Beeinträchtigende Tatsachenbehauptungen können ohne Rücksicht auf die Beweislast dann als unrichtig angesehen werden, wenn ihr Urheber im Rechtsstreit eine nähere Substantiierung verweigert, obwohl sie ihm nach eigener Darstellung ohne weiteres möglich sein müßte. Der Beklagte - selbst kein Betriebsangehöriger der Klägerin - ist verantwortlicher Herausgeber eines Flugblattes mit dem Titel MArbeits-Realitäten", das nach seinem Impressum von Kollegen des DGB - Ortskartells herausgegeben wird und aktuelle Betriebsreportagen sowie wichtige Informationen für Arbeit- Tag erschien die Frau wieder an ihrem Arbeitsplatz und nahm wie immer ihre Arbeit auf.Als sie dann kurz vor Feierabend an die Stempeluhr ging und auf das Umspringen der Uhr wartete, wurde sie prompt vom Meister angeschnauzt. Die Klägerin entnimmt dem Flugblatt eine Reihe von herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, die sie als unwahr bezeichnet. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er in früheren Schriftsätzen diese Stellen des Flugblattes nur als (erlaubte) Meinungsäußerung über Zustände verstanden wissen will, die der kapitalistischen Wirtschaft nach seiner Auffassung notwendig und allgemein eigen sind. Daher ist nach der möglichen, wenn nicht gar zwingenden Auslegung des Berufungsgerichts mit der den Äußerungen zu entnehmenden Wertung die gleichzeitige, wenngleich ganz allgemeine Behauptung von Tatsachen, die diese Wertung rechtfertigen, untrennbar verbunden. Der aus den beanstandeten Äußerungen insgesamt zu entnehmende Vorwurf einer rücksichtslosen und unsozialen Behandlung der Arbeitnehmer ist nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur geeignet, Kredit und geschäftliches Ansehen der Klägerin, vor allem auf dem Arbeitsmarkt, zu schädigen, also Nachteile für Erwerb und Fortkommen der Klägerin herbeizuführen (§ 829 BGB); vielmehr berührt er auch die Ehre der in ihr organisierten natürlichen Personen in erheblichem Umfang. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Äußerungen des Flugblattes hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehaltes nicht nur nicht als wahr erwiesen, Weiter stellt es fest, daß der Beklagte diese Behauptungen mindestens aufgestellt hat, ohne zuvor andere als nur oberflächliche Recherchen angestellt zu haben, und daß er vor Herausgabe des Flugblattes eine sorgfältige Interessenabwägung unterlassen hat. Überdies meint das Berufungsgericht, die Wahrnehmung solcher Interessen durch eine Flugblattaktion sei nicht angemessen gewesen; etwaige Beanstandungen solcher Art hätten vielmehr zunächst an den Betriebsrat oder an die zuständige Gewerkschaft herangetragen oder auf der Betriebsversammlung erörtert werden müssen. 2. Dem festgestellten Sachverhalt entnimmt das Berufungsgericht ferner, daß der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. 1. Für die Behauptung zu Ziff.1 (Schwerarbeit durch Frauen) hat sich der Beklagte auf Sachverständigenbeweis berufen und hilfsweise noch auf das Zeugnis des Vorarbeiters KlfllP der Klägerin, dem in dem Flugblatt in anderen Punkten schikanöses Verhalten gegenüber Belegschaftsmitgliedern angelastet wird. a) Ein Sachverständigengutachten erachtet das Berufungsgericht für ein ungeeignetes Beweismittel, weil es Aufgabe der Sachverständigen sei, fehlende Sachkunde des Gerichts zu ersetzen, nicht aber, Tatsachen erst zu ermitteln und der Partei die Darlegungslast abzunehmen. Die Rechtsprechung hat darüberhinaus ganz allgemein den Grundsatz, daß sogenannte Ausforschungsbeweise unzulässig seien, aus der Erwägung heraus eingeschränkt, daß eine Partei oft nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. Dies ist indessen nicht der Fall des Beklagten, der nach seiner eigenen Darstellung Anhalts-Tatsachen bewußt zurückhält, angeblich um die beteiligten Arbeitnehmer (deren Identität aber im Zuge einer für ihn erfolgreichen Beweisaufnahme doch offenbar werden müßte) nicht Repressalien der Klägerin auszusetzen. Das mag für den Beklagten einen Beweggrund bilden, auf einzelne Beweismittel und Darlegungen zu verzichten; in dem gegenwärtigen Zivilprozeß muß er dann aber auch die verfahrensrechtlichen Folgen eines unvollkommenen Beweisantritts in Kauf nehmen. Hier hatte der Beklagte durch die von ihm verbreiteten Behauptungen bewußt die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt. Für eine daraus entstandene Rechtsgutverletzung haftet er nach ständiger Rechtsprechung, von der auch die Revision ausgeht, unbeschadet weiterer Voraussetzungen nur dann nicht, wenn diese Behauptungen Es ist nun nicht darüber zu entscheiden, inwieweit der Beklagte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gehalten gewesen wäre, schon seiner allgemeinen Behauptung im Flugblatt weitere Umstände beizufUgen, die ihre Richtigkeit nachprüfbar machten. Solange der Beklagte dieser seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt, sind nicht nur seine eigenen Beweisantritte schon nach allgemeinen Grundsätzen un-beachtlich; es kann vielmehr von der Unwahrheit und damit Rechtswidrigkeit der umstrittenen Behauptungen auch insoweit ausgegangen werden, als die Beweispflicht an sich den Kläger trifft. In Fällen der vorliegenden Art gilt noch im Besonderen, daß es dem Kläger schlechthin nicht zuzu demuten wäre, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Beklagten leicht vermeidbar wäre. b) Die gleichen Gesichtspunkte gelten, soweit sich der Beklagte zu dem Beweis seiner nicht näher substantiierten Behauptung auf das Zeugnis des Vorarbeiters KlflBH berufen hat. Diesem Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu folgen, weil, solange der Beklagte die erforderlichen Darlegungen schuldig blieb, zur Beweiserhebung kein Anlaß bestand, überdies bestanden hier sicher nicht die Bedenken, die einer Zurückweisung von Ausforschungsbeweisen unter Umständen entgegenstehen können. Der Beklagte befindet sich jedenfalls dann, wenn er die Klägerin nicht auf gut Glück beschuldigt hat, keinesfalls in Beweisnot. Es ist ihm zuzu demuten, daß er die für sein Vorgehen bestimmenden Anhaltspunkte vorträgt (obiges Urteil des BGH vom 14. solche Umstände bekannt sein müssen, darf er sich insoweit nicht allgemein auf das Zeugnis des Klfl^ berufen, zu demal er nicht behauptet, gerade von diesem eine Information über solche Vorgänge erhalten zu haben. b) Bei dem Vorwurf, angekündigte Lohnzahlungstermine würden oft nicht eingehalten und aufmuckenden Arbeitern werde dann prompt mit Kündigung gedroht, hat es das Berufungsgericht nicht genügen lassen, daß der Beklagte vorgetragen hat, der Lohnzahlungstermin sei beispielsweise am 8. Daß ein einzelner Lohnzahlungstermin nicht eingehalten worden ist, ist im Zusammenhang der in dem Flugblatt erhobenen Vorwürfe offensichtlich ohne Bedeutung. Von Bedeutung kann nur sein, ob sich solche Vorfälle gehäuft haben und ob bei solchen Gelegenheiten Unzufriedenen in der Tat mit Kündigung gedroht worden ist. c) Zu Klagpunkt Nr. 9 (Lohnabzug für Zuspätkommen) hatte sich der Beklagte auf das Zeugnis des Vorarbeiters KlJHB berufen, indes ebenfalls ohne Substantiierung. Die Nichterhebung dieses Beweises stellt nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen keinen Verfahrensver-stoß dar, denn der Beklagte hat keinen einzigen Fall, in dem dies geschehen sein soll, konkret bezeichnet. Wollte man aber die Äußerungen dahin verstehen, daß damit noch weitere, im einzelnen nicht genannte Mißstände gerügt werden sollten, dann wäre die damit unausgesprochen vermittelte Tatsachenbehauptung wiederum so unsubstantiiert geblieben, daß sie nach den oben ausgeführten Grundsätzen als unwahr behandelt werden müßte. Zum Punkt 10) hatte der Beklagte allerdings vorgetragen, die Richtigkeit seiner Behauptung ergebe sich aus einer Häufung von Betriebsunfällen infolge mangelnder Sicherungsvorrichtungen, und sich hierfür zusätzlich auf eine Auskunft der zuständigen Berufsgenossenschaft berufen. Ohne dies war der Klägerin eine ganz allgemeine Überprüfung ihres Betriebs jedenfalls deshalb nicht zuzu demuten, weil es dem Beklagten (sofern er nicht die Unwahrheit vortrug) ein Leichtes gewesen sein mußte, einen konkreten Ansatz für die Beweiserhebung zu bieten (vgl. Es kommt also auch insoweit nicht mehr auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils an, die indessen zurecht darauf hinweist, daß sowohl die Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) wie die auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) eine Werteabwägung vor allem hinsichtlich der Wahl der Mittel voraussetzen (dazu Leibholz/Rink 4. Nach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen Sätze des sachlichen Rechts eine Haftung des Beklagten für Schäden bejaht, die der Klägerin aufgrund der im einzelnen gerügten Äußerungen des Flugblattes entstanden sein können. Die Revision bemerkt zwar an sich zutreffend, derzeit fehle noch eine tragfähige Begründung dafür, daß auch über die Anzeigenkosten hinaus bei der Klägerin infolge des Flugblattes ein dem Beklagten rechtlich zurechenbarer Schaden entstanden ist. Nachdem eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung des Beklagten festgestellt war, konnte deren Ursächlichkeit für einzelne Schadensposten der Entscheidung über den Betrag des Anspruchs Vorbehalten werden (BGH Urt. v. Daß die unerlaubte Handlung des Beklagten ihn der Klägerin gegenüber jedenfalls in gewissem Umfang zu dem Schadensersatz verpflichtet, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht nur wahrscheinlich, sondern sicher. der Bestätigung eines Urteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) nichts ent-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO § 138 ; BGB §§ 823 Be, 824
Beeinträchtigende Tatsachenbehauptungen können ohne Rücksicht auf die Beweislast dann als unrichtig angesehen werden, wenn ihr Urheber im Rechtsstreit eine nähere Substantiierung verweigert, obwohl sie ihm nach eigener Darstellung ohne weiteres möglich sein müßte.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 112/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9. Juli 1974
Becker,
Justizangestellter
als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle
des Angestellten Hubert (Holst.),
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma II ______
—B 1 1111 11 ÜMMBP gesetzlichvertreten durch ihren Geschäftsführer Harald A. kBBB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof. Dr.
Prof.Dr.Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hst suf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr.Jtfeber und die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Steffen für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schallplatten und Musikkaseetten.Sie hat ihren Sitz in Ihre Arbeitnehmer wohnen
vorwiegend in OMHHHf» KBHHBBMHB» UflH^und Umgebung.
Der Beklagte - selbst kein Betriebsangehöriger der Klägerin - ist verantwortlicher Herausgeber eines Flugblattes mit dem Titel MArbeits-Realitäten", das nach seinem Impressum von Kollegen des DGB - Ortskartells herausgegeben wird und aktuelle Betriebsreportagen sowie wichtige Informationen für Arbeit-
nehmer und kritische Meinungen bringt. Das Flugblatt wurde am 29. November 1971 zu den Hauptverkehrszeiten an den Bahnhöfen KHHHBIBHB, UflHB,
und an ein breites Publikum verteilt
und ferner auf dem Betriebsparkplatz der Klägerin sowie in der Umgebung des Betriebes an Kraftfahrzeuge geheftet.
Unter dem Titel "Aktuelle Betriebreportage: M|
" enthält das Flugblatt folgende Ausführungen:
"Der Schallplattenproduzent MflBB I läßt körperlich schwere Arbeiten überwiegend von Frauen ausführen; das erfuhr ein Arbeiter, der bei mBB| eine Beschäftigung suchte. Er wurde eingestellt zu geregeltem Stundenlohn und mit der Zusage, Aufschläge für Überstunden und Sonntagsarbeit zu erhalten. Nach der ersten Lohnzahlung kündigte er, weil er folgendes festgestellt hatte:
1) Nach einem innerbetrieblichen Aushang sollen Überstunden mit 25 % für die ersten beiden Stunden und mit 50 % für die darauf folgenden vergütet werden. Obiger Arbeiter erhielt lediglich für die erste Überstunde 25 % Zuschlag, die restlichen Überstunden wurden wieder zu dem normalen Stundenlohn gerechnet ! Als er sich beim Chef beschwerte, sagte dieser, daß mündliche Zusagen des Meisters nicht gelten !
2) Der Termin für die Lohnzahlungen wird durch Aushang zwar rechtzeitig angeEündigt, jedoch oft nicht eingehalten. Mucken verärgerte Arbeitnehmer deshalb auf und verweigern vorübergehend die Ableistung von Überstunden, so wird ihnen prompt mit Kündigung gedroht.
3) Schikanen des Meisters gegenüber seinen Untergebenen sind an der Tagesordnung. Die grundsätzlich überhebliche und herablassende Art dieses "besser Gestellten" steigert sich gegenüber seinem Vorarbeiter in der Weise, daß er ihn zu ständig unnötigen Umstellungen
der Produktion und damit auch zu immer hektischeren Arbeitstempo antreibt. Die Folge ist, daß der ständig nervöse und überreizte Vorarbeiter seine Agressionen an den einfachen Arbeitern abreagiert. Unter diesem vergifteten Arbeitsklima leiden dann besonders die Frauen und Mädchen, die dadurch übernervös sind.
Ein Mädchen» welches durch seine geringe Körpergröße besondere Schwierigkeiten bei der Arbeit an ihrer Maschine hat, wurde vom Vorarbeiter sytematisch fertiggemacht. Weinend muß sie dann oft ihre Aroeit fortsetzen.
4) Als eine junge Arbeiterin wegen einer Zahnerkrankung 4 Tage zu Hause bleiben mußte, nahm die Geschäftsleitung wegen der anlaufenden Weihnachtsproduktion an, die junge Frau würde ,fkrank feiern”. Am 5. Tag erschien die Frau wieder an ihrem Arbeitsplatz und nahm wie immer ihre Arbeit auf. Als sie dann kurz vor Feierabend an die Stempeluhr ging und auf das Umspringen der Uhr wartete, wurde sie prompt vom Meister angeschnauzt. Und wieder die Drohung mit Kündigung?
Dies ist übrigens auch bezeichnend für M^BHi Pausenregelung: Wer eine Minute zu früh Pause macht, bekommt dafür~ine Stunde Lohnabzug!
Di^sche^ibai^großzügigen sozialen Leistungen iflBI iflHHHBIHMP sind also _ganz eindeutig Bauernfängerei!! Darüber kann auch der kostenlose Frühstücks-Kaffee nicht hinwegtäuschen!
IlMipi Hi ui i : Gewinn um jeden Preis, auch wenns auf kosten der (Gesundheit der Arbeitnehmer geht!! ”
Die Rückseite des Flugblattes nahm ohne besonderen Bezug auf die Klägerin allgemein zu dem damals im Gang befindlichen Arbeitskampf im Bereich der Metallindustrie aus gewerkschaftlicher Sicht Stellung; sie enthielt u.a. die Einladung zu einer Versammlung in einer Gaststätte in Kl
Die Klägerin verlangte vom Beklagten zunächst ohne Erfolg Widerruf der im Flugblatt Uber ihren Betrieb aufgestellten Behauptungen und kündigte erhebliche Schadensersatzansprüche an. In der im Flugblatt angekündigten Versammlung widerrief der Beklagte Jedoch auf Anraten des anwesenden Geschäftsführers des Deutschen Gewerkschaftsbundes für
der sich selbst zu demindest von der Form der Flugblattaktion distanzierte, die in dem Flugblatt enthaltenen Behauptungen.
Zu einer zwischen den Parteien vereinbarten Besprechung der Ansprüche der Klägerin im Büro von deren nachmaligen Prozeßbevollmächtigten erschien der Beklagte nicht; er ließ auch ein Schreiben der Klägerin von diesem Tage mit weiterer Fristsetzung unbeantwortet. Daraufhin ließ die Klägerin in drei Lokalzeitungen Anzeigen veröffentlichen, in denen sowohl die Geschäftsleitung als auch der Betriebsrat die Vorwürfe des Flugblattes zurückwiesen.
Die Klägerin entnimmt dem Flugblatt eine Reihe von herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, die sie als unwahr bezeichnet. Dazu hat sie im einzelnen vorgetragen:
1. Unrichtig sei die Behauptung, in ihrem Betrieb würden körperlich schwere Arbeit überwiegend von Frauen ausgeführt. Derartige Arbeiten gebe es in ihrem Betrieb nicht; hierfür habe sie Transportbänder und geeignete Transportmittel.
2. In der Zeit vor Weihnachten hätten alle Stunden, die 48 Wochenstunden überstiegen hätten, mit
einem 50 %igen Zuschlag vergütet werden sollen; es habe sich dabei um freiwillige Samstagsschichten gehandelt. Dieser Zuschlag sei in voller Höhe bezahlt worden.
3. Die Lohnzahlungstermine seien in der Betriebsordnung festgehalten und eingehalten worden.
Unwahr seien die weiteren Behauptungen,
4. ”aufmuckenden" Arbeitern sei mit Kündigung gedroht worden ;
5. Schikanen des Meisters seien an der Tagesordnung;
6. bei ihr, der Klägerin, herrsche ein ”vergiftetes Arbeitsklima”;
7. ein Mädchen sei von ihrem Vorarbeiter ”systematisch fertiggemacht” worden;
8. einer Jungen Arbeiterin sei nach 4 Tagen Erkrankung nach Wiederaufnahme der Arbeit mit Kündigung gedroht worden und
9. daß, wer eine Minute zu früh Pause macht, dafür eine Stunde Lohnabzug bekomme.
10. Es sei nicht ihre Devise "Gewinn um Jeden Preis, auch wenns auf Kosten der Gesundheit der Arbeitnehmer” gehe, zu machen. Insoweit brauche sie nur auf ihre sozialen Einrichtungen hinzuweisen.
Die Klägerin fordert von dem Beklagten Ersatz der Kosten der von ihr aufgegebenen Zeitungsinserate. Ferner
verlangt sie Schadensersatz für Aufwendungen und Arbeitsausfall, die durch die Einschaltung des Betriebsrats und die zwangsläufige Erörterung des Flugblatts im Betrieb entstanden sein sollen.
Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt; die Berufung des Beklagten war erfolglos. Die Revision erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht entnimmt in erster Linie sämtlichen von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Flugblattes Tatsachenbehauptungen im Sinne der Vorschriften des § 824 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Das wird hinsichtlich der meisten Punkte selbst von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es trifft aber auch für die äußerlich in die Form eines allgemeinen Werturteils gekleidete Äußerung Nr. 10 ("Gewinn um jeden Preis") zu. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er in früheren Schriftsätzen diese Stellen des Flugblattes nur als (erlaubte) Meinungsäußerung über Zustände verstanden wissen will, die der kapitalistischen Wirtschaft nach seiner Auffassung notwendig und allgemein eigen sind. Ein solches Verständnis verböte sich gerade deshalb, weil das Flugblatt mit seinen Urteilen insoweit auf keine konkreten Vorfälle und Umstände Bezug nimmt und einen speziell
gegen den Betrieb der Klägerin gezielten Angriff enthält. Die Äußerungen können deshalb von einem unbefangenen Leser, auf dessen Auffassung entscheidend abzustellen ist, nur dahin verstanden werden, daß gerade die Klägerin als Arbeitgeberin bei der Erfüllung der sie als solche treffenden Pflichten in auffälliger Weise versage, und daß der Verfasser des Flugblattes darauf beruhende Mißstände seiner Kritik unterziehe. Daher ist nach der möglichen, wenn nicht gar zwingenden Auslegung des Berufungsgerichts mit der den Äußerungen zu entnehmenden Wertung die gleichzeitige, wenngleich ganz allgemeine Behauptung von Tatsachen, die diese Wertung rechtfertigen, untrennbar verbunden.
2. Der aus den beanstandeten Äußerungen insgesamt zu entnehmende Vorwurf einer rücksichtslosen und unsozialen Behandlung der Arbeitnehmer ist nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur geeignet, Kredit und geschäftliches Ansehen der Klägerin, vor allem auf dem Arbeitsmarkt, zu schädigen, also Nachteile für Erwerb und Fortkommen der Klägerin herbeizuführen (§ 829 BGB); vielmehr berührt er auch die Ehre der in ihr organisierten natürlichen Personen in erheblichem Umfang. Insoweit hat auch die Revision nichts erinnert.
II.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Äußerungen des Flugblattes hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehaltes nicht nur nicht als wahr erwiesen,
sondern (soweit es um § 824 BGB geht), als unwahr zu behandeln seien. Weiter stellt es fest, daß der Beklagte diese Behauptungen mindestens aufgestellt hat, ohne zuvor andere als nur oberflächliche Recherchen angestellt zu haben, und daß er vor Herausgabe des Flugblattes eine sorgfältige Interessenabwägung unterlassen hat. Es sei auch nicht zu erkennen, daß er schutzwürdige eigene oder fremde Interessen wahrgenommen habe; er habe nicht einmal unter Beweis gestellt, daß die Belegschaft der Klägerin tatsächlich mit ihren Arbeitsbedingungen unzufrieden sei.
Überdies meint das Berufungsgericht, die Wahrnehmung solcher Interessen durch eine Flugblattaktion sei nicht angemessen gewesen; etwaige Beanstandungen solcher Art hätten vielmehr zunächst an den Betriebsrat oder an die zuständige Gewerkschaft herangetragen oder auf der Betriebsversammlung erörtert werden müssen. Die Flucht in die Öffentlichkeit dürfe erst das letzte Mittel sein. Dabei müsse der Beklagte für unbeweisbare Vorwürfe ebenso einstehen wie die Presse.
2. Dem festgestellten Sachverhalt entnimmt das Berufungsgericht ferner, daß der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Es kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß er der Klägerin sowohl aus § 823 Abs. 2 i.V.m.
§186 StGB als auch aus § 824 BGB auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens hafte.
In ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt sind diese Ausführungen fehlerfrei. Auf nähere Ausführungen hierzu kann der Senat verzichten, da auch die Revision insoweit keine Beanstandungen erhebt.
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III.
Die Revision rügt indessen, daß das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten unter Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere unter Übergehung von Beweisantritten, bejaht habe. Diese Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Für die Behauptung zu Ziff. 1 (Schwerarbeit durch Frauen) hat sich der Beklagte auf Sachverständigenbeweis berufen und hilfsweise noch auf das Zeugnis des Vorarbeiters KlfllP der Klägerin, dem in dem Flugblatt in anderen Punkten schikanöses Verhalten gegenüber Belegschaftsmitgliedern angelastet wird. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Es ist der Meinung, daß es an der Angabe konkreter Bezüge fehle. Der Beklagte habe trotz Hinweis nicht angegeben, welche schweren Arbeiten im Betrieb vorwiegend von Frauen ausgeführt würden.
a) Ein Sachverständigengutachten erachtet das Berufungsgericht für ein ungeeignetes Beweismittel, weil es Aufgabe der Sachverständigen sei, fehlende Sachkunde des Gerichts zu ersetzen, nicht aber, Tatsachen erst zu ermitteln und der Partei die Darlegungslast abzunehmen. Dem ist im Ergebnis zu folgen•<
Zwar kann dem Sachverständigen auch die Aufgabe zufallen, nähere tatsächliche Umstände zu ermitteln, vor allem wenn den Beweisführer gerade seine fehlende Sachkunde daran hindert, zu näherer Substantiierung dienliche Umstände selbst zu er-
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mittein. Die Rechtsprechung hat darüberhinaus ganz allgemein den Grundsatz, daß sogenannte Ausforschungsbeweise unzulässig seien, aus der Erwägung heraus eingeschränkt, daß eine Partei oft nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. etwa BGH Urteil vom 14. März 1968 - II ZR 50/65 - NJW 1968, 1233).
Dies ist indessen nicht der Fall des Beklagten, der nach seiner eigenen Darstellung Anhalts-Tatsachen bewußt zurückhält, angeblich um die beteiligten Arbeitnehmer (deren Identität aber im Zuge einer für ihn erfolgreichen Beweisaufnahme doch offenbar werden müßte) nicht Repressalien der Klägerin auszusetzen.
Das mag für den Beklagten einen Beweggrund bilden, auf einzelne Beweismittel und Darlegungen zu verzichten; in dem gegenwärtigen Zivilprozeß muß er dann aber auch die verfahrensrechtlichen Folgen eines unvollkommenen Beweisantritts in Kauf nehmen.
Indessen bedürfen diese Fragen keiner Vertiefung. In Streitigkeiten der vorliegenden Art muß schon aus sachlichen Gründen dem Beklagten unabhängig von der Beweislast immer eine erweiterte Darlegungspflicht auferlegt werden. Hier hatte der Beklagte durch die von ihm verbreiteten Behauptungen bewußt die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt. Für eine daraus entstandene Rechtsgutverletzung haftet er nach ständiger Rechtsprechung, von der auch die Revision ausgeht, unbeschadet weiterer Voraussetzungen nur dann nicht, wenn diese Behauptungen
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wahr waran oder wenn er ale im Zeitpunkt der Äußerung wenigstens für wahr halten durfte. Es ist nun nicht darüber zu entscheiden, inwieweit der Beklagte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gehalten gewesen wäre, schon seiner allgemeinen Behauptung im Flugblatt weitere Umstände beizufUgen, die ihre Richtigkeit nachprüfbar machten. Jedenfalls ist es, wenn dies nicht geschehen ist, im Rechtsstreit zunächst seine Sache, da er die Rechtmäßigkeit seines Tuns behauptet, dies auch in nachprüfbarer Form zu substantiieren. Gerade er muß dazu mühelos in der Lage sein, es sei denn, er hätte, was er wohl nicht geltend machen will, seine Behauptungen erfunden (so anknüpfend an das Senatsurteil vom 10. Juli 1959 -VI ZR 149/58 - NJW 1959, 2011, 2012 zutreffend Helle: Der Schutz der Persönlichkeit ... 2. Aufl. S. 33# 4*1# 59).
Solange der Beklagte dieser seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt, sind nicht nur seine eigenen Beweisantritte schon nach allgemeinen Grundsätzen un-beachtlich; es kann vielmehr von der Unwahrheit und damit Rechtswidrigkeit der umstrittenen Behauptungen auch insoweit ausgegangen werden, als die Beweispflicht an sich den Kläger trifft. Dies ist schon allgemein die Folge einer Verletzung der ln § 138 Abs. 1 ZPO verankerten Erklärungspflicht. In Fällen der vorliegenden Art gilt noch im Besonderen, daß es dem Kläger schlechthin nicht zuzu demuten wäre, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Beklagten leicht vermeidbar wäre.
Damit hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß Sachverständigenbeweis zu dieser Frage nicht erhoben.
b) Die gleichen Gesichtspunkte gelten, soweit sich der Beklagte zu dem Beweis seiner nicht näher substantiierten Behauptung auf das Zeugnis des Vorarbeiters KlflBH berufen hat. Diesem Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu folgen, weil, solange der Beklagte die erforderlichen Darlegungen schuldig blieb, zur Beweiserhebung kein Anlaß bestand, überdies bestanden hier sicher nicht die Bedenken, die einer Zurückweisung von Ausforschungsbeweisen unter Umständen entgegenstehen können. Der Beklagte befindet sich jedenfalls dann, wenn er die Klägerin nicht auf gut Glück beschuldigt hat, keinesfalls in Beweisnot. Es ist ihm zuzu demuten, daß er die für sein Vorgehen bestimmenden Anhaltspunkte vorträgt (obiges Urteil des BGH vom 14. März 1968 aaO S. 1234), statt sich unter Mißbrauch der gesetzlichen Zeugnispflicht von einer Vertrauensperson der Klägerin das Material für seine Einlassung erst beschaffen zu lassen.
2. Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß für weitere Punkte.
a) Bezüglich der Nichtzahlung zugesicherter Uberstundenzuschläge (Klagpunkt 2) vermißt das Berufungsgericht zurecht jede konkrete Angabe über Zusicherung und Nichteinhaltung dieser Zahlungen.
Da dem Beklagten, wenn seine Behauptung richtig war,
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solche Umstände bekannt sein müssen, darf er sich insoweit nicht allgemein auf das Zeugnis des Klfl^ berufen, zu demal er nicht behauptet, gerade von diesem eine Information über solche Vorgänge erhalten zu haben. Daher läuft der Beweisantritt auf die allgemein als unzulässig angesehene Einlassung hinaus, "der Zeuge wisse etwas zur Sache”. Der Antritt von Sachverständigenbeweis in diesem Punkt war offensichtlich abwegig.
b) Bei dem Vorwurf, angekündigte Lohnzahlungstermine würden oft nicht eingehalten und aufmuckenden Arbeitern werde dann prompt mit Kündigung gedroht, hat es das Berufungsgericht nicht genügen lassen, daß der Beklagte vorgetragen hat, der Lohnzahlungstermin sei beispielsweise am 8. November 1971 nicht eingehalten worden. Es vermißt Angaben darüber, wann derlei sonst vorgefallen sei und in welchen dieser Fälle man welchen Arbeitern mit Kündigung gedroht habe. Das Berufungsgericht hat aus diesen Gründen den hierzu benannten Zeugen KlfllP nicht vernommen.
Auch hier ist kein Verfahrensfehler erkennbar. Daß ein einzelner Lohnzahlungstermin nicht eingehalten worden ist, ist im Zusammenhang der in dem Flugblatt erhobenen Vorwürfe offensichtlich ohne Bedeutung. Von Bedeutung kann nur sein, ob sich solche Vorfälle gehäuft haben und ob bei solchen Gelegenheiten Unzufriedenen in der Tat mit Kündigung gedroht worden ist. Insoweit vermißt das Berufungsgericht zurecht eine substantiierte Einlassung des Beklagten.
c) Zu Klagpunkt Nr. 9 (Lohnabzug für Zuspätkommen) hatte sich der Beklagte auf das Zeugnis des Vorarbeiters KlJHB berufen, indes ebenfalls ohne Substantiierung. Die Nichterhebung dieses Beweises stellt nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen keinen Verfahrensver-stoß dar, denn der Beklagte hat keinen einzigen Fall,
in dem dies geschehen sein soll, konkret bezeichnet.
Das müßte ihm aber leicht möglich sein, wenn er vor Abfassung des Flugblattes die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hätte.
Zu Punkt 8) (Kündigungsdrohung nach 4-tägiger Erkrankung) hat der Beklagte trotz Hinweis keinerlei Angaben gebracht, die es ermöglichen könnten, den Zeitpunkt oder die angeblich betroffene Arbeitnehmerin festzustellen. Der völlig allgemein gehaltene Beweisantritt mit Zeugnis des Vorarbeiters konnte vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß vernachlässigt werden.
Auch die im Klagpunkt 7) (Arbeiterin “systematisch fertiggemacht") aufgestellte Behauptung bezieht sich auf ein individuelles Ereignis. Wenn der Beklagte vor Aufstellung dieser Behauptung Recherchen angestellt hat, mußte er in der Lage sein, diese Behauptung wenigstens im Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitpunkts oder der betroffenen Person zu substantiieren. Da er dies nicht getan hat, brauchte das Berufungsgericht auch diesem Beweisantrag nicht nachzugehen.
d) Auf die Klagpunkte 5 (Schikanen an der Tagesordnung) und 10 ("Gewinn um jeden Preis") geht das
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Berufungsgericht nur teilweise im einzelnen ein. Trotzdem ist ein Verfahrensverstoß nicht ersichtlich. Es liegt nahe, insoweit nur eine wertende Zusammenfassung der schon in den früher erörterten Punkten aufgestellten, zulässigerweise als unwahr behandelten Behauptungen zu sehen. Dann käme den Punkten Nr. 5 und 10 ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. Wollte man aber die Äußerungen dahin verstehen, daß damit noch weitere, im einzelnen nicht genannte Mißstände gerügt werden sollten, dann wäre die damit unausgesprochen vermittelte Tatsachenbehauptung wiederum so unsubstantiiert geblieben, daß sie nach den oben ausgeführten Grundsätzen als unwahr behandelt werden müßte.
Zum Punkt 10) hatte der Beklagte allerdings vorgetragen, die Richtigkeit seiner Behauptung ergebe sich aus einer Häufung von Betriebsunfällen infolge mangelnder Sicherungsvorrichtungen, und sich hierfür zusätzlich auf eine Auskunft der zuständigen Berufsgenossenschaft berufen. Auch diesem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht zu folgen. Auch insoweit wäre es nämlich zunächst Sache des Beklagten gewesen, bestimmte Vorfälle oder Informationen darzulegen, aufgrund derer er berechtigt zu sein glaubte, die entsprechenden Vorwürfe zu erheben.
Ohne dies war der Klägerin eine ganz allgemeine Überprüfung ihres Betriebs jedenfalls deshalb nicht zuzu demuten, weil es dem Beklagten (sofern er nicht die Unwahrheit vortrug) ein Leichtes gewesen sein mußte, einen konkreten Ansatz für die Beweiserhebung zu bieten (vgl. für die Zumutbarkeitsgrenzen im Be-
weisrecht auch BGH Urt. v. 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - NJW 1958, 1491).
e) Nichts anderes gilt schließlich für den Vorwurf eines "schlechten Betriebsklimas”. Wenn das Berufungsgericht auch hierin eine Tatsachenbehauptung sieht, so ist dieses Verständnis rechtlich immerhin möglich. Dabei kann wiederum offenbleiben, ob nur eine Zusammenfassung der in den schon abgehandelten Punkten enthaltenen Vorwürfe vorliegt, oder darüberhinaus eine (ganz allgemein gebliebene) Behauptung zusätzlicher Mißstände. In jedem Falle könnte mangels Substantiierung von der Unrichtigkeit des tatsächlichen Gehalts ausgegangen werden, so daß die Klägerin die Äußerung nicht hinnehmen muß. Es kommt also auch insoweit nicht mehr auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils an, die indessen zurecht darauf hinweist, daß sowohl die Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) wie die auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) eine Werteabwägung vor allem hinsichtlich der Wahl der Mittel voraussetzen (dazu Leibholz/Rink 4. Aufl. Art. 5 GG Rdz. 10).
IV.
Nach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen Sätze des sachlichen Rechts eine Haftung des Beklagten für Schäden bejaht, die der Klägerin aufgrund der im einzelnen gerügten Äußerungen des Flugblattes entstanden sein können. Ob es dabei hinsichtlich einzelner, vom erstrichterlichen Urteil noch offengelassener Punkte unter Verstoß gegen
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§ 536 ZPO eine Schlechterstellung des Beklagten als Berufungskläger herbeigeführt hat, ist nicht zu prüfen, da insoweit eine Verfahrensrüge von der Revision nicht erhoben ist (§§ 559, 554 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO).
Daß den Beklagten, der festgestellermaßen seine Äußerungen im wesentlichen wahrheitswidrig oder doch "ins Blaue hinein” abgegeben hat, auch ein Verschulden trifft, bedarf keiner Begründung.
V.
Die bisherigen Ausführungen ergeben den rechtlichen Bestand des angefochtenen Urteils, das den Klaganspruch dem Grunde nach insgesamt bestätigt. Die Revision bemerkt zwar an sich zutreffend, derzeit fehle noch eine tragfähige Begründung dafür, daß auch über die Anzeigenkosten hinaus bei der Klägerin infolge des Flugblattes ein dem Beklagten rechtlich zurechenbarer Schaden entstanden ist. Die Entscheidung darüber haben beide Vorinstanzen bewußt offengelassen. Das war zulässig.
Nachdem eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung des Beklagten festgestellt war, konnte deren Ursächlichkeit für einzelne Schadensposten der Entscheidung über den Betrag des Anspruchs Vorbehalten werden (BGH Urt. v. 10. Juni 1968 -II ZR 101/66 - LM § 304 ZPO Nr. 28). Daß die unerlaubte Handlung des Beklagten ihn der Klägerin gegenüber jedenfalls in gewissem Umfang zu dem Schadensersatz verpflichtet, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht nur wahrscheinlich, sondern sicher.
Die von der Klägerin veranlaßten Zeitungsanzeigen waren mindestens in ihrem wesentlichen Umfang nötig, um die Beeinträchtigung wieder auszugleichen. Es stand dann aber auch dem Erlaß bzw. der Bestätigung eines Urteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) nichts ent-
gegen.
Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Dunz Richter Dr.Steffen ist beurlaubt.
Dr. Weber