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BGH · VI ZR 113/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 113/77

BGB § 823 De Zum Umfang der Pflicht des Inhabers einer Kfz.-Werkstatt, Informationen des Herstellerwerks in seinem Betrieb weiterzugeben, die Ersatzteile betreffen, von denen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge abhängt und bei denen es leicht zu Verwechslungen kommen kann. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. In dem von ihm gebraucht erworbenen Pkw VW-Porsche hatte ein Monteur der Beklagten anläßlich einer für den Voreigentümer bei einem Tachostand von 31.800 km durchgeführten Reparatur ein falsches Ersatzteil an der Radaufhängung vorne links verwendet: er baute ein Kugelgelenk für Doppelkeilklemmung in ein Dämpferbein für Klemmschraubverbindung ein, obwohl dies nach den Weisungen des Herstellerwerkes nicht zulässig war. Das Berufungsgericht (sein Urteil ist in VersR 1977, 867 abgedruckt) hat - sachverständig beraten und insoweit von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, daß der Unfall ursächlich auf die bei der Beklagten unterlaufene Fehlmontage zurückzuführen ist. Es hält die Beklagte gemäß § 823 BGB für verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen, da ihre technische Betriebsleitung dem die Schlußabnahme vomehmenden Meister nicht die ausdrückliche Weisung erteilt hatte, bei Reparaturen am Dämpferbein und Kugelgelenk der Porsche-Pkw1s dieses Typs auf die Anweisungen des Herstellerwerks und die Ein Mitverschulden des Klägers verneint das Berufungsgericht, weil er den 40.000 km-Wartungsdienst bei der Beklagten hatte ausführen lassen und weitere Anhaltspunkte für ein unfallursächliches Mitverschulden sich weder aus dem Vortrag der Parteien ergäben noch sonst ersichtlich seien. a) Verkehrssicherungspflichten entstanden für die Beklagte schon dadurch, daß ihre Monteure in der Kraftfahrzeug-Werkstatt Arbeiten zu verrichten hatten, die - wenn sie nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden -erhebliche Gefahren sowohl für die Kraftfahrzeugbenutzer wie auch für Dritte, vor allem sonstige Verkehrsteilnehmer, mit sich brachten. Ob für die Beklagte, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, solche Pflichten nur deshalb entstanden, weil sie eine vom Kfz.-Herstellerwerk autorisierte Vertragswerkstatt betrieb und deshalb das Vertrauen Den ihr so obliegenden Pflichten genügte die Beklagte nicht schon mit der Bestellung an sich geeigneter Personen, für deren Tun und Lassen sie sich nach § 831 BGB entlasten kann. hat der Inhaber einer Kfz.-Werkstatt besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Herstellerweisungen im einzelnen allen Monteuren, zu demindest aber - wie das Berufungsgericht dies fordert -den für die Schlußabnahme zuständigen KfzrMeistem bekannt werden und dafür zu sorgen, daß diese sie mit besonderer Sorgfalt beachten, damit die naheliegenden und so gefahrenträchtigen Verwechslungen vermieden werden. Entgegen der Auffasung der Revision überspannt daher das Berufungsgericht nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, wenn es von ihr fordert, an die für die Schlußabnahme zuständigen Stellen ihres Betriebes die ausdrückliche Weisung zu geben, bei Reparaturen an Dämpferbein und Kugelgelenk der Porsche-Pkws des Typs 914/4 auf die drohende Verwechslungsmöglichkeit besonders zu achten. Für das Berufungsgericht brauchten sich auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt hat, Zweifel an der Ursächlichkeit der von der Beklagten unterlassenen Betriebsorganisation für den Unfall zu ergeben. Februar 1974 erstmals auf die Verwechslungsfähigkeit der Kugelgelenke für Dämpferbeine hingewiesen worden wäre, eine Information die möglicherweise bei der Reparatur des Fahrzeugs, mit dem der Kläger verunglückt ist, in der Werkstatt der Beklagten noch nicht Vorgelegen hatte. a) Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Kläger die 40.000 km-Inspektion nicht versäumt, sondern diese sogar bei der Beklagten in Auftrag gegeben hat, kann dem Kläger jedenfalls insoweit kein Mitverschulden zur Last gelegt werden. b) Weitere Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers brauchten sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
InformationBGBReparaturSchlußabnahmeBerufungsgerichtPflichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 De
 Zum Umfang der Pflicht des Inhabers einer Kfz.-Werkstatt, Informationen des Herstellerwerks in seinem Betrieb weiterzugeben, die Ersatzteile betreffen, von denen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge abhängt und bei denen es leicht zu Verwechslungen kommen kann.
BGH, Urt. v. 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 113/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. Mai 1978 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Schöpf führer Wald<
GmbH, vertreten durch ihre Geschäfts-Erwin W^HBI und Werner Straße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Angestellten Wilfried Bez. Br
 Landstraße
a,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
 Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Häftling, die eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall im Oktober 197^ entstandenen Schadens. In dem von ihm gebraucht erworbenen Pkw VW-Porsche hatte ein Monteur der Beklagten anläßlich einer für den Voreigentümer bei einem Tachostand von 31.800 km durchgeführten Reparatur ein falsches Ersatzteil an der Radaufhängung vorne links verwendet: er baute ein Kugelgelenk für Doppelkeilklemmung in ein Dämpferbein für Klemmschraubverbindung ein, obwohl dies nach den Weisungen des Herstellerwerkes nicht zulässig war. Der Fehler wurde weder bei der
 
Schlußabnahme dieser Reparatur durch einen Kraftfahrzeugmeister noch bei der vom Kläger - ebenfalls bei der Beklagten - in Auftrag gegebenen 40.000 km-Inspektion festgestellt.
Der Kläger führt seinen bei einem Tachostand von 51.164 km erlittenen Unfall auf die fehlerhafte Montage des Kugelgelenks zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht (sein Urteil ist in VersR 1977, 867 abgedruckt) hat - sachverständig beraten und insoweit von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, daß der Unfall ursächlich auf die bei der Beklagten unterlaufene Fehlmontage zurückzuführen ist. Es hält die Beklagte gemäß § 823 BGB für verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen, da ihre technische Betriebsleitung dem die Schlußabnahme vomehmenden Meister nicht die ausdrückliche Weisung erteilt hatte, bei Reparaturen am Dämpferbein und Kugelgelenk der Porsche-Pkw1s dieses Typs auf die Anweisungen des Herstellerwerks und die
 
drohende Verwechslungsgefahr besonders zu achten. Eine solche ausdrückliche Anweisung sei aufgrund der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht geboten gewesen.
Ein Mitverschulden des Klägers verneint das Berufungsgericht, weil er den 40.000 km-Wartungsdienst bei der Beklagten hatte ausführen lassen und weitere Anhaltspunkte für ein unfallursächliches Mitverschulden sich weder aus dem Vortrag der Parteien ergäben noch sonst ersichtlich seien.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die technische Betriebsleitung der Beklagten (§§ 823, 31 BGB).
a) Verkehrssicherungspflichten entstanden für die Beklagte schon dadurch, daß ihre Monteure in der Kraftfahrzeug-Werkstatt Arbeiten zu verrichten hatten, die - wenn sie nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden -erhebliche Gefahren sowohl für die Kraftfahrzeugbenutzer wie auch für Dritte, vor allem sonstige Verkehrsteilnehmer, mit sich brachten. Ob für die Beklagte, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, solche Pflichten nur deshalb entstanden, weil sie eine vom Kfz.-Herstellerwerk autorisierte Vertragswerkstatt betrieb und deshalb das Vertrauen
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ihrer Kunden in besonderem Maße auf sich zog (zustimmend insoweit Niewöhner, VersR 1977, 1086, 1088), muß bezweifelt werden. Die Pflicht, den Betrieb so zu organisieren, daß die in ihm instandgesetzten Fahrzeuge verkehrssicher waren, ergab sich bereits allgemein aus dem Betreiben der Werkstatt, in der gefahrträchtige Arbeiten ausgeführt wurden (vgl.
BGH, Urteil v. 15.2.1978 - VIII ZR 257/76 = WM 1978,
515, 518).
Den ihr so obliegenden Pflichten genügte die Beklagte nicht schon mit der Bestellung an sich geeigneter Personen, für deren Tun und Lassen sie sich nach § 831 BGB entlasten kann. Sie mußte vielmehr bei der Bedeutung, die der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen für die Allgemeinheit zukommt, durch ihre Organe oder durch sonstige Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB geeignete Anordnungen erlassen, die gewährleisteten, daß die Reparaturen ordnungsgemäß vorgenommen wurden (vgl. BGHZ 4, 1, 3; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 = VersR 1974, 243, 244). Zur sachgerechten Organisation des Unternehmens gehörte es u.a. selbstverständlich, daß ihre technische Betriebsleitung die Anweisungen des Herstellerwerks zur Verwendung der Ersatzteile an ihre Angestellten und Arbeiter weitergab. Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Betriebsleitung besondere Vorkehrungen auch dafür treffen mußte, daß sämtliche technische!Anweisungen des Kfz-Herstellers allen ihren Monteuren und Meistern bekannt wurden, und ob und in welcher Weise sie sich davon überzeugen mußte, daß ihre Hinweise beachtet wurden, oder ob es für bestimmte Bereiche auch genügen
 
konnte, dem für die Schlußabnahme der Reparatur zuständigen Kfz.-Meister die ihr zugegangenen Informationen des Herstellerwerks auszuhändigen und ihm dabei die Beachtung der erhaltenen Unterlagen aufzutragen. Bei Ersatzteilen jedenfalls, von denen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge abhängt und bei denen es wie hier.leicht zu Verwechslungen kommen kann, . hat der Inhaber einer Kfz.-Werkstatt
 besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Herstellerweisungen im einzelnen allen Monteuren, zu demindest aber - wie das Berufungsgericht dies fordert -den für die Schlußabnahme zuständigen KfzrMeistem bekannt werden und dafür zu sorgen, daß diese sie mit besonderer Sorgfalt beachten, damit die naheliegenden und so gefahrenträchtigen Verwechslungen vermieden werden. Diese Pflicht entfällt nicht etwa schon dadurch, daß sich aus der Ersatzteilnummer bereits ergibt, daß verwechslungsfähige Teile nicht zusammengehören können.
Entgegen der Auffasung der Revision überspannt daher das Berufungsgericht nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, wenn es von ihr fordert, an die für die Schlußabnahme zuständigen Stellen ihres Betriebes die ausdrückliche Weisung zu geben, bei Reparaturen an Dämpferbein und Kugelgelenk der Porsche-Pkws des Typs 914/4 auf die drohende Verwechslungsmöglichkeit besonders zu achten. Denn hier war die technische Ausbildung der Kugelgelenkbefestigung durch Schraubklemmung einerseits und durch Doppelkeilklemmung andererseits vom Herstellerwerk so gestaltet, daß eine Verwechslung durchaus möglich war. Der Einbau nicht passender Teile in diesem Bereich betrifft, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Radauf-
 
hängung und damit einen für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs äußerst wichtigen Teil. Die Beklagte hat jedoch, obschon sie das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte (BU S. 12) nichts dazu vorgetragen, ob und wie sie die maßgebenden Weisungen des Herstellerwerkes in ihrem Betrieb weitergegeben und für deren Beachtung gesorgt hat.
Für das Berufungsgericht brauchten sich auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt hat, Zweifel an der Ursächlichkeit der von der Beklagten unterlassenen Betriebsorganisation für den Unfall zu ergeben. Anhaltspunkte dafür, daß der für die Schlußabnahme zuständige Kraftfahrzeugmeister einen entsprechenden Hinweis der technischen Betriebsleitung der Beklagten nicht beachtet hätte, sind in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.
b) Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß die gesetzlichen Vertreter der Beklagten ihre Organisationspflicht schuldhaft, nämlich fahrlässig, verletzt haben. Zweifelhaft könnte dies allenfalls sein, wenn in der Technischen Information Nr. 4 vom 20. Februar 1974 erstmals auf die Verwechslungsfähigkeit der Kugelgelenke für Dämpferbeine hingewiesen worden wäre, eine Information die möglicherweise bei der Reparatur des Fahrzeugs, mit dem der Kläger verunglückt ist, in der Werkstatt der Beklagten noch nicht Vorgelegen hatte. Denn sein Voreigentümer hat erst am 25. Februar 1974 Auftrag gegeben, den Wagen reparieren zu lassen, wie aus der bei den Akten befind-
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lichen Reparaturkarte ersichtlich ist. In der Information des Herstellerwerkes heißt es aber, daß "bekanntlich” zwei unterschiedliche Klemmverbindungen für die Montage des Kugelgelenkes im Dämpferbein gültig seien. Den Werkstätten war also längere Zeit vorher, vielleicht schon 1-2 Jahre, die Verwechslungsfähigkeit bekannt. Das Berufungsgericht selbst weist darauf hin, daß es ursprünglich nur die (Schraub*)Klemmkonstruktion gab, die später durch die Doppelkeilklemmung abgelöst worden ist.
2. Auch die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem fehlenden Mitverschulden des Klägers sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Kläger die 40.000 km-Inspektion nicht versäumt, sondern diese sogar bei der Beklagten in Auftrag gegeben hat, kann dem Kläger jedenfalls insoweit kein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Ob die Nicht-vomahme eines vom Herstellerwerk empfohlenen Wartungsdienstes für den Unfall des Klägers überhaupt ein Mitverschulden begründen kann, kann daher offen bleiben.
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b) Weitere Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers brauchten sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen. Die dahingehende Rüge der Revision aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher auszuführen.
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Deinhardt