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BGH

Gericht: BGH

Der Sohn der Klägerin begab sich an 2c Mai 1953 zur stationären Behandlung einer leichten Fußverletzung in die private Klinik des Erstbeklagten» Dort erlitt er am b* Mai mittags einen Anfall, bei dem er unter Muskelzuckungen zu Boden stürzte» Da der Stationsarzt Dr» T(f^|den Erregungszustand durch eine Injektion von Luminal nicht dämpfen konnte, ließ er den Kranken mit polizeilicher Unterstützung in die geschlossene neurologische Abteilung der Krankenanstalten der zweitbeklagten Stadt überführeno Hier nahm sich der Arzt Dr« GidV seiner an, der den Patienten persönlich kannte und ohne Verabreichung von Medikamenten etwas beruhigen konnteo Konrad SflPhatte sich bereits vom 1. litten haben, so sei sein Tod darauf zurückzuführen, daß man ihn in der letzten Nacht habe toben lassen, ohne daß ein Arzt sich darum gekümmert und die wirksam mögliche Behandlung vorgenommen habe« Die Klägerin hat zunächst die Bestattungskosten mit l«loo DM, im zweiten Hechtszug auch die ihr entzogenen Dienste des Sohnes in ihrer Gastwirtschaft geltend gemacht und Zahlung von 6„loo EM nebst Zinsen begehrt» gnose?*delirium tremens11 richtig war, daß es gegen diese Erkrankung noch kein spezifisches, ärztlich allseits anerkanntes Heilmittel gibt, und daß der Sohn der Klägerin an ihr verstorben isto Es erachtet, sachverständig beraten, die Behandlung bis zu dem Weggang von Dr. GrflHIMl - einschließlich seiner Verordnungen für die Nacht - als sachgemäß und den Hegeln der ärztlichen Kunst entsprechende Alsdann erörtert der Tatrichter die Frage, auf die sich der Streit der Parteien verdichtet hatte, ob es eine zu dem tödlichen Ausgang führende, von der Zweitbeklagten zu vertretende Unterlassung war, dem Delirium nach der wirkungslosen SEE-Injektion seinen Lauf zu lassen, ohne ärztlichen Beistand zu gewähren, insbesondere ohne die Über-lebensaussicht durch die Verabfolgung kreislaufstützender Mittel zu erhöheno Das Berufungsgericht hat hierin, dem Sachverständigen Dr«. Lewenstein folgend, einen groben Fehler erblickt« Es hat dargelegt, daß die Ursächlichkeit für den Tod des Patienten zwar nicht festzustellen sei, jedoch nach den Umständen von der Zweitbeklagten der umgekehrte Nachweis gefordert werden müsse, daß der Sohn der Klägerin auch bei dem ärztlich gebotenen Eingreifen gestorben wäre«. Die Feststellung, daß das Unterlassen jeder ärztlichen Nachschau und Hilfe in den letzten Stunden des tobenden Kranken ein grober Fehler gewesen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Sie läßt sich nicht mit dem Hinweis ausräumen, daß der Erfolg der allenfalls möglichen KreislaufStützung fraglich gewesen wäre« Der Patient befand sich, als die SEE-Injektion ohne nachhaltige Wirkung geblieben war und der nunmehr ratlose Pfleger den diensthabenden Arzt anrief, objektiv in Lebensgefahr. In solcher Lage ist die Forderung unabweislich, daß nichts unversucht gelassen wird, was nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Gefahr eines tödlichen Ausgangs nennenswert herabzu demindern vermag, gleichviel ob sich die Krankheit selbst bekämpfen oder lediglich die V/iderstandskraft des von ihr befallenen Or-* ganismus stärken läßt. Die besondere Sachkunde des Gutachters, der Direktor einer großen Landes-heilanstolt ist, stand außer Zweifel$ die Ausführungen waren wissenschaftlich belegt und mit der eigenen Erfahrung erhärtet« Der Sachverständige hatte sich auch mit den Ansichten der früher gehörten Gutachter auseinandergesetzt und die Erstmaligkeit seines Hinweises auf die unterlassene KreislaufStützung damit erklärt, daß er nach durchgeführter Beweisaufnahme den gesamten Geschehensablauf habe überblicken können, bei deseen Bekanntgabe ein Wider- Bay und Prof« Kölle erneut zu hören» Daß - wie diese beiden Gutachter erklärt haben - an den Maßnahmen und Verordnungen Dr» GrHIHPs nichts auszusetzen war, bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht» Dadurch wurde es nach Aufklärung des tatsächlichen Hergangs aber nicht an der Feststellung gehindert, daß sich bei der - in solcher Bedrohlichkeit nicht vorhersehbaren - Verschlimmerung des Zustandes während der Wacht eine weitere, wenn auch nur prophylaktische Behandlung hätte anschließen müssen» Die Unterlassung dieser Behandlung ist mit Hecht deshalb als grober Verstoß angesehen worden, weil der Kranke auf einer Fachstation viele Stunden lang bis zu seinem Ableben getobt hat, ohne daß der benachrichtigte Arzt des Nachtdienstes ihn auch nur angeschaut, geschweige sich auf die gebotene Kreislaufstützung besonnen hätte» nen, weil in dem Gutachten;, dem es sich angeschlossen hat, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen - von dem Behandlungsfehler unabhängigen - Hergangs bereits deutlich herausgestellt worden war« Das Berufungsgericht stützt sich vielmehr erkennbar auf die Rechtsprechung, daß die Fallgestaltung es bei gerechter Interessenabwägung gebieten kann., den Arzt die von ihm selbst herbeigeführte Gefahr der Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufs tragen zu lassen (RGZ 171, 168; Urteile des erkennenden Senats LM Nr. 25 zu § 286 (C)ZPO; Nr. 15 zu § 287 ZPO; Nr. 15 zu § 823 (Aa) BGB). Der für den Nachtdienst verantwortliche Arzt hat sich durch seine völlige Untätigkeit einen groben Verstoß gegen seine ärztlichen Pflichten zuschulden kommen lassen und dadurch die nicht fernliegende Gefahr für den Patienten heraufbeschwöre^ daß er ohne Stützung des Kreislaufs dem schweren, langanhaltenden Anfall erliegen werde. Bei einem solchen Sachverhalt ist es gerechterweise geboten, den Grundsatz zu durchbrechen, daß der Arzt die Gefahr der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs nicht trägt, und es ihm nicht zu gestatten, sich seiner Verantwortlichkeit mit Hilfe dieses Grundsatzes und der Eigenart der von ihm selbst herbeigeführten Lage zu entziehen. Der Sachverständige hat freilich die Frage3 ob der Sohn der Klägerin auch bei der gebotenen Stützung des Kreislaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit verstorben wäre, weder bejaht noch verneint» Damit ist sein Gutachten jedoch nicht3 wie die Revision meint 3 hinsichtlich des von der Zweit beklag ten zu führenden Beweises ohne Aufschluß geblieben» Denn der Sachverständige hat zugleich mit Bestimmtheit dargelegt3 dsß die Frage schlechthin von niemandem zu beantworten sei9 und zwar weder in der Fassung3 ob ärztliches Eingreifen den Patienten gerettet hätte3 Ein mitwirkendes Verschulden des Erkrankten hat das Berufungsgericht, darin mit der Revision übereinstimmend;, in Fällen der vorliegenden Art als möglich angesehene Es hat jedoch dargelegt, daß und warum hier das Selbstverschulden des Patienten gegenüber der ausschlaggebenden Leichtfertigkeit im Bereich der Zweitbeklagten völlig zurücktreten müsse® Diese Würdigung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Abwägung; sie läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen® Es braucht daher nicht näher erörtert zu werden, ob ein mitwirkendes Verschulden zu Recht angenommen worden ist®

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 831 BGB
PatientArztBerufungsgericht®ärztlichKlägerinZweitbeklagtenTodRevision

Volltext der Entscheidung

2186 074
VI_ZIU13/£I
Verkündet am 260 Juni 1962 Kriegl, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo des Facharztes Dr« med« Walter	Inhaber	der
 Chirurgischen Klinik U|
HfllBstraße 0^
2o der Stadtgemeinde Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Oberstadtdirektor in Wuppertal-Barmen,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und zu 2) Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Prof* Dr
 gegen

die Gastwirtin Frau Erna Sj Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Hanebeck, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21« März 1961 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Zweitbe-klagten auferlegt«
Von Rechts wegen
2-
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Ersatz des Schadens, der ihr durch den Tod ihres am J» Mai 1953 in der Nervenklinik der Zweitbeklagten verstorbenen, 27 Jahre alten Sohnes Konrad	entstanden ist»
Der Sohn der Klägerin begab sich an 2c Mai 1953 zur stationären Behandlung einer leichten Fußverletzung in die private Klinik des Erstbeklagten» Dort erlitt er am b* Mai mittags einen Anfall, bei dem er unter Muskelzuckungen zu Boden stürzte» Da der Stationsarzt Dr» T(f^|den Erregungszustand durch eine Injektion von Luminal nicht dämpfen konnte, ließ er den Kranken mit polizeilicher Unterstützung in die geschlossene neurologische Abteilung der Krankenanstalten der zweitbeklagten Stadt überführeno Hier nahm sich der Arzt Dr« GidV seiner an, der den Patienten persönlich kannte und ohne Verabreichung von Medikamenten etwas beruhigen konnteo Konrad SflPhatte sich bereits vom 1. bis 5«* Dezember 19^9 in der Abteilung befunden, in die er damals wegen sinnloser Trunkenheit eingewiesen worden war« Nach Durchsicht der noch vorhandenen Krankengeschichte, Untersuchung des Patienten, Befragung seiner zu einem Besuch erschienenen Verlobten und fernmündlicher Unterredung mit Dr»	vermerkte	Dr*	GrflHHB	als
 Diagnose: Schwerer chron» Alkoholismus; delirium tremens«
Er wies nach der Abendvisite die Pfleger des Nachtdienstes an, dem Kranken einen Schlaftrunk mit Chloralhydrat zu geben, falls er unruhig werde, und wenn er toben sollte, ihm eine Ampulle SEE-schwach (Scopolamin-Ephetonin-Eucodal) zu injizieren» Dann verließ er gegen 2o Uhr das Haus»
 
Konrad SflB^rerfiel nach Eintritt der Dunkelheit erneut in zunehmende Erregung, schlug dem Pfleger das dargebotene Chloralhydrat aus der Hand, lief umher, schrie, klopfte und schlug mit dem Bettgestell auf den Boden® Die Pfleger vertauschten gegen Mitternacht das Bett mit einer Matraze, entfernten die übrige Einrichtung aus dem Zimmer und verabfolgten dem Tobenden die verordnete SEE-Injektion Da diese nur kurze Zeit wirkte, riefen sie den wachhabenden Arzt des Nachtdienstes, Dr® BflH^ wegen weiterer Anordnungen an® Dr® BflHIV erklärte, wenn SEE nicht gehol fen habe, könne auch er keine weiteren Beruhigungsmittel mehr verordnen® Der Kranke tobte bis zu dem Morgen in dem inzwischen verschlossenen Zimmer fort, brach dann zusammen und verstarb gegen 6 Uhr an akutem Herz- und Kreislaufversagen, ohne daß ihm eine von einem Pfleger vorgenommene Coramin-Injektion noch helfen konnte®
Die Obduktion der Leiche ergab u.a« krankhafte Veränderungen des Hirns und der Leber und bestätigte im übrigen durch die Befunde an Herz und Lungen, daß der Tod unmittelbar durch einen Zusammenbruch der Herz- und Kreislauftätigkeit eingetreten war®
Die Klägerin hat behauptet, ihr Sohn sei durch unsachgemäße Behandlung in beiden Kliniken zu Tode gekommen® Er sei kein Trinker gewesen; die Diagnose "delirium tremens" sei falsch® Wenn er getobt habe, so wegen der wiederholten, zwangsweisen Injektion schädlicher Mittel und des Freiheitsentzugs® Er habe sich in beiden Anstalten für seinen Tod ursächliche, äußere und innere Verletzungen zugezogeno Sollte er jedoch an einem delirium tremens ge-
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litten haben, so sei sein Tod darauf zurückzuführen, daß man ihn in der letzten Nacht habe toben lassen, ohne daß ein Arzt sich darum gekümmert und die wirksam mögliche Behandlung vorgenommen habe« Die Klägerin hat zunächst die Bestattungskosten mit l«loo DM, im zweiten Hechtszug auch die ihr entzogenen Dienste des Sohnes in ihrer Gastwirtschaft geltend gemacht und Zahlung von 6„loo EM nebst Zinsen begehrt»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben behauptet, der Sohn der Klägerin sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden und mit allen Maßnahmen, soweit er vorübergehend die Orientierung wie-öererlangt habe, einverstanden gewesen« Es sei nichts erfolgt, was nicht zu seinem eigenen Schutz unerläßlich gewesen sei; ernstliche Verletzungen habe er sich nirgends zugezogen« Die Zweitbeklagte hat insbesondere behauptet, über die von Dr» GrflHI^Pangeordneten Maßnahmen hinaus sei der schicksalmäßige Ausgang der Erkrankung ärztlich nicht mehr zu beeinflussen gewesen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die gegen den Erstbeklagten gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Ansprüche der Klägerin gegen die Zweitbeklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Zweitbeklagte die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
 
Ent s cheidung sgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben«.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Dia? gnose?*delirium tremens11 richtig war, daß es gegen diese Erkrankung noch kein spezifisches, ärztlich allseits anerkanntes Heilmittel gibt, und daß der Sohn der Klägerin an ihr verstorben isto Es erachtet, sachverständig beraten, die Behandlung bis zu dem Weggang von Dr. GrflHIMl - einschließlich seiner Verordnungen für die Nacht - als sachgemäß und den Hegeln der ärztlichen Kunst entsprechende Alsdann erörtert der Tatrichter die Frage, auf die sich der Streit der Parteien verdichtet hatte, ob es eine zu dem tödlichen Ausgang führende, von der Zweitbeklagten zu vertretende Unterlassung war, dem Delirium nach der wirkungslosen SEE-Injektion seinen Lauf zu lassen, ohne ärztlichen Beistand zu gewähren, insbesondere ohne die Über-lebensaussicht durch die Verabfolgung kreislaufstützender Mittel zu erhöheno
 Das Berufungsgericht hat hierin, dem Sachverständigen Dr«. Lewenstein folgend, einen groben Fehler erblickt« Es hat dargelegt, daß die Ursächlichkeit für den Tod des Patienten zwar nicht festzustellen sei, jedoch nach den Umständen von der Zweitbeklagten der umgekehrte Nachweis gefordert werden müsse, daß der Sohn der Klägerin auch bei dem ärztlich gebotenen Eingreifen gestorben wäre«. Der Tatrichter hat diesen Beweis als nicht geführt erachtet und ist so zur Verurteilung der Zweitbeklagten dem Grunde nach gelangt.
 
Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch»
Die Feststellung, daß das Unterlassen jeder ärztlichen Nachschau und Hilfe in den letzten Stunden des tobenden Kranken ein grober Fehler gewesen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Sie läßt sich nicht mit dem Hinweis ausräumen, daß der Erfolg der allenfalls möglichen KreislaufStützung fraglich gewesen wäre« Der Patient befand sich, als die SEE-Injektion ohne nachhaltige Wirkung geblieben war und der nunmehr ratlose Pfleger den diensthabenden Arzt anrief, objektiv in Lebensgefahr. In solcher Lage ist die Forderung unabweislich, daß nichts unversucht gelassen wird, was nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Gefahr eines tödlichen Ausgangs nennenswert herabzu demindern vermag, gleichviel ob sich die Krankheit selbst bekämpfen oder lediglich die V/iderstandskraft des von ihr befallenen Or-* ganismus stärken läßt. Daß das letztere möglich und nach allgemeiner fachärztlicher Anschauung schlechthin geboten gewesen wäre, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsvef-stoß den insoweit ganz eindeutigen Darlegungen des Sachverständigen Dr. Lewenstein entnehmen. Die besondere Sachkunde des Gutachters, der Direktor einer großen Landes-heilanstolt ist, stand außer Zweifel$ die Ausführungen waren wissenschaftlich belegt und mit der eigenen Erfahrung erhärtet« Der Sachverständige hatte sich auch mit den Ansichten der früher gehörten Gutachter auseinandergesetzt und die Erstmaligkeit seines Hinweises auf die unterlassene KreislaufStützung damit erklärt, daß er nach durchgeführter Beweisaufnahme den gesamten Geschehensablauf habe überblicken können, bei deseen Bekanntgabe ein Wider-
 
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spruch der vordem befragten Sachverständigen nicht mehr zu erwarten seio Da das Berufungsgericht sich das Gutachten im ganzen zu eigen gemacht hat, war es weder gehalten, diesem Teil der Darlegungen nochmals ausdrücklich beizutreten, noch die Sachverständigen Prof. Bay und Prof« Kölle erneut zu hören» Daß - wie diese beiden Gutachter erklärt haben - an den Maßnahmen und Verordnungen Dr» GrHIHPs nichts auszusetzen war, bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht» Dadurch wurde es nach Aufklärung des tatsächlichen Hergangs aber nicht an der Feststellung gehindert, daß sich bei der - in solcher Bedrohlichkeit nicht vorhersehbaren - Verschlimmerung des Zustandes während der Wacht eine weitere, wenn auch nur prophylaktische Behandlung hätte anschließen müssen» Die Unterlassung dieser Behandlung ist mit Hecht deshalb als grober Verstoß angesehen worden, weil der Kranke auf einer Fachstation viele Stunden lang bis zu seinem Ableben getobt hat, ohne daß der benachrichtigte Arzt des Nachtdienstes ihn auch nur angeschaut, geschweige sich auf die gebotene Kreislaufstützung besonnen hätte»
Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht entschieden, müsse die noch verbleibende Unklarheit über die Ursächlichkeit der Unterlassung für den Tod des Patienten zu Lasten der Zweitbeklagten gehen. Darin liegt entgegen der Vermutung der Revision kein Rückgriff auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß ein typischer Geschehensablauf von der unterbliebenen Kr eis lauf Stützung zu dem tödlichen Ausgang der Erkrankung führe. Es hätte auf diesem Wege auch nicht zu einer Beweislast der Zweitbeklagten gelangen kön-
 
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nen, weil in dem Gutachten;, dem es sich angeschlossen hat, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen - von dem Behandlungsfehler unabhängigen - Hergangs bereits deutlich herausgestellt worden war« Das Berufungsgericht stützt sich vielmehr erkennbar auf die Rechtsprechung, daß die Fallgestaltung es bei gerechter Interessenabwägung gebieten kann., den Arzt die von ihm selbst herbeigeführte Gefahr der Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufs tragen zu lassen (RGZ 171, 168; Urteile des erkennenden Senats LM Nr. 25 zu § 286 (C)ZPO; Nr. 15 zu § 287 ZPO; Nr. 15 zu § 823 (Aa) BGB). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen5 daß ein solcher Fehler hier vorliegt. Der für den Nachtdienst verantwortliche Arzt hat sich durch seine völlige Untätigkeit einen groben Verstoß gegen seine ärztlichen Pflichten zuschulden kommen lassen und dadurch die nicht fernliegende Gefahr für den Patienten heraufbeschwöre^ daß er ohne Stützung des Kreislaufs dem schweren, langanhaltenden Anfall erliegen werde. Der Tod ist alsdann auch eingetreten, ohne uaß freilich die Klägerin beweisen könnte, daß dieser Ausgang durch das gebotene* aber grob fehlerhaft unterlassene Eingreifen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Bei einem solchen Sachverhalt ist es gerechterweise geboten, den Grundsatz zu durchbrechen, daß der Arzt die Gefahr der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs nicht trägt, und es ihm nicht zu gestatten, sich seiner Verantwortlichkeit mit Hilfe dieses Grundsatzes und der Eigenart der von ihm selbst herbeigeführten Lage zu entziehen. Der Arzt müsste vielmehr, richteten die Ansprüche der Klägerin sich gegen ihn, seinerseits einen mit der gesetzten Gefahr nicht in Zusammenhang zu bringenden Ursa-
chenablauf dartun« Im einzelnen erhebt die Hevision denn auch hiergegen keine Bedenken«,
Sie meint jedoch* es sei nicht angängig, die vorstehenden Erwägungen auf den gegebenen Fall zu übertragen, daß nicht der Arzt, sondern sein Dienstherr nach § 831 BGB in Anspruch genommen wird« Insbesondere dürften die dem Dienstherrn gesetzlich auferlegten Entlastungsbeweise nicht um einen weiteren, nämlich den hinsichtlich des Kausalverlaufs, vermehrt werden. Diese Rügen greifen nicht durch« Die von der Revision in die Erörterung einbezogene Rechtswidrigkeit wirft vorliegend keine Fragen auf; sie kann bei dem festgestellten, groben Behandlungsfehler nicht zweifelhaft sein« Es kommt deshalb allein auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Verrichtungsgehilfen und dem schädigenden Ereignis an«
Ihn zu beweisen, ist in der Regel Sache des Geschädigten, und zwar gleichviel, ob er den Schädiger selbst oder dessen Geschäftsherrn in Anspruch nimmt« Sind aus allgemeinen Gesichtspunkten Ausnahmen von dieser Regel geboten, welche die Beweislage des Geschädigten erleichtern, so besteht weder ein förmlicher noch ein sachlicher Grund, nunmehr nach der Stellung des Anspruchsgegners zu unterscheiden«
Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten eine solche Beweiserleichterung deshalb zu versagen, weil dem in Anspruch genommenen Geschäftsherrn eine Entlastungsmöglichkeit offen steht, die dem Schädiger selbst verschlossen wäre« Die Erwägung, daß die durch einen groben Behandlung sfehler bewirkte Undurchsichtigkeit des Kausalverlaufs nicht zu Lasten des Geschädigten gehen dürfe, gilt auch bei Inanspruchnahme des Geschäftsherrn, weil dessen
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Haftung ebenso wie die des Arztes selbst von der Feststellung abhängt 3 daß der grobe Fehler zu dem schädigenden Erfolg geführt hat«, Daß das zu vertretende Verschulden unterschiedlich ist, begründet keine abweichende Beurteilung der Frage3 wie sich die Beweislast hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs verteilt«, Der grobe Bohand-lungsfehlor stellt gegenüber dem Geschäftsherrn keinen Schuldvorwurf3 sondern nur die rechtswidrige Handlungswei-se des Verrichtungsgehilfen dar3 deren Eigenart eine Erleichterung der Beweislage des Geschädigten gebietet3 gleichviel ob er den Schädiger oder dessen Geschäftsherrn in Anspruch nimmt• Dem Berufungsgericht ist deshalb bei-zutreten3 wenn es von der Zweitbeklagten den Nachweis gefordert hat 3 daß zwischen dem groben Fehler und dem Tod des Sohnes der Klägerin kein Zusammenhang besteht»
Diesen Beweis hat der Tatrichter5 gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr» Lewenstein3 als gescheitert angesehen» Auch hiergegen wendet die Revision sich vergeblich»
Der Sachverständige hat freilich die Frage3 ob der Sohn der Klägerin auch bei der gebotenen Stützung des Kreislaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit verstorben wäre, weder bejaht noch verneint» Damit ist sein Gutachten jedoch nicht3 wie die Revision meint 3 hinsichtlich des von der Zweit beklag ten zu führenden Beweises ohne Aufschluß geblieben» Denn der Sachverständige hat zugleich mit Bestimmtheit dargelegt3 dsß die Frage schlechthin von niemandem zu beantworten sei9 und zwar weder in der Fassung3 ob ärztliches Eingreifen den Patienten gerettet hätte3
 
noch in der umgekehrten, ob er gleichwohl den Anfall nicht überlebt hätte. Die Revision hebt dies selbst in anderem Zusammenhang hervor. Die Ausführungen über die vielf/iltigen, nur zu dem Teil beeinflussbaren Wechselwirkungen j die zu dem tödlichen Ausgang geführt haben können, sind mithin kein Mangel des Gutachtens, sondern die wissenschaftliche Begründung dafür, daß sich die schließliche Todesursache nicht mit hinlänglicher Gewißheit feststeilen lasse. Hinsichtlich dieser nach sachverständiger Beurteilung bestehen bleibenden Unaufklärbarkeit hat das Berufungsgericht alsdann zutreffend entschieden, daß sie zu Lasten der Zweitbeklagten gehen müsse. Damit ist der Zweitbeklagten nicht9 wie die Revision meint, unzulässig der ihr offenstehende Ent la stung sbeweis abgeschnitten worden. Der Tatrichter hat vielmehr, dem Gutachten folgend 3 die Beweisfrage als nicht zu beantworten und deshalb eine weitere Beweiserhebung als zwecklos erachtet.
Für eine solche Beurteilung 3 auf die der Gutachter sich deutlich beschränkt hat, durfte das Berufungsgericht ihm die erforderliche Sachkunde Zutrauen. Der Sachverständige Dr. Lewenstein hat sich damit nicht auf das Gebiet der inneren Medizin begeben. Er hat lediglich auf Grund seiner Kenntnisse als Psychiater und Neurologe dar-gclegt, daß niemand - und damit freilich auch kein Internist - die Beweisfrage positiv oder negativ zu beantworten vermöge. Die Beurteilung, ob eine weitere Untersuchung durch den Facharzt eines angrenzenden Gebietes Sinn hat, setzt nicht schon die für diese Untersuchung selbst erforderlichen Fachkenntnisse voraus, sondern . nur den Überblick, was das andere Gebiet allenfalls zu
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leisten vermag® Die Sachkenntnis des Gutachters insoweit zu bezweifeln«, bestand kein Anlaß® Die Büge der Revision9 daß zusätzlich mindestens noch ein Fachinternist hätte gehört werden müssen, greift deshalb nicht durch®
Ein mitwirkendes Verschulden des Erkrankten hat das Berufungsgericht, darin mit der Revision übereinstimmend;, in Fällen der vorliegenden Art als möglich angesehene Es hat jedoch dargelegt, daß und warum hier das Selbstverschulden des Patienten gegenüber der ausschlaggebenden Leichtfertigkeit im Bereich der Zweitbeklagten völlig zurücktreten müsse® Diese Würdigung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Abwägung; sie läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen® Es braucht daher nicht näher erörtert zu werden, ob ein mitwirkendes Verschulden zu Recht angenommen worden ist®
Damit erweist die Revision sich als unbegründet®
Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden®
Dr® Kleinewefers	Hanebeck	Dr®	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr®	Pfretzschner