Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVG § 7 Abs. 1 Haben Kettenfahrzeuge die Fahrbahn stark verschmutzt, so ist ein darauf zurückzuführender Unfall solange ihrem Betrieb zuzurechnen, als die von ihnen herbeigeführte Gefahrenlage andauert. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. März 1978 durch Kettenfahrzeuge der US-Streitkräfte verschmutzt worden; diese Verschmutzung sei ursächlich für den Unfall des Straßenwärters W.Die beklagte Bundesrepublik hat die Ursächlichkeit bestritten. Sie meint, die zuständige verkehrssicherungspflichtige Behörde hätte in der Zeit zwischen der Verschmutzung der Fahrbahn und dem Unfall die Straße reinigen lassen müssen. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 3/3 ; 2/5 zu dem Nachteil des Klägers die beklagte Bundesrepublik durch Teilurteil zur Zahlung von 4.902,34 IM verurteilt. März 1978 verschmutzt worden und infolge von Nässe schlüpfrig gewesen; ein Warnschild habe gefehlt; der Unfall sei auch auf die Fahrbahn- 1. Die Klageberechtigung des Unfallversicherungsverbandes einschließlich der von diesem einzuhaltenden Formvorschriften und Fristen sowie die Einstandspflicht der beklagten Bundesrepublik für den geltend gemachten Schaden hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. habe sich ”beim Betrieb” der Kettenfahrzeuge der US-Streitkräfte ereignet, so daß die beklagte Bundesrepublik für den Personenschaden des ¥. a) Die Kettenfahrzeuge haben nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn stark verschmutzt, als sie sie (in der Zeit zwi sehen dem 6. Diese Gefahrenlage hat sich auch noch bei dem Unfall des Straßenwärters W. b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, die in der Literatur Zustimmung gefunden hat, daß eine Gefahrenlage, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschaffen worden ist, diesem Betrieb grundsätzlich auch dann noch zuzurechnen ist, wenn sie fortdauert; ein naher zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht erforderlich (BGHZ 29, 163; OLG Celle, VersR 1965, 903 und OLG Schleswig, NJW 1966, 1269, jeweils für Fälle fortdauernder Verschmutzung der Fahrbahn; Fritze, NJW I960, 298, 299; Steffen in Krumme, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rdn. 13; Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG Es kommt nur darauf an, ob die andauernde Gefahrenlage noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs steht, der sie geschaffen hat. Ist das der Fall, tritt die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG, die den Geschädigten vor allen mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren schützen will, ihrem Grundgedanken und Sinn nach ein. Die Gefahrenlage, die die Panzerfahrzeuge mit der Verschmutzung der Fahrbahn geschaffen hatten, war noch nicht abgeklungen, sondern hatte sich durch den später einsetzenden Regen eher verschärft. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß eine etwaige Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Straßenbaubehörde daran nichts ändern kann. 3. Danach haftet die beklagte Bundesrepublik nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 1542 RVO auf Ersatz des dem Straßenwärter W. Dieser muß sich allerdings, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, die Mitverursachung des Unfalls durch den Straßenwärter W. Der Umstand, daß sich die von ihnen gesetzte Gefahr erst 5 bis 7 Tage später verwirklicht hat, ist schwerlich geeignet, die auf die Bundesrepublik entfallende Haftungsquote zu verringern. Da die beklagte Bundesrepublik demnach nach den Vorschriften des StVG haftet, kommt es auf die weiteren Erwägungen der Revision zu einer möglichen Haftung nach § 839 BGB nicht mehr an.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVG § 7 Abs. 1 Haben Kettenfahrzeuge die Fahrbahn stark verschmutzt, so ist ein darauf zurückzuführender Unfall solange ihrem Betrieb zuzurechnen, als die von ihnen herbeigeführte Gefahrenlage andauert. BGH, Urt. v. 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 - OLG Bamberg LG Schweinfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 113/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juli 1982 Walz, Justi zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayer,Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Referat für Verteidigungslasten, Straße NI Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen B Gemeindeunfallversicherungsverband, gesetzliche Unfallversicherung, vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Alfred KoBI, BaBB Straße 0, MflHHBA, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 // Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1932 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand Am Morgen des 13. März 1978 befuhr der Straßenwärter W. mit einem LKW des Landkreises, bei dem er beschäftigt war, die Gemeindestraße von Rö. in Richtung Rh. Beim Durchfahren einer scharfen Linkskurve kam er von der stark verschmutzten, durch Regenfälle schlüpfrig gewordenen Fahrbahn ab. Dabei verletzte er sich. Der klagende Unfallversicherungsverband hat für ihn Leistungen in Höhe von 12.420,12 DM erbracht. Die Hälfte dieser Aufwendungen hat er von der beklagten Bundesrepublik ersetzt verlangt; außerdem hat er Feststellung ihrer Ersatzpflicht für die Hälfte des Zukunftsschadens begehrt. Er behauptet, die Straße sei in der Zeit vom 6. bis 8. März 1978 durch Kettenfahrzeuge der US-Streitkräfte verschmutzt worden; diese Verschmutzung sei ursächlich für den Unfall des Straßenwärters W. Die beklagte Bundesrepublik hat die Ursächlichkeit bestritten. Sie meint, die zuständige verkehrssicherungspflichtige Behörde hätte in der Zeit zwischen der Verschmutzung der Fahrbahn und dem Unfall die Straße reinigen lassen müssen. Deshalb sei der Ursachenzusammenhang unterbrochen; die Betriebsgefahr der Kettenfahrzeuge habe nicht mehr fortgewirkt. Im übrigen beruft sie sich auf ein überwiegendes Mitverschulden des Straßenwärters W., der zu schnell gefahren sei. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 3/3 ; 2/5 zu dem Nachteil des Klägers die beklagte Bundesrepublik durch Teilurteil zur Zahlung von 4.902,34 IM verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt sie weiter die volle Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bundesrepublik nach Art. VIII Abs. 5 des Nato-Truppenstatutes, §§ 7 StVG, 1542 RVO für gegeben. Es stellt fest, die Straße sei im Bereich der Linkskurve, in der der Straßenwärter W. verunglückt sei, durch Panzerfahrzeuge der US-Streitkräfte in der Zeit vom 6. bis 8. März 1978 verschmutzt worden und infolge von Nässe schlüpfrig gewesen; ein Warnschild habe gefehlt; der Unfall sei auch auf die Fahrbahn- Verschmutzung zurückzuführen. Das Berufungsgericht führt sodann aus, der Unfall habe sich ’’beim Betrieb” der Kettenfahrzeuge ereignet. Die von diesen geschaffene Gefahrenlage habe fortbestanden. Eine zeitliche Beschränkung der Fortdauer der Betriebsgefahr sei aus dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht herzuleiten. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensverteilung sei gerechtfertigt. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt. 1. Die Klageberechtigung des Unfallversicherungsverbandes einschließlich der von diesem einzuhaltenden Formvorschriften und Fristen sowie die Einstandspflicht der beklagten Bundesrepublik für den geltend gemachten Schaden hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Insoweit hat auch die Revision nichts erinnert. 2. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, der Unfall des Straßenwärters W. habe sich ”beim Betrieb” der Kettenfahrzeuge der US-Streitkräfte ereignet, so daß die beklagte Bundesrepublik für den Personenschaden des ¥. nach § 7 Abs. 1 StVG haftet. a) Die Kettenfahrzeuge haben nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn stark verschmutzt, als sie sie (in der Zeit zwi sehen dem 6. und 8. März 1978)benutzten. Sie haben mit- hin bei ihrem Betrieb für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage geschaffen, die über das hinausging, was der Verkehr üblicherweise in Kauf nehmen muß. Diese Gefahrenlage hat sich auch noch bei dem Unfall des Straßenwärters W. ausgewirkt. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verschmutzung bei dem Betrieb der Fahrzeuge und der Körperverletzung des Straßenwärters W. hat das Berufungsgericht festgestellt. W. ist deswegen von der Fahrbahn abgekommen, weil diese verschmutzt und infolge des inzwischen niedergegangenen Regens schlüpfrig geworden war. Die Tatsache, daß seit der Verschmutzung der Fahrbahn bis zu deren Benutzung durch ¥. ein Zeitraum von 5 bis 7 Tagen vergangen war, vermag daran nichts zu ändern. Die einmal geschaffene Gefahrenlage hatte weiter bestanden. Der später einsetzende Regen hatte sie noch verschärft. Auf eine Voraussehbarkeit des Ursachenzusammenhangs im Sinne der sogenannten Adäquanz kommt es nicht an (Senatsurteil BGHZ 79, 259, 262 f.); sie wäre im übrigen hier zu bejahen. b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, die in der Literatur Zustimmung gefunden hat, daß eine Gefahrenlage, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschaffen worden ist, diesem Betrieb grundsätzlich auch dann noch zuzurechnen ist, wenn sie fortdauert; ein naher zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht erforderlich (BGHZ 29, 163; OLG Celle, VersR 1965, 903 und OLG Schleswig, NJW 1966, 1269, jeweils für Fälle fortdauernder Verschmutzung der Fahrbahn; Fritze, NJW I960, 298, 299; Steffen in Krumme, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rdn. 13; Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG Rdn. 83; a.A. ohne nähere Begründung nur OLG Stuttgart, VersR 1959,1012 = NJW 1959, 2065, ihm folgend Jagusch, 26. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 13 unter irrtümlicher Berufung auf Fritze, aaO). Es kommt nur darauf an, ob die andauernde Gefahrenlage noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs steht, der sie geschaffen hat. Ist das der Fall, tritt die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG, die den Geschädigten vor allen mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren schützen will, ihrem Grundgedanken und Sinn nach ein. Im Streitfall war dieser innere Zusammenhang nicht unterbrochen. Die Gefahrenlage, die die Panzerfahrzeuge mit der Verschmutzung der Fahrbahn geschaffen hatten, war noch nicht abgeklungen, sondern hatte sich durch den später einsetzenden Regen eher verschärft. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß eine etwaige Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Straßenbaubehörde daran nichts ändern kann. Der Schädiger, der einen gefährlichen Zustand schafft, kann sich nicht mit dem Vorbringen entlasten, er habe damit gerechnet, ein anderer werde diesen Zustand beseitigen. Der Ablauf einer längeren Zeitspanne zwischen Verschmutzung der Fahrbahn und dem durch sie verursachten Unfall mag zwar die Beweisführung durch den Geschädigten in zunehmendem Maße erschweren; er kann jedoch für sich allein den Haftungszusammenhang zwischen Betrieb des Kraftfahrzeugs und Unfall nicht unterbrechen, es sei denn, die Zurechnung des Schadens zu dem Betrieb des Kraftfahrzeuges erscheine nach Lage der Sache nicht mehr gerechtfertigt, weil nicht mehr die vom Kraftfahrzeug geschaffene Gefahrenlage, sondern andere Umstände als Schadensursache ganz im Vordergrund stehen (mindestens mißverständlich daher OLG Schleswig aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. 3. Danach haftet die beklagte Bundesrepublik nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 1542 RVO auf Ersatz des dem Straßenwärter W. entstandenen Schadens, soweit dessen Ansprüche auf den klagenden Unfallversicherungsverband übergegangen sind. Dieser muß sich allerdings, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, die Mitverursachung des Unfalls durch den Straßenwärter W. als Fahrer des unfallbeteiligten Lastkraftwagens nach §§ 17, 18 StVG zurechnen lassen. Die Haftungsverteilung im Verhältnis 3/5 : 2/5 zu Lasten des klagenden Unfallversicherungsverbandes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie benachteiligt insbesondere die beklagte Bundesrepublik nicht. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Ursachenbeitrag der Kettenfahrzeuge der US-Streitkräfte völlig hinter der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und dem Verhalten des Straßenwärters W. zurücktritt. Immerhin haben die US-Panzer die erste Unfallursache gesetzt; auch haben sich deren Fahrer anschließend um nichts gekümmert. Der Umstand, daß sich die von ihnen gesetzte Gefahr erst 5 bis 7 Tage später verwirklicht hat, ist schwerlich geeignet, die auf die Bundesrepublik entfallende Haftungsquote zu verringern. 8 * 4. Die Revision erweist sich mithin als unbegründet. Da die beklagte Bundesrepublik demnach nach den Vorschriften des StVG haftet, kommt es auf die weiteren Erwägungen der Revision zu einer möglichen Haftung nach § 839 BGB nicht mehr an. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa