hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom- 17, Juni 1953 unter Mitwirkung den Senatspräsideilten ProfäDr„ Heiß und der Bundes richten Ir, ui einewef ers ? Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 22, Dezember 1941 sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Yerdienstaus-fall und Schmerzensgeld dem Grunde nach für' gerechtfertigt erklärt worden« Es ist weiter festgestelltWorden, dass die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zur Erstattung des weiteren zukünftigen Schadens verpflichtet ist« Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden« Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 28« 'Juli 1949, da alle Ansprüche bis zur Währungsumsteilung vergleichsweise er- • ledigt worden sind, die Beklagte verurteilt, dem Klager vom 21. Da die Anschlussberufung des Klägers mit diesem Urteil nur zu dem’Teil erledigt war, hat sich das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren mit der Dauer und Höhe "desdem' W Kläger"weiter entstandenen’Schadens seit der 'WährungsUmstellung befasst. zu zahlenc Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse dem Kläger sein ohne den Unfall verdientes Nettoeinkommen, abzüglich der auf den Sozialversicherungsträger Ubergegangenen Beträge erstatten» Hierzu gehört auch die Weihnachtsvergütungen sowie Ersatz der zu zah lenden Steuern ^ Lebensjahres des Klägers an bis zu dessen Lebensende für die Mehrrente auf-kommen, die der Kläger ohne den Unfall nach Weiterzäh-lung der Versicherungsbeiträge erhalten würde* Die Dauer der Arbeit und Arbeitsfähigkeit hat das Berufungsgericht bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres angenommen, ebenso ein gleichbleibendes Arbeitseinkommen trotz teilweise durch das Alter verminderter Arbeitsfähigkeit* Ob nun diese Leistung über 40 DM monatlich im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist,•bedarf daher einer Prüfung.mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Ersatzpflicht» Es kommt auf die gesamte Interessenlage an, wie sie durch den Unfall zwischen dem Schädiger und; Geschädigten', sowie dem leistenden Dritten besteht, ; Eine Anrechnung darf, wie' von Enneccerus-Lehm^n^ recht /T9507 § 17 II 1 a) mit Recht ausgeführt 'wird, n im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen« Wenn auch der Ersatzberechtigte grundsätzlich nicht mehr erhalten soll als sein Schaden beträgt, so darf andererseits der Scha densersatzpflichtige nicht unbillig begünstigt werden» Auch der Gesetzgeber hat durch die Schaffung der §§ 139, 184 DBG gezeigt, dass eine Anrechnung von Witwenpension zugunsten des Schädigers nicht erwünscht ist und der Sch diger jedenfalls aus einer solchen Lage keine Vorteile ziehen soll« Wenn die SWÄWMNBI AG ihrem arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer freiwillig Leistungen gewährt, so kann" daraus, was auch die Revision nicht bestreitet, der Schädiger nach Treu und Glauben keine Rechte für sich he leiten und diese Leistungen eines Dritten zu seinen Guns auswerten» Bei einer freiwilligen Leistung, wie sie das Berufungsgericht angenommen- hat, sind gegen die Nichtanrechnung keine begründeten Bedenken gegeben,, Aber auch dann, wenn, wie die Revision hier geltend macht, durch Arbeitsvertrag eine Leistung ausserhalb d< Sozialversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bedungen ist, würde es nicht der Billigkeit entsprechen"! diese aus dem Arbeitsverhältnis des Geschädigten fliess« den Rechte, für die entweder der Arbeitgeber oder der A beitnehrner oder beide Leistungen erbringen, zugunsten d = JW 1935; 769) entschieden, dass die Ehefrau eines durch Unfall getöteten Verkaufsstellenleiters sich die Unfallversicherungsleistungen,, die auf Grund eines mit der Arbeitgeberin des Getöteten abgeschlossenen Vertrages gezahlt wurden, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen musste0 Auch in diesem Falle bestand nach dem Dienstvertrage mit der Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Leistungen und die Prämien wurden von ihr gezahlth In seinem Urteil von 80 Juni 1936 (RGZ 151; 330 ff)hatte sich das Reichsgericht bereits mit der Frage befasst', cb auf den Schadensersatzanspruch: die Bezüge anzureehnen seien, die dem Verletzten als Ruhegeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gewährt werden» Es hat sich mit .der Meinung" der Revision :auseihandergesetztu es" handele ' 7 sich nicht um eine Zahlung aus einem besonderen, neben dem ^Arbeitsverhälthis1 bestehenden Rechtsverhältnis, wie bei den Versicherungsleistungen; vielmehr sei die Zahlung-gerade eine Folge des eingegangenen Arbeitsvertrages und müsse daher, wie bei einer Ruhegeld Zahlung an einen -Beamten;; ausser Betracht bleiben. Das.Reichsgericht hat diese Auffassung abgelehnt und mit Recht ausgeführt, wenn in der bisherigen Rechtsprechung Zwischen den gesetzlichen Bezügen der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen1 und Bezügen aus Verträgen unterschieden worden sei, so könne daraus keinesfalls gefolgert werden, dass etwa die Hichtanrech-nung der Bezüge aus Verträgen auf solche aus Versicherungsverträgen hätte beschränkt werden sollen. mm nach seiner Ruhegeldordnung zu erbringen hate, sei es widersinnig, diese Leistungen dem Schädiger zugute koi zu lassen» Lichts von alledem, was aus Freigebigkeit oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses gezahlt werdl| könne dem Schädiger zugute kommen« Es sei such nicht snfj| zuerkennen, dass Billigkeitserwägungen eine andere Ent-Jj Scheidung gebieten könnten, wie etwa der Gedanke, dass j es nicht billig sei, wenn ein Verletzter vollen Ersatz'! zwischen dem Geschädigten und der Arbeitgeberin können' grundsätzlich den Schädiger nicht begünstigen» Dafür, dass nach dem Willen der Arbeitgeberin eine Anrechnung zugunsten des Schädigers erfolgen soll, gibt der Sach-; vc rtrag k eihen A nhalt. März 1953 (BGHZ 9, 179 ff) ausgesprochen, dass nicht einzusehen sei, warum die durch den Unfall ausgelösten Hinterbliebenenrenten anders zu behandeln seien als die Leistungen der privaten Lebensversicherung» Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrturnsfrei. Die Revision meint weiter, wenn dem Kläger die Zahlung von monatlich 40 DU aus den Leistungen der ÜIH AG verbleibe, so könne er jedenfalls keinen Ersatz für das entgangene Weihnachtsgeld fordern» -Der Gedanke der Vorteilsausgleichung verlange, "dass man dem Kläger nicht alle Vorteile einräumt» die mit seiner Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit und bei einer Aufrechterhaltung der Arbeit verknüpft sind". Er könne nur entweder die Vorteile eines arbeitenden Angehörigen oder die eines Arbeitsunfähigen erhalten» Diese Ausführungen .der Revision verkennen den Sinn der Schadenersaizregelung und die 'Bed e u t üng der ’V ortei 1 saus gl e i chung» Der -Kläger soll nach §§ 249 ff BGB so gestellt werden, wie er ohne das schadentringende Ereignis stehen würde» Das Berufungsge geht bei der Berechnung des Schadens zu'Recht davon aus dass der Kläger ohne den'Unfall noch bei der Schwabenbräu AG tätig sein würde! Dann erhielte er eine jährli che Weihnachtszuwendung von 180 DM,also muss ihm diese auch jetzt zufliessen« Dass der Betrag von monatlich 4-DM, den der Kläger zusätzlich erhält, nicht ansurechne ist, also auch nicht auf diese Weihnachtsgelder, ergeh die obigen Ausführungen« ne Strassenbahn benutzen^ weiter hat das Gericht berü< si'chtigt, dass der Kläger als Beschäftigter einen höhe Verschleiß an Kleidern gehabt haben würde; Das Gericht hat auch erhöhte Ausgaben für Beköstigung eingerechnet Wenn das Gericht unter Berücksichtigung aller Unterlag' die Einsparungen schätzt und ein Ermessensmißbrauch nie erkennbar ist, kann diese nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung mit der Revision nicht angegriffen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Schätzung, der Kläger habe monatlich Aufwendungen von 20 DM gehabt, auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. dass der' Kläger die Leistungen versteuern muss - und ’insoweit noch Förderungen gegen die Beklagte hat, daher nach §§ 249 ff BGB auf alle Fälle verlangen kann*- eink omme nsmässig so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stellen wurde« Er braucht also nicht von den ihm zugesprochenen Nettobeträgen die Steuern selbst zu tragen. Kläger jedenfalls im Gesämte r g e'bri'is ' bisher nicht mehr zugesprochen worden, als sein Schaden zuzüglich der von ihm zu entrichtenden und ihm zu erstattenden Steuern beträgt« Dies kann bei einer:Weihnacht s zuwend ung von 180 DM - von der nach dem eigenen Vortrag der Revision höchstens 80 DM zu versteuern sind -bereits "jetzt"mit Gewissheit gesagt werden« , Die rechts-kräf tig huerkannten Beträge ’für 'Mehraufwendungen1'' und Schmerzensgeld haben bei der hier’vorzunehmenden Berechnung ausser Betracht zu bleiben«' Da die Auswirkungen der ■Lohnerhöhung''und der zu ersetzenden Steuerzahlungen noch der Klärung im Schlussurteil Vorbehalten worden sind, wird die Beklagte•Gelegenheit haben, .bei dem Berufungsgericht eine Klarstellung anzuregen, .ob die 'Weihnachts-zuwendüngen zu versteuern' sind urii bejahendenfalls« wie sich dies auf die noch im Streit "befindliche Forderung auswirkt « Dies wird dann gegebenenfalls bei der Berechnung im Schlussurteil zu berücksichtigen sein«
n Jf mf!H: I' if, Für das Nachschlagewerk! |HP':Pür- die Amtliche Sammlung! u Gesetz % BGB § 249 I' e c!: t a 3 a t z : A ; f S o ho G e r s e r, ■ a t re o r s p~ un f äh i. g g e v; o r G e n e n V e r' wj 12 g e c c. e r £. oh e i t s e- e:: Z-shiunger: des früherer enz errechnen,, Aktenzeichen; ?I ZR 113/52 Urteil des BGH yom 17. Juni 1953 che e ines srbeits— reizten sind fr-i- etraglich bed.ungene Arbeitgebers nicht LG Wuppertal 0LG Düsseiderf Verkünd et am r; Juni 1952 IkV ess a 5 ap; Justi zassistent rds Irkundskocrater der Gesehäf tssi el le I r. R a n e n d e s Y o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Witwe Adolf It SIMMS in Bad Wi , Paula geh» trasse M« Bek 1 agteh, Berufungsk 1 ägerinj Anscli 1 u ss'berüfungs-b eklagte n uhd Revi si on s 111äg eri nf ■ :: r -e-: - Pr o z e s s b ev o 1 Imä c h t i g t e r: R e c h t s a r.w a 11 gegen . 3 e n ■ B e i f a h r e r L u d w i g. D j-GMMMM-S'brasse 1 in ■Elager, Berufungsbek 1 a'gten, Anscnlussberufungs-1 Lager und Revisionsbeklagtenv,. - Pro: .c ■ r o 11 :i ä o h t i g t e r; R e e h t s a n wa i t hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom- 17, Juni 1953 unter Mitwirkung den Senatspräsideilten ProfäDr„ Heiß und der Bundes richten Ir, ui einewef ers ? irr Guhaer, Du Rauß und Irr. Kau1 für Recht erkannt; Die Revision vier Beklagten gegen das feilurteil des Io Zivilsenats'des Oberiandesgerichts in lorf vom 15« Hai 1952 wird zurllckgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand ; 1939 mit einem Aufzug im Cafebetrieb des Ehemannes der Beklagten, als er Waren seiner Arbeitgeberin überbrachte, abgestürzt« Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 22, Dezember 1941 sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Yerdienstaus-fall und Schmerzensgeld dem Grunde nach für' gerechtfertigt erklärt worden« Es ist weiter festgestelltWorden, dass die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zur Erstattung des weiteren zukünftigen Schadens verpflichtet ist« Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden« Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 28« 'Juli 1949, da alle Ansprüche bis zur Währungsumsteilung vergleichsweise er- • ledigt worden sind, die Beklagte verurteilt, dem Klager vom 21. Juni 1948 ab auf Lebenszeit wegen erhöhter Bedürfnisse ei he.: monatliche■ Rente von 15. DM zu zahlen, und seit' dem•"■21» Juni"1948''älsl'B'chmeW '■'Lebenszeit'', eine monatliche Rente von 40 DM zu entrichten« Ausserdem ist fesigestelit worden,dass die Beklagte verpflichtet ,lst?'Väeni" Klägeralien weiteren noch nicht bezifferten Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche- ■/.. nicht auf öffentliche Versieherungsträger übergegangen sind, W'' ' ■ ■ Da die Anschlussberufung des Klägers mit diesem Urteil nur zu dem’Teil erledigt war, hat sich das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren mit der Dauer und Höhe "desdem' W Kläger"weiter entstandenen’Schadens seit der 'WährungsUmstellung befasst. Zur Höhe des Verdienstausfalls hat der Kläger; nähere Angaben gemachte Er hat die an ihn zu zahlenden Sozialrenten abgezogen und weiter vergetragen* dass er von seiner früheren Arbeitgeberin, der bis zu dem Id April' 1951 eine freiwillige Zuwendung von 30 DM und von diesem Zeitpunkt ab eine solche in Höhe von 40 DM monatlich erhalte Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4 019,70 DM für den Verdienstentgang vom 21o Juli 1948 bis 31° März 1951, sowie ab h April 1951 zur Zahlung'einer angemessenen Rente zu verurteilet deren Dauer und Höhe er dem Ermessen des Gerichts überlassen hat0 Die Beklagte hat gebeten, die noch im Streit befindliche Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen Durch weiteres Teilurteii vom 15° Mai 1952 hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 22o Dezember 1941 die Beklagte weiter verurteilt, dem Kläger 3 = an Rentenrückständen vom 21, Juni 1948 bis zu dem 31» Marz 1952 einen Betrag v.on ab 1 * April 1952 bis einschliesslich Io April 1958 eine vierteljährliche Rente von ab 15= Dezember 1952 bis einschliesslich 15= Dezember 1957 eine jährliche Rente von 4 »903,60 zu zahlenc Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse dem Kläger sein ohne den Unfall verdientes Nettoeinkommen, abzüglich der auf den Sozialversicherungsträger Ubergegangenen Beträge erstatten» Hierzu gehört auch die Weihnachtsvergütungen sowie Ersatz der zu zah lenden Steuern ^ verbliebe* Weiter müsse die Beklagte die sogenannten Steigerungsbeträge der Invalidenrente zahlen, d,h. sie müsse von der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers an bis zu dessen Lebensende für die Mehrrente auf-kommen, die der Kläger ohne den Unfall nach Weiterzäh-lung der Versicherungsbeiträge erhalten würde* Die Dauer der Arbeit und Arbeitsfähigkeit hat das Berufungsgericht bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres angenommen, ebenso ein gleichbleibendes Arbeitseinkommen trotz teilweise durch das Alter verminderter Arbeitsfähigkeit* Zur Höhe des Arbeitsverdienstes ist da.s Berufungsgericht von einem Nettoeinkommen des Klägers vom 2% Juni 1948 bis Ende März 1951 von 8 691 DM ausgegangen, zu dem noch Weihnachtsvergütungen einschliesslich 1951 in Höhe von 300 DM zuzurechnen.seien, also insgesamt 8 991 DM* Hiervon hat das Berufungsgericht die auf die Sozialversicherung ubergegangenen Beträge abgesetzt, nicht aber die von der i AI geleisteten Zahlungen von monatlich 40 DM* Aber auch den so errechneten Nettoausfall hat das Berufungsgericht nicht zugesprochen- denn der Kläger hätte, wie das Gericht ausführt, Strassenbahnkosten aufwenden müssen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen und einen grösseren Verschleiß an Kleidung und erhöhte Auslagen für seine Beköstigung gehabt« Liese Einsparungen hat das Berufungsgericht auf etwa 20 DM monatlich geschätzt und bis zu dem 3'» März 1951 für insgesamt 33 Monate mit 660 DM abgesetzt« Die Bedeutung der Lohnerhöhung um 11 c/o ab 1« Oktober 1951 hat das Gericht hoch nicht berücksichtigt, da ihre Auswirkungen noch zu prüfen seien« Insgesamt kommt das Gericht somit unbeschadet der noch im Schlussurteil zu erörternden 11 fo-igeii Lohnerhöhung und dem zu'errechnenden Steuerbetrag zu dem Ergebnis, dass bis Ende März 'T951 4 903,60 DM zu zahlen sind* Ab 1« April- 5 Gegen dieses zweite Teilurteil wendet sich die Be- teilsj soweit die Anrechnung der gezahlten monatlichen ;er 2) des Vorderurteils um 120 DM + 60 DM = 180 DM ,je Vierteljahr zu mindern, sowie die Rentenverurteilung unter 3) des Vorderurteils für den Pall der Rieh anrechnung der monatlichen Rente von 40 DM aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen, für den Pall der A rechnung der monatlichen Rente von 40 DM die Sache im 'umfang der 'Verurteilung unter 3) zurückzuweiseny insgesamt hilfsweise 26 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z urU ck z uw eisen» 40 DM unterblieben sei, dem Kläger Weihnachtsgelder zuge sprechen und nur 20 DM monatliche Einsparungen abgezogen seien, und beantragt; Io den Schadensbetrag unter l) des Vorderurteils um ;.1 810 DM + 907 DM = 2 717 DM, die Rentenbeträge un Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision Entscheid’ Di": hevisier irr 6er . Zahlung von 40 DM sei kein mehr sei die Beklagte verp 2 u z a In 1 e n „ E s h a n d eie' s i c h Diese auf vertraglicher Gr se angerechnet werden0 Der 1ung nicht geschädigt. 'er S c ha d e n s, mehr d ür f e era b Soweit die Revision a sei von .Anfang an kein' Sch nicht gefolgt wordene Dem bedingte Arheitsunfähigkei zögen worden <> Da rin Desteh 'weitere Drage ist a 11 erd in ■die monatliche Leistung al .Lassen inusso E r s t e 1 o r a u s s e t z un g h s a t z p f 1 i c ii t h e g r ünd e n d e Er monatliche Zahlung von 40 E i n s o1che r Z us a mme nha ng i G e s a mt ums t and e un d w i r t s oh jähen, wenn wie hier ein d ge w o r de ne r A r'b e i tn e hm e r nu beitgeherin wegen des Unfa es gleichgültig ist, ob au licher Anspruch besteht od Der e rk enne n d e Se na t in der Amtlichen Sammlung 1953 - VI ZR 46/52 - berei geben die Entscheidung, wa c h un g a n z ur e c hn e n 1 s t, der Ob nun diese Leistung über 40 DM monatlich im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist,•bedarf daher einer Prüfung.mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Ersatzpflicht» Es kommt auf die gesamte Interessenlage an, wie sie durch den Unfall zwischen dem Schädiger und; Geschädigten', sowie dem leistenden Dritten besteht, ; Eine Anrechnung darf, wie' von Enneccerus-Lehm^n^ recht /T9507 § 17 II 1 a) mit Recht ausgeführt 'wird, n im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen« Wenn auch der Ersatzberechtigte grundsätzlich nicht mehr erhalten soll als sein Schaden beträgt, so darf andererseits der Scha densersatzpflichtige nicht unbillig begünstigt werden» Auch der Gesetzgeber hat durch die Schaffung der §§ 139, 184 DBG gezeigt, dass eine Anrechnung von Witwenpension zugunsten des Schädigers nicht erwünscht ist und der Sch diger jedenfalls aus einer solchen Lage keine Vorteile ziehen soll« Wenn die SWÄWMNBI AG ihrem arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer freiwillig Leistungen gewährt, so kann" daraus, was auch die Revision nicht bestreitet, der Schädiger nach Treu und Glauben keine Rechte für sich he leiten und diese Leistungen eines Dritten zu seinen Guns auswerten» Bei einer freiwilligen Leistung, wie sie das Berufungsgericht angenommen- hat, sind gegen die Nichtanrechnung keine begründeten Bedenken gegeben,, Aber auch dann, wenn, wie die Revision hier geltend macht, durch Arbeitsvertrag eine Leistung ausserhalb d< Sozialversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bedungen ist, würde es nicht der Billigkeit entsprechen"! diese aus dem Arbeitsverhältnis des Geschädigten fliess« den Rechte, für die entweder der Arbeitgeber oder der A beitnehrner oder beide Leistungen erbringen, zugunsten d 171^77 »W./ / ,• ' . ■ . ■ , ' V-R . ,. ' -7 ■ Schädigers anzurechnen« So hat auch das Reichsgericht (JW 1937; 1155 '^) bereits ausgeführt; dass bei der Einrichtung der Arbeiterpensionskasse Abteilung B der Deutschen Reichsbahn und ihren Leistungen es sich nicht um anrechenbare Bezüge gehandelt habe» Ebenso hat das'Reichsgericht (RG-Z 146, 28? = JW 1935; 769) entschieden, dass die Ehefrau eines durch Unfall getöteten Verkaufsstellenleiters sich die Unfallversicherungsleistungen,, die auf Grund eines mit der Arbeitgeberin des Getöteten abgeschlossenen Vertrages gezahlt wurden, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen musste0 Auch in diesem Falle bestand nach dem Dienstvertrage mit der Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Leistungen und die Prämien wurden von ihr gezahlth In seinem Urteil von 80 Juni 1936 (RGZ 151; 330 ff)hatte sich das Reichsgericht bereits mit der Frage befasst', cb auf den Schadensersatzanspruch: die Bezüge anzureehnen seien, die dem Verletzten als Ruhegeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gewährt werden» Es hat sich mit .der Meinung" der Revision :auseihandergesetztu es" handele ' 7 sich nicht um eine Zahlung aus einem besonderen, neben dem ^Arbeitsverhälthis1 bestehenden Rechtsverhältnis, wie bei den Versicherungsleistungen; vielmehr sei die Zahlung-gerade eine Folge des eingegangenen Arbeitsvertrages und müsse daher, wie bei einer Ruhegeld Zahlung an einen -Beamten;; ausser Betracht bleiben. Das.Reichsgericht hat diese Auffassung abgelehnt und mit Recht ausgeführt, wenn in der bisherigen Rechtsprechung Zwischen den gesetzlichen Bezügen der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen1 und Bezügen aus Verträgen unterschieden worden sei, so könne daraus keinesfalls gefolgert werden, dass etwa die Hichtanrech-nung der Bezüge aus Verträgen auf solche aus Versicherungsverträgen hätte beschränkt werden sollen. Der leitende Grundsatz (RGZ 146, 287); es widerspreche dem Sinn des Arbeitsverhälthisses, dass die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kommen; es sei denn hei der Haft-i Pflichtversicherung;, wo er seihst der Versicherte sei geJfcte entsprechend auch -für andere Vertragsverhältniss^p Auch bei einem Vertragsverhältnis, bei den der ArbeitgeW* her den Verletzten oder den Hinterbliebenen Leistungen iS mm nach seiner Ruhegeldordnung zu erbringen hate, sei es widersinnig, diese Leistungen dem Schädiger zugute koi zu lassen» Lichts von alledem, was aus Freigebigkeit oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses gezahlt werdl| könne dem Schädiger zugute kommen« Es sei such nicht snfj| zuerkennen, dass Billigkeitserwägungen eine andere Ent-Jj Scheidung gebieten könnten, wie etwa der Gedanke, dass j es nicht billig sei, wenn ein Verletzter vollen Ersatz'! von dem Schädiger erhalte und daneben noch ein Ruhegeld! gezahlt werde» Im vorliegenden Pall zahlt dip AG monatlich 40 DM an den Kläger. Der Schädiger hat mit dieser Zahlung nichts zu tun» Er würde einen ungerecht-! fertigten Vorteil erlangen, wenn diese Zahlungen seine f Ersatzpflicht minderten» Diese Zahlungen erfolgen ge- J rede im Interesse der geschädigten ehemaligen Arbeit- '% nehmer. Es ist allein Angelegenheit der 1 WKKKKKKKKKKk hn ob sie diese Leistungen - eine vertragliche Verpflicht! unterstellt - vereinbarungsgemäss auch dann zahlt, wenn.' der Verlust vom Schädiger in vollem Umfange auszugleichen ist und ausgeglichen wird. Diese Vereinbarungen’-! zwischen dem Geschädigten und der Arbeitgeberin können' grundsätzlich den Schädiger nicht begünstigen» Dafür, dass nach dem Willen der Arbeitgeberin eine Anrechnung zugunsten des Schädigers erfolgen soll, gibt der Sach-; vc rtrag k eihen A nhalt. Die Revision irrt, wenn sie meint, hier seien die Grundsätze, wie sie vor Erlass der §§ 139. 184 DBG- vom: Reichsgericht vertreten wurden, zur Anwendung zu bring« Einmal ist es fraglich, ob ein grosser Betrieb einem öffentlich-rechtlichen Dienstherr# gleichzustellen ist! Zum anderen würde eine Anrechnung der neueren Erkenntnis, wie sie sich aus den Ausführungen in RGZ 151 ? .330 ff ergibt und in § 139 DBG ihren Niederschlag gefunden hat, widersprechen» Auch der grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30» März 1953 (BGHZ 9, 179 ff) ausgesprochen, dass nicht einzusehen sei, warum die durch den Unfall ausgelösten Hinterbliebenenrenten anders zu behandeln seien als die Leistungen der privaten Lebensversicherung» Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrturnsfrei. eine Anrechenbarkeit der von der AG gezahlten monatlichen Rente von 40 DM zugunsten der Beklagten auf den erlittenen Schaden verneinte Inwieweit im Einzelfalie ein Arbeitgeber oder eine Pensionskasse einen Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche im Rahmen der eigenen Leistungen haben oder vereinbaren können, braucht hier nicht geprüft zu we'rdenVD >■'. i': l- L-lliA Die Revision meint weiter, wenn dem Kläger die Zahlung von monatlich 40 DU aus den Leistungen der ÜIH AG verbleibe, so könne er jedenfalls keinen Ersatz für das entgangene Weihnachtsgeld fordern» -Der Gedanke der Vorteilsausgleichung verlange, "dass man dem Kläger nicht alle Vorteile einräumt» die mit seiner Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit und bei einer Aufrechterhaltung der Arbeit verknüpft sind". Er könne nur entweder die Vorteile eines arbeitenden Angehörigen oder die eines Arbeitsunfähigen erhalten» Diese Ausführungen .der Revision verkennen den Sinn der Schadenersaizregelung und die 'Bed e u t üng der ’V ortei 1 saus gl e i chung» Der -Kläger soll nach §§ 249 ff BGB so gestellt werden, wie er ohne das schadentringende Ereignis stehen würde» Das Berufungsge geht bei der Berechnung des Schadens zu'Recht davon aus dass der Kläger ohne den'Unfall noch bei der Schwabenbräu AG tätig sein würde! Dann erhielte er eine jährli che Weihnachtszuwendung von 180 DM,also muss ihm diese auch jetzt zufliessen« Dass der Betrag von monatlich 4-DM, den der Kläger zusätzlich erhält, nicht ansurechne ist, also auch nicht auf diese Weihnachtsgelder, ergeh die obigen Ausführungen« Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die vom. Gericht angenommene Höhe des Schadens, soweit es sich um die Schätzung der schadensmindernden notwendigen Au Wendungen handelt« Der Kläger wohnte nach den Feststellungen iß er musste also zur Arbeitsstelle e ne Strassenbahn benutzen^ weiter hat das Gericht berü< si'chtigt, dass der Kläger als Beschäftigter einen höhe Verschleiß an Kleidern gehabt haben würde; Das Gericht hat auch erhöhte Ausgaben für Beköstigung eingerechnet Wenn das Gericht unter Berücksichtigung aller Unterlag' die Einsparungen schätzt und ein Ermessensmißbrauch nie erkennbar ist, kann diese nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung mit der Revision nicht angegriffen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Schätzung, der Kläger habe monatlich Aufwendungen von 20 DM gehabt, auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Ein Verstoss gegen die Lebenserfahrung ist eben falls nicht erkennbar. Es ist sehr wohl möglich, dass der Kläger nur monatlich 20 DM Aufwendungen der angegebenen Art hätte machen müssen, die infolge des Unfalls entfallen. Die Revision kann auch mit ihrer Rüge, das’Weihnachtsgeld sei irrigerweise ohne steuerlichen Abzug berechnet worden, im Ergebnis keinen Erfolg haben. SeK wenn hinsichtlich des Weihnachtsgeldes eine Brut tobe- rechnung erfolgt'sein sollte und diese Beträge denV’ jeweiligen steuerfreien Betrag "übersteigeH"sol'lüe^ so würden die vom Berufungsgerich’t izügespröchehenIEe- : träge immer"''noch' geringer 'sein"'äls’':diertahsäclito Forderung des Klägers» Es handelt sich um • ein "feil—, urteil, Bern Kläger sind "im übrigen nur die errechne ten Hettobeträge Eeines Verdienstäüsfalles zugesprochen wer-.;' derh Das Berufungsgericht hat nicht verkannt! dass der' Kläger die Leistungen versteuern muss - und ’insoweit noch Förderungen gegen die Beklagte hat, daher nach §§ 249 ff BGB auf alle Fälle verlangen kann*- eink omme nsmässig so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stellen wurde« Er braucht also nicht von den ihm zugesprochenen Nettobeträgen die Steuern selbst zu tragen. Soweit beider We ihna ehts zuv/endung ein Bruttobe träg "hingeäet'z't worden ist, ist dem. Kläger jedenfalls im Gesämte r g e'bri'is ' bisher nicht mehr zugesprochen worden, als sein Schaden zuzüglich der von ihm zu entrichtenden und ihm zu erstattenden Steuern beträgt« Dies kann bei einer:Weihnacht s zuwend ung von 180 DM - von der nach dem eigenen Vortrag der Revision höchstens 80 DM zu versteuern sind -bereits "jetzt"mit Gewissheit gesagt werden« , Die rechts-kräf tig huerkannten Beträge ’für 'Mehraufwendungen1'' und Schmerzensgeld haben bei der hier’vorzunehmenden Berechnung ausser Betracht zu bleiben«' Da die Auswirkungen der ■Lohnerhöhung''und der zu ersetzenden Steuerzahlungen noch der Klärung im Schlussurteil Vorbehalten worden sind, wird die Beklagte•Gelegenheit haben, .bei dem Berufungsgericht eine Klarstellung anzuregen, .ob die 'Weihnachts-zuwendüngen zu versteuern' sind urii bejahendenfalls« wie sich dies auf die noch im Streit "befindliche Forderung auswirkt « Dies wird dann gegebenenfalls bei der Berechnung im Schlussurteil zu berücksichtigen sein« Li. c 7b.isicr .erratr. 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