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BGH · VI ZR 112/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 112/79

BGB § 282 Hat der Schuldner durch objektiv pflichtwidriges Verhalten eine positive Vertragsverletzung begangen, dann wird er von seiner Haftung für den dadurch entstandenen Schaden nicht schon durch den Nachweis frei, daß ihn hinsichtlich einer von zwei als Schadensursache in Frage kommenden Handlungen kein Verschulden trifft. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr, Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Hafer als auch verdorbenes Stroh verwandt und dadurch die Kolik verursacht, auf Ersatz des Wertes des Pferdes von 19.000 DM und von 150 DM voraus geleisteter, nicht mehr für das Pferd verbrauchter Pflegekosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hat bestritten, daß verdorbenes Futter für die Kolik des Pferdes ursächlich gewesen sei; vor allem hat er behauptet, die Mangelhaftigkeit des Futters sei äußerlich nicht erkennbar gewesen; keinesfalls habe er für die Beschaffenheit des Hafers einzustehen, den er - wie unstreitig ist - erst wenige Tage vor dem Tod des Tieres gekauft hatte. Das Berufungsgericht sieht die Klageansprüche sowohl nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 276 BGB) als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) für begründet an. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für seine Feststel-. Wenn hier der Tatrichter den Erfahrungssatz zugrunde-legt, daß die Verwendung erheblich verdorbener Futtermittel deren Mängel die Landesanstalt für Chemie an der Universität Stuttgart-Hohenheim bei den ihr vom Beklagten gleich nach dem Tod des Pferdes vorgelegten Proben festgestellt hat, praktisch allein als Ursache der verhängnisvollen Kolik in Frage kommt, so ist dies Jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. 2. Ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte den Tod des Pferdes verursacht hat, so kommt es darauf an, ob ihn an der Verwendung des verdorbenen Futters auch ein Verschulden trifft. Mit Recht hat das Berufungsgericht die in § 282 BGB ausgesprochene Verteilung der Beweislast hinsichtlich dieser Frage auch im Streitfall zu Lasten des Beklagten angewandt. a) Allerdings ist es zunächst Sache des Gläubigers, der wie hier aus positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleitet, zu beweisen, daß der in Anspruch Genommene objektiv eine Pflichtverletzung begangen hat, und daß diese für den Schadenseintritt ursächlich war (st.Rspr.; b) Die Revision beanstandet im Prinzip nicht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens auf die für bestimmte Fallgruppen der positiven Vertragsverletzung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr nach "GefahrenkreisenH abgestellt hat. § 282 BGB unter der Voraussetzung ein, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der in Anspruch Genommene im Zweifel die Verantwortung trägt (BGHZ 23, 288, 290; 28, 251, 254 und Urt. v. bb) Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit darin, daß der Beklagte zwei Ursachen pflichtwidrig gesetzt hat, nämlich die Verfütterung verdorbenen Hafers.und die des verdorbenen Strohs, von denen jede für sich allein oder beide zusammen den Schaden herbeigeführt haben können, ein Schuldvorwurf dem Beklagten aber nur hinsichtlich der einen (möglichen) Ursache gemacht werden kann, nämlich hinsichtlich des Strohs, während das Berufungsgericht den Beweis mangelnden Verschuldens hinsichtlich des Hafers für geführt hält. Indes ist anerkannten Rechts, daß (ausnahmsweise) auch kausalitätsbezogene Elemente von der Beweislastumkehr des § 282 BGB erfaßt werden können, so z.B. das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs bei Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht, soweit es um die Frage geht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (BGHZ 61, 118, 122). Eine Kausalitätsvermutung kann dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem pflichtwidrig geschaffenen Verletzungsrisiko typischerweise das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs verbunden ist (Stoll, Festschrift für von Hippel 1967, 517, 553 und in AcP 1976, 152).

Zitierte Normen: § 611 BGB
BGBBerufungsgerichtStrohRechtPferdKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

s
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BGB § 282
Hat der Schuldner durch objektiv pflichtwidriges Verhalten eine positive Vertragsverletzung begangen, dann wird er von seiner Haftung für den dadurch entstandenen Schaden nicht schon durch den Nachweis frei, daß ihn hinsichtlich einer von zwei als Schadensursache in Frage kommenden Handlungen kein Verschulden trifft.
BGH, Urt. v. 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
E
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 112/79	URTEIL	Verkündet am
		1. Juli 1980 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Werner Weg,
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Gerhard
W
traßel
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr*
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr, Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Öberlandes-gerichts Stuttgart vom 29. November 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hatte sein acht Jahre altes Turnierpferd gegen Zahlung von monatlich 300 DM dem Beklagten aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages zur Pflege in dessen landwirtschaftlichem Anwesen übergeben.
Am 17. Oktober 1976 mußte es nach einer Kolik getötet werden. Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe bei der Fütterung des Tieres sowohl verdorbenen
 
Hafer als auch verdorbenes Stroh verwandt und dadurch die Kolik verursacht, auf Ersatz des Wertes des Pferdes von 19.000 DM und von 150 DM voraus geleisteter, nicht mehr für das Pferd verbrauchter Pflegekosten in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat bestritten, daß verdorbenes Futter für die Kolik des Pferdes ursächlich gewesen sei; vor allem hat er behauptet, die Mangelhaftigkeit des Futters sei äußerlich nicht erkennbar gewesen; keinesfalls habe er für die Beschaffenheit des Hafers einzustehen, den er - wie unstreitig ist - erst wenige Tage vor dem Tod des Tieres gekauft hatte.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 12.150 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht die Klageansprüche sowohl nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 276 BGB) als auch aus dem Gesichtspunkt
 der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) für begründet an.
Es hält, ausgehend von der grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Darlegungsund Beweispflicht, dafür, daß eine Pflichtverletzung des Schädigers Vorgelegen hat und diese für den Schadenseintritt kausal war, dem Kläger die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zugute. Es meint, deren Anwendung sei gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens der Magen des Pferdes auf eine Länge von etwa 50 cm unter Hinterlassung von Blutspuren, also vor Eintritt des Todes, aufgerissen war, und nach dem Ergebnis der Untersuchung der Futtermittel sowohl der verfütterte Hafer als auch das Stroh erhebliche Mängel aufwiesen, nämlich durch starke Verschimmelung und Ver-milbung verdorben waren. Habe so der Kläger den Nachweis einer fütterungsbedingten Kolik erbracht, so reiche dies aus, um die Beweislastumkehr des § 282 BGB zu rechtfertigen. Zudem hafte der Beklagte nach §§ 823» 830 Abs. 1 Satz 2, 840 BGB, da auch der Lieferant des Hafers eine unerlaubte Handlung begangen habe.
II.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg, da schon die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils die Entscheidung trägt.
1.	Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für seine Feststel-. lung, die Ursache der zu dem Tode des Pferdes führenden Kolik liege in der Verwendung verdorbenen Futters, die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendet.
 
Wenn hier der Tatrichter den Erfahrungssatz zugrunde-legt, daß die Verwendung erheblich verdorbener Futtermittel deren Mängel die Landesanstalt für Chemie an der Universität Stuttgart-Hohenheim bei den ihr vom Beklagten gleich nach dem Tod des Pferdes vorgelegten Proben festgestellt hat, praktisch allein als Ursache der verhängnisvollen Kolik in Frage kommt, so ist dies Jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision beruft sich selbst nicht darauf, daß der Beklagte demgegenüber einen anderen, ernsthaft in Betracht kommenden Geschehensablauf dargetan habe. Da er se Behauptung, das verschimmelte Stroh scheide als Todesursach aus, nach fehlerfrei getroffener Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen hat, kommen somit kraft Anscheinsbewe entweder der verdorbene Hafer oder das verdorbene Stroh als Ursache der Kolik in Betracht. Auch ist das Berufungsgericht zu Recht nicht auf das Vorbringen des Beklagten eingegangen, die Identität des untersuchten mit dem verfütterten Hafer sei nicht erwiesen. Damit brauchte ihn das Berufungsgericht nicht zu hören, nachdem er selbst die Proben an Hafer, Heu und Stroh, die zur Verfütterung verwandt wurden, der Landesanstalt zur Begutachtung eingereicht hat.
2.	Ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte den Tod des Pferdes verursacht hat, so kommt es darauf an, ob ihn an der Verwendung des verdorbenen Futters auch ein Verschulden trifft. Mit Recht hat das Berufungsgericht die in § 282 BGB ausgesprochene Verteilung der Beweislast hinsichtlich dieser Frage auch im Streitfall zu Lasten des Beklagten angewandt.
a)	Allerdings ist es zunächst Sache des Gläubigers, der wie hier aus positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleitet, zu beweisen, daß der in Anspruch Genommene objektiv eine Pflichtverletzung begangen hat, und daß diese für den Schadenseintritt ursächlich war (st.Rspr.; s. Urteil vom 31. Mai 1978 -
VIII ZR 263/76 = NJV 1978, 2197 m.w.Nachw.). Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht. Die objektive Pflichtwidrigkeit ergibt sich bereits aus der Verwendung verdorbener Futtermittel, die, wie ausgeführt, den Tod des Pferdes verursacht haben.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich gesagt, daß das Stroh (im »‘Häcksel") zugefüttert wurde; seine Ausführungen lassen Jedoch erkennen, daß nach seiner Auffassung Stroh in nennenswertem Umfang zu dem Füttern und nicht etwa nur als Streu verwandt worden war.
b)	Die Revision beanstandet im Prinzip nicht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens auf die für bestimmte Fallgruppen der positiven Vertragsverletzung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr nach "GefahrenkreisenH abgestellt hat. Ist die Ursächlichkeit der objektiven Pflichtverletzung bewiesen, greift für die Verschuldensfrage die analog anzuwendende Regel des
§ 282 BGB unter der Voraussetzung ein, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der in Anspruch Genommene im Zweifel die Verantwortung trägt (BGHZ 23, 288, 290; 28, 251, 254 und Urt. v. 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 = LM BGB Nr. 18 zu § 282), d.h. dieser hat die Beweislast für sein Nicht-vertretenmüssen.
 
aa) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch im Streitfall von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Beschaffung und Verwendung einwandfreien Futters lag im Aufgabenbereich des Beklagten. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, daß der Beklagte alles tun würde, um einen auf falscher Fütterung beruhenden Schaden seines Pferdes zu vermeiden; er hatte keinen Einblick in die Beschaffung der Futtermittel und keinen Einfluß auf deren Verwendung. Bei einem solchen Sachverhalt kommt bei positiver Vertragsverletzung die Beweislastumkehr des § 282 BGB zugunsten des Klägers zur Anwendung.
bb) Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit darin, daß der Beklagte zwei Ursachen pflichtwidrig gesetzt hat, nämlich die Verfütterung verdorbenen Hafers.und die des verdorbenen Strohs, von denen jede für sich allein oder beide zusammen den Schaden herbeigeführt haben können, ein Schuldvorwurf dem Beklagten aber nur hinsichtlich der einen (möglichen) Ursache gemacht werden kann, nämlich hinsichtlich des Strohs, während das Berufungsgericht den Beweis mangelnden Verschuldens hinsichtlich des Hafers für geführt hält.
Die Unaufklärbarkeit der Frage, welche dieser Ursachen zu dem Schaden geführt hat, muß, da sie beide aus dem Gefahrenbereich des Beklagten hervorgegangen sind, nach dem Grundgedanken des § 282 BGB zu seinen Lasten gehen. Zwar ist daran festzuhalten, daß auch der Gläubiger, der den objektiven Pflichtenverstoß des Schuldners bewiesen hat, außerdem beweisen muß, daß zwischen
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diesem Verstoß und dem Schaden Kausalzusammenhang besteht (so mit Recht BGH Urteil vom 13. Februar 1969
-	VII ZR 14/67 - aaO und Urteil vom 31. Mai 1978
-	VIII ZR 263/76 - aaO entgegen dem mißverständlichen Urteil vom 18. September 1968 - I ZR 22/67 - NJW 1968, 2240). Indes ist anerkannten Rechts, daß (ausnahmsweise) auch kausalitätsbezogene Elemente von der Beweislastumkehr des § 282 BGB erfaßt werden können, so z.B. das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs bei Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht, soweit es um die Frage geht, wie der andere Teil gehandelt hätte,
 wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (BGHZ 61, 118, 122). Eine Kausalitätsvermutung kann dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem pflichtwidrig geschaffenen Verletzungsrisiko typischerweise das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs verbunden ist (Stoll, Festschrift für von Hippel 1967, 517, 553 und in AcP 1976, 152). Die Vermeidung auch dieses Beweisrisikos kann vom Normzweck des § 282 BGB erfaßt sein. Dies trifft jedenfalls für den Streitfall zu. Die Interessenlage erfordert es, der Beweisschwierigkeit zu begegnen, in der sich der Kläger dadurch befindet, daß ungewiß bleibt, ob wirklich diejenige der beiden für den Schadenseintritt geeigneten Ursachen den Schaden herbeigeführt hat, für die der Beklagte sich exkulpiert hat, und nicht die andere, die ebenfalls aus dessen Gefahren- und Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. Daß ihm und nicht dem Kläger die Beweislast hinsichtlich dieser Unaufklärbarkeit aufzubürden ist, folgt übrigens auch aus dem in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, wonach
 
jeder Beteiligte (der schuldhaft einen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, durch den der Schaden verursacht worden sein kann) für den Schaden einzustehen hat, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Offensichtlich kann ein Vertragspartner nicht besser gestellt sein als ein DeliktsSchuldner. Auch bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung muß daher das Risiko der ünaufklärbarkeit in einem solchen Fall zu Lasten desjenigen gehen, in dessen Gefahren- und Einflußbereich die beiden (möglichen) Ursachen liegen.
3.	Da der Beklagte somit zu Recht verurteilt worden ist, muß er nicht nur die 12.000 DM für den Verlust des Pferdes, sondern auch die 150 DM vorausbezahlter Pflegekosten erstatten, wogegen die Revision auch nichts erinnert.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Ankermann	Dr. Deinhardt