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BGH · vi zr 113/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 113/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt am 24. 1. Daß der Beklagte mit seiner Verjährungseinrede, die übrigens nur für den Schmerzensgeldanspruch Bedeutung hat, nicht gehört werden kann, ist offensichtlich, ohne daß es auf die prozessualen Erwägungen des Berufungsgerichts im einzelnen ankäme. mit den Beweisergebnissen im Parallelprozeß (der bei der Entscheidung über die Annahme der Revision zulässig erscheint, weil hier das Endergebnis des Rechtsstreits von Bedeutung ist) bleibt aber kein ernstlicher Zweifel daran, daß es so war. 16) über eine "Beweislastumkehr" hindeuten könnten), mag zweifelhaft sein.Auch kommt es für die Anwendbarkeit des § 282 BGB im ärztlichen Bereich nicht unmittelbar darauf an, ob der Arzt als Inhaber der Klinik haftet (BU S. Jedoch wird die Feststellung, daß Infektionsursache eine unzulängliche Sterilisationsanlage in der übrigens auch personell ungenügend besetzten Klinik war, durch die vom Berufungsgericht zutreffend entwickelten Grundsätze über die.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 282 BGB
FeststellungKlinikBedeutungDunzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
 vi zr 113/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr. med. Hans H.D Q^pallee 4P» Bad NtHi
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rainer S Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
2
SS
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt am 24. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Februar 1979 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
1.	Daß der Beklagte mit seiner Verjährungseinrede, die übrigens nur für den Schmerzensgeldanspruch Bedeutung hat, nicht gehört werden kann, ist offensichtlich, ohne daß es auf die prozessualen Erwägungen des Berufungsgerichts im einzelnen ankäme. Dabei müßte der Beklagte die Erklärungen seines Versicherers, den er zu seiner Vertretung bevollmächtigt hatte, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er dies nicht ausdrücklich anerkannt hätte.
2.	Die Feststellung, daß die Hepatitis-Erkrankung mehrerer Patienten unstreitig sei, ist zwar mit dem Akteninhalt nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Bei Zusammenhalt
 
>
mit den Beweisergebnissen im Parallelprozeß (der bei der Entscheidung über die Annahme der Revision zulässig erscheint, weil hier das Endergebnis des Rechtsstreits von Bedeutung ist) bleibt aber kein ernstlicher Zweifel daran, daß es so war.
Ob demnach der Beweis des ersten Anscheins für eine Unsterilität der Spritzen und Infusionsgeräte spricht (worauf die in dieser Hinsicht nicht durchweg verständlichen Ausführungen des Berufungsurteils (S. 16) über eine "Beweislastumkehr" hindeuten könnten), mag zweifelhaft sein.Auch kommt es für die Anwendbarkeit des § 282 BGB im ärztlichen Bereich nicht unmittelbar darauf an, ob der Arzt als Inhaber der Klinik haftet (BU S. 15). Jedoch wird die Feststellung, daß Infektionsursache eine unzulängliche Sterilisationsanlage in der übrigens auch personell ungenügend besetzten Klinik war, durch die vom Berufungsgericht zutreffend entwickelten Grundsätze über die. Folgen einer Beweisvereitelung (hier die mindestens unverständliche Beseitigung des bereits als Schadensursache
 
SJ
in Verdacht geratenen Sterilisationsgeräts) jedenfalls deshalb getragen, weil auch abgesehen davon für diese Ursache der Infektion die größte Wahrscheinlichkeit spricht.
Streitwert:	61.043	DM
Dr. Weber	Dunz	Seheffen
 Dr.Steffen	Dr.Deinhardt