Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Reichshaftplicht gesetzes den gesamten Schaden zu ersetzen. Bas Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne nur die Hälfte des erlittenen Schadens ersetzt verlangen, da ihren Väter und gesetzlichen Vertreter im Rahmen des geschlossenen Beförderungsvertrages ein mitwirkendes Verschulden treffe, das darin liege, daß er die Klägerin in dem Abteil der Bahn nicht ausreichend beaufsichtigt habe, Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es sich um einen Unfall beim Betrieb der Beklagten gehandelt habe, für den diese nach dem Reichshaftpflichtgesetz einstehen müsse* Insoweit werden auch von der Revision keine Rügen erhoben, sie wendet sich jedoch gegen eine Verurteilung in vollem Umfang* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin brauche sich ein etwaiges Verschulden ihres Vaters und gesetzlichen Vertreters nicht anrechnen zu lassen, denn es habe kein Beförderungsvertrag zwischen.der Klägerin und der Beklagten bestanden* Es käme nur ein Vertrag zu Gunsten des Kindes in Frage. Es bedarf keiner Überprüfung, ob im vorliegenden Fall ein eigener Beförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat,oder nur ein Vertrag zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen worden ist, aus dem die Klägerin als Dritte im Sinne des § 328 BGB Rechte auf Beförderung erlangte, Zwar entsteht in diesem Falle kein eigentliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten undder Klägerin wie bei einem in ihrem Namen und für sie abgeschlossenen Beförderungsvertrage, aber es ergibt sich dennoch ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bahn, aus dem Pflichten entstehen können, wenn die Klägerin von der Berechtigung Gebrauch macht (3GB RGRK 10, Aufl § 328 Anm 2), Dann ist zwar nicht, wie beim unmittelbar bestehenden Beförderungsvertrage die Bestimmung des § 278 BGB im. Maßgebend ist, daß die schuldrechtlichen sich aus dem Vertrag zu Gunsten der Klägerin ergebenden Beziehungen zur Beklagten bereits bei* Eintritt des Schadens bestanden. Soweit das Berufungsgericht daher die Anwendung des § 254 BOB mit der Begründung verneint hat, die Klägerin brauche sich ein Verschulden ihres Vaters, das für den Unfall mitursächlich gewesen sei, nicht anrechnen zu lassen, kann die Entscheidung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht bestehen bleiben. Der Orad des mitwirkenden Verschuldens kann vom Revisionsgericht nicht abschliessend beurteilt werden, da das Berufungsgericht* zu den von der Beklagten zu dem mitwirkenden Verschulden des Vaters der Klägerin vorgetragenen Behauptungen noch keine Stellung genommen hat. In diesem Falle wäre für die Abwägung von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, wie auch der Grad des Verschuldens des Vaters grösser ist, wenn er erkennen konnte, daß die Tür nicht ordnungsgemäß geschlossen war«
Zo VI ZR 114/53 Verkündet 29* September 1954 ______I, Just.Assistent, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2352 034 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der DeutschenBundesbahn, direktion Nf vertreten durch die Eisenbahn Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die minderjährige Marianne Edeltraud , ge- setzlich vertreten durch den Vater Ludwig HÖM®in HdSfe bei Haus Nr Wk Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Heiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. Pebruar 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 18, Februar 1951 fuhr die damals sechsjährige Klägerin mit ihrem Vater, der die Fahrkarten gelöst hatte, mit der Bundesbahn von Sulzbürg nach Nürnberg, Kurz hinter der Station Fostbauer stürzte die Klägerin zur Tür des Abteils hinaus, ihr wurden beide Füsse oberhalb des Knöchels abgefahren, Bas Landgericht hat ausgesprochen daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des erlittenen Schadens im Rahmen des'Reichshaftpflichtgesetzes zu ersetzen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Reichshaftplicht gesetzes den gesamten Schaden zu ersetzen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe s Bas Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne nur die Hälfte des erlittenen Schadens ersetzt verlangen, da ihren Väter und gesetzlichen Vertreter im Rahmen des geschlossenen Beförderungsvertrages ein mitwirkendes Verschulden treffe, das darin liege, daß er die Klägerin in dem Abteil der Bahn nicht ausreichend beaufsichtigt habe, Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es sich um einen Unfall beim Betrieb der Beklagten gehandelt habe, für den diese * nach dem Reichshaftpflichtgesetz einstehen müsse* Insoweit werden auch von der Revision keine Rügen erhoben, sie wendet sich jedoch gegen eine Verurteilung in vollem Umfang* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin brauche sich ein etwaiges Verschulden ihres Vaters und gesetzlichen Vertreters nicht anrechnen zu lassen, denn es habe kein Beförderungsvertrag zwischen.der Klägerin und der Beklagten bestanden* Es käme nur ein Vertrag zu Gunsten des Kindes in Frage. Dieser lasse aber die Anwendung von § 278 BGB nicht zu. Die gegen diese Rechtsauffassung von der Revision vorgetragenen Rügen sind begründet. Es bedarf keiner Überprüfung, ob im vorliegenden Fall ein eigener Beförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat,oder nur ein Vertrag zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen worden ist, aus dem die Klägerin als Dritte im Sinne des § 328 BGB Rechte auf Beförderung erlangte, Zwar entsteht in diesem Falle kein eigentliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten undder Klägerin wie bei einem in ihrem Namen und für sie abgeschlossenen Beförderungsvertrage, aber es ergibt sich dennoch ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bahn, aus dem Pflichten entstehen können, wenn die Klägerin von der Berechtigung Gebrauch macht (3GB RGRK 10, Aufl § 328 Anm 2), Dann ist zwar nicht, wie beim unmittelbar bestehenden Beförderungsvertrage die Bestimmung des § 278 BGB im. Rahmen des § 254 BGB unmittelbar, aber jedenfalls entsprechend anzuwenden (BGHZ 9> 316 /Jlö/), Diese Rechtsauffassung hat der Senat auch in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 8, Hai 1954 - VI ZR 155/52 - bereits bestätigt. An ihr ist festzuhalten. Da die sechsjährige Klägerin die sie schützenden Maßnahmen nicht in vollem Umfange selbst vornehmen konnte, war 'insoweit ihr Vater und gesetzlicher Vertreter derjenige, der diese Obliegenheiten zü erfüllen hatte und dessen Verschulden sich die Klägerin daher anrechnen lassen muß. Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 9> 319 ausgeführt hat, entfällt die Anwendbarkeit des § 278 BOB auch nicht deshalb, weil der Schadensersatzanspruch nur auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt wird. Maßgebend ist, daß die schuldrechtlichen sich aus dem Vertrag zu Gunsten der Klägerin ergebenden Beziehungen zur Beklagten bereits bei* Eintritt des Schadens bestanden. Soweit das Berufungsgericht daher die Anwendung des § 254 BOB mit der Begründung verneint hat, die Klägerin brauche sich ein Verschulden ihres Vaters, das für den Unfall mitursächlich gewesen sei, nicht anrechnen zu lassen, kann die Entscheidung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht bestehen bleiben. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts vielmehr aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Ber fungsgericht zürückzuverweisen. Der Orad des mitwirkenden Verschuldens kann vom Revisionsgericht nicht abschliessend beurteilt werden, da das Berufungsgericht* zu den von der Beklagten zu dem mitwirkenden Verschulden des Vaters der Klägerin vorgetragenen Behauptungen noch keine Stellung genommen hat. Auf diese Behauptungen, die u.a. dahin gehen, die Klägerin habe während der Fahrt an der Türe des Abteils gelehnt gestanden, sie sei' auch vorher im Abteil herumgeläufen, kommt es insofern an, als es fahrlässig ist, wenn der Vater ein •ü: fr ' *H4* iji", ."I ■I i», > «. . 4 I Kind im Alter von sechs Jahfcen im fahrenden Zug im Abteil von Tür zu Tür laufen oder sich gar an die Tür lehnen läßt. Andererseits wird bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Abwägung des anrechenbaren mitwirkenden Verschuldens nicht unberücksichtigt bleiben können, ob die Behauptung der Klägerin, die Tür sei nicht völlig geschlossen gewesen, richtig ist. In diesem Falle wäre für die Abwägung von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, wie auch der Grad des Verschuldens des Vaters grösser ist, wenn er erkennen konnte, daß die Tür nicht ordnungsgemäß geschlossen war« Die Revision hat noch die Frage aufgeworfen, ob nicht das ”objektiv schuldhafte Verhalten” des Kindes, das in dem vom Landgericht angenommen öffnen der Abteiltür gelegen habe, dazu führen müsse, die Haftung zu mindern. Die Revision meint hierzu, wenn das deliktsunfähige Kind gegenüber einem Dritten im Rahmen des § 829 BGB hafte, so müsse es auch folgerichtig für eine KitVerursachung nach § 254 BGB einstehen. Es genüge hierbei, wenn das verletzte schuldunfähige Kind sich so verhalten habe, daß bei zurechnungsfähigen Personen ein Verschulden zu bejahen wäre. Es bedarf hier keines Eingehens auf diese Rechtsfrage, da selbst dann, wenn § 829 BGB auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte, die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen. Die Verletzungen der Klägerin sind schwer und sie ist daher auf die Schadensersatzleistung angewiesen. Die Klägerin würde aber bei Anwendung des § 829 BGB gerade der Mittel beraubt, die sie nach ihren Verhältnissen zu dem Unterhalt notwendig hat. Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungs gericht zu überlassen, Meiß Dr.Kleinewefers Hanebeck DroBode Dr.Hauß