Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr* K«Eo Meyer, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Gemünd (Eifel) vom 17» Februar 1956 wurde J^m^wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu 500 DM Geldstrafe verurteilt» Das Schöffengericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zwar nicht vorschriftsmäßig rechts gefahren sei, er aber dennoch die zustehende beite der Fahrbahn in einer Breite von 2 m - 2,05 m freigelassen habe und zusätzlich das 40 - 50 cm breite Bankett neben der Fahrbahn hätte benutzen können» Der Kläger hat behauptet, J^H^sei viel zu schnell in die Kurve gefahren» Der Beklagte habe die Kurve geschnitten und sei mit den linken Rädern des Motorwagens und des Anhängers über die Fahrbahnmitte gekommen» J^Ü^ habe deshalb befürchtet, er werde zwischen dem Lastzug und der Straßenböschung nicht durch-kommen» Daher habe er versucht, nach links auszuweichen» In diesem Augenblick habe aber der entgegenkommende Beklagte den Lastzug scharf nach rechts gezogen» Dei’ Beklagte hat vorgetragen, er sei äußerst rechts gefahren- zu schnell gefahren und deshalb aus der Kurve hinausgetragen worden- Im übrigen sei seine, des Beklagten, Fahrweise selbst dann für den Unfall nicht ursächlich geworden, wenn er nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzt haben sollte. Durch Teilund Zwischenurteil vom 19- Juli I960 hat das Landgericht Wuppertal den bezifferten Klageantrag und den Schmerz* goldanspruch gegen JflHHfeund den Beklagten als Gesamtschuldner dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Antrag auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht stattgegeben- Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung unfallursächlich war« Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, daß auch bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz grundsätzlich der verletzte Kläger nicht nur den Verstoß, sondern auch den haftungsbegründenden Zusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schadensereignis zu beweisen hat„ Da die Frage, ob dieser Verstoß für den Unfall ursächlich war, den konkreten Haftungsgrund betrifft, ist sie im Rahmen des § 286 ZPO zu beantworten; sie ist somit der freieren Beurteilung nach § 287 ZPo durch das Gericht nicht zugänglich« Insoweit werden gegen da3 Urteil auch keine Bedenken erhoben» Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, insoweit einen Anscheinsbeweis anzunehmen« Ein genereller Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit eines jeden Verstosses gegen das Gebot, auf unübersichtlichen Strecken die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, kann vor der -Lebenserfahrung nicht bestehen« Der erkennende Senat hat denn auch bereits in seiner Entscheidung VI ZR 30/58 vom 27« Januar 1959 = Versli 1959* 277, 278 darauf hingewiesen, daß es keinen allgemeinen Rcchtssatz gibt, wonach derjenige, der einem Schutzgesetz zuwider handelt, sich hinsichtlich der Ursächlichkeit entlasten müsse« Gerade bei den vielen Möglichkeiten von Verstößen im Straßenverkehr würde eine solche Forderung zu weit Das Berufungsgericht hat dargelegt', daß nach den Gutachter der Sachverständigen und ihren mündlichen Erläuterungen dazu die fehlsame Fahrweise des Beklagten zwar möglicherweise zu dem ünfal geführt habe. Es sei aber ebenso möglich - wobei es sich nicht nur um eine entfernte Möglichkeit handele - daß der Unfall allein auf die Fahrweise von zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen davon ausgegangen, es sei gut möglich, daß Jm^mit mehr als 50 km/st in die Rechtskurve eingefahren ist«, Es geht dabei von dessen eigenen Erklärungen aus, die er im Strafverfahren und bei seiner persönlichen Anhörung an der ünfallstelle im ersten Rechtszug abgegeben hat, Bas Gericht hält eine solche für die zu befahrende Kurve überhöhte Geschwindigkeit auch deshalb für naheliegend, weil Jakobs vor Befahren der Kurve ein akustisches Warnzeichen gegeben hat, was vielfach nur bei überhöhter Geschwindigkeit vor Aurven gegeben wird. - Ist aber mit über 50 km/st in die Kurve gefahren, dann handelte es sich auf regennasser Straße um eine für die Kurve an der Unfallstelle kritische Fahrgeschwindigkeit» Nach der* Feststellungen des Berufungsgerichts konnte daher der Personenwagen aus der Kurve hinausgetragen werden. Das Gericht hat dies den Ausführungen der Sachverständigen Lossagk und Spange, die in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre schriftlichen Gutachten erläutert haben, entnommen und entnehmen können. Denn Dr. Lossagk hat zuletzt hoch erklärt: Wenn der Personenwagen mit 35-40 km/st in die Kurve eingefahren sein sollte, dann war die Fahrt für ihn noch ungefährlich. j.'3r Personenwagen wäre vermutlich selbst dann nicht auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte geblieben, wenn er die Kurve nur mit 55-40 km/st befahren, jedoch gebremst hätte.
Vi^ZH_ 113/62 V e r k ü n d e t am 14. Mai 196? Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Iin Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2204 019 dos Dipl.-Ing. Johann Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, - ProzeßLevolImächtigter: Rechtsanwalt -kr. 7 gegen den Kraftfahrer Rene M halts, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr* K«Eo Meyer, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15* Februar 1962 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. z.Zt. unbekannten Aufent- Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9o Juni 1955 gegen 15»15 Uhr steuerte der Architekt seinen Personenkraftwagen (Isabella) bei starkem Hegen über die kurvenreiche Bundesstraße 258 zwischen Müsch und Ahrdorf an der Ahr, Neben ihm saß der Kläger» In einer scharfen und unübersicht- lichen Rechtskurve bei Kilometerstein 1,1 stieß Jl fast fron- tal mit einem entgegenkommenden, vom Beklagten gesteuerten Lastzug der Fa. & Co, aus NdHfc zusammen» Dabei erlitt der Klüger schwere Verletzungen, Der Anprall erfolgte an dem für linken R&nd der 5>70 m breiten Fahrbahn, Die Breite des Lastzuges betrug 2,50 m, die des Personenwagens 1,60 m» Der Beklagte war 2,Zt, des Unfalls bei der Fa» | als Kraftfahrer beschäftigt» Das Strafverfahren gegen ihn wurde gemäß § 205 StFC vorläufig eingestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Gemünd (Eifel) vom 17» Februar 1956 wurde J^m^wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu 500 DM Geldstrafe verurteilt» Das Schöffengericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zwar nicht vorschriftsmäßig rechts gefahren sei, er aber dennoch die zustehende beite der Fahrbahn in einer Breite von 2 m - 2,05 m freigelassen habe und zusätzlich das 40 - 50 cm breite Bankett neben der Fahrbahn hätte benutzen können» Der Kläger hat von Jund dem Beklagten Schadenersatz begehrt. Der Kläger hat behauptet, J^H^sei viel zu schnell in die Kurve gefahren» Der Beklagte habe die Kurve geschnitten und sei mit den linken Rädern des Motorwagens und des Anhängers über die Fahrbahnmitte gekommen» J^Ü^ habe deshalb befürchtet, er werde zwischen dem Lastzug und der Straßenböschung nicht durch-kommen» Daher habe er versucht, nach links auszuweichen» In diesem Augenblick habe aber der entgegenkommende Beklagte den Lastzug scharf nach rechts gezogen» Dei’ Beklagte hat vorgetragen, er sei äußerst rechts gefahren- zu schnell gefahren und deshalb aus der Kurve hinausgetragen worden- Im übrigen sei seine, des Beklagten, Fahrweise selbst dann für den Unfall nicht ursächlich geworden, wenn er nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzt haben sollte. Durch Teilund Zwischenurteil vom 19- Juli I960 hat das Landgericht Wuppertal den bezifferten Klageantrag und den Schmerz* goldanspruch gegen JflHHfeund den Beklagten als Gesamtschuldner dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Antrag auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht stattgegeben- Auf die Berufung des Beklagten sind die gegen ihn erhobenen Schadenersatzansprüche abgewiesen worden, soweit sie außerhalb dos Haftungsrahmens des Straßenverkehrsgesetzes liegen. Seine weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision möchte, der Kläger erreichen, daß die Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen wirdDer Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Dio Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht kommt, sachverständig beraten durch die Gutachter Dr.ing-habil. Lossagk und Dipl.-Ing. Spange, zu dec. Srgebnis, daß der Beklagte mit seinem 2,50 ra breiten Lastzug nur einen Abstand von etwa 1,95-2 m von dem für ihn linken Rand der 5>70 m breiten Fahrbahn gehalten hat- Es sieht sich aber nicht in der Lage festzustellen, daß der Beklagte einen geringer® Abstand eingehalten hat. t ; Aus diesen feststeHungen ergibt sich» daß der Beklagte ohne Grund mit dem Lastzug in einer Entfernung von etwa 1,20 -1,25 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren ist«. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht in dieser Fahrweise auf der unübersichtlichen Strecke einen schuldhaften Verstoß gegen § 8 AbSo 2 So 5 StVO erblickte Denn auf unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller Fahrzeuge zur Sicherung des Gegenverkehrs die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen» Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung unfallursächlich war« Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, daß auch bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz grundsätzlich der verletzte Kläger nicht nur den Verstoß, sondern auch den haftungsbegründenden Zusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schadensereignis zu beweisen hat„ Da die Frage, ob dieser Verstoß für den Unfall ursächlich war, den konkreten Haftungsgrund betrifft, ist sie im Rahmen des § 286 ZPO zu beantworten; sie ist somit der freieren Beurteilung nach § 287 ZPo durch das Gericht nicht zugänglich« Insoweit werden gegen da3 Urteil auch keine Bedenken erhoben» Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, insoweit einen Anscheinsbeweis anzunehmen« Ein genereller Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit eines jeden Verstosses gegen das Gebot, auf unübersichtlichen Strecken die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, kann vor der -Lebenserfahrung nicht bestehen« Der erkennende Senat hat denn auch bereits in seiner Entscheidung VI ZR 30/58 vom 27« Januar 1959 = Versli 1959* 277, 278 darauf hingewiesen, daß es keinen allgemeinen Rcchtssatz gibt, wonach derjenige, der einem Schutzgesetz zuwider handelt, sich hinsichtlich der Ursächlichkeit entlasten müsse« Gerade bei den vielen Möglichkeiten von Verstößen im Straßenverkehr würde eine solche Forderung zu weit gehen« Zwar hat der ertesarjorte Senat im besonderem Pall von Ver-stüilen gegen Beleuchtungsvorschriften angenommen, daß der Beweis des ersten Anscheins für ihre Ursächlichkeit spreche. Davon kann aber nicht allgemein gesprochen werden, wenn das Rechtsfahrgebot vorletzt ist. Ist auch ein solcher allgemeiner Anscheinsbeweis wegen der Vielzahl unerheblicher Verstöße nicht anzunehmen, so kann doch in konkreten Pall ein Verstoß vorliegen, der nach der Lebenserfahrung typisch auf den Unfall hindeutet, Aber auch daran fehlt es hier. Der Beklagte nahm zwar nach den Peststellungen des Berufungsgerichts etwa 85-90 cm der 2,85 m breiten Fahrbabnhälfte des PKW in Anspruch. Aber für V Jakobs '-2 blieben noch 1,95 - 2 m Kaum, in den er mit seinem 1,60 m breiten Wagen hätte hineinfahren können. In solchen Pallen kann aber ein völliges Hinübersteuern auf die linke Seite der Pahrbahn nicht als eine für Kraftfahrer nach der Lebenserfahrung typische .Reaktion angesehen werden. Es muß in einem solchen Palle bei den allgemeinen Regeln verbleiben. Der verletzte Kläger hätte daher dem Tatrichter nach 5 286 ZPO die Überzeugung der Ursächlichkeit des Fehlers vermitteln müssen. Das Berufungsgericht hat sich indessen von soichei Ursächlichkeit nicht überzeugen können. Die dem zugrundeliegende, im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Bev/eia-würdigung läßt keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen» Das Berufungsgericht hat dargelegt', daß nach den Gutachter der Sachverständigen und ihren mündlichen Erläuterungen dazu die fehlsame Fahrweise des Beklagten zwar möglicherweise zu dem ünfal geführt habe. Es sei aber ebenso möglich - wobei es sich nicht nur um eine entfernte Möglichkeit handele - daß der Unfall allein auf die Fahrweise von zurückzuführen sei. i Vergeblich wendet sich die Revision gegen die rflfiyrfUUrung GG3 Berufungsgerichts, daß es möglicherweise auch ohne die fehl-same Fahrweise des Beklagten zu dem Unfall gekommen wäre« Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen davon ausgegangen, es sei gut möglich, daß Jm^mit mehr als 50 km/st in die Rechtskurve eingefahren ist«, Es geht dabei von dessen eigenen Erklärungen aus, die er im Strafverfahren und bei seiner persönlichen Anhörung an der ünfallstelle im ersten Rechtszug abgegeben hat, Bas Gericht hält eine solche für die zu befahrende Kurve überhöhte Geschwindigkeit auch deshalb für naheliegend, weil Jakobs vor Befahren der Kurve ein akustisches Warnzeichen gegeben hat, was vielfach nur bei überhöhter Geschwindigkeit vor Aurven gegeben wird. Die von der Revision zu dieser "gut möglichen" Geschwindigkeit erhobenen Rügen bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht ersichtlich» - Ist aber mit über 50 km/st in die Kurve gefahren, dann handelte es sich auf regennasser Straße um eine für die Kurve an der Unfallstelle kritische Fahrgeschwindigkeit» Nach der* Feststellungen des Berufungsgerichts konnte daher der Personenwagen aus der Kurve hinausgetragen werden. Das Gericht hat dies den Ausführungen der Sachverständigen Lossagk und Spange, die in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre schriftlichen Gutachten erläutert haben, entnommen und entnehmen können. Denn Dr. Lossagk hat zuletzt hoch erklärt: Wenn der Personenwagen mit 35-40 km/st in die Kurve eingefahren sein sollte, dann war die Fahrt für ihn noch ungefährlich. Bei 45 km/st kenn man dies schon nicht mehr sicher sagen. Bei 50 km/st müsse man dagegen annehmen, daß ihm schon nicht mehr gelungen wäre, auf seiner rechten Fahrbahnseite zu bleiben. Er wäre dann auch mit einem vorschriftsmässig rechts fahrenden Lastzug zusammengestoßen. j.'3r Personenwagen wäre vermutlich selbst dann nicht auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte geblieben, wenn er die Kurve nur mit 55-40 km/st befahren, jedoch gebremst hätte. Der Sachverständige meinte noch, unter selten optimalen Bedingungen hätte Jakobs die Kurve mit 55 km/st durchfahren können, ohne über die Fahrbahnmitte hinaus zu geraten. Es hätte dann aber nichts dazwischen kommen dürfen, weder ein Stein noch kleine Splittermengen auf der Fahrbahn. Dann hätte der Fahrer aber nicht im geringsten bremsen noch das Lenkrad- korrigieren dürfen. Der Sachverständige Spange hat den Ausführungen von Dr. Lossagk zugestimmt. Er hatte allerdings Bedenken, die absolute Grenze von 50 km/st für die Kurve als kritische Geschwindigkeit anzunehmen. Nach seinen Erfahrungen sei an der Unfallstelle eine Einordnung vielleicht bei plus minus 5 km/st möglich. Er mochte die kritische Grenze bei Regenwetter für die Isabella zwischen 50 und 55 km/st annehmen. Er habe die Unfallstelle allerdings bei trockenem Wetter und mit einem Porsche mit 55 km/s‘ befahren, ohne daß sich subjektive Bedenken eingestellt hätten. Das Vorliegen optimaler Bedingungen hat das Berufungsgericht verneint. Denn es stellt fest, daß nach Erreichen der Kurve in einer leichten "Schlingerbewegung" von der Kurvenmitte nach rechts gesteuert hat, also in der Kurve mit dem Lenkrad seine Pahrweise korrigierte. Hiernach hält das Beruf urgs* goricht es weiter für gut möglich, daß auch die Fußbremse betätigte, zu demal dies auch die Auffassung von Dr. Lossagk sei, wie sie sein Gutachten ergebe. Das Gericht hat zudem noch .darauf hingewiesen, daß beide Sachverständigen erklärten, ein Bremsen von* JflBPsei nicht auszuschließen. Vor allem habe auch JJHB selbst vor dem Schöffengericht nur erklärt, er wisse nicht, ob er gebremst habe. Damit hat das Berufungsgericht ausreichend dargelegt, weshalb es nicht überzeugt ist, daß der Unfall durch die fehl-same Jahrweise des Beklagten mit verursacht worden ist« Es ist jedenfalls revisionsmäßig nicht angreifbar, daß das Gericht eich von der Ursächlichkeit des Pehlverhaltens des Beklagten nicht hat überzeugen können. Daher war die Itevision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Engels Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Hauß Dr. Pfretzschner