Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. in wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der mit dem schließlich Bnde August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des luftprivat-, rechts, am 12.Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen -RGBl« 1935III 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Vor sicherer an Rechtsanwalt Br. WfBP knapp 1,5 Millionen BM wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr( verzichtete* Bie Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat nicht zufrieden. 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die (Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfraehtfüh-rerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Ob die FrflHBB AiHHK Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. vor dem Abflug in DflBHHB Pr. habe übergeben lassen, könne, so meint das Berufungage-rieht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe. Die Klägerin konnte wegen der Irstattungsahsprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Feststellungsklage und keine heistungsklage erheben. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Hall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten konnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. Io Rechtlich einv/andfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts* daß die Beklagte Luft-frachtfütoerin gewesen ist und nach den Best!roirmngen des Warschauer Abkommens haftete lo Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art« 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG)? ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ‘Ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte? Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen• Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die lo9ÖQ DM überwiesen habe« Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet? Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach ge gangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr hei’angezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin' habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen» ^ aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt ;hat, .mlt der eines Reisebüros verglichen werden» Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angeboterien klugreisen nur vermitteln» Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei eher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luft fährt, 3» Auf 1», Art» 1 ¥i im, 28 3» .274; Riese ZIM 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1937, 333; Öeorgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFDA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun '(Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Samme 1 be f örd er ungs ver trag ab sch ließt - etv/a der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte * Baß.dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint* schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte« Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden? wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen« lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschi'eiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service, zurückgeflogen werden« Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt naher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/i e d er au sr ei s e sicher gestellt sei „ Auch aus der Magent-clause,r in Art« 17 des Chart er-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen der IAi’A (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften'bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all ’persons carried in the aircraft""(vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, Sa 359 ff)o Es. kann aber* schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein v/ird, ein Vermittler' gemeint ist (vgl* Grönfors, Air Charter and the 'Warsaw Convention 1956 S. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Me Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)0 Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen., sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer v er m 111 elnden_8neeti teur (vgl. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (.Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt es auch hier* Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA An. 28 a.E.; Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Sie hatte den Freis von 1.900 BM festgesetzt. Wicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Die Revision meint, bier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt0 Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen .Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer); abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art» 8 des Contracts), .wie’ dies derartige Charterverträge häufig vor sehen (vgl, Dri oa limitation of Liabilities in International Air Lav/ auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"„ Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbef örderungs vertrag sein, nämlich ein Unter-Beföx^derungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Bef örderungs ver trag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft ab schließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957? keine ausschlaggebende Rolle« Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-, frachtführ er s-im'Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art, 101)« Die “agent“-Klausel mag dahez^ bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten .Bef örderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)« Las würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als “agent“ für sie ‘handelte, geschlossen hatten« Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte« Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht« Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Er-v/artung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-sforderuhg !überhoß)men habe» In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Heiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etv/a nur "mit in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer se” teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen« - zu berechtigt gewesen wäre, eile Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BCrB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint» Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. 2» Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen» Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Tertrag im eigenen Hamen- verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere..Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für lod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge-hat,- wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Hovelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff -’»Halter des Luftfahrzeugs5' belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra überschrieben (vgl. Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luf t b e f ö r derurig, so daß nicht die §§44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl* § 51 LuftVGV Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffasaungen im angle-amerikanischen und im kontinental-europäischen'Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27* August 1963 (BGBl» II 1159) be- Das Warschauer Abkommen hat nicht nur.die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 'Abs. 2, Art, 4.Abs.3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen, üblicher) und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Artv 3 ff niedergelegten, für Plugscheine- sehr geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen.- Für die angloamerikanische .Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtfühi’ers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat. a) Was als Entgelt bzw« als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht .mit Sicherheit zu entnehmen, ha es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG;, § 1 PBefG; vgl. spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen ''gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 = LH LuftVG Nr. 5) herangesogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung imSinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat, her Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten, gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings vvar in dem Gesamtpreis auch die Mit fahrt des Reiseleiters l)r« hfBHM und eines seiner Mitarbeiter enthalten* Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, v/eil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen 'Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen* Ob die Revision damit Hecht hat, kann offen bleiben. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch: sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufensn Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen* Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine nWerhereisen wie eine Verkaufsveranstaltung. Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 3M verkauft hatte» Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännischi:-durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat«. Die Re vi si on rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon aus gegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern u geschuldet eh“ Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich“ zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit“, den der Beförderer anstrebt? Notwendig ist nur, daß er ihm aus deinen Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejahte Er enthält Jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Ver schuldensvermiitung des Arto 20 VA auszuräumeh» Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten<> a) Sie Revision meint, durch den von der Inter-essengemeinschaft mit dem Versicherer der PriflB^ Ai^H^^fe abge s ehl os s enen Ver glei ch s ei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» jedoch sind für die Behaupt ung d er Revi si on, der Vor z i cht der Hint er bliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vglo § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt Uro hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte« sion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Lr^HIB (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium“ dar» Laß die Hinterbliebenen in der frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung“ gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagteno Deren Ersatzpflich ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert« II« Las Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt« Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art« 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Plugschein ausgestellt worden sei (Art« 3 Abs« 2 Satz 2 WA)« Entgegen ihrer Ansicht könne ihr “Bestätigungsschreiben“ vom 23. a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art» 3 Abso 1 .WA mehrere Erfordernisse auf., denen er entsprechen soll, aber nicht muß* - Rach Absatz 2 :ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist„ Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten 'Art« 3 Abs. 2 WA) o Fr soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten«, "a slip of paper")0 Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art-> 3 Abs» 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl0 Riese So 422; Goedhuis, Air Legislations S, 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949s 398; Juglart Nr« 293; Schweickhardt aaö S» 30)o Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hi ehtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliehe Riese ArchfliR 1934, 47 }° Auch bei der Neufassung des Arte 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1936, 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht* Line formale Handhabung der Sanktion i st dah ar nie ht, am Platz * Wohl i st daran f e s tzuha 1ten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (öchleieher/Rebmann/Abraham Anirjo 4; Riese So 432; Coquoz B. V. die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23° August 1961 geschickt hat» Beim der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein». liier hatte nicht ein Luft fahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt„ Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23« August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeh<, Diese Erklärung genügte aber>für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinv/eIs auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, v/ie aus ge führt, unschädlich,, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, däß si e in der Anlage, die dem Brie f bei gefügt war, geraten hatte, "für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh, Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung bescbränkt sein werde« Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche HeiseteiIhehrner den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre 0 Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen0 Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung seih; für den Ein- . 2o Ber unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher' nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zu trifft, der Beklagten oder der Fr^BHM und deren Beuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art« 25 WA)- Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen» Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberiehts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Batriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Peststellungsbegehren insoweit abv/eisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen erbrachten Sozialleistungen verlangt hat» In der lat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit den 26. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Hechtsschutzintoresses erfolgen» Vielmehr würde es sich um eine ßaekabWexsung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlichrechtlichen Voraussetzungen des Peststellungshegchrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DR2 1950, 567 BGH Urteile vom 7 * April 1952 - XII ZR 194/51 - m § 256iZRO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 = VersR 1953, 481; anders noch bGHZ 4, 133, 135)o Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abv/eist, einer späteren Deistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt* Die Teil-Abweisung des Feststeilungsbegehrens durch das Berufungsgericht wurde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen iet jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststeilungsklage hat abweisen wollen. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Frozeßabv/eisung erkennen» weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststeliungsbegehren aus dem sachliehen Recht ergaben. Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war, Y/ie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungc-klage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Hohe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 2P0 hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den ’’Grund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Eine solche 2äsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtlicha Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag? Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem^ wesentlichen feil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungsklage beschränkt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR H3/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24. Juni 1969
K r i e
1
Jus t i shaup t s e k r c t - r •1» Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
der Firma Bl a - L a n d t e o h n i k ,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Ge vertreten durch ihre Geschäftsführer Leu®
und LiMHIBi? Im
und Anschluß-
revisionsbeklagten
Prozeßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Prof» hr.
und Br , MB ~
gegen
die Ea^BWWBi landv/ir t schaf tliche Berufsgeno s s ens chaf t in vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor
Revi sions b ekl ag t e und Anschluß-
- Brozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
- 1 a -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Professor Dr. Hüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O,
International S.A. in (USA) hergestellten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Buropa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im 1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul M^PP in Bufp^P (Oa^HfH^) eine Maschine gecharterte. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, I.900 DM zu zahlen hatte« An der Reise ließ sie auch Dr« Lp|BP, den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am f|. ^^PH^P 1961 flogen die 76 Teilnehmer von DpHP^^B mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "PrPHIB AiflPB” (Ho^^^^p/CafHHHP), der die Fluggesellschaft Paul ippp wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt«, Fp^pp über ShpBP (Irland) nach gebracht worden« lach einer
Zwischenlandung in Shp^p übernahm Cpt « das Flugzeug
und startete am C. gegen 3°Ö0 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik« Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben«
Biller der Reiseteilnehmer war der Landwirt Hermann Oflp. Br hinterließ seine Brau und eine Tochter. Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer ”Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShHV zusammen. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. in wandte sich zunächst
an den Haftpflichtversicherer der
mit dem schließlich Bnde August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des luftprivat-, rechts, am 12.Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen -RGBl« 1935III 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Vor sicherer an Rechtsanwalt Br. WfBP knapp 1,5 Millionen BM wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr( verzichtete*
Bie Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 1? des Warschauer Abkommens /yfA/),0 Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den
Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe? als sie ohne jede vorherige Erkundigung-die: für den
Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat,
ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesenr im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu Vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der PrflHHB Ai^HB bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen.
Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 5 WA an einen Flugschein
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Erstattungspflicht der Beklagten für die den Hinterbliebenen in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgewieson.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils. Bie Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Erstattungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen festzusteilen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß
6
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die (Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfraehtfüh-rerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. .1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob
die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die FrflHBB AiHHK Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. vor dem Abflug in DflBHHB Pr.
habe übergeben lassen, könne, so meint das Berufungage-rieht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
2. Das Berufungsurteil (VersE 1968, 5B3) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), anderseits die Klage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden recht-liehen Bedenken.
Zur Revision der Beklagten A,
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründete
X. Daß die Feststellungsklage insoweit, als ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Klägerin konnte wegen der Irstattungsahsprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur
eine Feststellungsklage und keine heistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BMZ 5,
geht fehl.
II. Auch die aus dem sachlichen Recht hergeleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet.
1. Allerdings konnte der Feststeilungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüche der Hinterbliebenen kommen konnte. Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht
auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (b(xH2 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZU 520/52 - IM § 844 Abs. 2-BÖB Hr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür
festzustellen, daß der Hall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten konnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei »einhellige Meinung»> daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. Das ist nicht richtig.
a) Die Revision bezieht sich auf:das Urteil des Kammergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichs-
gerichts RG2 161 (ArchLR 1940, 14
Mit Recht haben jedoch schon Haupt
und Richter (Die Berufsgenossen.
schaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGH2 26,
365# 371; 33, 147, 249)• Infolgedessen gehen auch die An-
Sprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Elleser, SozVers 1959? 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Auf1. 26. Kapitel Rdnr. 49). Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI m 127/62 - LM LuftVG Hr. 3~ NdW 1963* 1925 ».
VersR 1963? 773), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wussow, ünfallhaftpflichtrecht, 9. Aufl. TZ 903 und in VersR 1963? 651).
b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15). Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt , 3. AuflArt. 25 WA Anm. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt jd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13). I*ehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959? 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Irfüllungsansprueh aus einer Ünfallversicherung.
10 -
Bo
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolge , '
Io Rechtlich einv/andfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts* daß die Beklagte Luft-frachtfütoerin gewesen ist und nach den Best!roirmngen des Warschauer Abkommens haftete
lo Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art« 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG)? bei der die Beklagte als Luftfrach tführ er in im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist0 Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage? ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ‘Ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte? für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen? so daß dieses? hier also die Brflp-
AllHHP? der ihnen allein haftende Luftfrachtführer v/äre o
a) Zutreffend geht das Berufungsgeri cht von dem Einladungsschreiben aus? das die Beklagte am Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftli che Berater usWo ? die sie als mögliche Käufer oder Befürwort ex* eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah? versandt hat0 In diesem Schreiben? dem ein Anmeldeformular bei gefügt war? heißt esaua, s
’•Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen,
Wi^wollen vorau s si ch tli ch am 1961 von DflHHBHP o c o o starten und nach fliegen„
Der Rückflug erfolgt am ®o®>!961 ab N0 IflP,
Die Kosten einschlo der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1„ 900 M» Ls sollen insgesamt 76 Personen tei Inehmen* *«„ 0
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma OoA* orga-
nisiert«. «'u
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen• Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die lo9ÖQ DM überwiesen habe« Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet?
nach. USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM lo900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVBSTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese fährto1’
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
12 -
(§278 BUB). Sie habe sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten • bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in.ihrem. Interesse veranstaltete Werbereise ■gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht Uber ein eigenes Flugzeug verfügte* Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten0
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgfundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie Würdigung des Vertrags! nhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§153, 157 BGB), ist m: Ögli ch; sie verletz t weder Lenkges et ze noch Erfahrungs~ sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren,
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach ge gangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr hei’angezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin' habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»
^ aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt ;hat, .mlt der eines Reisebüros verglichen werden»
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angeboterien klugreisen nur vermitteln» Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei eher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luft fährt, 3» Auf 1», Art» 1 ¥i im, 28 3» .274; Riese ZIM 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1937, 333; Öeorgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFDA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun '(Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Samme 1 be f örd er ungs ver trag ab sch ließt - etv/a der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luft.fahrtunter-• nehmen (vgl» Schlei eher /Reymann/ Abraham Arte 1 WrA Anna. 26 aJ»; Bodenschatz aaO 360; Riese 2 LR 1958, 7? Meyer SLR 1957, 328, 330)o Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und d'em die Veranstaltung einer Eigen-Klugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente*
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte * Baß.dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint*
Die Beklagte hat nichts dafür 'vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen« Dagegen dürfte... schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte« Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden? wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen« lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschi'eiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service,
zurückgeflogen werden« Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt naher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/i e d er au sr ei s e sicher gestellt sei „
Auch aus der Magent-clause,r in Art« 17 des Chart er-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
der IAi’A (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften'bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all ’persons carried in the aircraft""(vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, Sa 359 ff)o Es. kann aber* schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein v/ird, ein Vermittler' gemeint ist (vgl* Grönfors, Air Charter and the 'Warsaw Convention 1956 S. 115 Fn0 4; Schv/eickhafclt ZIAf 1964? 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden.. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Me Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)0 Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen., sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer v er m 111 elnden_8neeti teur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen0
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl* Guldimänn, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn« 8;
-16-
Sehwelckhardt ZLW 1964? 23; Riese ZLYJ 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (.Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt es auch hier* Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Luft transportrecht 1954 S* 50/51) « Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BOB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen', der sich, nicht klar ausgedrückt hat. Fon diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Sie hatte den Freis von 1.900 BM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Wicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
Die Revision meint, bier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt0 Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen .Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer); abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art» 8 des Contracts), .wie’ dies derartige Charterverträge häufig vor sehen (vgl, Dri oa limitation of Liabilities in International Air Lav/
1954 Nr»-. 120 En„ 3)* Bei der Entscheidung des Rechtsstreits komrat .es aber nicht" auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern! auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"„ Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbef örderungs vertrag sein, nämlich ein Unter-Beföx^derungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Bef örderungs ver trag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft ab schließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957? 358 "echter Chartervertrag " genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d* Affre.tomont et de Location dT Aeronef,
1963 So 40) o Bei einem; solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art« 17 WA haftet (Schlei eher/Hey mann/Abraham Art« 1 WA Anm» 26; Riese ArchLR 1939? 138; Bodenschatz aaOQ S* 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, So 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2* Auf!»
1951 Annio 513 D = 3* Auflo 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Verträges
«w
keine ausschlaggebende Rolle« Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-, frachtführ er s-im'Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art,
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal“ - vgl» Sundberg S, 360; Shawex’Oss/Beaumont Hr. 351 = 3« Auflo S« 4BO; Drion Rr« 120; Rudolf ZLW I960, 146; Lutoit, La Collaboration entre Compagnies Aäriennes 1957 S. 101)« Die “agent“-Klausel mag dahez^ bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten .Bef örderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)« Las würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als “agent“ für sie ‘handelte, geschlossen hatten« Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte« Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht«
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt«
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Er-v/artung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-sforderuhg !überhoß)men habe» In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Heiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etv/a nur "mit in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer se” teil, die ihr Interesse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen«
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf d er Gär fu 11 er - A nlag en zu fördern«
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gevdsses Eigeninteresse an der Heise dadurch geweckt v/orden war, daß in der letzten Woche der Heise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
ee) Schließlich lassen auch dieAübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlex*haft wäre«
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
- zu
berechtigt gewesen wäre, eile Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BCrB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint» Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2» Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen»
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die irden Art*; , 3 ff WA.naher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art';. 17 ff WA
zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luf'tfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem
die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Tertrag im eigenen Hamen- verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere..Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für lod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge-hat,- wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
frachtführer regeln wollen» Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum ira anglö-amerikanischen Recht, das SchadensersatzanSpruche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als-Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführt (vgl» hierzu Jchieieher/ Reymann/Abräham Art» 1 WA Ahm. 26)» Andererseits leuchten die Gründe ein, warum diedeutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das -'Warschauer Abkommen meint;, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriim 1934, Sonderveröffentlichung Br. 1 der Deutschen Justiz Nr» 1 zu Art» 1. WA.)» Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23» Januar 1943 (RGBl I 69), das in das .deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Hovelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff -’»Halter des Luftfahrzeugs5' belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1935 3» 28, 69 - ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luf t b e f ö r derurig, so daß nicht die §§44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl* § 51 LuftVGV Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffasaungen im angle-amerikanischen und im kontinental-europäischen'Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27* August 1963 (BGBl» II 1159) be-
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT~Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die AitfHlB als ausführende Luftfrachtführer in
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 0. 1961 er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeforderung verpflichtet hat, hier also die Üekfagte. Dem ist suzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/jCoffka, Luftverkehrsgesetz 1957 S. 268; Schleichejr/Beymann/Abraham Art. 1 Anin. 26, 28; Riese, Luftrecht S« 408 und ZLR 1958> 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Tarsovie, 1933 S. 95 und in National(Airlegislations S. 134; Shaweross/Beaumont 1fr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Ir. 118 ff; Gronfors S„ 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann, Art. 1 WA Anm. 10)«
Die Revision halt demgegenüber die im anglö-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
23 -
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Drive International- Aerien, 1938, So 92; Juglart, l'raite Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Pröcis E16-ruentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953« Nr..180), Die von ■dieser Mihdermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur.die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 'Abs. 2, Art, 4.Abs. 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art, 1 Abs. 2- und Art, 3q die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen, üblicher) und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Artv 3 ff niedergelegten, für Plugscheine- sehr geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen.- Für die angloamerikanische .Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtfühi’ers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat. (vgl. auch Meyer ZLR 1957» 330)»
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf-einanderf olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit 3. 61; Pelichet S. 149)4 Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf feilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die 1‘eilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Was als Entgelt bzw« als unentgeltlich
im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht .mit Sicherheit zu entnehmen, ha es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG;, § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163? .356) nicht herangezogen werden (hrIon Ur. 56; vgli-Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses., spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen ''gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = LH LuftVG Nr. 5) herangesogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung imSinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat, her Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153? 160).
b) hie Auffassungen darüber, was als "remuneration1 (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder do.oh zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Sehleicher/Reymann/Abrahain Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301'). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 VIA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie* S. 86 und National Airlegxslations
C.\J —
So 126; Coquoz S. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr, 577; Schweickhardt, Schwei zeri s ehe s lufttrans-portrecht, 1954, So 15)» Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art . .. 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringendei* Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der . bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-flug■zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ”compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit” ging (so treffend Pittard, Droit Aerien .195-1,
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. S. 86)„ Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit”) Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen* sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle'Flüge ao überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr,.: als unentgeltlich im Sinne des Art, 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drioh Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaO 5. 15)»
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c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang*
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten, gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings vvar in dem Gesamtpreis auch die Mit fahrt des Reiseleiters l)r« hfBHM und eines seiner Mitarbeiter enthalten* Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, v/eil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen 'Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen* Ob die Revision damit Hecht hat, kann offen bleiben. Der.Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen*
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch: sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufensn Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen* Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine nWerhereisen wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar \mhrend der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder.sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsf Örderurigsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen «>. Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 1? Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 3M verkauft hatte» Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännischi:-durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat«. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu si ehern, in ihr em Rund schrei ben Wert darauf gel egt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtsehaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Re vi si on rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon aus gegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern u geschuldet eh“ Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich“ zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit“, den der Beförderer anstrebt? ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpfliehtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt»
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deinen Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejahte
4o Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PfjflHHB AiflHV und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art* 20 WA) „
Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält Jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Ver schuldensvermiitung des Arto 20 VA auszuräumeh» Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten<>
5» Hilfsweise macht die Revision gelt end, Jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen» .Das trifft nicht zu»
a) Sie Revision meint, durch den von der Inter-essengemeinschaft mit dem Versicherer der PriflB^ Ai^H^^fe abge s ehl os s enen Ver glei ch s ei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» jedoch sind für die Behaupt ung d er Revi si on, der Vor z i cht der Hint er bliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vglo § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt Uro hatte
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Eevi-. sion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Lr^HIB (und deren Versicherer) als
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium“ dar» Laß die Hinterbliebenen in der frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung“ gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die also deinen
Versicherer, den Schaden regulieren mußte« Wenn die Inter essengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die -^-iflHI^P ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagteno Deren Ersatzpflich ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert«
II« Las Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt« Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art« 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Plugschein ausgestellt worden sei (Art« 3 Abs« 2 Satz 2 WA)« Entgegen ihrer Ansicht könne ihr “Bestätigungsschreiben“ vom 23. August 1961 nicht als Plugschein angesehen werden«
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffene
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art» 3 Abso 1 .WA mehrere Erfordernisse auf., denen er entsprechen soll, aber nicht muß* - Rach Absatz 2 :ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist„ Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten 'Art« 3 Abs. 2 WA) o Fr soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten«,
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftung«Ordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher /Heymann/ Abraham Art. 3 Anmo 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79)» Erst die Heufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1938 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich, die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1, August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr. 148)„ Für.-Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d!appel Paris Z1W 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art0 3 Abs, 2 WA habe lediglich lclargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = HJW 1964, 234S), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iodoFo des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i,d J» von Ben Haag angeführte Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgle die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senais ohne Bedeutung war»
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen? es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S„ 110?
"De la faqon qu*il veut"; ebenso in Air Legislations S„ 157? 11 any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2» Auflo Nr. 406 Anm„ b = 3•Auf 1 <, 1966 So 439? "some sort of ticket"; Brion Hr, 251? "a slip of paper")0 Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art-> 3 Abs» 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl0 Riese So 422; Goedhuis, Air Legislations S, 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949s 398; Juglart Nr« 293; Schweickhardt aaö S» 30)o Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hi ehtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliehe
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht-ausStellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Lav/ 1947y... 34) ° B§i bloßen Ordmu%s verstoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht irn rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl» Boring, ArchfLR 1935, 10; ßoedhuis, Airlegis-lations So .157 ; Bri on Nr, 223) * Sie ist daher von. Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl0 Lenk-schifft des Reichs justizminist er iums 1934 aaO So 32;
Riese ArchfliR 1934, 47 }° Auch bei der Neufassung des Arte 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1936, 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht* Line formale Handhabung der Sanktion i st dah ar nie ht, am Platz * Wohl i st daran f e s tzuha 1ten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (öchleieher/Rebmann/Abraham Anirjo 4; Riese So 432; Coquoz B. 106/107)° Bas wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein, Bs muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art, 3 Anim IV aJo; Bri on Nr, 251; Guldiraann Art, 3 Mn, 1?),
b) Biese Mi nd e st-Erfor d er n iss en erfüllt, wie
V.
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23° August 1961 geschickt hat» Beim der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein».
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr, 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben«
liier hatte nicht ein Luft fahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt„ Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23« August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeh<,
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen, Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das müdt "Lieber Amerikafahrer!u (also ohne Kennung des Hamens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: ”Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der DM Io9GQ”, Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 M, außerdem, auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise« Das ist bei dem Schreiben vom. 23« August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, ”daß v/ir für Sie für die 2* Har vest or e-.Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben”'. Diese Erklärung genügte aber>für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinv/eIs auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, v/ie aus ge führt, unschädlich,, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, däß si e in der Anlage, die dem Brie f bei gefügt war, geraten hatte, "für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh, Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung bescbränkt sein werde«
Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung" übersandte, damit nicht den in Arte 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wolleno Auf die subjektive Willensrichtung.des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion, des Art» 3 WA jedoch nicht ab» Diese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» .3 14 auf ge stellten Hegeln zu veranlassen 0 Daß dadurch die Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden.-* ob ihr Schaden-überhaupt auf dem Pehlen efer Papiere beruht, ist lediglich eine HebenWirkungj. deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet lat* Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt0
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche HeiseteiIhehrner den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre 0 Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen0 Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung seih; für den Ein- . tritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldimann Art»
3 Rdn« IT; vglo auch Riese, S* 432) 0
Ilio Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung? daß die Beklagte Ms zur Höhe der in Arte 22 WA bestimmten Höchstsummen-haftete Da jedoch der Ter sich er er der PrflHBB diese Hö oh st -
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf ah, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch .-anderweit begründet IS to
I» Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Sehutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich seio Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art» 24 WA)„
2o Ber unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher' nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zu trifft, der Beklagten oder der Fr^BHM und
deren Beuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art« 25 WA)- Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen» Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberiehts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Batriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
2ur Anschlußrevision der Klägerin
X»
Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Peststellungsbegehren insoweit abv/eisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen erbrachten Sozialleistungen verlangt hat» In der lat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit den 26. September 1966? vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III m 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Beststellungsklage geltend gemacht v/ird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine “gev/isse Y/ahrseheinlichkeit,, dargetan ist.
1. Eine sölche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann recht! ich erhebü ch, wenn der Richter sie be -iaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurtoils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungoprozeß übertragen.
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Dann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungs-klage, bei der es (in der Regel) von vornehorein nicht um den Betrag geht, und einer Deistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor« Ergibt bei einer Deistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Rest-stellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund” des Anspruchs geht, steht eine (Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen.
Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Hechtsschutzintoresses erfolgen» Vielmehr würde es sich um eine ßaekabWexsung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlichrechtlichen Voraussetzungen des Peststellungshegchrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DR2 1950, 567 BGH Urteile vom 7 * April 1952 - XII ZR 194/51 - m § 256iZRO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 = VersR 1953, 481; anders noch bGHZ 4, 133, 135)o Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abv/eist, einer späteren Deistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt*
k.
Die Teil-Abweisung des Feststeilungsbegehrens durch das Berufungsgericht wurde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen iet jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingcht, nicht erkennen, aus welchen- tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war » Das Revisionsgericht ist daher nicht in der läge, die Gründe nachzuprüfen, aus rieht die Klägerin teilweise abgewiesen hat.
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht sachlich, sondern nur
mangels Zulässigkeit der Feststeilungsklage hat abweisen wollen. Bei derAbweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Frozeßabv/eisung erkennen» weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststeliungsbegehren aus dem sachliehen Recht ergaben.
Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war, Y/ie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungc-klage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Hohe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 2P0 hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den ’’Grund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die Erstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustellen. Auch sie hat nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war-» Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Untorhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war. Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1966 handelt. Eine solche 2äsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtlicha Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag? dessen Fassung ei selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem^ wesentlichen feil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungsklage beschränkt hatte.
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Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, derctwegcn sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
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