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BGH · VI ZR 113/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 113/64

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Bode, Dr» Hauß, Hcinr« Meyer und Dr„ Nüßgcns für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Stuttgart vom 11o März 1964 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben„ Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Las Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung an das Landgericht zurückverwicsen» Berufungsgerichts oinzugehen war» Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 564, 565 ZP0)o Dem Berufungsgericht v/ar auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da diese von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
BerufungRechtsstreitBerufungsgerichtMärzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 113/64
Verkündet am 4o Dezember 1964 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter dor Go-Gehaltsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Ernst	AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, S
Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revi-sionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechts anwalt- Dr 0
gegen
 den Rcgierungsangostellten Dr<> Edmund
 wdlHiflKGtraße 0 Q,
Kläger, Berufungsbeklagton, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Bode, Dr» Hauß, Hcinr« Meyer und Dr„ Nüßgcns für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Stuttgart vom 11o März 1964 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben„
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Die Gerichtsgebühren und -auslagcn des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der Kläger hat nach seinem Vortrag in der Zeit vom 29o März 1943 bis zu dem 31« März 1945 im Flugzeugwerk Oranienburg als Häftling des Konzentrationslagers Sachcenhausen Zwangsarbeit geleistet» Diese Flugzeugwerke gehörten früher der Beklagten, heute stellen sie einen sov/jetzonalen volkseigenen Betrieb dar» Der Kläger hat mit der Klage eine Entschädigung für die ge-leiotete Arbeit und im Hinblick auf die unmenschliche Behandlung ein Schmerzensgeld verlangte
 Das Landgericht hat die Schmerzensgeldforderung abgewiesen und im übrigen den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Der Kläger hat mit der Berufung gebeten, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zuzubilligen» Die Beklagte hat mit ihrer Berufung beantragt, den Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs an das Ver-waltungsgericht zu verweisen» Hilfsweise hat sie gebeten, die Klage in vollem Umfang abzuweisen»
Las Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung an das Landgericht zurückverwicsen»
Mit der Revision hat die Beklagte beantragt, das Berufungsurteil und das Verfahren der Berufungs-
 
inatanz aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverv/eiseno
 Eer Kläger, k hat um Zurückweisung der Revision gebeten»
Entscheidungsgründe:
Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ( § 551 Nr» 1 ZPO), greift durch» Nach dem Goschäftsverteilungsplan des Ober-landesgcrichto Stuttgart war der 1» Zivilsenat des Berufungsgerichts in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 11»
März 1964 mit neun Richtern besetzt, von denen ein Richter dem Senat nur mit halber Arbeitskraft zuge-toilt war» Eine solche Überbesetzung, die schon nach den Bestimmungen der §§ 62, 122 GVG bedenklich ist, steht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24o März 1964 (NJW 19649 1020) mit Art» 101, Abs» 1 Satz 2 GG nicht in Einklang» Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in dem Urteil vom 1» Juli 1964 - VIII ZR 304/63 - dem Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen und es als unzulässig beanstandet, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sieben Richtern besetzt war»
Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, ohne das auf die sachlichen Ausführungen des
 
Berufungsgerichts oinzugehen war» Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 564, 565 ZP0)o Dem Berufungsgericht v/ar auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da diese von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt.
In Anwendung der §§ 7? 4 Abs» 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen dos Revisionsverfahrens voll und die des Berufungs-Verfahrens mit Ausnahme der durch die ^Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl«. BGHZ 27, 163, 170 ff)o
Hanobeck	Dr«,	Bode	Dr*	Hauß
 Heinro Meyer	Dr«	Nüßgens