Kanada, Kläger, Berufungsbeklag,en und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14»Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«BroMei£ und der Bun-desriehter Br.Kleinewefers, l)r «Engels, Martin und Hanebeck für Recht erkannt % Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1 «.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14»Mars 1956 aufgehobeno Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht suxückverwiesena Von Rechts wegen Ihm sei vom Beklagten mehrfach erklärt werden, das Fahrzeug sei 194-8 gebaut worden, jedoch nur bei Daimler-Benz im Werkbetrieb gelaufen» Das wirkliche Baujahr sei jedoch 1933o Die auf 1948 lautende Eintragung im Kraftfahrzeugbrief beruhe auf einer Fälschung durch den -Beklagten» Im übrigen sei das Fahrzeug von ihm läge habe schaffen wollen und seine Arbeitsstelle aufge--geben habe» Der Beklagte habe jedoch den schriftlichen *• Abschluß des Arbeitsvertr&ges immer hinausgeschoben und ihm nur unrentable Aufträge erteilt* Deshalb habe er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung dem Bevollmächtigten gebaut worden© 194-8 se dt s Jahr der ersten Zulassung des Wagens ausserhalb das W rlcverkehrs© Der Kläger habe auch den Zustand des Fahrzeugs g-mau gekannt» Erstmals mit Schreiben vom 27© Mai 1953 3ien Ansprüche geltend gemacht worden© Zudem habe der Kläger den Abschluß eines Arbeitsvertrages abgelehnt * er sei be: cits nach zwei Tagen nicht mehr erschienen* um Kartoffelfah:.len zu übernehmen© Im übrigen seien evtl© Ansprüche verjährt Bas Landgericht hat de KlageansphUchen mit Ausnahme eines Teils der verlangten . Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte die Absicht gehabt habe, auf Kosten des Klägers inen ungerechtfertigt hohen Kaufpreis zu erlangen, und eshalb den Kläger Uber das Baujahr des Fahrzeugs um mindestens elf Jahre getäuscht habe. § 263 StGB gegebene Die Revision wende sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte, der sich unbestritten an den Kaufverhandlungen betei igt hat, habe dem Kläger das Jahr 1948 als Baujahr des Wagens anannt» Das Berufungsgericht hat, wie die Revision insoweit mit Recht riigt, den Inhalt der Zeugenaussagen der Kontoristin RaflHfe verkannt» Diese ist vor dem Landgericht dre aal vernommen worden» Am 25»Juni 1954 hat sie vor dem bea.iftr gten Richter erklärt? die angegriffene Feststellung ‘ ;it auf die beiden von ihm of-■un,angesehenen Bekundungen der hat, kann vom Revisionsgericht-erden, daß eine genaue Beach-erstatteten Aussage zu einer : der Mitteilung an den Klä*-* llem auch deshalb, weil Wal-■cklagten, bei seiner, vom een Vernehmung am 25© Juni nöet hat, dem Kläger sei aus-:ht den später erworbenen.al-n gsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben* Da die Ent; cheidung sich auch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, muß dir Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zuriimver Lesen werden* Nun kommt dieses Wiederum zu dem Ergeh: is, er Beklagte habe den Kläger bewußt . über das um mindestens elf Jahr; ältere Baujahr getäuscht, oder es handele sich gar u i ein n aus Altteilen zusammenge-setzten Wagen* wie ebenfalls er zogen worden ist, so wäre die-se Täuschung auch arglistige Soweit unter Berücksichtigung aller Umstände diese arglistige Täuschung als für den Kaufentschluß des Klägers mindestens mitbestimmend anzusehen sein sollte, würde eine rechtzeitige Anfechtung wegen der Täuschung zur Vernichtung des ganzen Rechtsgeschäfts geführt haben«, Bas Berufungsgericht hat auch geprüft,ob eine unerlaubte Handlung gegeben ist, aus der die Klageforderung gerecht- . fertigt sein könnte« Es hat den Tatbestand des Betruges bejaht« Die Revision wendet jich ln diesem/Zusammenhang zu Un-recht gegen die Annahme dies V rmogensSchadenso Das Berufungsgericht brauchte fei : en Saehverständigen über den Wert des Fahrzeugs zu hören, dem es ist ersichtlich davon ausgegangen, der Wagen habe den durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten 7e /kehrrwert von mindestens 6 500 DM gehabt« Damit mußte aber ein Vermögensschaden schon deshalb nicht verneint werden, wai . Zu Unrecht meint die levi'sion, nach den bisherigen Feststellungen müsse zu dem minderten eine Bestätigung des anfechtbaren Kaufvertrages durch ien Kläger angenommen werden« Da das Berufungsgericht eine wennt is des Klägers vom Baujahr als nicht nachgcv/iesen ac .sht spricht nichts dafür, daß der Kläger trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit den Vertrag aufrecht erhalten wollte: Ob der Kläger möglicherweise aus
Ti a 235 Verkündet am HoJtini 1957 Romacker? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Uamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Spediteurs Franz R (J • KfETW^'Si.-assß in Sl Beklagten, Berufungsklägers und Revigionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt den Mechaniker Adolf E r? in T Rd o , Kanada, Kläger, Berufungsbeklag,en und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14»Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«BroMei£ und der Bun-desriehter Br.Kleinewefers, l)r «Engels, Martin und Hanebeck für Recht erkannt % Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1 «.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14»Mars 1956 aufgehobeno Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht suxückverwiesena Von Rechts wegen 2 . . Tatbestand?. Der Kläger wollte sieh als Fuhrunternehmer selbständig machen« Er besichtigte deshalb Fahrzeuge, die von der Firma Auto iflBHl un^er "verschiedene Lastzüge mit Arbeitsverträ-genft in der SflBHi Zeitung angeboten waren« Am 23«August 1932 Unterzeichneten der Kläger und den von IiflMHl vorbereiteten Kaufvertrag über einen Mercedes-Benz Lastkraftwagen Typ L 3750? PS 120? 4-?5 to« In dem Vertrag heißt es u«a«s "Die Firma Auto TiC?&Mfc verkauft im-Aufträge und auf Hechnung der Firma Franz Eflf ZZ, Into Spedition, gebraucht wie besichtigt*5 für 6 501 DM ec«* Sowohl auf der Vorderseite des benutzten Formulars "Kaufantrag für ein ge- brauchtes Fahrzeug" als auch in den auf der Rückseite gedruckten Geschäftsbedingungen für en Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist jede Gewährleistung; insbesondere für Sach-und Rechtsmängel? ausgeschlossen» er Beklagte erhielt am Tage des Kaufabschlusses 2 K l I X. die der Kläger aufgebracht hattejund am 24<> September 952 3 650 DM„von Eugen der sich mit der Finanzierung von'Autokauf en befaßte« Diesem wurden dafür von l'-äsJBPausgestellte und auf den Kläger bezogene Wechsel übergeben« Weitere 100 DM des Kaufpreises wurden vom Kluge- curch Mitarbeit bei der Instandsetzung des Fahrzeugs getilgt« Der restliche Betrag von 650 DM war die Provision;:for■de:-;ung von 14QJHI« Die Wechsel sind teils vom Kläger? te ile von ingelöst wor- den« In den nächsten 14 Tagen nach Vertragsschluß wurden . unter Mithilfe des Klägers ir der letriebsräumen des Be- - 3 klagten noch verschiedene Instandsetzungsarbeiten an dem . Fahrzeug vorgenommen..Dann kennte der Kläger den Wagen in : Betrieb nehmen» Einige Wochen später brachte der Kläger den Wagen zu zurück- Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn über das Baujahr des Fahrzeugs getäuscht. Ihm sei vom Beklagten mehrfach erklärt werden, das Fahrzeug sei 194-8 gebaut worden, jedoch nur bei Daimler-Benz im Werkbetrieb gelaufen» Das wirkliche Baujahr sei jedoch 1933o Die auf 1948 lautende Eintragung im Kraftfahrzeugbrief beruhe auf einer Fälschung durch den -Beklagten» Im übrigen sei das Fahrzeug von ihm läge habe schaffen wollen und seine Arbeitsstelle aufge--geben habe» Der Beklagte habe jedoch den schriftlichen *• Abschluß des Arbeitsvertr&ges immer hinausgeschoben und ihm nur unrentable Aufträge erteilt* Deshalb habe er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung dem Bevollmächtigten z eßbevollmächtigten wieierno-;.t worden« Der Kläger hat mit der Behauptung, er habe bisher insgesamt 3 824 DM auf den Y'i gen bezahlt, Rückzahlung dieses Betrages mit Zinsen sowie weiter Freistellung von sämtlichen aus dem Kaufvertrag herrlü.r enden Ansprüchen verlangt« urteilung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens gebeten« Br nur unter der Voraussetzung' ines Arbeitsvertrages mit dem Beklagten erworben worörr di. er sich eine Existenzgrund« 'en und den Wagen zur Verfügung gestellt•’ Die Anfechtung am 27PMai 1953 von seinem Pro« Der Beklagte hat v i :lageabweisung, hilfsweise Ver- Tf r* A ■ « hat jede vertragliche Beziehung zu dem Kläger in Abrede gestellt und irgend welche TäuschungHandlungen bestritten© Die Firma LMHHfchabe im eigenen Namen gehandelt* nur aus steuerlichen Gründen sei die Firma h 33® als Vertreterin und Vermittlerin in dem schriftlichen Vertrag aufgeführt© Im übrigen sei kein bestimmtes Baujahr angegeben* sondern lediglich erklärt worden* der Fairzeugtyp sei zwischen 1937 und 1.945. gebaut worden© 194-8 se dt s Jahr der ersten Zulassung des Wagens ausserhalb das W rlcverkehrs© Der Kläger habe auch den Zustand des Fahrzeugs g-mau gekannt» Erstmals mit Schreiben vom 27© Mai 1953 3ien Ansprüche geltend gemacht worden© Zudem habe der Kläger den Abschluß eines Arbeitsvertrages abgelehnt * er sei be: cits nach zwei Tagen nicht mehr erschienen* um Kartoffelfah:.len zu übernehmen© Im übrigen seien evtl© Ansprüche verjährt Bas Landgericht hat de KlageansphUchen mit Ausnahme eines Teils der verlangten . insen stattgegeben© In der Berufungsinstanz hat der 3ekl. jtt wegen der Nützung des Fahrzeugs durch den Kläger Aufr nhnung geltend gemacht© Auf die Berufung des E ilagten hat das Oberlandesge- . rieht den Anspruch des Klag rs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* wegen der hohe des Anspruchs jedoch das Urteil mit den zugrunde lie ariden Feststellungen aufgehoben.' und die Sache an das Landge Acht zurückverwiesen© . Gegen dieses Urteil we det sich der Beklagte mit der Revision* um Klageabv^eisung 311 erreichen» Ber Kläger beantragt* die Revision zurüo suweisen© •’ * En 3 che idung agrund e t . Die .Revision mußte Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte die Absicht gehabt habe, auf Kosten des Klägers inen ungerechtfertigt hohen Kaufpreis zu erlangen, und eshalb den Kläger Uber das Baujahr des Fahrzeugs um mindestens elf Jahre getäuscht habe. Die Täuschung sei ursächlic für den Abschluß des Vertrages gewesen«. Daher sei mit de arglistigen Täuschung auch der Tatbestand des Betruges erfüllt und trotz erfolgter Anfechtung des Vertrages sine Haftung nach §§ 823 II, 826 BGB* § 263 StGB gegebene Die Revision wende sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte, der sich unbestritten an den Kaufverhandlungen betei igt hat, habe dem Kläger das Jahr 1948 als Baujahr des Wagens anannt» Das Berufungsgericht hat, wie die Revision insoweit mit Recht riigt, den Inhalt der Zeugenaussagen der Kontoristin RaflHfe verkannt» Diese ist vor dem Landgericht dre aal vernommen worden» Am 25»Juni 1954 hat sie vor dem bea.iftr gten Richter erklärt? "Ich kann mich noch daran erinner , daß von Herrn R^HHV als Baujahr 1948 angegeben wur e* Dies sagte er bei den Kauf-verhandlungen mit Herrn HQsfi®”« Am Schluß ihrer Vernehmung hat sie jedoch auf eine Frage des Frozeßbevollmäch-tigten des Beklagten, c dieser die Jahreszahl 1948 als Baujahr oder als Datum rr ersten Zulassung des Fahrzeugs genannt hat, geantvorte , "Ich kann mich nicht entsinnen, ich habe jedenfalls di Zahl 1948 noch in Erinnerung» Es kann sowohl das eine wie da andere möglich sein’1«, Während die nächste Vernehmung rieh ; über das Baujahr enthält, beginnt ihre Aussage vom ' 7oM .‘z 1955 damit, daß beim Kauf immer vom Baujahr 1948 die Jede gewesen sei* Bei dieser Vernehmung ist aber erdicht Ich die Präge., ob 1948 als Bau*-^ jahr oder als Jahr der ersten Zulassung.des Wagens im öffentlichen. Verkehr genannt \ orden sei, nicht besonders erörtert wordene Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht, wie es das Oberland eagerich getan hat, gesagt werden, die Kontoristin RaBBSB habe be: zwei Vernehmungen nach eindringlichen Vorhalten mit^B; timmtheit bekundet, daß bei •den Kauf Verhandlungen irmer om^ Bau jahr^ j948 die Rede gewesen seio Da das. Berufungsgericht ersichtlich im wesentlichen fenbar als besonders bedeut Kontoristin RariWEfTS gestütz' nicht sicher ausgeschlossen tung der vor dem Landgei ich anderen Würdigung des.Inhal-ger geführt hätte0 Dies vor demar der Sühn des Berufungsgericht nicht < rwä 1954 vor dem Landgericht be‘ drücklich geraten worden, n ten Wögen, sondern ein tane des Jahres 1948 zu nehmen* die angegriffene Feststellung ‘ ;it auf die beiden von ihm of-■un,angesehenen Bekundungen der hat, kann vom Revisionsgericht-erden, daß eine genaue Beach-erstatteten Aussage zu einer : der Mitteilung an den Klä*-* llem auch deshalb, weil Wal-■cklagten, bei seiner, vom een Vernehmung am 25© Juni nöet hat, dem Kläger sei aus-:ht den später erworbenen.al-n stehendes neueres Modell Soweit das Berufungsge: über das Baujahr unterstell’' oht - eine arglistige Täusöhuiig . » ''s* - die Kausalität dieser Täu: 7 * > ** fr schung für den Entschluß des Klägers, den Kaufvertrag zu den vereinbartet "Bedingung m abzuschließen, bejaht hat, läßt sei-* ne Auffassung•insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen« Biegt nämlich ein Irrtum vor der normalerweise für.derartige Entschlüsse maßgebend ist wie dies bei einer Differenz von elf Jahren in der Angabe des Baujahrs hier der Fall ist, so wird, wenn nicht das Gegenteil be viesen ist, 'anzunehmen sein, daß der Irrtum bestimmend oder jedenfalls mitbestimmend für den Abschluß dieses Vertrages gewesen ist«, Bas Berufungsgericht hat jedoch irrigerv/eiso angenommen, der Beklagte könne die Annahme der'Kausalität der urglistigeii Täuschung nur dann-aus-räumen, wenn er nachwe.se, ier Kläger habe vor'Vertragsschluß das wirkliche Baujahr rfah-en» Es genügt vielmehr, daß der Beklagte dem Gericht die Überzeugung verschafft, der Kläger habe dem Baujahr für seinen Kaufentschluß keine bestimmende oder mitbestimmende Beteutimg beigemessen0 Es bedarf in Fällen, in denen es auf c .e Wi Liensentschließung einer Partei ankoramt, einer genauer Abwägung und Beachtung aller für diese Partei nach ihrer subfiktiven Einstellung maßgebenden und vom Beklagten bewiesenen t istär .'.el Es bleibt daher dem Beklagten unbenommen, in der neuen Verhandlung dem Berufungsgericht die nach seiner Auffaajung bedeutsamen Umstände, die geeignet sind, die bestimmende Wirkung der täuschenden Handlung in Frage zu stellen, : i un jrbreiten« • k - .Bas Urteil des B ;ufu. gsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben* Da die Ent; cheidung sich auch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, muß dir Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zuriimver Lesen werden* Nun kommt dieses Wiederum zu dem Ergeh: is, er Beklagte habe den Kläger bewußt . über das um mindestens elf Jahr; ältere Baujahr getäuscht, oder es handele sich gar u i ein n aus Altteilen zusammenge-setzten Wagen* wie ebenfalls er zogen worden ist, so wäre die-se Täuschung auch arglistige Soweit unter Berücksichtigung aller Umstände diese arglistige Täuschung als für den Kaufentschluß des Klägers mindestens mitbestimmend anzusehen sein sollte, würde eine rechtzeitige Anfechtung wegen der Täuschung zur Vernichtung des ganzen Rechtsgeschäfts geführt haben«, Bas Berufungsgericht hat auch geprüft,ob eine unerlaubte Handlung gegeben ist, aus der die Klageforderung gerecht- . fertigt sein könnte« Es hat den Tatbestand des Betruges bejaht« Die Revision wendet jich ln diesem/Zusammenhang zu Un-recht gegen die Annahme dies V rmogensSchadenso Das Berufungsgericht brauchte fei : en Saehverständigen über den Wert des Fahrzeugs zu hören, dem es ist ersichtlich davon ausgegangen, der Wagen habe den durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten 7e /kehrrwert von mindestens 6 500 DM gehabt« Damit mußte aber ein Vermögensschaden schon deshalb nicht verneint werden, wai . der Kläger den Wagen nicht jederzeit ohne Verliest hätte \ ‘kauf n können, wie der vorgetragene Sachverhalt ergibt„ Zu Unrecht meint die levi'sion, nach den bisherigen Feststellungen müsse zu dem minderten eine Bestätigung des anfechtbaren Kaufvertrages durch ien Kläger angenommen werden« Da das Berufungsgericht eine wennt is des Klägers vom Baujahr als nicht nachgcv/iesen ac .sht spricht nichts dafür, daß der Kläger trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit den Vertrag aufrecht erhalten wollte: Ob der Kläger möglicherweise aus 9 •• Fahrlässigkeit die Täuschung Uber das Bäujahr des Wagens i " ^ nicht erkannt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich* Die Entscheidung iber die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassene Meiß Dr.ICteinewefers Engels * Hanebeck Martin