Die Beklagte ist Unternehmerin eines Personenbeförderungsliftes, der vom (GflHHIfc aus auf den Berg führto Der Lift wird im Sommer als Sessellift, im Winter als Skischlepplift betrieben. Der Skifahrer selbst gleitet mit seinen Skiern auf dem Schneebelag, Der Bügel ist an einem Hubgehänge angebracht, das mittels des Hubseiles am Förderseil befestigt ist* Jedem HubgehSnge fährt in etwa 9 m Abstand ein sog. Schleppgehänge voran, das gleichfalls mittels Klemmen am Förderseil befestigt und mit dem Hubgehänge durch ein Schleppseil verbunden ist. * Der Kläger hat mit der Berufung seine Ansprüche weiter verfolgt, den Anspruch auf Schadensersatz für Verdienstaue-fall und unfallbedingte Auslagen jedoch auf 12 000 DM ermäßigt. 3«) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Rahmen des Beichshaftpflichtgesetzes allen in Zukunft noch aus dem Unfall vom 9« Januar 1954 entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Kevision ist nicht begründet Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter HandlWn/ Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des RÜG mit folgenden Erwägungen verneintt Rach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 1, 252; 86, 95) gehöre es zu den wesentlichen Eigenschaften einer Eisenbahn, daß sie auf metallener Grundlage erhebliche Gewichte über nicht ganz unbedeutende Entfernungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit befördere, wobei sie sich zur Herbeiführung der Transportbewegung der Naturkräfte bediene« Diese Voraussetzungen seien schon beim Sessellift nicht gegeben, da sich hier das Seil bewege und die an ihm starr befestigten Sessel mitnehme, die Bewegung außerdem nur eine geringe Geschwindigkeit aufweise« Die Frage, ob die Sessellifte dem § 1 RHG unterzuordnen seien, könne aber letztlich unentschieden bleiben, da sich der Skischlepplift auch von den Sesselliften noch grundlegend unterscheide« Der Fahrgast behalte hier die unmittelbare körpefliehe Verbindung mit dem Gelände« Er werde nicht von einem Fahrzeug getragen, sondern mache sich nur die Zug-oder Hubkraft einer durch Ausnützung von Naturkräften bewegten Vorrichtung zunutze, um unter eigener körperlicher Mitwirkung auf dem Boden fortbewegt zu werden« Auch könne er in gewissem Umfang auf die Art und Weise der Fortbewegung Einfluß nehmen« Seine Geschicklichkeit, seine sportliche Fähigkeit, sein Standvermögen und seine Aufmerksamkeit seien für die Erreichung des ’’Fahrziels” mit entscheidend. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Anlage im Sommer als Sessellift und im Winter als Schlepplift betrieben werde, dieselbe Anlage mit derselben Antriebsmaschine also beiden Zwecken diene * Für die Frage einer Haftung der Beklagten nach § 1 RHGr kommt es nicht darauf an, ob die Anlage auch für einen Sesseliiftbetrieb verwendet werden kann» Entscheidend ist die Art des Betriebes im Zeitpunkt des Unfalls» Da zu diesem Zeitpunkt die Anlage als Skischlepplift betrieben wurde, kann die Frage, ob Sessellift.©Eisenbahnen Bas Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Anwendbarkeit des § 1 RHO auf den Betrieb eines Skischlepplifts verneint» Bin Sfcischlepplift ist eine Schleppseilanlage, welche die mit ihren Skiern auf dem Schneebelag gleitenden, also mit dem Boden in Berührung bleibenden Skifahrer mittels eines durch eine Antriebskraft in Bewegung gesetzten Drahtseils bergauf zieht (ähnlich die Begriffsbestimmung bei Schmalzl, Skiliftanlagen und ihre haftpflicht-rechtliche Bedeutung, in Versicherungswirtschaft 1954, 528)* Es macht dabei keinen Unterschied ob der Skiläufer, wie dies bei einfachen Anlagen der Fall ist, sieh unmittelbar am Brahtseil festhält oder ob, Wie bei der Liftanlage der Beklagten, die Verbindung zwischen dem Benutzer und dem sog. Bei Prüfung der Frage der Anwendbarkeit des RHO auf eine Anlage dieser Art kann es offen bleiben, ob eine Eisenbahn das Vorhandensein von Schienen als metallener Grundlage der Fortbewegung zur Voraussetzung hat und ob diese Voraussetzung auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn Mai 1956 - VI ZR 24/55 -(Ui Nr, 15 zu § 1 RHG * VersR 1956, 777 = VRS 11, 416) ausge-führt hat, davon aus, daß für besonders gefährliche Unternehmungen in Abweichung von dem das bürgerliche Recht beherrschenden Verschuldensprinzip eine weitergehende Haftung einzuführen ist. Diese weitergehende sog, Gefährdungshaftung kann daher auch bei einer Schleppliftanlage nur Platz greifen, wenn mit dem Betrieb dieser Anlage, insbesondere nach ihrer Bauart und nach der Art und Weise des Transportes, die gleichen Gefahren verbunden sind, Wie sie dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich sind. Diese besonderen Gefahrenmerkmale sind vornehmlich die Fortbewegung von Personen oder Sachen auf Schienen, die ein Ausweichen unmöglich machen, die hohe Geschwindigkeit, die ein rasches Anhalten erschwert, der Transport großer Gewichtsmassen und die dadurch wie auch durch die beträchtliche Geschwindigkeit hervorgerufene Wucht der Fahrzeuge, die Möglichkeit des Entgleisens und des Zusammenstoßens mit anderen Fahrzeugen, schließlich auch der vielfach herr-* sehende Massenandrang als Folge der Massenbeförderung (vgle RGZ 1, 252; 7, 40, 43| 14, 26, 27} 86, 94i ferner EG in SeuffArch 68, ’105; OLG Hamburg in LZ 1918, 789; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Diese für die Benutzer einer Bahn und auch für unbeteiligte Dritte bestehenden Gefahrenmerkmale treffen, von der Möglichkeit eines gelegentlich stärkeren Andranges von Skiläufern abgesehen, auf den Betrieb eines Skischlepplifts nicht she Hier fehlt es schon an einem Fahrzeug, das Personen oder Sachen befördert und durch sein Gewicht - in Verbindung mit erhöhter Geschwindigkeit - eine Gefahr für die Benutzer oder unbeteiligte Dritte bedeuten könnte. Der Benutzer ist somit nicht schicksalhaft einem Fahrzeug ausge liefert, das allein» ohne, jede eigene Einfluß-nähme des Benutzers, die Fortbewegung bewirkt. Daher liegt, wie das Berufungsgericht mit Rocht hervorhebt, die Verantwortung für, die Überwindung der Strecke zu dem großen Teil heim Benutzer selbst. Die Revision des Klägers ist daher unbegründete Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Dr* Kleinewefefs Dr, Bede Dr* Hauß Heinrich üeyer Dr* Graf
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein HpflG § 1 Ein Skischlepplift ist keine Eisenbahn im Sinne des § 1 HpflG. BGH, Urt. v. 29. April I960 - VI 2R 113/59 - OLG Mönchen LG Kempten Verkünde t an 29« April I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm St^P jun. in HoflHHBB bei Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof, Br ge gen die gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte v und Revisiönsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte ist Unternehmerin eines Personenbeförderungsliftes, der vom (GflHHIfc aus auf den Berg führto Der Lift wird im Sommer als Sessellift, im Winter als Skischlepplift betrieben. Nachdem kurz nach Weihnachten 1953 Schnee gefallen war, wurde der Sessellift auf einen Skischlepplift umgestellt«, Letzterer Lift ist mit Bügeln ausgestattet. Jeder Bügel bietet Platz für zwei Personen. Der Bügel befindet sich in Gesäßhöhe des Skifahrers und schiebt diesen nach: vorn (bergauf). Der Skifahrer selbst gleitet mit seinen Skiern auf dem Schneebelag, Der Bügel ist an einem Hubgehänge angebracht, das mittels des Hubseiles am Förderseil befestigt ist* Jedem HubgehSnge fährt in etwa 9 m Abstand ein sog. Schleppgehänge voran, das gleichfalls mittels Klemmen am Förderseil befestigt und mit dem Hubgehänge durch ein Schleppseil verbunden ist. Am 9. Januar 1954 benützte der Kläger diesen Schlepplift* Der Lift blieb während der Fahrt kurz stehen. Als er sich wieder in Bewegung setzte, stürzte der Kläger aus dem Bügel* Der Kläger hat behauptet, er habe sich durch den Sturz verletzt. Für den Schaden hat er die Beklagte verantwortlich gemacht. Seine Ansprüche hat er auf das Reichshaftpflichtge-setz und auch auf Vertrag und unerlaubte Handlung gestützt. Br hat von der Beklagten 25 000 DM Schadensersatz für Verdienstausfall und Unfallbedingte Auslagen sowie angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. It 3 - * Der Kläger hat mit der Berufung seine Ansprüche weiter verfolgt, den Anspruch auf Schadensersatz für Verdienstaue-fall und unfallbedingte Auslagen jedoch auf 12 000 DM ermäßigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der He vision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten auf Grund des Beichshaftpflichtgesetzes• Der Kläger beantragt* 1.) das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als seine Ansprüche nicht auf Grund des Beichshaftpflichtgesetzes anerkannt worden sind, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12 000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, 3«) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Rahmen des Beichshaftpflichtgesetzes allen in Zukunft noch aus dem Unfall vom 9« Januar 1954 entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. -Sitte che i dungs gründe 5 Die Kevision ist nicht begründet Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter HandlWn/ verneint hat, lassen keine Hechtsfehler erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen» Die Revision wendet sich nur gegen die Ablehnung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten nach J 1 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7» Juni 1871 (RGBl 207)« Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des RÜG mit folgenden Erwägungen verneintt Rach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 1, 252; 86, 95) gehöre es zu den wesentlichen Eigenschaften einer Eisenbahn, daß sie auf metallener Grundlage erhebliche Gewichte über nicht ganz unbedeutende Entfernungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit befördere, wobei sie sich zur Herbeiführung der Transportbewegung der Naturkräfte bediene« Diese Voraussetzungen seien schon beim Sessellift nicht gegeben, da sich hier das Seil bewege und die an ihm starr befestigten Sessel mitnehme, die Bewegung außerdem nur eine geringe Geschwindigkeit aufweise« Die Frage, ob die Sessellifte dem § 1 RHG unterzuordnen seien, könne aber letztlich unentschieden bleiben, da sich der Skischlepplift auch von den Sesselliften noch grundlegend unterscheide« Der Fahrgast behalte hier die unmittelbare körpefliehe Verbindung mit dem Gelände« Er werde nicht von einem Fahrzeug getragen, sondern mache sich nur die Zug-oder Hubkraft einer durch Ausnützung von Naturkräften bewegten Vorrichtung zunutze, um unter eigener körperlicher Mitwirkung auf dem Boden fortbewegt zu werden« Auch könne er in gewissem Umfang auf die Art und Weise der Fortbewegung Einfluß nehmen« Seine Geschicklichkeit, seine sportliche Fähigkeit, sein Standvermögen und seine Aufmerksamkeit seien für die Erreichung des ’’Fahrziels” mit entscheidend. Daher liege ein erheblicher feil der Verantwortung für den Ablauf der ’’Beförderung” beim Benutzer selbst. Ein Skischlepplift könne deshalb nicht zu den Eisenbahnen i.S, des § 1 RKG gerechnet werden» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Anlage im Sommer als Sessellift und im Winter als Schlepplift betrieben werde, dieselbe Anlage mit derselben Antriebsmaschine also beiden Zwecken diene * Für die Frage einer Haftung der Beklagten nach § 1 RHGr kommt es nicht darauf an, ob die Anlage auch für einen Sesseliiftbetrieb verwendet werden kann» Entscheidend ist die Art des Betriebes im Zeitpunkt des Unfalls» Da zu diesem Zeitpunkt die Anlage als Skischlepplift betrieben wurde, kann die Frage, ob Sessellift.©Eisenbahnen i.S. des § 1 KHG sind, auf sich beruhen» Bas Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Anwendbarkeit des § 1 RHO auf den Betrieb eines Skischlepplifts verneint» Bin Sfcischlepplift ist eine Schleppseilanlage, welche die mit ihren Skiern auf dem Schneebelag gleitenden, also mit dem Boden in Berührung bleibenden Skifahrer mittels eines durch eine Antriebskraft in Bewegung gesetzten Drahtseils bergauf zieht (ähnlich die Begriffsbestimmung bei Schmalzl, Skiliftanlagen und ihre haftpflicht-rechtliche Bedeutung, in Versicherungswirtschaft 1954, 528)* Es macht dabei keinen Unterschied ob der Skiläufer, wie dies bei einfachen Anlagen der Fall ist, sieh unmittelbar am Brahtseil festhält oder ob, Wie bei der Liftanlage der Beklagten, die Verbindung zwischen dem Benutzer und dem sog. Förderseil durch einen Bügel und weitere Seile hergestellt ist» Bei Prüfung der Frage der Anwendbarkeit des RHO auf eine Anlage dieser Art kann es offen bleiben, ob eine Eisenbahn das Vorhandensein von Schienen als metallener Grundlage der Fortbewegung zur Voraussetzung hat und ob diese Voraussetzung auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn i statt Schienen ein sich bewegendes Drahtseil vorhanden ist. Auch eine weite, dem Fortschritt der modernen Verkehrstechnik angepaßte Auslegung des Eisenbahnbegriffs muß sich nach dem Grundgedanken des HHG ausrichten, Das Gesetz geht, wie der erkennende Senat im Urteil vom 4. Mai 1956 - VI ZR 24/55 -(Ui Nr, 15 zu § 1 RHG * VersR 1956, 777 = VRS 11, 416) ausge-führt hat, davon aus, daß für besonders gefährliche Unternehmungen in Abweichung von dem das bürgerliche Recht beherrschenden Verschuldensprinzip eine weitergehende Haftung einzuführen ist. Diese weitergehende sog, Gefährdungshaftung kann daher auch bei einer Schleppliftanlage nur Platz greifen, wenn mit dem Betrieb dieser Anlage, insbesondere nach ihrer Bauart und nach der Art und Weise des Transportes, die gleichen Gefahren verbunden sind, Wie sie dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich sind. Diese besonderen Gefahrenmerkmale sind vornehmlich die Fortbewegung von Personen oder Sachen auf Schienen, die ein Ausweichen unmöglich machen, die hohe Geschwindigkeit, die ein rasches Anhalten erschwert, der Transport großer Gewichtsmassen und die dadurch wie auch durch die beträchtliche Geschwindigkeit hervorgerufene Wucht der Fahrzeuge, die Möglichkeit des Entgleisens und des Zusammenstoßens mit anderen Fahrzeugen, schließlich auch der vielfach herr-* sehende Massenandrang als Folge der Massenbeförderung (vgle RGZ 1, 252; 7, 40, 43| 14, 26, 27} 86, 94i ferner EG in SeuffArch 68, ’105; OLG Hamburg in LZ 1918, 789; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Aufl., S. 278; Finger, Eisenbahngesetze, 3. Auf!., So 15, Anm, 3 b zu § 1 RHG; Wussow, Das ün-fällhaftpflichtrecht, 6. Aufl. 3. 239), Diese für die Benutzer einer Bahn und auch für unbeteiligte Dritte bestehenden Gefahrenmerkmale treffen, von der Möglichkeit eines gelegentlich stärkeren Andranges von Skiläufern abgesehen, auf den Betrieb eines Skischlepplifts nicht she Hier fehlt es schon an einem Fahrzeug, das Personen oder Sachen befördert und durch sein Gewicht - in Verbindung mit erhöhter Geschwindigkeit - eine Gefahr für die Benutzer oder unbeteiligte Dritte bedeuten könnte. Die Bügel oder sonstigen Haltevorrichtungen, deren sich die. Benutzer als Stützen bedienen, können auch bei weitgehender Auslegung des Fahrzeugbegriffs nicht als Fahrzeug angesehen werden. Zudem läßt sich nicht sagen, daß bei einer Schleppliftanlage der Benutzer "befördert" wird. Er vertraut sich hier nicht einem sein Gewicht tragenden Fahrzeug an. Auch spielt er nicht eine nur passive Rolle* Vielmehr setzt die Benutzung eines Schlepplifts eine aktive Mitwirkung des Skiläufers voraus. Diese Mitwirkungi!st für den Erfolg weitgehend mitbestimmend. Der Benutzer ist somit nicht schicksalhaft einem Fahrzeug ausge liefert, das allein» ohne, jede eigene Einfluß-nähme des Benutzers, die Fortbewegung bewirkt. Das Zurücklegen der Strecke zwischen Tal-, und Bergstation hängt auch von der eigenen Geschicklichkeit des Benutzers wie von der Beschaffenheit seiner Skier, der witterungsbedingten Gleitfähigkeit des Schnees und dem Vorhandensein entsprechender Spuren im Schnee ab. Der Skiläufer bleibt dabei am Schneebelag, also am Boden. Sein Gewicht ruht somit auf der Erde. Das Drahtseil dient nur dazu* ihm eine Kraft zu dem Bewegungsvorgang, den er selbst ■gestaltet* Verfügung zu stellen. Der Skiläufer ist folglich bei Benutzung eines Schlepplifts nicht Gegenstand der "Beförderung". Daher liegt, wie das Berufungsgericht mit Rocht hervorhebt, die Verantwortung für, die Überwindung der Strecke zu dem großen Teil heim Benutzer selbst. Dieser eigenen Gestaltung des Beförderungsvorgangs durch den Benutzer ist die Geschwindigkeit des Schlepplifts angepaöt. Der Skifahrer muß die Möglichkeit haben, etwaigen Unebenheiten des Schneebelages Rechnung zu tragen und das Gleiten seiner Skier entsprechend zu beeinflussen. Ein Schlepp lift kann folglich nur eine geringe Geschwindigkeit aufwei~| 3 i ! j 1 j sen. Die bei einem Eisenbahnbetrieb aus der hohen Geschwin- j digkeit sich ergebenden Gefahren sind daher bei einem Schlepplift nicht vorhanden. Seine Geschwindigkeit ermöglicht es in aller Regel dem Benutzer, jederzeit ohne besondere Gefährdung die Anlage zu verlassen. Auch kann der Lift rasch abgestellt werden. Pie Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug scheidet praktisch aus. Als unbeteiligte Dritte, die in den Bereich einer Schleppliftanlage geraten können, kommen im allgemeinen nur andere Skiläufer in Betracht. Diese können bei der geringen Geschwindigkeit des Schlepplifts mühelos der Seilanlage und den etwa vorhandenen Bügeln oder sonstigen Haltevorrichtungen auswei-chen. Auch ist keine besondere Gefahr bei einem Zusammen- i stoß gegeben. j Nach allem sind die mit dem Eiöpnbahnbetrie b verbünde- j nen besonderen Gefahren bei dem Betrieb eines Skischlepp- j lifts nicht gegeben. Bin Skischlepplift ist deshalb keine j Eisenbahn im Sinne des § 1 RHG (ebenso Schmalzl aaO, Schölten, Haftung bei Skiunfällen, in NJW 60, 558 und Goitermann, Eisenbahnverkehrsordnung, 3. Aufl*, Anou 4 zu § 1 EVO)* Die Revision des Klägers ist daher unbegründete Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Dr* Kleinewefefs Dr, Bede Dr* Hauß Heinrich üeyer Dr* Graf