* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier am 16. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist das diesen beschwerende Berufungsurteil am 12. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Er habe in den ersten drei Wochen nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wegen seiner Blindheit und der massiven Kreislaufstörungen deren Wohnung ausschließlich wegen notwendiger Arztbesuche verlassen. Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er entgegen § 233 Über den Inhalt des Berufungsurteils sowie den Ablauf der Revisionsfrist ist der Kläger durch das Schreiben der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig unterrichtet worden, da dieses Schreiben von den Verkehrsanwälten an ihn weitergeleitet worden und in seinem Postfach eingegangen ist, wobei angesichts der üblichen Postlaufzeit von einem Eingang am 19./20. April 1992 zur Kenntnis genommen hat und infolgedessen nach seinem Vorbringen an diesem Tag nicht mehr Revision einlegen konnte, so wird das durch die von ihm vorgetragenen Gründe nicht hinreichend entschuldigt. Dabei wirkt sich der Umstand, daß der Kläger sich auf ärztlichen Rat nicht in der eigenen Wohnung aufgehalten hat, auf die Möglichkeit, von der für ihn eingehenden Post Kenntnis zu nehmen, ohnehin nicht aus, da er die Post über ein Postfach erhält. Zeitpunkt sich das Schreiben bereits im Postfach befand, und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mehr als drei Wochen vergangen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß seine gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus so gravierend gewesen sei, daß ihm eine Abholung der Post nicht möglich gewesen wäre. Allein der Hinweis auf den ärztlichen Rat, sich zu schonen, reicht nicht aus, zu demal der Kläger selbst vorträgt, daß er das Haus innerhalb dieses Zeitraums mehrfach zu Arztbesuchen verlassen habe. April 1992 zur Kenntnis genommen hat, so kommt es auf sein weiteres Vorbringen dazu, weshalb er an diesem Tag keinen Revisionsanwalt mehr habe beauftragen können, nicht an.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
MärzPostfachZPOWohnungSchreibenKlägerPost®

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI 8» 112/92	BESCHLUSS
vom 16. Juni 1992 in dem Rechtsstreit
 Marijan
, Josef-T(
-Weg ■, P|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F.
gegen
1. Prof. Dr. Wolfgang Ri
2. Oberarzt Dr. Frederico S| Gl
I, Hermann-W®B-Stieg
3. Ge^B-A^H|-Universität GiMI, vertreten durch ihren Präsidenten, Robert-K®®-Straße fl|,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz zu 1 und 2: und	in
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.	Dr.
II. Instanz zu 3:	Dr.	■■	u.a.	in	C|
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 16. Juni 1992
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist das diesen beschwerende Berufungsurteil am 12. März 1992 zugestellt worden. Die Revisionsfrist lief am Montag, dem 13. April 1992, ab. Hiervon haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Verkehrsanwälte des Klägers unterrichtet, welche dieses Schreibens nebst Ablichtung des Berufungsurteils mit Schreiben vom 18. März 1992 an den Kläger weitergeleitet haben. Die Revisionsschrift des Klägers vom 24. April 1992 ist am 27. April 1992 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3
gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt und hierzu vorgetragen:
Der nahezu blinde Kläger habe sich vom 9. Februar bis 22. März 1992 aufgrund eines Unfalls wegen einer Hirnblutung in stationärem Krankenhausaufenthalt befunden und sei am Kopf operiert worden. Nach seiner Entlassung habe er sich auf ärztlichen Rat - er habe an Schwindelgefühlen und Kreislaufstörungen gelitten - nicht in einer von ihm allein bewohnten Wohnung aufgehalten, sondern bei Frau F. gewohnt. Er habe in den ersten drei Wochen nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wegen seiner Blindheit und der massiven Kreislaufstörungen deren Wohnung ausschließlich wegen notwendiger Arztbesuche verlassen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er erstmals am 13. April 1992 in der Lage gewesen, in Begleitung eines Bekannten seine Post - darunter das Schreiben der Verkehrsanwälte - aus dem Postfach abzuholen, über welches er seine Post erhalte. Gegen 17.00 Uhr habe er den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angerufen, der ihm erklärt habe, daß er sich selbst um einen Revisionsanwalt kümmern müsse. Infolge dessen habe er diesen erst am 14. April 1992 beauftragen können.
Der Kläger hat hierzu eidesstattliche Versicherung vorgelegt und die Vorlage ärztlicher Atteste angeboten.
II.
Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er entgegen § 233
2¥
 
ZPO nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten.
Über den Inhalt des Berufungsurteils sowie den Ablauf der Revisionsfrist ist der Kläger durch das Schreiben der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig unterrichtet worden, da dieses Schreiben von den Verkehrsanwälten an ihn weitergeleitet worden und in seinem Postfach eingegangen ist, wobei angesichts der üblichen Postlaufzeit von einem Eingang am 19./20. März 1992 ausgegangen werden kann. Wenn der Kläger den Inhalt dieser Schreiben erst am 13. April 1992 zur Kenntnis genommen hat und infolgedessen nach seinem Vorbringen an diesem Tag nicht mehr Revision einlegen konnte, so wird das durch die von ihm vorgetragenen Gründe nicht hinreichend entschuldigt. Dabei wirkt sich der Umstand, daß der Kläger sich auf ärztlichen Rat nicht in der eigenen Wohnung aufgehalten hat, auf die Möglichkeit, von der für ihn eingehenden Post Kenntnis zu nehmen, ohnehin nicht aus, da er die Post über ein Postfach erhält. Von der dort eingehenden Post hätte er in regelmäßigen und zur Wahrung von Rechtsmittelfristen ausreichenden Abständen Kenntnis nehmen müssen, da ihm das Berufungsverfahren bekannt war und er mit der Möglichkeit eines ihn beschwerenden Urteils rechnen mußte (BGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - IV b ZB 68/88 - BGHR ZPO § 233 Berufungskläger 1 m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob es als entschuldbar im Sinn des § 233 ZPO anzusehen wäre, wenn nicht nur der Eingang des Schreibens im Postfach, sondern auch der Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Zeitraum des stationären Krankenhausauf-enthalts des Klägers gefallen wäre. Vorliegend sind jedoch zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus, zu welchem
5
Zeitpunkt sich das Schreiben bereits im Postfach befand, und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mehr als drei Wochen vergangen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß seine gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus so gravierend gewesen sei, daß ihm eine Abholung der Post nicht möglich gewesen wäre. Allein der Hinweis auf den ärztlichen Rat, sich zu schonen, reicht nicht aus, zu demal der Kläger selbst vorträgt, daß er das Haus innerhalb dieses Zeitraums mehrfach zu Arztbesuchen verlassen habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, bei einer derartigen Gelegenheit sein Postfach zu leeren oder aber jedenfalls die Post durch eine von ihm hierzu beauftragte Person abholen zu lassen.
Ist es deshalb bereits nicht entschuldbar, daß der Kläger das maßgebliche Anwaltsschreiben erst am 13. April 1992 zur Kenntnis genommen hat, so kommt es auf sein weiteres Vorbringen dazu, weshalb er an diesem Tag keinen Revisionsanwalt mehr habe beauftragen können, nicht an.
Dr. Steffen	Dr. Kullmann	Bischoff
 Dr. Müller
 Dr. Dressier