Eine Schuld an dem Unfall»«hat die Klägerin neben dem Zweitbeklagten auch dem Erstbeklagten beigemessen, weil er als Mitinsasse des Opel-Wagens seinen Sohn, der auf jener Ausflugsfahrt unbedingt den Anschluß an mitbeteiligte vorausgefahrene Wagen habe halten wollen, nicht von dem Überholen auf der ihm unbekannten Strecke in der bei Dunkelheit schwer übersehbaren Kurve warnend abgehalten habe« Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten« Sie haben vorgebracht, das Kraftrad sei noch nicht zu sehen gewesen, als der Zweitbeklagte mit dem Überholen begonnen habe; der Opel-Wagen sei beim Überholen allenfalls ein geringfügiges Stück über die Mittellinie der Straße hinausgekommen, mit dem Motorrad aber erst zusammen- 1e Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß sich der Unfall auf der für die Beklagten linken Fahrbahnhälfte der Zubringerstraße ereignet hat, während der Opel-VJagen den Fiat-Wagen überholte# Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht vor allem auf Grund von Aussagen der Zeugen Gr|HH-und Dr# gelangt# Der Zeuge war der Fahrer des Fiat-Wagens, der von dem Opel-Wagen der Beklagten überholt wurde# Wie das Berufungsgericht seinen Aussagen entnommen hat, ist der Opel-Wagen beim Überholen mit etwa einem Drittel seiner Breite über den Trennstreifen der Straßenmitte nach links hinausgekommen# Während des Überholungsvorgangs hat der Zeuge ein Knirschen wahrgenommen in der Annahme, daß sein Fahrzeug von dem überholenden Wagen gestreift worden sei, hat er sich das Nummernschild des Opel-Wagens gemerkt, als es im I&cht seiner Scheinwerfer Die Revision hält dem entgegen, der Fiat-Wagen müsse von dem Opel-Y/agen bereits überholt gewesen sein, als Motorrad und Opel-Wagen einander streiften, weil es nicht anders zu erklären sei, daß der Zeuge Gafert das Motorrad überhaupt nicht gesehen habe» Hätten sich im Augenblick der Berührung die drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden, so würde der Zeuge doch vorher haben bemerken müssen, wie das Motorrad von weitem herangekommen sei» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Sachlage irrigerweise verkannt o nicht etwa festgestellt, daß die drei Fahrzeuge genau auf gleicher Höhe nebeneinander gewesen seien, .als das Motorrad und der Opel-Wagen aneinanderstießen«: Eine solche Feststellung ist nicht darin zu sehen, daß es erwogen hat, der überholende Wagen müsse dem Zeugen die Sicht zur anderen Straßenseite verwehrt haben«, Auf welche Strecke der anderen Straßenseite sich die Sichtbehinderung ausgewirkt hat, ist vom Berufungsgericht nicht umschrieben worden«, Warum der Zeu-ge der nach seiner Bekundung vor dem Unfall den her- annahenden Opel-Wagen'im Rückspiegel beobachtet hat, das Motorrad nicht schon von weitem hat kommen sehen, hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht erörterte Dagegen hat es hervorgehoben, dem Zeugen würde der Zusammenstoß des Kraftrades mit dem Opel-Wagen nicht entgangen sein, wenn sich dieses Geschehen nach beendeter Überholung zugetragen hättec Unverkennbar hat das Berufungsgericht den Überholungsvorgang nicht schon als beendet angesehen, solange nicht der Opel-Wagen nach der völligen Vorbeifahrt an dem Fiat-Wagen den zur Vorbeifabrt beanspruchten Raum der linken Fahrbahnhälfte wieder verlassen und sich vor den Fiat-Wagen gesetzt hattec Daß der Überholungsvorgang nicht in diesem rechtlich zutreffenden Sinne (Vglo Urteil des BGH vom.17» November 1958 - Ill ZR 102/57 zitiert von Bode in DAR 1959, 29, 36) bereits abgeschlossen gewesen ist, zieht die Revision ersichtlich auch selbst ernstlich nicht in Zweifel, hebt sie doch hervor, es sei sehr wohl möglich, daß, als der Zeuge das Knirschen hörte, der Opel-Wagen sich noch links vor seinem Fahrzeug befunden habe© Es ist hiernach eine für das Revisionsgericht » bindende Feststellung, daß der Opel-Wagen das Motorrad gestreift hat, während er beim Überholen des Fiat-Wagens über die Mittellinie der Straße hinausgekommen v/ar und sich mit seiner linken Wagenseite einen Meter links von ihr befand* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte der Zweitbeklagte die.Gegenfahrbahn zu dem Überholen nur mitbenutzen, wenn er dadurch den*Gegenverkehr nicht gefährdete (Urteil des erkennenden Senats vom 13«, Mai 1958 - VI ZR 128/57 - VersR 1958, 54-3) * Wer überholen will, muß sich Gewißheit verschaffen, daß er allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hin-, dernissensicher begegnen kann (BGHSt 8, 200, 201; Urteil des erkennenden Senats vom 11» Juli 1958 - VI ZR 246/57 - VersR 1958, 770)o Die Straßenbiegung, an der es zu dem Unfall gekommen ist, bot, so hat das Berufungsgericht irrtumsfrei erwogen, in Anbetracht der begrenzten Sichtweite von 250 bis 280 m und der auf der Zubringerstraße ohnehin üblichen hohen Fahrgeschwindigkeit besonderen Anlaß zur Vorsicht« Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Zweitbeklagte das Motorrad noch nicht sehen können, als er zu dem Überholen des vor ihm fahrenden Fiat_Wagens ansetzte. Mit dem plötzlichen Auftauchen und Herannahen schnell fahrender Fahrzeuge aus dem für ihn noch nicht einsehbaren Teil der Strecke mußte*er aber auf jener Straße rechnen« Auch daß ein entgegenkommendes Fahrzeug eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st haben würde, war dort, wie schon das Landgericht mit offenbarer Billigung des Berufungsgerichts betont hat, nicht ungewöhnlich und für den Zweitbeklagten daher nicht unvorhersehbar« Infolgedessen hatte er von vornherein darauf zu achten, daß er vor einer möglichen Begegnung mit einem solchen Fahrzeug seine rechte Fahrbahn wieder eingenommen haben würde (BGHSt 8, 200, 201)o War dies nicht möglich, so mußte er vom Überholen an dieser Stelle der Straße Abstand nehmen, bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Kraftrades die eingeleitete Überholung abbrechen, die von ihm beanspruchte Gegenfahrbahn räumen und sich wieder hinter den Fiat-Wagen setzen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 21« November.1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135, 136)« Diesen aus §§ 10 Abs« 1, 9 Abs. 1 StVO folgenden Verpflichtungen hat der Zweitbeklagte nicht genügt« Die Revision hält eine andere Beurteilung darum für geboten, weil die Straße, wie sie meint, breit genug gewesen sei, daß drei Bahrzeuge auf ihr nebeneinander hätten fahren können, ohne sich zu gefährden« Der Revision ist zuzugeben, daß beim Vorliegen derartiger Voraussetzungen ein Überholen trotz Gegenverkehrs nicht unzulässig ist (BGH Urteil vom 21« April 1953 - 2 StR 45/53 - VRS 5, 387; vgl. eine Gefährdung des Motorradfahrers daher nicht für ausgeschlossen halten, wenn er den Fiat-Wagen während der Begegnung überholte und dabei mit seinem Fahrzeug so weit über die Mittellinie der Straße hinauskam, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat»
2416 068 t? t * 71 ZR 114-/58 Verkündet am 7o Juli 1959 Kriegl? JustizoberSekretär 8Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1o des Malermeisters Josef M GflHHBBHB; HHjBstro 51 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in BMIB hei 2« des Müllergesellen Heinz-Josef M( ebenda Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Kontoristin Marie-Luise T| JfHHHHMtraße #, in K 9 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br*. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7<> Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br«> Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt% Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28« April 1958 wird zurückgewi es eh« Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands Am 5o August 1956 abends gegen 22 Uhr wurde die damals 19-jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall auf der Zubringerstraße, von Köln-Deutz zur Bundesautobahn schwer verletzto Sie fuhr mit ihrem damaligen Verlobten Werner Kraus auf dessen 500 ccm-BMW-Motorrad in Richtung Autobahn», Aus der Gegenrichtung kamen ein Riat-Champion-Personenkraftwagen und«, diesen mit etwa 75 km/st überholend, der Opel-Olympia-Kraftwagen des Erstbeklagten, der von dem Zweitbeklagten, seinem Sohn, gelenkt wurde« Die Begegnung geschah in einer langgezogenen flachen Linkskurve - in Fahrtrichtung Aütobahn gesehen-, deren Scheitelpunkt ungefähr in Höhe der Kreuzung der Zubringerstraße mit der Rolsho'verstraße liegto Vom Mittelpunkt der Kreuzung aus ist die Zubringerstraße *250 bis 280 m weit einzusehen« Die Fahrbahn ist 7,90 m bis 8 m breit und hat einen weißen unterbrochenen Mittelstreifen», Ungefähr 20 m vor der Kreuzung stieß das Motorrad gegen den linken vorderen Kotflügel des Opel-Wage2is, • schrammte an dessen linker Seite entlang und stürzte etwa 50 m hinter der Kreuzung in ein Gebüsch an der rechten Straßenseite s- Durch den Zusammenstoß wurde der Klägerin das linke Bein zertrümmert und oberhalb des Knies nahezu abgerissene Es mußte bis auf einen 20 cm langen Stumpf amputiert werdene Der Zweitbeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Gefängnisstrafe verurteilt (107 Ds 7/57 Jugo AG Köln)« KflMI wurde des Pahrens ohne Führerschein der Klasse I für schuldig befunden und in eine Geldstrafe genommen (90 Ds 359/56 AG Köln = 40 Hs 134/57 -42 - 161/57 StA Köln) o Die Klägerin hat behauptet, der Opel-Wagen habe überraschend zu dem Überholen angesetzt, als der Fiat-Wagen' schon beträchtlich nahe gewesen sei, und sei mit einem erheblichen Teil seiner Wagenbreite auf die Gegenfahrbahn geraten, auf deren Mitte KJ^^mit einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren sei. KfMA sei es nicht mehr möglich gewesen auszuweichen. Eine Schuld an dem Unfall»«hat die Klägerin neben dem Zweitbeklagten auch dem Erstbeklagten beigemessen, weil er als Mitinsasse des Opel-Wagens seinen Sohn, der auf jener Ausflugsfahrt unbedingt den Anschluß an mitbeteiligte vorausgefahrene Wagen habe halten wollen, nicht von dem Überholen auf der ihm unbekannten Strecke in der bei Dunkelheit schwer übersehbaren Kurve warnend abgehalten habe« ♦ Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zu dem Ausgleich bisher entstandenen Schadens Zahlung von 6899>82 DM verlangt, -wegen der erwerbsschädigenden Unfallfolgen und vermehrten Bedürfnissen eine Entschädigung von 20 000 DM beansprucht, ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 30 000 DM gefordert und festzustellen begehrt, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner auch allen weiteren und in Zukunft noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen haben« Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten« Sie haben vorgebracht, das Kraftrad sei noch nicht zu sehen gewesen, als der Zweitbeklagte mit dem Überholen begonnen habe; der Opel-Wagen sei beim Überholen allenfalls ein geringfügiges Stück über die Mittellinie der Straße hinausgekommen, mit dem Motorrad aber erst zusammen- gestoßen, als der Zweitbeklagte den Fiat-Wagen bereits passiert und sein Fahrzeug wieder nach rechts gezogen habe.: Den Unfall habe verschuldet«, Er sei mit überhöhter Ge- schwindigkeit gefahren und habe die linke Kurve geschnittene Mit seiner schweren Maschine sei er noch nicht vertraut; in seiner Reaktionsfähigkeit auch durch Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesene Unstreitig hatte Kfm das Motorrad erst am Tage vor dem Unfall erv/orben; är besaß zv/ar die Führerscheine der Klassen II und III, nicht aber auch schon den zu dem Fahren des Motorrades erforderlichen Führerschein der Klasse I: vor Antritt der Fahrt hatte er einige Stunden in einer Wirtschaft verbracht und mehrere Glas Bier getrunken«, Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe gewußt, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe* Das Landgericht hat die den Vermögensschaden betreffenden Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35 000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen, gegenüber dem Erstbeklagten allerdings nur im Haftungsrahmen des § 12 StVG n=F6 Mit ihrem weitergehenden Feststellungsantrag gegenüber dem Erstbeklagten und.dem Schmerzensgeldanspruch gegen ihn hat das Landgericht die Klägerin abgewiesen«. Gegen dashUrteil haben die Beklagten und die Klägerin Berufung eingelegt, die Beklagten mit dem Ziel voller Klageabweisung, die Klägerin mit ,dem Antrag, gegen den Erstbeklagten ebenso zu erkennen, .wie das Landgericht gegen den Zweitbeklagten entschieden hat. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil zunächst über die Berufungen der Beklagten entschieden, dies hinsichtlich des Zweitbeklagten auch nur erst vorbehaltlich der Entscheidung über das von der Klägerin verlangte Schmerzensgelde Es hat die Berufungen mit dieser Einschränkung zurückgewiesen 0 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem Berufungsverfahren weitere Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen# Entscheidungsgründes 1e Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß sich der Unfall auf der für die Beklagten linken Fahrbahnhälfte der Zubringerstraße ereignet hat, während der Opel-VJagen den Fiat-Wagen überholte# Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht vor allem auf Grund von Aussagen der Zeugen Gr|HH-und Dr# gelangt# Der Zeuge war der Fahrer des Fiat-Wagens, der von dem Opel-Wagen der Beklagten überholt wurde# Wie das Berufungsgericht seinen Aussagen entnommen hat, ist der Opel-Wagen beim Überholen mit etwa einem Drittel seiner Breite über den Trennstreifen der Straßenmitte nach links hinausgekommen# Während des Überholungsvorgangs hat der Zeuge ein Knirschen wahrgenommen in der Annahme, daß sein Fahrzeug von dem überholenden Wagen gestreift worden sei, hat er sich das Nummernschild des Opel-Wagens gemerkt, als es im I&cht seiner Scheinwerfer ~ 6 - auf tauchte, den Wagen nicht mehr aus den Augen gelassen und unmittelbar hinter ihm gehalten» Er hat dann festgestellt, daß sich an seinem Wagen keine Unfallspuren befanden, wohl aber die linke Seite des Opel-Wagens beschädigt war.» Der Zeuge Dr» E^MHI is‘b kurz nach dem Unfall an der Unfall-steile erschienen und hat sein besonderes Augenmerk auf die Glassplitter gerichtet, die auf der Straße lagen» Nach dem unstreitigen Inhalt der polizeilichen Feststellungen in den Unfallakten 107 Ds 7/57 Jug» AG Köln war an dem Kraftrad des ICfPH die Lampe zertrümmert worden» Der Zeuge Dr« hat nach seiner vom Berufungsgericht hervorgehobenen Aussage festgestellt, daß die Glassplitter etwa 1 m von dem Mittelstreifen in scharfer Abgrenzung beginnend nach dem Straßenrand der Fahrbahn des Motorradfahrers K|H| zu verstreut gewesen sinds* Sie müssen, wie das Berufungsgericht aus der Sachlage geschlossen hat, genau in der Wagenlinie des streifenden Opel-Wagens zu Boden gefallen sein*» Die Revision hält dem entgegen, der Fiat-Wagen müsse von dem Opel-Y/agen bereits überholt gewesen sein, als Motorrad und Opel-Wagen einander streiften, weil es nicht anders zu erklären sei, daß der Zeuge Gafert das Motorrad überhaupt nicht gesehen habe» Hätten sich im Augenblick der Berührung die drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden, so würde der Zeuge doch vorher haben bemerken müssen, wie das Motorrad von weitem herangekommen sei» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Sachlage irrigerweise verkannt o Mit diesem Revisionsangriff kann das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweisergebnis nicht erschüttert werden» Das Berufungsgericht hat nämlich nicht etwa festgestellt, daß die drei Fahrzeuge genau auf gleicher Höhe nebeneinander gewesen seien, .als das Motorrad und der Opel-Wagen aneinanderstießen«: Eine solche Feststellung ist nicht darin zu sehen, daß es erwogen hat, der überholende Wagen müsse dem Zeugen die Sicht zur anderen Straßenseite verwehrt haben«, Auf welche Strecke der anderen Straßenseite sich die Sichtbehinderung ausgewirkt hat, ist vom Berufungsgericht nicht umschrieben worden«, Warum der Zeu-ge der nach seiner Bekundung vor dem Unfall den her- annahenden Opel-Wagen'im Rückspiegel beobachtet hat, das Motorrad nicht schon von weitem hat kommen sehen, hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht erörterte Dagegen hat es hervorgehoben, dem Zeugen würde der Zusammenstoß des Kraftrades mit dem Opel-Wagen nicht entgangen sein, wenn sich dieses Geschehen nach beendeter Überholung zugetragen hättec Unverkennbar hat das Berufungsgericht den Überholungsvorgang nicht schon als beendet angesehen, solange nicht der Opel-Wagen nach der völligen Vorbeifahrt an dem Fiat-Wagen den zur Vorbeifabrt beanspruchten Raum der linken Fahrbahnhälfte wieder verlassen und sich vor den Fiat-Wagen gesetzt hattec Daß der Überholungsvorgang nicht in diesem rechtlich zutreffenden Sinne (Vglo Urteil des BGH vom.17» November 1958 - Ill ZR 102/57 zitiert von Bode in DAR 1959, 29, 36) bereits abgeschlossen gewesen ist, zieht die Revision ersichtlich auch selbst ernstlich nicht in Zweifel, hebt sie doch hervor, es sei sehr wohl möglich, daß, als der Zeuge das Knirschen hörte, der Opel-Wagen sich noch links vor seinem Fahrzeug befunden habe© Die Revision sieht einen Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen G0| darin, daß das Berufungsgericht zu der A.uf-fassung gekommen ist, die beiden Wagen hätten nach dem Ajistoß des Opel-Wagens und Motorrades sofort ihre Geschwindigkeit herabgesetzt, um möglichst rasch zu dem Btelten zu kommen«, Richtig ist allerdings , daß der Zeuge G0HR im Laufe seiner Vernehmung an einer Stelle bekundet hat, der Opal-Wagen sei zunächst mit voller Geschwindigkeit weitergefahren* An anderer Stelle hat er jedoch ausgesägt, der Opel-Wagen sei langsam nach rechts gefahrene Es kommt hinzu, daß er sich bei der Angabe des Unfallortes von nachträglichen Schlußfolgerungen hat leiten lassen* Wie das Berufungsgericht seine Aussagen im Zusammenhang 'gewertet hat, lag im Rahmen der ihm vorbehaltenön tatrichterlichen Beweiswürdigung* Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Zeugenaussage bedurfte es zu dem von der Revision bemängelten Punkt umso weniger, als ihm nur nebensächliche Bedeutung zukommen konnte* Es ist hiernach eine für das Revisionsgericht » bindende Feststellung, daß der Opel-Wagen das Motorrad gestreift hat, während er beim Überholen des Fiat-Wagens über die Mittellinie der Straße hinausgekommen v/ar und sich mit seiner linken Wagenseite einen Meter links von ihr befand* 2C Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht, daß der Zweitbeklagte den Unfall der Klägerin schuldhaft verursacht hat«. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte der Zweitbeklagte die.Gegenfahrbahn zu dem Überholen nur mitbenutzen, wenn er dadurch den*Gegenverkehr nicht gefährdete (Urteil des erkennenden Senats vom 13«, Mai 1958 - VI ZR 128/57 - VersR 1958, 54-3) * Wer überholen will, muß sich Gewißheit verschaffen, daß er allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hin-, dernissensicher begegnen kann (BGHSt 8, 200, 201; Urteil des erkennenden Senats vom 11» Juli 1958 - VI ZR 246/57 - VersR 1958, 770)o Die Straßenbiegung, an der es zu dem Unfall gekommen ist, bot, so hat das Berufungsgericht irrtumsfrei erwogen, in Anbetracht der begrenzten Sichtweite von 250 bis 280 m und der auf der Zubringerstraße ohnehin üblichen hohen Fahrgeschwindigkeit besonderen Anlaß zur Vorsicht« Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Zweitbeklagte das Motorrad noch nicht sehen können, als er zu dem Überholen des vor ihm fahrenden Fiat_Wagens ansetzte. Mit dem plötzlichen Auftauchen und Herannahen schnell fahrender Fahrzeuge aus dem für ihn noch nicht einsehbaren Teil der Strecke mußte*er aber auf jener Straße rechnen« Auch daß ein entgegenkommendes Fahrzeug eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st haben würde, war dort, wie schon das Landgericht mit offenbarer Billigung des Berufungsgerichts betont hat, nicht ungewöhnlich und für den Zweitbeklagten daher nicht unvorhersehbar« Infolgedessen hatte er von vornherein darauf zu achten, daß er vor einer möglichen Begegnung mit einem solchen Fahrzeug seine rechte Fahrbahn wieder eingenommen haben würde (BGHSt 8, 200, 201)o War dies nicht möglich, so mußte er vom Überholen an dieser Stelle der Straße Abstand nehmen, bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Kraftrades die eingeleitete Überholung abbrechen, die von ihm beanspruchte Gegenfahrbahn räumen und sich wieder hinter den Fiat-Wagen setzen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 21« November.1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135, 136)« Diesen aus §§ 10 Abs« 1, 9 Abs. 1 StVO folgenden Verpflichtungen hat der Zweitbeklagte nicht genügt« 10 - Die Revision hält eine andere Beurteilung darum für geboten, weil die Straße, wie sie meint, breit genug gewesen sei, daß drei Bahrzeuge auf ihr nebeneinander hätten fahren können, ohne sich zu gefährden« Der Revision ist zuzugeben, daß beim Vorliegen derartiger Voraussetzungen ein Überholen trotz Gegenverkehrs nicht unzulässig ist (BGH Urteil vom 21« April 1953 - 2 StR 45/53 - VRS 5, 387; vgl. auch BGH Urteil vom 4. März 1952 — 1 StR 787/51 - VRS 4? 370, 372)c Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt« * Mit deutlichem Bezug auf die hier zur Beurteilung stehenden Verhältnisse hat es*-.aber hervorgehoben, die theoretische Möglichkeit, daß drei Fahrzeuge nebeneinander fahren könnten, berechtige nicht schon an sich zu dem Überholen bei Gegenverkehr, vielmehr dürfe ein Fahrer nur dann bei Gegenverkehr überholen, wenn er mit Sicherheit davon ausgehen könne, daß er sowohl die neben ihm fahrenden als auch die entgegenkommenden Fahrzeuge nicht gefährde« Damit hat das Berufungsgericht in Anlegung eines zutreffenden Beurteilungsmaßstabes verneint, daß hier die Voraussetzungen Vorgelegen haben, unter denen der Zweitbeklagte trotz der Begegnung mit dem hcranna-henden Motorrad den Fiat-Wagen hätte überholen dürfen«, Ein ^ Rochtsfehler tritt darin nicht zutage. Kam der Opel-Wagen der Beklagten* onit seiner linken Seite einen Meter über die Mittellinie.der 7?90 bis 8 m breiten Straße hinaus, so wurde der dem Motorrad zur Verfügung bleibende Raum allerdings nicht so verengt, daß es nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand noch hätte vorbeikommen können« Bei der hohen Fahrgeschwindigkeit, mit der die beiden Fahrzeuge einander in •*i nächtlicher Dunkelheit begegneten, war eine Gefährdung aber bereits dann gegeben, wenn sich der Motorradfahrer auf seiner Fahrbahnhälfte nicht sehr weit rechts hielt. Der Zweit- 11 beklagte durfte indessen nicht darauf vertrauen, daß er dies tun würde» Für die von der Revision erwogene Annahme; daß der Motorradfahrer wegen Unübersichtlichkeit der Strecke die äußerste rechte Seite der Fahrbahn hätte benutzen müssen, bietet sich in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt» Nur das normale Rechtsfahrge-bot des § 8 Abs» 2 Satz 1 StVO griff hier Platz» Dieses Gebot gewährt aber einen gewissen Spielraum und bedeutet nicht, daß allgemein die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten werden müßte (Urteil des erkennenden Senats vom 24» Juni 1958 - VI ZR 166/57 - VersR 1958, 550 = VRS 15; 164 =DAR 1958, 268)» Danach mußte der Zweitbeklagte aber mit einer Fahrweise rechnen, die den Motorradfahrer bei der Dunkelheit möglicherweise näher an die Mittellinie der Straße als an den für ihn rechten Straßenrand brachte» Br durfte i eine Gefährdung des Motorradfahrers daher nicht für ausgeschlossen halten, wenn er den Fiat-Wagen während der Begegnung überholte und dabei mit seinem Fahrzeug so weit über die Mittellinie der Straße hinauskam, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat» Gleichviel, ob der Motorradfahrer Kraus, wie die Revision meint, das Berufungsgericht jedoch offengelassen hat und im gegenwärtigen Rechtsstreit auch offenlasson konnte, zu dem Unfall der Klägerin schuldhaft beigetragen hat, bleibt, hiernach bestehen, daß der Zweitbeklagte durch verkehrswidriges Verhalten den Unfall schuldhaft verursacht hat und darum der Klägerin nach § 825 BGB und §§7*8 StVG schadensersatzpflichtig geworden ist» 12 - Das Berufungsgericht hat auch die Schadenshaftung des Erstbeklagten nach § 7 StVG demgemäß mit Recht bejaht« Daß die Klägerin ein eigenes Verschulden getroffen habe, hat da3 Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Insoweit wird das Urteil von der Revision nicht angegriffene Die Revision ist hiernach unbegründet» Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Meiß Hanebeck Dr« Bode Dr0J3auß Heinrich Meyer