* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom' 24«» Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Br« Engels, Martin, Banebeck und Br« Hauß für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21c Bezember 1955 aufgehobenv Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen,, Sie haben behauptet, der Verunglückte sei nach einem sportlich korrekten Kopfsprung mit dem Kopf auf den Boden aufgestoßen, was zu einer Verletzung der Halswirbelsäule als der Ursache des Todes geführt habe. Sie vertritt die Ansicht, der zwar nicht angetrunkene, aber doch durch den Alkoholgenuß beeinflußte Verunglückte habe nicht die richtige Sprunghaltung eingenommen und sich die Verletzung schon beim Aufschlag auf das Wasser zugezogen. Das Landgericht hatte ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden ihrer Organe darin gesehen, daß diese über einem Badeweiher von 1,60 bis 1,75 m Tiefe einen Sprungturm errichtet hatten, der den Gästen des Freibades die Möglichkeit gab, aus etwa 3 m Höhe über der Wasserfläche abzuspringen. Eben dieser Ablauf sei bei dem Verunglückten anzunehmen0 Unerheblich sei es für die Blutung, ob überhaupt mit dem Kopf auf den Grund auf geschlagen sei«. Auch wenn man davon ausgehe, daß PflBi gemäß der eigenen Angabe gegenüber dem behandelnden Arzt mit dem Kopf auf den Grund aufgeschlagen sei, so bestehe doch die Möglichkeit, daß die Rückenmarksblutung schon durch die Körperancpannung beim Abspringen oder dem Aufschlag des Körpers auf das Wasser eingetreten seic Der Hinweis * daß Pflm sich als Sportler viel bewegt und dabei seine Wirbelsäule ähnlichen Belastungen ausgesetzt habe, schließe nicht aus, daß nicht trotzdem ein latentes Krankheitsstadium voi’gelegen habe. Die Revision rügt zunächst in formaler Hinsicht, daß das Berufungsgericht die medizinische Sachkunde entscheidend dem Gutachten des Dr„ Schmid entnommen habe, obwohl dieser nicht in der Form des § 404 ZPO zu dem Gutachter bestellt worden sei. Das Berufungsgericht habe es zudem unterlassen, die Sachverständigen zu vernehmen und hierdurch den Klägerinnen die Möglichkeit zu geben, auf eine Klärung der kritischen Punkte hinzuwirken. Zum mindesten hätte das Berufungsgericht bei dieser Lage dem Verlangen der Klägerinnen auf eine Vernehmung der Sachverständigen nachlcommen und ihnen damit Gelegenheit geben müssen, in mündlicher Verhandlung durch Prägen die Punkte zu klären, deren Erörterung nahelag (vgl BGHZ 6, 401), Denn wie die Revision zutreffend betont, zeigt das Gutachten Dr» Schmid in mehreren Punkten eine einseitige Betrachtungsweise, die einer gebotenen kritischen Würdigung nicht entgehen konnte* So wird übersehen, daß bei P0H nicht nur Lähmungen an der unteren Körperhälfte festgestellt worden sind, wie es der Gutachter seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat* Vielmehr hatte der Zeuge Kofl^Hi bekundet, nach seiner Meinung sei aucil an einem Arm gelähmt gewesen. Offenbar übersehen ist von dem Gutachter die Aussage des Zeugen Ko^HHH’ der bekundet hatte, habe ihm sofort nach dem Unfall erklärt, er sei mit dem Kopf auf dem Grund aufgeschlagen. Die weitere Vernutung des Sachverständigen, der Verunglückte werde wahrscheinlich doch beim Springen mit dem Bauch auf das Wasser aufgeschlagen sein, setzt sich mit dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme, wie sie das Landgericht gewürdigt hatte, in Widerspruch- Nimmt man weiter hinzu, daß das Gutachten Dr, Schraid nicht nur mit dem Ergebnis des vom behandelnden Arzt erstatteten Gutachtens, sondern auch mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Leiters der Neurochirurgisehen Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik in München in Widerspruch stand, so verstieß das Berufungsgericht gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung, wenn es dieses Gutachten der Beurteilung entscheidend zugrunde legte, ohne auf die naheliegenden Bedenken einzugehen oder durch die beantragte Vernehmung der Sachverständigen den Versuch zu machen, eine genügend tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung zu gewinnen« 2« Aber auch im übrigen läßt das Berufungsurteil, wie die Revision zutreffend rügt, eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme vermissen« So ist auch vom Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, daß P^m^nicht nur dem behandelnden Arzt Dr. ScflB; sondern sofort nach dem Unfall dem Zeugen Kol wenn dessen Aussage richtig ist, erklärt hat, er sei mit dem Kopf aufgeschlagen. Die Möglichkeit, daß sich $£///} hier getäuscht hat, lag nicht eben nahe, wenn mit dem Gutachten Dr. Schmidt davon ausgegangen wird, daß das Bewußtsein des ^Ulklar und allseitig orientiert war (Bl 4 des Gutachtens). Bas Berufungsgericht meint nun, und darauf liegt der Akzent der Begründung, selbst wenn man von einem Aufstoßen des Kopfes auf den Grund des Badeweihers ausgehe, so sei der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Auf stoßen und dem Tod nicht geführt. durchaus typischer Ablauf, daß das Aufschlagen des Kopfes auf den Grund nach einem Kopfsprung zu lebensgefährlichen Verletzungen führt«, Diese sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Erklärung für den Tod des PfBHfe konnte nicht schon durch eine ärztliche Begutachtung erschüttert werden, die auf die Möglichkeit einer latenten Rückenmarkserkrankung und ihr Auslösen durch das Aufschlagen des Körpers auf die Wasseroberfläche hinv/ies«. Die nach dem Unfall festgestellten Symptome könnten als hinreichende Grundlage für die Erschütterung des prima facie-Beweises erst dann in Betracht kommen<, wenn sie auf die ernsthafte Möglichkeit des von Dr, Schmidt angenommenen Ursachenablaufs hinweisen würden« Doch setzen hier die bereits behandelten Bedenken dagegen ein, das Gutachten Dr. Schmid allein als entscheidend für die Beurteilung zu verwerten« Auch das Berufungsgericht will sich offenbar die Ansicht des Gutachters nicht zu eigen machen, da es ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob die Auffassung des Gutachters die ärztlich allein vertretbare sei« Gerade deshalb durfte der Erklärungsversuch des Gutachters Dr« Schmid nicht ausschlaggebend sein, um den Klägerinnen die durch den Beweis des ersten Anscheins gegebene Besserstellung in der Beweisführung zu nehmen« Es hätte der Erörterung bedurft, ob die Art des in der Beweisaufnahme festgestellten Ablaufs der Krankheit nach ärztlich hinreichend fundierter Ansicht die Annahme ernstlich nahelegte, daß die Todesursache unabhängig von der Erschütterung eingetreten ist, wie sie das Aufschlagen des Kopfes auf den Grund des Badeweihers mit sich bringt. 3* Da auf Grund der bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts nicht möglich ist, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Es erschien zweckmäßig, einen anderen Senat ^es Berufungsgerichts mit der Entscheidung zu beauftragen» Dieser wird auch zu prüfen haben, ob nicht angesichts der gegensätzlichen Gutachten die Anstellung eines Obergutachters angebracht erscheint» Die Entscheidung über die Kosten der

Zitierte Normen: § 404 ZPO
MöglichkeitKlägerinnenlatentUnfallGutachterSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenTodRevision

Volltext der Entscheidung

2350 077
)
V
VLZR^llji/56
Verkündet am 24 c Mai 1957
Romacker, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lo dgMj|greZent^]P
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb* Sl
m
2^ der minderjährigen Christa	in PJ
Nr* BR gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„
gegen
 die Marktgemeinde Bürgermeister,
 vertreten durch den
 erin
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom' 24«» Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Br« Engels, Martin, Banebeck und Br« Hauß
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21c Bezember 1955 aufgehobenv
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen,,
Von Rechts wegen
i u
^ 4
 Tatbestands
 Die Klägerinnen sind die Witwe und Tochter des am 6« Juli 1952 verstorbenen 28-jährigen Bundesbahnangeetellten Albrecht	Dieser	hatte	am Mittag des 5* Juli 1952 in
 einer Gastwirtschaft in	niit	vier Bekannten zu-
sammengesessen, wobei zusammen 4 1/2 ltr. Bier getrunken wurden. Anschließend hatte er zu Hause die Mittagsmahlzeit eingenommen und sich dann mit den Klägerinnen in die Freibadeanstalt der Beklagten begeben. In dieser war er.gegen 16 Uhr von dem knapp 3 m hohen Sprungturm ins Wasser gesprungen, das dort eine Tiefe von 1,65 bis 1,75 m hat. Da ?■■■ sich nach dem Sprung nicht mehr richtig bewegen konnte, wurde er von Badegästen aus dem Wasser gezogen und auf den Rat eines Arztes in das Kreiskrankenhaus Weissenburg verbracht. Er war an den unteren Gliedmaßen gelähmt, aber bei vollem Bewußtsein. Im häufe der Nacht verschlechterte sich bei Eintritt hohen Fiebers der Zustand. Am nächsten Morgen um 7 Uhr verstarb erc
 Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu dem Ersatz der Beerdigungskosten und des ihnen entgangenen Anspruchs auf Unterhalt zu verurteilen, Sie machen der Beklagten zu dem Vorwurf*,, daß sie in der Badeanstalt bei unzureichender Wassertiefe den hohen Sprungturm unterhalten und den Badegästen ohne warnenden Hiny/eis zur Verfügung gestellt habe. Sie haben behauptet, der Verunglückte sei nach einem sportlich korrekten Kopfsprung mit dem Kopf auf den Boden aufgestoßen, was zu einer Verletzung der Halswirbelsäule als der Ursache des Todes geführt habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertritt die Ansicht, der zwar nicht angetrunkene, aber doch durch den Alkoholgenuß beeinflußte Verunglückte habe nicht die richtige Sprunghaltung eingenommen und sich die Verletzung schon beim Aufschlag auf das Wasser zugezogen. Selbst wenn DflHI^auf den Badegrund aufgestoßen sein sollte, so sei dies nur durch eine
 ry
 
fehlerhafte Kopf- und Handhaltung bedingt gewesen» Im übrigen hat die Beklagte ein Verschulden ihrer Organe in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, daß bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls Sicherheits-Vorschriften über eine Mindestwassertiefe bei Sprungbrettern nicht bestanden hätten. Von den zuständigen Bau— und Sicherheitsbehörden seien gegen die Anlage keine Bedenken erhoben worden. Der oprungturm sei schon jahrelang in Gebrauch gewesen, ohne daß es zu einem Unfall gekommen sei, Bine die Wassertiefe anzeigende und zur Vorsicht mahnende Tafel sei neben dem Sprungturm angebracht gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, folgende Zahlungen zu leisten?
1. An die Klägerin zu 1)
a)	573,55 DU nebst 4 v.H» Zinsen seit dem 2» November 1953»
b)	alsUäj'^rr^drsiajxi für die Za.t'lii.8 am 31 Oktober 1953s 1 632,- DM
c)	für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu ihrem Tode, längstens aber bis zu dem 9> September 1989 eine vierteljährlich im voraus zahlbare Rente von monatlich 99>40 DM;
2c an die Klägerin zu 2)s .
a)	aüs Eeirfcen rückst and für die Zeit bis. zu dem 31 «Oktober 1953 s 616,83 DM,
b)	für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu ihrem Tode, längstens aber bis zu dem 2» Februar 1966 eine vierteljährlich im voraus zahlbare Rente von monatlich 36,70 DM.
Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe z I*
Das Landgericht hatte ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden ihrer Organe darin gesehen, daß diese über einem Badeweiher von 1,60 bis 1,75 m Tiefe einen Sprungturm errichtet hatten, der den Gästen des Freibades die Möglichkeit gab, aus etwa 3 m Höhe über der Wasserfläche abzuspringen. Diesen - rechtlich übrigens nicht zu beanstandenden - Ausgangspunkt legt auch das Berufungsgericht seinen Erwägungen ersichtlich zugrunde. Es will ebenfalls mit dem Landgericht "wenigstens unterstellen", daß im Sinne der Rechtssätze über den Beweis des ersten Anscheins zunächst nach der Lebenserfahrung angenommen werden müsse, es sei eine Folge des AufStoßens auf den Grund, wenn ein Springer nach einem korrekten Sprung aus 3 m Höhe über dem Wasserspiegel in 1,65 m Vassertiefe eine zu dem Tode führende Wirbelsäulenverletzung erleideo Das Oberlandesgericht sieht jedoch eine ernste, durch den medizinischen Befund gesicherte Möglichkeit dafür als gegeben an, daß der Tod des B)|||pmnicht.auf einem Aufschlagen des Kopfes auf den Grund des Badeweihers beruhe«
Dabei schließt sich das Oberlandesgericht dem Gutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr, med. Schmid an, der folgende Auffassung vertritts
 Die bei PJK^f estgestellten Symptome ließen erkennen, daß nur die untere Körperhälfte durch Gefühlsstörungen und Lähmungserscheinungen beeinträchtigt worden sei« Danach sei anzunehmen, daß eine Rückenmarksblutung in Höhe des Brust-und Lendenmarks eingetreten sei. Diese röhrenförmige Blutung im RUckenmarksinnern (Haematomyelie) habe sich dann bis zu dem unteren Hirnabschnitt fortgesetzt und schließlich zur Hirnblutung geführt. Für eine Ualswirbelverletzung fehle es an
 
objektiven Anhaltspunkten, eine Störung des Halswirbels erkläre auch] nicht die in den unteren Rückenmarksabschnitten eingetretene Blutung* Biese Blutung sei auf eine endogene Bedingung, nämlich auf eine pathologische Blutungsbereitschaft zurückzuführen, die wahrscheinlich Folge einer krankhaften Gefäßveränderung sei* Allerdings werde die lebensbedrohende Blutung selbst meist erst durch ein Trauma ausgelöst; dabei sei aber die Schwere der Erschütterung ziemlich gleichgültig. Bestehe ein latenter, jedoch bereits weit fortgeschrittener krankhafter Yeränderungsprozeß im Rückenmark, so könne ein beliebiges und relativ unerhebliches Unfallereignis ausreiclien, um die zu dem Ausbruch bereitliegende Krankheit in Bewegung zu setzen und sie zu dem tödlichen Ausgang zu führen«. Eben dieser Ablauf sei bei dem Verunglückten anzunehmen0 Unerheblich sei es für die Blutung, ob	überhaupt	mit
 dem Kopf auf den Grund auf geschlagen sei«. Jedenfalls sei der hierdurch hervorgerufene Stoß recht geringfügiger Art gewesen« Schon der Aufprall des fallenden Körpers auf die YJassei'obex'flache sei - unter Voraussetzung der latenten Anlage - durchaus geeignet gewesen, die Uasoenblutung im Rückenmarksinnern zu erzeugen« Ein solcher Verlauf sei der wahrscheinlichere. Genau so habe aber eine andere Erschütterung zu dem Ausbruch des latenten Leidens führen können«
Das Berufungsgericht meint nun, es könne dahinstehen, ob die ärztliche Ansicht des Br» Schmid die allein vertretbare sei; denn das auf tatsächlicher Grundlage aufgebaute Gutachten des Dr« Schmid zeige an, daß ein Kausalzusammenhang vorliegen könne, der die Klage nicht trage. Auch wenn man davon ausgehe, daß PflBi gemäß der eigenen Angabe gegenüber dem behandelnden Arzt mit dem Kopf auf den Grund aufgeschlagen sei, so bestehe doch die Möglichkeit, daß die Rückenmarksblutung schon durch die Körperancpannung beim Abspringen oder dem Aufschlag des Körpers auf das Wasser eingetreten seic Der Hinweis * daß Pflm
 sich als Sportler viel bewegt und dabei seine Wirbelsäule ähnlichen Belastungen ausgesetzt habe, schließe nicht aus, daß nicht trotzdem ein latentes Krankheitsstadium voi’gelegen habe. Da beim Springen vom Sprungturm des Bades bislang ähnliche Unfälle nicht aufgetreten seien, sei die Ursache des Unfalls des PfllMPwahrscheinlich in seiner persönlichen körperlichen Disposition zu sehen.
II.
1. Die Revision rügt zunächst in formaler Hinsicht, daß das Berufungsgericht die medizinische Sachkunde entscheidend dem Gutachten des Dr„ Schmid entnommen habe, obwohl dieser nicht in der Form des § 404 ZPO zu dem Gutachter bestellt worden sei. Sie meint, das sei insbesondere deshalb bedenklich, weil Dr. Schmid eine von den anderen Gutachtern kraß abweichende Auffassung vertrete und das Ergebnis der vorliegenden Beweisaufnahme nur teilweise berücksichtige. Das Berufungsgericht habe es zudem unterlassen, die Sachverständigen zu vernehmen und hierdurch den Klägerinnen die Möglichkeit zu geben, auf eine Klärung der kritischen Punkte hinzuwirken.
Die Rüge ist berechtigt. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, auch ein Spezialwissen zu verwerten, das er außerhalb einer förmlichen Bev/ei sauf nähme gewonnen hat. Hält er aber beim Pehlen eigener Sachkunde die Zuziehung eines Sachverständigen im Rechtsstreit für geboten, muß er die für den Sachverständigenbeweis geltenden Vorschriften der §§ 402 ff ZPO einhalten und dadurch den Parteien die Wahrung ihrer prozessualen Rechte bei der Beweisaufnahme ermöglichen. Im zweiten Rechtszug war Dr. med. Schreiber aus Bayreuth vom Gericht zu dem Sachverständigen ernannt worden. Dieser hatte ohne Rückfrage heim Gericht und ohne Beteiligung der Parteien die Begutachtung der nach seiner
 Auffassung entscheidenden Präge dem .. Facharzt .. für Nervenkrankheiten Dr. med* Schmid in München übertragene Damit war den Klägerinnen die Möglichkeit genommen, rechtzeitig Bedenken gegen die Persönlichkeit des Sachverständigen vorzubringen oder die Ernennung eines anderen Sachverständigen anzuregen»
Zum mindesten hätte das Berufungsgericht bei dieser Lage dem Verlangen der Klägerinnen auf eine Vernehmung der Sachverständigen nachlcommen und ihnen damit Gelegenheit geben müssen, in mündlicher Verhandlung durch Prägen die Punkte zu klären, deren Erörterung nahelag (vgl BGHZ 6, 401), Denn wie die Revision zutreffend betont, zeigt das Gutachten Dr» Schmid in mehreren Punkten eine einseitige Betrachtungsweise, die einer gebotenen kritischen Würdigung nicht entgehen konnte*
So wird übersehen, daß bei P0H nicht nur Lähmungen an der unteren Körperhälfte festgestellt worden sind, wie es der Gutachter seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat* Vielmehr hatte der Zeuge Kofl^Hi bekundet, nach seiner Meinung sei	aucil	an	einem	Arm	gelähmt	gewesen.	Dieser	habe	ihm
 erzählt, er könne den Arm nicht'hochkriegen. Von einer Teillähmung der Arme v/ar äuch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten Dr. Weber ausgegangen. Im übrigen hatte P|H^ dem behandelnden Arzt Dr. ScflHIB Schmerzen an der Halswirbelsäule und Druckempfindlichkeit im Bereich des 3« und 5e Halswirbels angegeben, was Dr» ScJHHM ersichtlich glaubhaft erschienen ist. Offenbar übersehen ist von dem Gutachter die Aussage des Zeugen Ko^HHH’ der bekundet hatte, habe ihm sofort nach dem Unfall erklärt, er sei mit dem Kopf auf dem Grund aufgeschlagen. Hätte der Gutachter diese Aussage berücksichtigt, würde er kaum die Vermutung ausgesprochen haben, die Klägerin zu 1) könne die Behauptung frei erfunden haben, daß ihr Mann ihr von einem Aufschlagen des Kopfes erzählt habe. Die weitere Vernutung des Sachverständigen, der Verunglückte werde wahrscheinlich doch beim Springen mit dem
 Bauch auf das Wasser aufgeschlagen sein, setzt sich mit dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme, wie sie das Landgericht gewürdigt hatte, in Widerspruch- Nimmt man weiter hinzu, daß das Gutachten Dr, Schraid nicht nur mit dem Ergebnis des vom behandelnden Arzt erstatteten Gutachtens, sondern auch mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Leiters der Neurochirurgisehen Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik in München in Widerspruch stand, so verstieß das Berufungsgericht gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung, wenn es dieses Gutachten der Beurteilung entscheidend zugrunde legte, ohne auf die naheliegenden Bedenken einzugehen oder durch die beantragte Vernehmung der Sachverständigen den Versuch zu machen, eine genügend tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung zu gewinnen«
2« Aber auch im übrigen läßt das Berufungsurteil, wie die Revision zutreffend rügt, eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme vermissen« So ist auch vom Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, daß P^m^nicht nur dem behandelnden Arzt Dr. ScflB; sondern sofort nach dem Unfall dem Zeugen Kol wenn dessen Aussage richtig ist, erklärt hat, er sei mit dem Kopf aufgeschlagen. Die Möglichkeit, daß sich $£///} hier getäuscht hat, lag nicht eben nahe, wenn mit dem Gutachten Dr. Schmidt davon ausgegangen wird, daß das Bewußtsein des ^Ulklar und allseitig orientiert war (Bl 4 des Gutachtens). Bas Berufungsgericht meint nun, und darauf liegt der Akzent der Begründung, selbst wenn man von einem Aufstoßen des Kopfes auf den Grund des Badeweihers ausgehe, so sei der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Auf stoßen und dem Tod nicht geführt. Die hierzu gemachten Ausführungen lassen erkennen, daß die Rechtsgrundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht richtig angewandt sind. Es ist ein
 
durchaus typischer Ablauf, daß das Aufschlagen des Kopfes auf den Grund nach einem Kopfsprung zu lebensgefährlichen Verletzungen führt«, Diese sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Erklärung für den Tod des PfBHfe konnte nicht schon durch eine ärztliche Begutachtung erschüttert werden, die auf die Möglichkeit einer latenten Rückenmarkserkrankung und ihr Auslösen durch das Aufschlagen des Körpers auf die Wasseroberfläche hinv/ies«. An der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für diesen Erklärungsversuch fehlt es bislang* iflH) war ein 28-jähriger Mann und nach dem Vortrag der Klägerinnen ein guter Sportler„ Irgend welche Anzeichen für das Vorliegen einer Rückenmarkskrankheit waren bis zu dem Unfall nicht hervorgetreten. Die nach dem Unfall festgestellten Symptome könnten als hinreichende Grundlage für die Erschütterung des prima facie-Beweises erst dann in Betracht kommen<, wenn sie auf die ernsthafte Möglichkeit des von Dr, Schmidt angenommenen Ursachenablaufs hinweisen würden« Doch setzen hier die bereits behandelten Bedenken dagegen ein, das Gutachten Dr. Schmid allein als entscheidend für die Beurteilung zu verwerten« Auch das Berufungsgericht will sich offenbar die Ansicht des Gutachters nicht zu eigen machen, da es ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob die Auffassung des Gutachters die ärztlich allein vertretbare sei« Gerade deshalb durfte der Erklärungsversuch des Gutachters Dr« Schmid nicht ausschlaggebend sein, um den Klägerinnen die durch den Beweis des ersten Anscheins gegebene Besserstellung in der Beweisführung zu nehmen« Es hätte der Erörterung bedurft, ob die Art des in der Beweisaufnahme festgestellten Ablaufs der Krankheit nach ärztlich hinreichend fundierter Ansicht die Annahme ernstlich nahelegte, daß die Todesursache unabhängig von der Erschütterung eingetreten ist, wie sie das Aufschlagen des Kopfes auf den Grund des Badeweihers mit sich bringt. Dabei wäre auch darauf einzugehen gewesen, in welchem Umfang in der Bevölkerung bei Männern im Alter des Verunglückten latente Rückenmarkserkrankungen der von Dr«Schmiß
: f

angenommenen Art Vorkommen und ob die Fälle häufig sind, daß sie sich schon durch eine Erschütterung, wie sie ein normaler Kopfsprung mit sich bringt, zu einer Bedrohung des Lebens auswirken* Endlich wäre zu prüfen gewesen, ob nicht bei Unterstellung einer latenten Krankheit und der damit gegebenen Anfälligkeit gegen Erschütterungen die Annahme naheliegt, daß die lebensgefährliche Blutung im Rückenmarksinnern durch den Aufprall des Kopfes auf den Badegrund und nicht schon durch den Vorgang eines normalen Kopfsprungs ausgelöst istc Wäre der Verunglückte auf Grund einer persönlichen Disposition besonders anfällig für Erschütterungen gewesen, so würde die Ursächlichkeit im Äechtssinne deshalb noch nicht entfallene
3* Da auf Grund der bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts nicht möglich ist, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Es erschien zweckmäßig, einen anderen Senat ^es Berufungsgerichts mit der Entscheidung zu beauftragen» Dieser wird auch zu prüfen haben, ob nicht angesichts der gegensätzlichen Gutachten die Anstellung eines Obergutachters angebracht erscheint» Die Entscheidung über die Kosten der
- 11
Revision war dem Berufungsgericht zu übertragene
 Br- Kleinwefers	Martin	Drc	Hauß
 Br. Engels	Hanebeck