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BGH · VI ZR 114/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 114/12

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 10.

WellnerRechtVOLKESStöhrDESzollen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
VI ZR 114/12
in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter Stöhr ohne mündliche Verhandlung
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge tragen die Beklagten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 754,99 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Galke
Zoll
 Wellner
Diederichsen
 Stöhr