2, Gesetz; BGB §§ 823 Abs 1, 989 ff Rechtssatz; Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwisca Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, *< bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des- Vgj äusserers mitwirkt, keine Anwendung, Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt,;^ ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß § 823 A.bs 1 haftbar« Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 9. gemäss bei der Eigentümerin, der m in BflH ab, sondern stellte den Lastzug mit Ladung auf dem am Stadtrand von gelegenen Autohof SchflHBMH^ab und nahm über den Pächter des Autohofes LeflBBBmit den Beklagten zu 2) und 3) wegen des Verkaufs der Bleche Verbindung auf.Die Beklag^ ten zu 2) und 3) wandten sich an die Beklagte zu 1), eine ansässigen Vertreterin für Industrieerzeugnisse Diese fand nach einigen Tagen einen zahlungskräftigen Abneh-Tg mer für die Gesamtmengeo Bei einer Zusammenkunft auf dem Autohof Schl an der - alle Beklagten, der Abnehmer, der Fahrer S sowie zwei weitere Herren teilnahmen, einigten sich der Käufer und SflHB» Nach einem Verwiegen von Ladung und Fahr zeug wurde das von SmHm gelenkte Fahrzeug zu einem Volks-eigenen Betrieb geleitet und dort entladen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als ermächtigt angesehen, die Ansprüche der Versicherungsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen* Die Revision wendet sich dagegen, denn die Versicherungsgemeinschaft sei ein loser Zusammenschluss von Mitversicherern, von denen jeder selbständig und unabhängig von den anderen nur in Höhe seiner Quote hafte und zur Klage berechtigt sein könne* Die Tatsache, dass die Klägerin federführend sei, berechtigte sie nicht, die Ansprüche ihrer Mitversicherer im eigenen Namen und auf Leistung an sich geltend zu machen* Auch im'übrigen hält das angefochtene Urteil nach den bisher getroffenen Feststellungen einer sachlichen Nachprüfung nicht stando Das Berufungsgericht ist davon ausgegange dass der aus Eigentumsverletzung ein Schadensersatzanspr' auch gegen die Beklagte zu 1) erwachsen ist, der gemäss § 67 WG auf die Versicherungsgesellschaft überging- Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagten und damit auch die Beklagte zu 1) hätten sich durch ihre Mitwirkung beim Absatz der Bleche schadensersatzpflichtig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstandenDer Hinweis der Revision, die habe durch den Verkauf der Bleghe*Überhauj keinen Schaden erlitten, da sie einen Anspruch auf Herausga-;; Unter den vom Berufungsgericht geschilderten Gesamtumständen ist die fahrlässige ursächliche Mitwirkung des Schadens der Beklagten zu 1) bei der Entziehung des Eigentums der ASB somit gegeben. Die Beklagte* zu 1) kann sich auch insoweit nicht zur Rechtfertigung ihres Handelns darauf berufen, es habe infolge der besonderen Umstände ein öffentliches Interesse an dem Erwerb solcher Mangelwaren für die Bevölkerung, in Bfl| bestanden. Die Revision kann diesen sich aus § 823 Abs 1 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) auch nicht mit der Begründung zu Pall bringen, auf den Erwerber seien die Bestimmungen der §§ 989 ff BGB. Diese ist nicht dem Erwerber glei cd zustellen, denn sie wirkte ja gerade auf Seiten des Fahrer* SfHUmit und unterstützte so den von SBBi geplanten eq$ gültigen Entzug .des Eigentums. Auf die §§ 989 ff BGB kann sich aber nur der gutgläubige Erwerber des Eigentums berufen^ nicht der Veräusserer und nicht derjenige, der bei der Ver-. Nun hat das Berufungsgericht bei den Beklagten auch dijL subjektiven Voraussetzungen der Hehlerei bejaht, jedoch die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht näher geprüft Die Annahme des Berufungsgerichts, der Tatbestand des § 25.9v StGB sei erfüllt, wird nicht dadurch gehindert, dass im Strafverfahren eine Hehlerei verneint worden ist. wie wegen der von ihrem Fahrer SBIB vorgenommenen rechts-^ widrigen Eigentumsverletzung haftbar ist und auch die Bekli te zu 1) aus § 823 BGB für die Eigentumsverletzung einzust^S hat. auch gemäss § 831 BGB für den von ihrem Wahrer angerichteten Schaden zu haften hat und der Entlastungsbeweis nicht angetreten ist, um eine echte Gesamtschuldverbindlichkeit (§ 840 Abs 1 BGB)« Sollte das Berufungsgericht, wie die Revision meint, angenommen haben, der Schadensersatzanspruch der A0 gegen die beklagten Gesamtschuldner sei-mi-t der Zahlung an die m nach § 67 WG auf die Versicherungsgemeinschaft Übergegangen, so ist dies irrig« Nach § 67 VVG tritt nur ein Über-rJ gang der Ansprüche der Versicherungsnehmerin, d«h« de SiB ein, nicht aber der Ansprüche des Geschädi|j|^Lf Jfun ^ ist die Leistung an die jy||’zu äer auch die Fifm%|f als GesamtSchuldnerin mit der Beklagten zu 1) verpflichtet war, durch den Versicherer erfolgt« Dies ist genau so anzu^ ^ sehen, als ob die Firma sBHi selbst die Leistung an die A0 erbracht hätte« Die sich aus der Zahlung ergebenden ;v| Ansprüche der Firma SflHB können also alsdann gemäss § 67 WG übergehen (§§ 426 Abs 2 BGB, 67 WG, RG LR 44, 79, 1941, 195)* Soweit somit aus der Zahlung sich Ausgleichsansprüche der Firma SBB ergeben, können diese gemäss § 67 VVG von SBIB auf die Versickerungsgemeinschaft übergehen und von dieser geltend gemacht werden« Lie Revision irrt, wenn sie meint, ein solcher Anspruch sei nicht zu berücksich^ tagen, die Klage vielmehr abzuweisen, da ein anderer Anspruch^ nämlich ein unmittelbar von der dtk übergegangener Anspruch erhoben sei« Wenn irrigerweise ein unmittelbarer Übergang angenommen worden sein sollte, so handelt es sich dabei nur um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, nicht , aber um die Erhebung eines von dem hier untersuchten fremden Anspruchs« Nach § 426 Abs 1 BGB sind die Gesamtschuldner^fm^lrl nis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist« Eine abweichende Regelung kann sich aus vertraglichen Beziehungen oder dem Gesetz -ergeben» Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist der Gedanke des § 254 BGB von Bedeutung (RGZ 75, 251 /55§7; 84, 415 Z?307; 159, 86 /B9/; BR 1944, 79; BGH 6, 3 /T6 ff7)« von 5 000 BM erhalten und weiter eine Bereicherung durch Verwendung eines Teiles des Geldes für notwendige Reparaturen und sonst erforderliche Aufwendungen erfahren hat, Biese Beträge sind der Birma S(HH vor Übergang ihrer ' Ansprüche auf die Versicherungsgemeinschaft zugeführt worden Soweit keine besonderen Umständen entgegenstehen, muss sicb_ die Birma SfHM diese Beträge als Schadensminderung anrechnen lassen» Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie unter diesen Umständen die Bereicherung von ihrem Bahrer SflBl erlangen würde, sie jedoch nicht anrechnen wollte, obwohl im Innenverhältnis zu der Beklagten zu 1) SflBB als weiterer Gesamtschuldner den Schaden allein zu tragen hat (§ 840 Abs 2 BGB) * Muss aber die Firma sich diese im einzelnen noch nicht festgestellten Beträge anrechnen lassen, so kann auch insoweit ein Anspruch durch die Versicherungsgemeinschaft bzw. Auf die Revision der Beklagten zu 1) musste das Urteil -somit aufgehoben und die noch nicht zur" Entscheidung reife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdfen*
' ’ ':' h" '5.'* '$* 2350 obi \«|,' Z'- v • * <_ 'S; . m > ^'5 . ' i? Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! • 1. Gesetz $ BGB § 167} WG § 67 Rechtssatz s Die federführende Gesellschaft kann nur dann dii& gemäß § 67 WG auf die übrigen Mitversicherer üb er gegangenen und damit für sie fi$ im eigenen Namen einklagen, wenn eS schutzwürdiges rechtliches Interesse (Ermächtigung), 2, Gesetz; BGB §§ 823 Abs 1, 989 ff Rechtssatz; Die Sondervorschriften für das Verhältnis zwisca Eigentümer und Besitzer finden auf denjenigen, *< bei der Veräusserung der Sache auf Seiten des- Vgj äusserers mitwirkt, keine Anwendung, Wenn die Veräusserung eine Eigentumsverletzung darstellt,;^ ist der Mitwirkende auch bei leichter Fahrlässigkeit gemäß § 823 A.bs 1 haftbar« 3- Gesetz; BGB § 426 Rechtssatz;.§ 426 Abs 1 S 1, nach dem die Gesamtschuldner im’ Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen ver* < < jt’S pflichtet sind, findet, wenn der Gehilfe eines, ' ' - ' ✓'* Transportunternehmens unter Mitwirkung'dritter Fersonen die Ladung veräussert, im Verhältnis v "Ss zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Trans-pnrtunternehmer keine Anwendung, vielmehr muss hier eine Ausgleichung nach den Gesamtumständen" erfolgen« Aktenzeichen; VI 2R 114/52 Urteil des BGH vom 24* März 1954 KG Berlin ;13 Verkündet am 24. März 1954 dMB, Justizassistent, alsürkundsbeamter der Geschäftsstelle 0 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1» der Firma Walter in 2 o des Kaufmanns Erich Ufer *3-. des Kaufmanns Willy str-aese M, , Inhaber Kaufmann Walter , POTHHHBMP Strasse Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt JflHHMl Prozessbevollmächtigter zu 2) und 3)s Rechtsanwalt die N gegen Versicherungs-Aktiengesellschaft in Kflfe * Ufer £, vertreten durch ihren Vorstand, < , ' : sV v^ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ajü&j& liehe Verhandlung vom 17. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof »Br. Meiß und der Bund esri elfter Dr.Kleinewefers, Br.Meyer, Br.Hauß und Br.Kaul für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom* * 8. April 1952 insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 11« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17- September 1951 zurückgewiesen und ihr . die Kosten der Berufung auferlegt worden sind. In die^ sem umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestands 'feai Im September 1950 beförderte der Kraftfahrer Daniel mit einem Lastwagen der Speditionsfirma Wilhelm in EflflHHHB 20 t Dynamo-Bleche von Bo 4MB nach Er lieferte diese Mangelware jedoch nicht aufirags«^ ^ _________ . tv' gemäss bei der Eigentümerin, der m in BflH ab, sondern stellte den Lastzug mit Ladung auf dem am Stadtrand von gelegenen Autohof SchflHBMH^ab und nahm über den Pächter des Autohofes LeflBBBmit den Beklagten zu 2) und 3) wegen des Verkaufs der Bleche Verbindung auf. Die Beklag^ ten zu 2) und 3) wandten sich an die Beklagte zu 1), eine a m ansässigen Vertreterin für Industrieerzeugnisse Diese fand nach einigen Tagen einen zahlungskräftigen Abneh-Tg mer für die Gesamtmengeo Bei einer Zusammenkunft auf dem Autohof Schl an der - alle Beklagten, der Abnehmer, der Fahrer S sowie zwei weitere Herren teilnahmen, einigten sich der Käufer und SflHB» Nach einem Verwiegen von Ladung und Fahr zeug wurde das von SmHm gelenkte Fahrzeug zu einem Volks-eigenen Betrieb geleitet und dort entladen. Der Inhaber de?' Beklagten zu 1) zahlte insgesamt an SflN| den ihm vom Käufer übergebenen Betrag von 12 000 DM-West, sflHHl überwies hiervon 5 000 DM an seine Mütter, die Inhaberin der Speditionsfirma SUM, den Best verwandte er für notwendige Aufwendungen, für seinen Unterhalt und andere Zwecke, Die Beklagten erhielten Provisionen und zwar die Beklagte zu 1) etwa 300 bis 400 DM-West, der Beklagte zu 2) etwa 400 bis 500 DM-West und der Beklagte zu 3) etwa 400 DM-West, Die Warenbegleitpapiere sind weder von SflMR vorgelegt worden noch wurde ihre Vorlage gefordert. Eine Rechnung oder Quittung wurde nicht ausgestellt, S^HB war bei allen Verhandlungen, die sich auf ungefähr zehn Tage erstreckten, insbe- X* 'M 4 \ J' '• * >’*•# > 4k 'm sondere bei Kaufabschluss und Abnahme stark angetrunken« Vom Landgericht in Berlin (Akten der Staatsanwaltschaft 2 WiK MS 15/51) ist er am 16« April 1951 wegen Unterschlag gung und Beihilfe zu dem Devisen- und Wirtschaftsvergehen rechtskräftig zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden« Am 7. November 1950 zahlte die Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-GiTterfernverkehr NoBHMB als KV0~Haftpflichtversicherer der Firma Wilhelm S(MttV zu dem Ausgleich des der m in BflBH entstandenen Schadens den Betrag von 10 706,89 DM. Diese ist der Auffassung, durch ihre Leistung seien die der BBals Eigentümerin gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche auf die Versicherungsgemeinschaft übergegangen, § 67 WG. Diese Ansprüche könne sie als die federführende Gesellschaft geltend machen« Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Ersatzleistung an sie zu verurteilen, Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss verur-* teilt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Beklagte zu 1) will mit der Revision die Kiageabweisung errel; chen« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen« Ent s che idungegründe % "*e mmiipw m’iBIbi >' wm+*m""*** Der Revision der Beklagten zu 1) konnte der Erfolg nicht versagt bleiben. r ». I - 4 Das Berufungsgericht hat die Klägerin als ermächtigt angesehen, die Ansprüche der Versicherungsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen* Die Revision wendet sich dagegen, denn die Versicherungsgemeinschaft sei ein loser Zusammenschluss von Mitversicherern, von denen jeder selbständig und unabhängig von den anderen nur in Höhe seiner Quote hafte und zur Klage berechtigt sein könne* Die Tatsache, dass die Klägerin federführend sei, berechtigte sie nicht, die Ansprüche ihrer Mitversicherer im eigenen Namen und auf Leistung an sich geltend zu machen* Diese Rüge ist begründet* Zwar kann auch in Einzelfällen eine Leistungsklage von jemand in eigenem Namen erhoben werden, der nicht der Inhaber des Rechts ist* Eine Ermäch- . tigung zur Klageerhebung setzt aber nach der ständigen Recht- 3! sprechung des Reichsgerichts und der Entscheidung des Gros-sen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH 4* 153 <A657) ein eiEenes schützwürdiges Interesse der Klägerin voraus* Da, wie die Revision mit Recht vorträgt, Mitversiche- ^ rer grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen, auch der federführenden Gesellschaft im allgemeinen keine besonderen Rechte zur Geltendmachung aller Ansprüche zustehen (vgl Kisch,} Zeitschrift für die ganze Versicherungswirtschaft 1922 S 301 ff* Prölss, WG 8* Aufl Anhang zu § 58; Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen § 10 Anm 18-22 ^ §§ 18 Ziff 3 und 19 des Versicherungsscheins’, abgedruckt bei Baumbach-Duden HGB 10. Aufl im Anhang zu § 415 unter ADSp), hätte es einer näheren Erörterung und Feststellung der Umstände bedurft, aus denen das eigene schutzwürdige rechtliche Interesse der Klägerin zur Geltendmachung der vorliegenden Klage zu ersehen ist. Da es hieran fehlt, kann eine Klageberechtigung daher noch nicht bejaht werden. Es ist aber dem Revisionsgericht mangels näherer tatsächlicher Feststellungen auch nicht möglich, eine Sachbefugnis etwa aus dem Gesichts'« punkt der Inkassozession bereits jetzt anzunehmen- Da weiter; nicht feststeht, ob der Klägerin überhaupt eine Quote, bejahendenfalls v/elche Quote ihr zusteht, konnte auch dies » nicht zu einer teilweisen Stützung der Sachbefugnis ausrei^ chen, so dass bereits aus diesen Gründen das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden musste- II. Auch im'übrigen hält das angefochtene Urteil nach den bisher getroffenen Feststellungen einer sachlichen Nachprüfung nicht stando Das Berufungsgericht ist davon ausgegange dass der aus Eigentumsverletzung ein Schadensersatzanspr' auch gegen die Beklagte zu 1) erwachsen ist, der gemäss § 67 WG auf die Versicherungsgesellschaft überging- Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagten und damit auch die Beklagte zu 1) hätten sich durch ihre Mitwirkung beim Absatz der Bleche schadensersatzpflichtig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstandenDer Hinweis der Revision, die habe durch den Verkauf der Bleghe*Überhauj keinen Schaden erlitten, da sie einen Anspruch auf Herausga-;; .V be des Erlöses erlangt habe, geht fehl- Das Berufungsgerichthat rechtsirrtumsfrei eine fahrlässige Verletzung des Bigen-x turns der m angenommenEs hat zu Recht ausgeführt, eine Eigentumsverletzung liege nicht nur in der Beschädigung odg|: Zerstörung einer Sache, sondern auch in seiner Entziehung-*; Nun war zwar möglicherweise die Unterschlagung der Bleche durch den Fahrer S^HBi bereits vollendet, als die Beklagte^ zu 1) tätig wurde- Im konkreten Fall ist aber, da das Eigen** _ # s > * tum der Afl| mit dieser Unterschlagung noch nicht untergegan- gen war, erst mit dem weiteren Verbringen der Bleche zu ein§ ' , :■ • v - TJSi '$1 ^ v * r Volkseigenen Betrieb eine völlige Entziehung, also ein tatsächlich endgültiger Verlust des Eigentums eingetreten. Da-^ mit sind die objektiven Voraussetzungen der Schadenersatz-^. Pflicht für die Beteiligten gemäss § 823 Abs 1 BGB gegeben. Dieses Handeln lässt unter den obwaltenden Umständen auoh diet| Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die * ! V Beklagte zu 1) vermissen. Selbst bei Berücksichtigung der ^ besonderen, für BflflB im September 1950 gegebenen Umstände ist es zu demindest leicht fahrlässig, wenn ohne jede Prüfung, l&ä durch die Beteiligten ein Verkauf wertvoller Ladung durch *|| einen jungen, ständig betrunkenen Kraftfahrer ,rauf der Strasse1* vermittelt wurde. Unter den vom Berufungsgericht geschilderten Gesamtumständen ist die fahrlässige ursächliche Mitwirkung des Schadens der Beklagten zu 1) bei der Entziehung des Eigentums der ASB somit gegeben. Die Beklagte* zu 1) kann sich auch insoweit nicht zur Rechtfertigung ihres Handelns darauf berufen, es habe infolge der besonderen Umstände ein öffentliches Interesse an dem Erwerb solcher Mangelwaren für die Bevölkerung, in Bfl| bestanden. Dies scheitert bereits daran, dass die Bleche gerade für Bflm bestimmt waren. Im übrigen kann aber ein solches Interesse nicht die Verletzung des Eigentums Dritter durch Privatpersonen rechtfertigen. Die Revision kann diesen sich aus § 823 Abs 1 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) auch nicht mit der Begründung zu Pall bringen, auf den Erwerber seien die Bestimmungen der §§ 989 ff BGB. anzuwenden, gleicheg? müsse daher auch für die Beklagte zu 1) gelten. I^^der. Erwer-,f ber der Bleche nach den Sonderbestimmungen nur ft^^^h^tz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen habe, könne?l^^iefe.agte ' ' * V * zu 1) nicht für leichte Fahrlässigkeit haften. Es ist zwar ^ richtig, dass die §§ 989 ff BGB gegenüber den §§ 823 ff BGB eine Sonderregelung enthalten. Auf die Beklagte zu 1) ist aber * ZK* * „*' .t \ '* ' 's V . '<V' ‘V diese Sonderregelung flir das Verhältnis zwischen Eigentümer^ und Besitzer nicht anwendbar. Hier fehlt es gerade an der Voraussetzung des Besitzerwerbes und der Eigentumsübertra* auf die Beklagte zu 1). Diese ist nicht dem Erwerber glei cd zustellen, denn sie wirkte ja gerade auf Seiten des Fahrer* SfHUmit und unterstützte so den von SBBi geplanten eq$ gültigen Entzug .des Eigentums. Auf die §§ 989 ff BGB kann sich aber nur der gutgläubige Erwerber des Eigentums berufen^ nicht der Veräusserer und nicht derjenige, der bei der Ver-. äusserung auch auf Seiten des Veräusserers mitwirkt. Ob eil*, nur auf Seiten des Erwerbers Mitwirkender ebenfalls nach § Abs'l BGB haftbar sein kann* ist hier nicht zu entscheiden*, Nun hat das Berufungsgericht bei den Beklagten auch dijL subjektiven Voraussetzungen der Hehlerei bejaht, jedoch die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht näher geprüft Die Annahme des Berufungsgerichts, der Tatbestand des § 25.9v StGB sei erfüllt, wird nicht dadurch gehindert, dass im Strafverfahren eine Hehlerei verneint worden ist. Liegen aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hatdie subjek ven Voraussetzungen vor, so folgt daraus auch eig^^gi; der Beklagten zu 1) gemäss §§ 823 Abs 2 BGB, 2 ^SBtGB^fUr ... der AB aus der Mitwirkung beim Absatz der Bleche 'entstandenej Schaden* *' Y Ai ''h-K-i Daraus ergibt sich somit, dass sowohl die Firma der aB aus dem Vertrag über die Beförderung der Bleche so- ___ wie wegen der von ihrem Fahrer SBIB vorgenommenen rechts-^ widrigen Eigentumsverletzung haftbar ist und auch die Bekli te zu 1) aus § 823 BGB für die Eigentumsverletzung einzust^S hat. Insoweit sinddie Firma SBHBund die Beklagte zu 1) Gesamtschuldner. Die m kann sowohl von der Firma SBBI als auch von der Beklagten zu 1) Ersatz verlangen. Bei der Gesamtschuld der m gegenüber handelt es sich, da die Firma — 8 — ' ♦. • - •»- v »r»*' ft-'3?' auch gemäss § 831 BGB für den von ihrem Wahrer angerichteten Schaden zu haften hat und der Entlastungsbeweis nicht angetreten ist, um eine echte Gesamtschuldverbindlichkeit (§ 840 Abs 1 BGB)« Sollte das Berufungsgericht, wie die Revision meint, angenommen haben, der Schadensersatzanspruch der A0 gegen die beklagten Gesamtschuldner sei-mi-t der Zahlung an die m nach § 67 WG auf die Versicherungsgemeinschaft Übergegangen, so ist dies irrig« Nach § 67 VVG tritt nur ein Über-rJ gang der Ansprüche der Versicherungsnehmerin, d«h« de SiB ein, nicht aber der Ansprüche des Geschädi|j|^Lf Jfun ^ ist die Leistung an die jy||’zu äer auch die Fifm%|f als GesamtSchuldnerin mit der Beklagten zu 1) verpflichtet war, durch den Versicherer erfolgt« Dies ist genau so anzu^ ^ sehen, als ob die Firma sBHi selbst die Leistung an die A0 erbracht hätte« Die sich aus der Zahlung ergebenden ;v| Ansprüche der Firma SflHB können also alsdann gemäss § 67 WG übergehen (§§ 426 Abs 2 BGB, 67 WG, RG LR 44, 79, 1941, 195)* Soweit somit aus der Zahlung sich Ausgleichsansprüche der Firma SBB ergeben, können diese gemäss § 67 VVG von SBIB auf die Versickerungsgemeinschaft übergehen und von dieser geltend gemacht werden« Lie Revision irrt, wenn sie meint, ein solcher Anspruch sei nicht zu berücksich^ tagen, die Klage vielmehr abzuweisen, da ein anderer Anspruch^ nämlich ein unmittelbar von der dtk übergegangener Anspruch erhoben sei« Wenn irrigerweise ein unmittelbarer Übergang angenommen worden sein sollte, so handelt es sich dabei nur um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, nicht , aber um die Erhebung eines von dem hier untersuchten fremden Anspruchs« M Nun richtet sich der nach § 67 WG auf die Versicherungen gemeinschaft übergegangene Anspruch der Firma SBB| danach, m. ' '5*' was diese auf Grund der Tilgung der Gesamtschuld hei der von den übrigen Gesamtschuldnern als Ausgleich verlangen ***** " Nach § 426 Abs 1 BGB sind die Gesamtschuldner^fm^lrl nis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist« Eine abweichende Regelung kann sich aus vertraglichen Beziehungen oder dem Gesetz -ergeben» Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist der Gedanke des § 254 BGB von Bedeutung (RGZ 75, 251 /55§7; 84, 415 Z?307; 159, 86 /B9/; BR 1944, 79; BGH 6, 3 /T6 ff7)« Zu berücksichtigen sind hierbei sämtliche Gesamtschuldner, In erster Linie werden der Grad der MitVerursachung, sodan$ der Grad des Mitverschuldens und die sonstigen Umstände massgebend sein« Banach ist ein voller Ausgleich zu Gunsten der Birma SVHB im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) als Beliktsschuldner nicht ausgeschlossen« ; v* III V Mit Recht weist aber die Revision darauf hin, dass did * ' * Birma SfBBinach dem festgestellten Sachverhalt aus dem Erlös der unerlaubten Handlung ihres Bahrers einen Betrag . von 5 000 BM erhalten und weiter eine Bereicherung durch Verwendung eines Teiles des Geldes für notwendige Reparaturen und sonst erforderliche Aufwendungen erfahren hat, Biese Beträge sind der Birma S(HH vor Übergang ihrer ' Ansprüche auf die Versicherungsgemeinschaft zugeführt worden Soweit keine besonderen Umständen entgegenstehen, muss sicb_ die Birma SfHM diese Beträge als Schadensminderung anrechnen lassen» Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie unter diesen Umständen die Bereicherung von ihrem Bahrer SflBl erlangen würde, sie jedoch nicht anrechnen wollte, obwohl im Innenverhältnis zu der Beklagten zu 1) SflBB als * weiterer Gesamtschuldner den Schaden allein zu tragen hat (§ 840 Abs 2 BGB) * Muss aber die Firma sich diese im einzelnen noch nicht festgestellten Beträge anrechnen lassen, so kann auch insoweit ein Anspruch durch die Versicherungsgemeinschaft bzw. die Klägerin nicht erhoben werden. Auf die Revision der Beklagten zu 1) musste das Urteil -somit aufgehoben und die noch nicht zur" Entscheidung reife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdfen* Die Kostenentscheidung war zweckmässigerweise diesem Gericht zu überlassen« Meiß Br.Kleinewefers Br.K.E.Meyer Br.Hauß Br.Kaul 9 << '' * * &