Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurüekverwiesen* Sie hat vorgetragen, durch das aus der Bodenluke hinabgeworfene Brett habe sie eine schwere Hirnschädigung erlitten, die ihre dauernde Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, die Klägerin habe durch den Unfall .keinerlei Hirnschädigung erlitten; seit Juni 193.3 Für die Folgezeit bis zur Vollendung ihres 70, Lebensjahres hat sie Ersatz von Erwerbsschaden geltend gemacht, und zwar für die Zeit bis zu dem 30. Dezember 1964 hat der erkennende Senat das Urteil des Öberlandesgeriohts, soweit es dor Klägerin für die Zeit nach dem Tode der Mutter Ersatz von Erwerbsschaden zuspricht, aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen• Die Klägerin hat nunmehr als Ersatz von Erwerbsschaden für die Zeit vom •• I960 bis zu dem 15- März 1, Im Stroit ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Erwerbschaden für die Zeit nach dem Tode ihrer Mutter 1960). Rach der unangefochtenen Feststellung des ersten Berufungsurteils ?/ärc die Klägerin ohne den Unfall- nach dem-Tode der Mutter Hoferbin1 geworden und würde den 13 ha großen Hof selbst bewirtschaftet haben. Das Berufungsgerieht hat dement-spro'chend im weiteren Verfahren ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Landwirts Br. über den von der Klägerin bei Selbstbewirtschaftung des Hofes zu erzielenden Reinertrag eingeholt. Aufgrund der weiteren Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet, daß die Klägerin Es hat daher einen Ersatzanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Tode der Mutter verneint. Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung durch die Klägerin zu laden, nicht stattgegeben hat. BGHZ 6, 398} 24, 9» 14; 35, 370) haben die Parteien bei schriftlicher Begutachtung gemäß §§ 402, 397 ZPO das Recht auf Ladühg des Sachverständigen, um ihm Fragen zur Erläuterung ^ des Gutachtens und Klärung des Bachverhalts vorlegen zu lassen. Hält das Gericht aber diq Vernehmung von Zeugen öder die Zuziehung eines Bachverständigen für erforderlich, so muß es bei der Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und den Beweis durch Sachverständige beachten. Bor Antrag der Klägerin auf Ladung dos Sachverständigen war eine Woche vor dem Verhandlungstermin, der nach Eingang des Gutachtens stattfand, heim Berufungsgericht eingegangen, mithin rechtzeitig gestellt (vgl. Die Revisionserwiderung meint, es sei ein Verzicht der Klägerin gemäß § 295 ZPO auf die Vernehmung des Sachverständigen darin zu erblicken, daß. Ba nach der angeführten Entscheidung fBGHZ 35, 370 der Antrag auf Ladung des Sachverständigen erst in dem, Verhandlungstermin gestellt zu werden braucht, in dem das Gutachten vorgetragen wird, kann darin, daß .die Klägerin den Antrag nicht schon früher als geschehen schriftsätz-lich angekündigt hat, kein Verzicht auf die Ladung des Sachverständigen erblickt werden. Sie übersieht, daß der Sachverständige nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach Erlaß des Berufungsurteils und erst aus Anlaß dieses Urteils befragt worden ist. Bas Berufungsgericht war nach alledem gehalten, dem Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zu entsprechen und ihr Gelegenheit zu geben, dem Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen. Hier könnte das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin Bedeutung gewinnen, sie habe viele Jahre hindurch den Hof mit bestem Erfolg geleitet und während des ganzen Krieges von allen Höfen ihres Ortes das höchste Ablieferungssoll erfüllt. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht' hilfs-weise vorgetragens Hätte sie ohne den Unfall nicht geheiratet und wäre aie gezwungen gewesen, den Hof zu verpachten, dann hätte sie immer noch als gelernte Bäuerin ihre eigene Arbeitskraft in einer anderweiten Erwerbstätigkeit einaetzen können. Mit dieser Behauptung vereinbare es sich nicht, daß die Klägerin auf einem fremden Hof ihre Arbeitskraft in abhängiger Stellung verdingt haben würde. Mit dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, eie würde den Hof selbst bewirtschaftet haben, ist ihre Behauptung durchaus nicht unvereinbar, sie würde sich zu einer anderen Erwerbstätigkeit entschlossen haben, falls sicMeine erfolgreiche Eigenbewirtschaftung des Hofes als unmöglich herausstellte und die Einnahmen aus einer Verpachtung - wie feststeht - zur Beckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichten. Daß die Klägerin den Hof ohne den Unfall - wie bis dahin - mit Erfolg bewirtschaftet haben würde» hat der Beklagte im ersten Rechtszug nicht substantiiert bestritten. Der Streit der Parteien und die Beweisaufnahme drehten sich lediglich um die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, der Unfall habe ihre völlige Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt.
JT BUNDESGERICHTSHOF 2805 049 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 113/66 URTEIL Verkündet am 1« Dezember 1967 Kriegl, Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechts streit der Helene itraße I I Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. * / I i / gegen den Kaufmann Paul Ob 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Re^i si onsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fi T Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeek, Dr. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfnötzschner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 13* Juni 1966 aufgehoben. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurüekverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die am fl|. *9*1 geborene«, ledige Klägerin lebte auf dem Bauernhof ihrer Mutter und war in der Landwirtschaft und im Haushalt tätig. Am 27* Mai 1949 kaufte sie in der Gemischtwarenhandlung dea Beklagten Waren für den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter ein. Als sie das Haus des Beklagten wieder verließ, wurde sic von einem Brett am Kopf getroffen, das der Bahnwärter a.D. aUÖ der Bodenluke des Hauses horausgeworfen hatte • hatte vom Beklagten den AuftMg, die auf dem Dachboden lagernden Bretter auf den Hof zu schaffen. Die Klägerin erlitt u*a. eine klaffende Wunde am Kopf, eine Gehirnerschütterung und nach ihrer - vom Beklagten bestrittenen - Behauptung eine Schädelverletzung sowie eine Gehirnquetschung. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz dem Grunde, nach anerkannt und zur Abgeltung des bis zu dem 30. September 1951 entstandenen Schadens rund 4 000 DM an die Klägerin gezahlt. In dem Rechtsstreit 2 DG DflMI ist über die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Schnerzens* geldes und Ersatz weiteren ErwerbsSchadens entschieden worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst einen Rentenanspruch von 75 DM monatlich wegen entgangenen Unterhalts für die Zei:t seit dem 1. Juni 1933 geltend gemacht; außerdem hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zukunft begehrt. Sie hat vorgetragen, durch das aus der Bodenluke hinabgeworfene Brett habe sie eine schwere Hirnschädigung erlitten, die ihre dauernde Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, die Klägerin habe durch den Unfall .keinerlei Hirnschädigung erlitten; seit Juni 193.3 habe bei ihr keine unfallbedingte Erkrankung mehr Vorgelegen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsreohtszug hat die Klägerin - entsprechend dem ihr bewilligten Armenrecht - für die Zeit vom 1, Januar 1932 bis zu dem Tode ihrer Mutter (®.®,1960) Ersatz entgangenen Unterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe verlangt. Für die Folgezeit bis zur Vollendung ihres 70, Lebensjahres hat sie Ersatz von Erwerbsschaden geltend gemacht, und zwar für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1963 eine Monatsrente von 150 DM, für die Folgezeit - im Wege der Feststellungsklage - eine Monatsrente von 120 DM. Sie hat hierzu vorgetragen, der Hof ihrer Mutter sei ca. 13 ha groß* vor dem Unfall sei sie, die Klägerin, es gewesen, die die hauptsächlichsten landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem Hof getan habe. Daneben habe sic auch hauswirt-schaftliche Arbeiten verrichtet, die Tätigkeit in der Landwirtschaft habe jedoch überwogen. Wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte, wäre sie mit dem Tod der Mutter Hoferbau geworden. Da sic infolge der Unfallvorletzung weiterhin arbeitsunfähig sei und deshalb nicht in der Lage gev/esen wäre, alle auf dem Hofe anfallenden Arbeiten wie vor dem Unfall zu verrichten, wäre sie gezwungen gewesen, die Arbeiten, die sie nicht mehr verrichten könne, durch eine Hilfskraft erledigen zu lassen. Für deren Entlohnung hätte sie dio für die Zeit nach dem Tode der Mutter "geltend gemachten Beträge aufwenden müssen und weiterhin aufzur/enden gehabt. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 1963 den Anträgen der Klägerin im wesentlichen entsprochen. Durch Urteil vom 1. Dezember 1964 hat der erkennende Senat das Urteil des Öberlandesgeriohts, soweit es dor Klägerin für die Zeit nach dem Tode der Mutter Ersatz von Erwerbsschaden zuspricht, aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen• Die Klägerin hat nunmehr als Ersatz von Erwerbsschaden für die Zeit vom •• I960 bis zu dem 15- März 1962 eine Monatsrente von 150 DM, vom 16. März 1962 bis zu dem BBB 1981 eine Jahresrente von 1 850 DM verlangt vorbehaltlich des Übergangs auf öffentliche Versicherungs-, Fürsöge- und Versorgungaträger. Das Ober lande sge rieht hat im Rahmen der Aufhebung und Zurückvcrweisung das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht aberkannten Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurücweisung der Revision. Entscheiduhgggründes 1, Im Stroit ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Erwerbschaden für die Zeit nach dem Tode ihrer Mutter 1960). Rach der unangefochtenen Feststellung des ersten Berufungsurteils ?/ärc die Klägerin ohne den Unfall- nach dem-Tode der Mutter Hoferbin1 geworden und würde den 13 ha großen Hof selbst bewirtschaftet haben. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, der Schaden der Klägerin bestehe in der Differenz zwischen'dem Reinertrag, den sie aus der Bewirtschaftung des Hofes als alleinige Erbin erzielt haben würde und den Reineinnahmen, die ihr nunmehr aus der Verpachtung des Hofes Zuflüssen. Das Berufungsgerieht hat dement-spro'chend im weiteren Verfahren ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Landwirts Br. über den von der Klägerin bei Selbstbewirtschaftung des Hofes zu erzielenden Reinertrag eingeholt. Diesem Gutachten hat es entnommen, der Hof Rtin ne nurJ. Vore dlungswirt- schaft eine Sente abwerfen5 das setäö eine optimale Be-triebsorganisatipn und den starken körperlichen Einsatz einer Familie, mithin eine Bewirtschaftung im Wege eines echten Familienbetriebes voraus! selbst bei bester Ge-sundheit^ v/ürde die Klägerin den Hof allein oder mit entlohnten Arbeitskräften nicht mit Erfolg, also mit einem über den Pachtvertrag hinausgehenden Nutzen bewirtschaften können. Aufgrund der weiteren Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet, daß die Klägerin tn ohne den Unfall einen zur Führung des Hofes geeigneten Mann oder auch nur einen sonstigen Bewerber geheiratet haben würde. Es hat daher einen Ersatzanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Tode der Mutter verneint. 2. Die Angriffe der Revision gegen die eingehende tatsächliche Würdigung zu der Frage, ob die Klägerin etwa im Unfalljahre geheiratet haben würde, sind nicht begründet. Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder •»* die Regeln des Anscheinsbeweises ist nicht ersichtlich. Die Revision konnte auch keine wesentlichen Tatsachen anführen, die das Berufungsgericht nicht beachtet hätte. 3. Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung durch die Klägerin zu laden, nicht stattgegeben hat. Mach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGHZ 6, 398} 24, 9» 14; 35, 370) haben die Parteien bei schriftlicher Begutachtung gemäß §§ 402, 397 ZPO das Recht auf Ladühg des Sachverständigen, um ihm Fragen zur Erläuterung ^ des Gutachtens und Klärung des Bachverhalts vorlegen zu lassen. Entgegen der Meinung der Revisionaerwiderung muß dieses Hecht auch bei einer Beweisaufnahme zur Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO anerkannt werden. Hach dieser Vorschrift bleibt es zwar dem Ermessen des Tatrichters überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme durchzuführen sei. Hält das Gericht aber diq Vernehmung von Zeugen öder die Zuziehung eines Bachverständigen für erforderlich, so muß es bei der Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und den Beweis durch Sachverständige beachten. Für die Durchführung der Beweisaufnahme hat das Gesetz dem Tatrichter keinen besonderen Ermessensspielraum eingeräumt. Bor Antrag der Klägerin auf Ladung dos Sachverständigen war eine Woche vor dem Verhandlungstermin, der nach Eingang des Gutachtens stattfand, heim Berufungsgericht eingegangen, mithin rechtzeitig gestellt (vgl. BGHZ 35, 370). Die Revisionserwiderung meint, es sei ein Verzicht der Klägerin gemäß § 295 ZPO auf die Vernehmung des Sachverständigen darin zu erblicken, daß. sie nach Eingang des Gutachtens zunächst mehrere Schriftsätze Gingereicht habe, in denen sie* das Gutachten nicht angegriffen und auf $erminsbostimmung gedrängt habe. Bern kann nicht beigetreten werden. Einmal regelt § 295 ZPO den Verzicht auf Verfahrensrügen, nicht aber den Verzicht auf ein Beweis-. mittel. Außerdem bietet der Inhalt der. angeführten Schriftsätze keinen Anhalt für einen Verzichtswillon der Klägerin. Ba nach der angeführten Entscheidung fBGHZ 35, 370 der Antrag auf Ladung des Sachverständigen erst in dem, Verhandlungstermin gestellt zu werden braucht, in dem das Gutachten vorgetragen wird, kann darin, daß .die Klägerin den Antrag nicht schon früher als geschehen schriftsätz-lich angekündigt hat, kein Verzicht auf die Ladung des Sachverständigen erblickt werden. Die Parteien haben in den nach Eingang des Gutachtens gewechselten Schriftsätzen einander widersprechende Schlußfolgerungen aus dem Gutachten gezogen. Das mag für die Klägerin ein Grund gewesen sein» die Ladung des Sachverständigen zu beantragen. Die Revisionserwiderung wendet schließlich ein, die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 7. September 1966 den Sachverständigen in Abwesenheit des Beklagten zu dem Inhalt des Gutachtens befragt und eine Stellungnahme des Sachverständigen in ihrem Sinne herbeigeführt 5 diese einseitige Stellungnahme des Sachverständigen würde den Beklagten:zu seiner Ablehnung im Falle einer Ladung berechtigt haben; unter diesen Umständen stelle es einen Hechtsmißbrauch dar, wenn die Revision das Unterbleiben der Ladung rüge. ' Hiermit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben. Sie übersieht, daß der Sachverständige nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach Erlaß des Berufungsurteils und erst aus Anlaß dieses Urteils befragt worden ist. Für eine Ablehnung des Sachverständigen im Falle seiner Ladung zu dem Verhandlungstermin vor dem Urteil wäre daher kein Raum gewesen. Bas Berufungsgericht war nach alledem gehalten, dem Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zu entsprechen und ihr Gelegenheit zu geben, dem Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen. Es hat aber zu dem Antrag nicht einmal Stellung genommen. Es ist nicht auszuschließen, daß eine Befragung des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Bios könnte im Hinblick auf die Voranschlagsrcch-nung des Sachverständigen der Fall sein, in der beim Betriebsaufwand als Lohnanspruch der Eheleute ein Betrag von 9 206 BM pro Jahr eingesetzt ist, nach dessen Abzug sich ein Reinertrag von 5 100 BM ergibt. Von dem er-rechneten Lohnanspruch entfallen nach dem Gutachten 7 51G BM auf den Ehemann als Betriebsleiter und 1696 BM auf die Ehefrau, weil bei dem angenommenen Haushalt von vier Personen nur 32 # ihrer Arbeitskraft für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen. Hier könnte das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin Bedeutung gewinnen, sie habe viele Jahre hindurch den Hof mit bestem Erfolg geleitet und während des ganzen Krieges von allen Höfen ihres Ortes das höchste Ablieferungssoll erfüllt. Auch das erste Berufungsurteil geht von dor Fähigkeit ßor Klägerin zur Leitung des Betriebes aus. Alsdann stände ihr aber möglicherweise der vom Sachverständigen für den Betriebsleiter eingesetzte Betrag von 7* $10 BK zur Einstellung und Entlohnung von Hilfskräften zur Verfügung, Das angefochtene Urteil kann wegen des dargelegten VerfahrensfOhlers keinen Bestand haben, 4. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht' hilfs-weise vorgetragens Hätte sie ohne den Unfall nicht geheiratet und wäre aie gezwungen gewesen, den Hof zu verpachten, dann hätte sie immer noch als gelernte Bäuerin ihre eigene Arbeitskraft in einer anderweiten Erwerbstätigkeit einaetzen können. Bas Berufungsgericht meint, dieses Vorbringen sei der Klägerin verwehrt, weil in ersten Berufungsurteil unangefochten festgestellt worden sei, daß die Klägerin ohne den Unfall alleinige Höferbin geworden wäre und den Hof selbst bewirtschaftet hätte. Bas allein habe die Klägerin auch bislang nur behauptet. Mit dieser Behauptung vereinbare es sich nicht, daß die Klägerin auf einem fremden Hof ihre Arbeitskraft in abhängiger Stellung verdingt haben würde. Bis Behauptung der Klägerin sei zudem unglaubhaft, weil es bäuerlichem Banken und Handeln widerspreche, daß eine Bäuerin und Hofeigentümerin um des Erwerbes willen in dienende Stellung gehe. Schließlich sei das Vorbringen nach § $29 Abs. 2 J5K) als verspätet zurückzuweisen. Biese Erwägungen sind rechtlich nicht bedeiikcnfrei. Mit dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, eie würde den Hof selbst bewirtschaftet haben, ist ihre Behauptung durchaus nicht unvereinbar, sie würde sich zu einer anderen Erwerbstätigkeit entschlossen haben, falls sicMeine erfolgreiche Eigenbewirtschaftung des Hofes als unmöglich herausstellte und die Einnahmen aus einer Verpachtung - wie feststeht - zur Beckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichten. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann diese Behauptung auch nicht als unglaubhaft angesehen v/erden. Bür die Klägerin als gelernte und erfahrene Bäuerin ira Alter von 50 Jahren wäre etwa eine Betätigung als Wirtschafterin auf einem Bauernhof ohne Hausfrau in Betracht gekommen. Die Annahme einer solchen oder einer ähnlichen Stellung durch die Klägerin unter dem Zwang der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte gewiß weniger gesundem bäuerlichen Denken und Handeln widersprochen, als nach Verpachtung des Hofes untätig zu bleiben und wirtschaftliche Hot zu leiden. Sie Ausführungen des Berufungsgerichts tragen schließlich auch nicht die Zurückweisung des Vorbringens der 3*:' ’ Klägerin als verspätet. Daß die Klägerin den Hof ohne den Unfall - wie bis dahin - mit Erfolg bewirtschaftet haben würde» hat der Beklagte im ersten Rechtszug nicht substantiiert bestritten. Der Streit der Parteien und die Beweisaufnahme drehten sich lediglich um die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, der Unfall habe ihre völlige Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Behauptung aus grober Fahrlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht, bestehen daher begründete Bedenken. Wegen dieser rechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene Urteil ebenfalls der Aufhebung. Da noch tatsächliche Erörterungen erforderlich sind, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Ihr v/ar auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Der Senat hat bei der ZurUckverweisung von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Hanebeck Dr. Bode Dr, Hauß Br. Pfretzschner Meyer Vl^R, 113/66 In Sachen Köhring gegen Sehwabedissen v/erden die Abschriften des Urteils vom 1. Dezember 1967 dahin berichtigt, daß es auf Seite 3 in der letzten Zeile des dritten Absatzes v richtig: Erwerbsunfähigkeit (statt Erwerbsfähigkeit) heißen muß. Karlsruhe, den 6. Februar 1968 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des VI. Zivilsenats