Der Kläger hat die Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihr Zahlung von 1937,93 DM sowie ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmer zensgeld verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen- Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 3/4 des noch entstehenden UnfallSchadens zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Sein Vorbringen, er habe weder am Einzugstage selbst noch an einem der beiden folgenden Tage den Hof betreten oder aus dem Fenster oder vom Balkon seiner Wohnung auf den Hof gesehen, widerspreche jeder Lebenserfahrung Der Kläger habe vorher mit seiner Frau beengt in einem Zimmer gewohnt und habe hier die erste eigene Wohnung erhalten. sitz des eigenen Heims zu erfreuen, sondern wirklich, wie er behauptet hat, bei Verwandten und Bekannten gewesen sein sollte, so könne ihm jedoch nicht geglaubt werden, daß er überhaupt nicht auf den Hof und den unmittelbar vor dem Balkon befindlichen Waschkücheneingang gesehen habe. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe* Gegen die Richtigkeit dieses ErfahrungsSatzes bestehen keine Bedenken* sie wird auch von der Revision nicht angezwei-felt Das Berufungsgericht war daher nicht'gehindert, diesen Satz der Lebenserfahrung bei seiner Beweiswürdigung zu verwerten.. Er wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch die von ihr hervorgehobenen Umstände nicht ausfeeräumt-Das Berufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Klägers, insbesondere die Behauptung, er habe an den ersten Tagen Verwandte und Bekannte besucht, als richtig unterstellt. • b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ohne nähere Begründung nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger von seiner Wohnung aus den ungesicherten Kel-• c) Des weiteren greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, daß es auch bei Nichtkenntnis der Gefahrenstelle vom Kläger leichtsinnig gewesen sei, bei Dunkelheit den ihm unbekannten Hof zu betreten. Ob diese Angriffe begründet sind, kann dahingestellt bleiben, denn sie wenden sich gegen eine zusätzliche Hilfserwägung des Berufungsgerichts, deren es gar nicht bedurfte, weil bereits die Hauptbegründung, der Kläger habe den ungesicherten Treppenschacht gekannt, die Annahme des Vorderrichters rechtfertigt, daß ein erhebliches Mitverschulden des Klägers zu dem Unfall beigetragen habe, 2, Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. a) Zu Unrecht macht sie geltend, der Vorderrichter habe im Rahmen des § 254 BGB prüfen müssen, ob am Unfalltag bereits ein Mietvertrag bestanden habe und die Beklagte daher auch auf Grund dieses Vertrages dem Kläger gegenüber fni? Die Frage, ob auch vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, kann allerdings im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn beim Vorliegen eines Vertrages der Umfang der Verursachung oder das Maß des Verschuldens der Parteien anders zu beurteilen und daher eine andere Abwägung vorzunehmen sein würde Bas ist hier jedoch nicht der Fall. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, ist das Berufungsgericht da- * von ausgegangen, daß die Beklagte nicht nur aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung, sondern auch aus der Pflicht zur Fürsorge für die Hausbewohner verpflichtet war, den Kellerschacht zu sichern. Ob die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht zur Fürsorge gegenüber den Hausbewohnern aus der einen oder der anderen rechtlichen Beurteilung herzuleiten ist, kann die Abwägung nach § 254 BUB nicht entscheidend beeinflussen und daher auf sich beruhen. b) Bie Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei der Abwägung in erster Linie auf den Umfang der Verursachung ankomme. Sie lassen vielmehr deutlich erkennen, daß auch das Berufungsgericht seine Schadensverteilung in erster Reihe auf die Verursachung abgestellt hat, Baß der ungeschützte Treppenschacht eine ganz erhebliche Gefahr bildete und daher eine wesentliche Unfallursache war, hat der Vorderrichter bei seinen Ausführungen Uber den Haftungsgrund ausdrücklich hervorgehoben und auch bei seiner Abwägung berücksichtigt» Allerdings beginnen die Ausführungen des Urteils zu § 254 BGB damit, daß der Sorglosigkeit des Klägers die Nachlässigkeit der verfassungsmässig berufenen Vertreter der Beklagten gegenüber-gestellt wird, Biese Ausführungen knüpfen aber ersichtlich an die früheren Barlegungen über die Verursachung und das Verschulden beider Teile an. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigen müssen, daß die Beklagte die Gefahrenquelle mit wenigen Mitteln habe beseitigen können, indem sie an der Hoftüre eine Beleuchtung anbrachte oder den Kellerschacht abdeckte oder ihn provisorisch einzäunen ließ» Baß.^, Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Abwägung keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und auch alle für die Abwägung maßgebenden Umstände vom Vorderrichter berücksichtigt und gewürdigt worden sind, unterliegt die Schadensverteilung selbst keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht; denn sie ist allein Sache der tatrichterlichen Würdigung, Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurükzuweisen*
TI ZB 113/53 2352 033 ^ \ . Verkündet am 3. Juli 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Schlossers Kurt Sei Straße ■L in Klägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. gegen jbaugesellschaft mbH in EMfc, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeck, Br-Bode und Br. Hauß für Hecht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Hamm vom 18. November 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferleg j. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat Häuser der HPa. Friedrich HflB) in EflBi in deren Auftrag wieder auf gebaut und die Wohnungen an Werksangehörige der Fa. vermietet. Sie bewirt- schaftet die Häuser selbständig auf eigene Rechnung. Im März 1951 besichtigte der Kläger die für ihn vorgesehene Erdgeschoßwohnung im Hause XflHHBfetraße 0, als an dem Hause noch gearbeitet wurde. Damals bemerkte der Kläger, daß der Kellereingang, der neben der Hoftüre Uber eine achtstufige Treppe zur Waschküche führt, weder durch eine Umfassungsmauer noch sonst irgendwie gesichert war. Nachdem der Kläger etwa am 11. April das Innere der Wohnung besichtigt und sich am 13. April die Wohnung noch einmal kurz angesehen hatte,§zog er am Samstag, den 14- April ^951 als letzter der für dieses Haus vorgesehenen Mieter ein. Am Montag, den 16. April 1951 leerte er ge^en 20 1/2 Uhr bei völliger Dunkelheit auf dem Schutt, der auf dem Hof lagerte, zuerst Asche und dann einen Karton mit Abfällen aus, den seine Frau ihm vom Balkon der Wohnung herausgereicht hatte. Auf dem Rückwege zur Hoftüre fiel der Kläger in den noch ungesicherten Kellereingang und verletzte sich schwer. Br hat behauptet, er habe weder bei den Wohnungsbesuchen am 11. und 13. April noch 8n den Tagen vom Einzug bis zu dem Unfall (14* bis 16. April} den Hof betreten oder von seiner Wohnung aus auf den Hof gesehen. Da die Maurerarbeiten am Hause beendet gewesen seien, habe er angenommen, daß inzwischen um den Kellereingang ein Schutz angebracht worden sei. Die Baupolizei habe Anfang März bei der Besiuliligung die GebrauchsabnahTne ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß am Waschkücheneingang ein Schutz an- gebracht werde. Am Unfallabend habe er den Eingang zur Waschküche nicht sehen können, weil der Eingang im Lichtschatten des aus seiner Wohnung auf den Hof fallenden Lichts gelegen habe. Der Kläger hat die Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihr Zahlung von 1937,93 DM sowie ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmer zensgeld verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen- » Das Landgericht hat dem Kläger 1250,93 DM und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1200 DM zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 3/4 des noch entstehenden UnfallSchadens zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche auf insgesamt 888,92 DM herabgesetzt und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht auf 1/4 des Zukunftsschadens eingeschränkt w Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungBgründe: Die Revision ist unbegründet 4 I, Bas Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob das Mietverhältnis der Parteien bereits am Unfhlltag (16 April 1951) bestanden hat, wie vom Kläger behauptet worden ist, oder ob es erst am 1. Mai 1961 begonnen hat, wie die Beklagte angegeben hat. Es hat festgestellt, daß der Eingang zur Waschküche trots der Beanstandung durch die Baupolizei ungeschützt war und hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 BGB aus dem Gesichtspunkt der Sicherung des auf dem Grundstück eröffneten Verkehrs bejaht.. Bern Kläger ist vom Berufungsgericht nur ein Viertel seines Schadens zugesprochen worden, weil in ganz erheblichem Umfange sein eigenes Verschulden an der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe. Sein Vorbringen, er habe weder am Einzugstage selbst noch an einem der beiden folgenden Tage den Hof betreten oder aus dem Fenster oder vom Balkon seiner Wohnung auf den Hof gesehen, widerspreche jeder Lebenserfahrung Der Kläger habe vorher mit seiner Frau beengt in einem Zimmer gewohnt und habe hier die erste eigene Wohnung erhalten. Er stehe als Schlosser im praktischen Leben und helfe bei seinen Verhältnissen auch gelegentlich im Haushalt mit. Gerade wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes sei für den Kläger die läge und Beschaffenheit der Waschküche sowie der Zugang zu ihr und die Möglichkeit, auf dem Hofe Wäsche zu trocknen, von erheblicher Bedeutung gewesen. Sei es schon allgemein selbstverständlich, daß man eine neue Wohnung nicht nur von innen ansehe, sondern sich auch von den Fenstern aus die Umgebung betrachte, so gelte das bei einer Erdgeschoßwohnung unter diesen besonderen Umständen in verstärktem Maße.. Selbst wenn der Kläger entgegen der üblichen Gepflogenheit die ersten Tage nicht dazu benutzt haben sollte, sich in den neuen Käumen wohnlich einzurichten und sich an dem Be- sitz des eigenen Heims zu erfreuen, sondern wirklich, wie er behauptet hat, bei Verwandten und Bekannten gewesen sein sollte, so könne ihm jedoch nicht geglaubt werden, daß er überhaupt nicht auf den Hof und den unmittelbar vor dem Balkon befindlichen Waschkücheneingang gesehen habe. Auch für den Fall, daß man der Darstellung des Klägers folgen wolle, betrachtet das Berufungsgericht es als einen groben Leichtsinn, abends im Dunkeln den unbekannten Hof *zu betreten. Das gelte besonders, weil am Unfallabend das Licht im Treppenhaus nicht gebrannt und das Küchenlicht infolge des am Hause gebildeten Lichtschattens nur einen Teil des Ilofes beleuchtet habe. Der Kläger, der Asche und Abfälle gerade auf dem Schutthaufen habe entleeren wollen, habe dabei gewußt, daß der Hof in keinem einwandfreien Zustand gewesen sei und auf ihm noch allerhand Gerumpel herumgelegen habe. Habe er gleichwohl bei völliger Dunkelheit den Hof betreten, ohne sich eine Taschenlampe mitzunehmen oder irgendwelche sonstigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, so habe er damit ein besonders hohes Maß von unbedachter Leichtfertigkeit bewiesen. i i. . 11 i f r I i ■l i Das Berufungsgericht hat die Sorglosigkeit des Klägers und die Nachlässigkeit der verfassungsmässig berufenen Vertreter der Beklagten nach § 254 BGB gegeneinander abgewogen und angenommen, daß der Unfall nach den besonderen Umständen des Falles nur zu 1/4 durch das Verschulden der Beklagten, dagegen zu 3/4 durch das eigene Verschulden des Klägers verursacht worden sei. II, Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. * 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe* a) Sie bezweifelt zu Unrecht, daß der von der Beklagten zu führende Beweis für eine Mitschuld des Klägers erbracht sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in der Zeit zwischen seinem Einzug am 14- April 195’> und dem Unfall am Abend des 16. April "951 den ungesicherten Kellerschacht bewußt gesehen, beruht auf dem Erfahrungssatz, daß Mieter in diesen Lebensverhältnissen sich in den ersten Tagen nach dem Beziehen ihrer ersten eigenen Wohnung auch die Umgebung ihrer Wohnung, insbesondere den Hof zu demindest vom Balkon oder Fenster aus anzusehen pflegen» Gegen die Richtigkeit dieses ErfahrungsSatzes bestehen keine Bedenken* sie wird auch von der Revision nicht angezwei-felt Das Berufungsgericht war daher nicht'gehindert, diesen Satz der Lebenserfahrung bei seiner Beweiswürdigung zu verwerten.. Er wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch die von ihr hervorgehobenen Umstände nicht ausfeeräumt-Das Berufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Klägers, insbesondere die Behauptung, er habe an den ersten Tagen Verwandte und Bekannte besucht, als richtig unterstellt. Wenn es gleichwohl unter Berücksichtigung der hier gegebenen Verhält!.isse für bewiesen hiilt, daß der Kläger die Gefahrenstelle gekannt hat, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Sie bietet aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung und bindet daher den erkennenden Senat (§ 561 Abs 2 ZPO)* • b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ohne nähere Begründung nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger von seiner Wohnung aus den ungesicherten Kel-• lerschacht habe sehen können, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Diese Sichtmöglichkeit ist vom Klüger niemals angezweifelt worden. Sie ergibt sich auch eindeutig aus den Lichtbildern, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von dieser Sichtmöglichkeit als einer unstreitigen Tatsache ausgehen, ohne diese Feststellung näher zu begründen. c) Des weiteren greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, daß es auch bei Nichtkenntnis der Gefahrenstelle vom Kläger leichtsinnig gewesen sei, bei Dunkelheit den ihm unbekannten Hof zu betreten. Ob diese Angriffe begründet sind, kann dahingestellt bleiben, denn sie wenden sich gegen eine zusätzliche Hilfserwägung des Berufungsgerichts, deren es gar nicht bedurfte, weil bereits die Hauptbegründung, der Kläger habe den ungesicherten Treppenschacht gekannt, die Annahme des Vorderrichters rechtfertigt, daß ein erhebliches Mitverschulden des Klägers zu dem Unfall beigetragen habe, 2, Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. * a) Zu Unrecht macht sie geltend, der Vorderrichter habe im Rahmen des § 254 BGB prüfen müssen, ob am Unfalltag bereits ein Mietvertrag bestanden habe und die Beklagte daher auch auf Grund dieses Vertrages dem Kläger gegenüber fni? Fürsorge verpflichtet gewesen sei. Uie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1953 * v v • r si - VI ZR 60/52 - VerkRS 5, 165 ausgesprochen hat, hängt der Umfang des bei mitwirkendem Verschulden zu leistenden Ersatzes nicht von der Anzahl der rechtlichen Haftungsgründe, sondern davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Es kann daher bei der Abwägung nach § 254 BUB im allgemeinen keine Rolle spielen, ob der Schädiger nur aus unerlaubter Handlung oder auch aus einem bestehenden Vertrag für den entstandenen Schaden haftet. Die Frage, ob auch vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, kann allerdings im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn beim Vorliegen eines Vertrages der Umfang der Verursachung oder das Maß des Verschuldens der Parteien anders zu beurteilen und daher eine andere Abwägung vorzunehmen sein würde Bas ist hier jedoch nicht der Fall. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, ist das Berufungsgericht da- * von ausgegangen, daß die Beklagte nicht nur aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung, sondern auch aus der Pflicht zur Fürsorge für die Hausbewohner verpflichtet war, den Kellerschacht zu sichern. Babel kann es dahingestellt bleiben, ob sich diese Fürsorgepflicht aus einem bereits bestehenden Mietverhältnis oder, wie der Vorderrichter ersi'ohtlich angenommen hat, zu demindest aus den vorvertraglichen Beziehungen der Parteien ergibt. Ob die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht zur Fürsorge gegenüber den Hausbewohnern aus der einen oder der anderen rechtlichen Beurteilung herzuleiten ist, kann die Abwägung nach § 254 BUB nicht entscheidend beeinflussen und daher auf sich beruhen. b) Bie Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei der Abwägung in erster Linie auf den Umfang der Verursachung ankomme. Bie Entscheidungsgründe des Berufungsurteils geben keinen Anlaß zu dieser Annahme der Revision. Sie lassen vielmehr deutlich erkennen, daß auch das Berufungsgericht seine Schadensverteilung in erster Reihe auf die Verursachung abgestellt hat, Baß der ungeschützte Treppenschacht eine ganz erhebliche Gefahr bildete und daher eine wesentliche Unfallursache war, hat der Vorderrichter bei seinen Ausführungen Uber den Haftungsgrund ausdrücklich hervorgehoben und auch bei seiner Abwägung berücksichtigt» Allerdings beginnen die Ausführungen des Urteils zu § 254 BGB damit, daß der Sorglosigkeit des Klägers die Nachlässigkeit der verfassungsmässig berufenen Vertreter der Beklagten gegenüber-gestellt wird, Biese Ausführungen knüpfen aber ersichtlich an die früheren Barlegungen über die Verursachung und das Verschulden beider Teile an. Bie früheren Barlegungen werden erkennbar nur zur Vermeidung einer Wiederholung nicht mehr besonders hervorgehoben. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Schließlich kann auch die Rüge der Revision, § 286 ZPO sei verletzt, keinen Erfolg haben. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigen müssen, daß die Beklagte die Gefahrenquelle mit wenigen Mitteln habe beseitigen können, indem sie an der Hoftüre eine Beleuchtung anbrachte oder den Kellerschacht abdeckte oder ihn provisorisch einzäunen ließ» Baß.^, die Gefahrenquelle unschwer gesichert werden konnte und das Unterlassen der Sicherung der Beklagten als grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, hat auch das Berufungsgericht angenommen. Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision keiner besonderen Hervorhe- sf bung der einzelnen Mittel, mit denen die Gefahrenstelle hätte gesichert werden können. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Abwägung keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und auch alle für die Abwägung maßgebenden Umstände vom Vorderrichter berücksichtigt und gewürdigt worden sind, unterliegt die Schadensverteilung selbst keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht; denn sie ist allein Sache der tatrichterlichen Würdigung, Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurükzuweisen* Dr. Kleinewefers Dr,K-E.Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß