* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vi zr 112/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 112/67

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des Er hinterließ seine Frau und zwei Kinder» Die Berufsgenossensehait, der der Verunglückte angehörte, hat an die Kinder des Verunglückten Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Rach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte den Kindern des Verunglückten als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des War-schauer Abkoraraens /WA7). Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die FrflHHB Ai|^^ für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Flug-unfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe. I, Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklag ten vom Juli/ August 1961 (Aal. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern«, La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei , es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art«, 1 WA), hafte sie nach Art* 17 WA. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte;, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Daß die Feststellungsklage insoweit, als ihr das Berufungsgericht statt gegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifele Die Klägerin konnte wegen der Erstattungsansprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnte, falls die von ihnen mit Waisenrenten versorgten Kinder der Verunglückten unter halts bedürftig werden sollten und daher von ihrem Vater hätten unterhalten werden müssen, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. 1. Allerdings konnte der Feststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätteUnterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüchen der Kinder kommen konnte, Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt^ Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kinder auf Unterhaltsleistungen ihres Vaters ange-wiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgeri cht angestellten Erv/ägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21, Oktober 1953 - VI ZR 320/52 -LM § 844 Abs, 2 BOB Nr, 9), Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959» 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfal 1 versieherung, lo Bie Anwendung dieses Abkommens setat voraus, daß es sieh um eine zwischenstaatliche Luftbeförderuug im Sinne des Art» 1 handelt (vgl.' f 51 LuftVG), bei der die BeJclagte als ^tt£x§0htfüh]cerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen isto Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Tei lnehraern ertei 11en Auftrages verpfliehtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehraen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Prfli-. Hit Recht findet das Berufungsgericht in diesem sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen habe» Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23« August 1961 angenommen, das lautet? Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuf«ihren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr tunternehmens (§278 BUB)» Sie hafte sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen» Es hafte sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete werbereise gehandelt» Zwar hafte sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch hafte sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte» Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgese11schaften charterten» sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den'Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen» Das Berufungsgericht will zwar nicht aus sch ließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrucken müssen» aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt .hat, mit der eines Reisebüros vei*glichen werden. 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217), Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusaromentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sport clubs, eine Firma für ihre Angestellten“: dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer? bb)Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiüen, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte* Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts irr turns frei verneint* Auch aus der uagent-clause" in Art« 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen* In dieser Klausel» die von vielen der IATA (International Air Traffic Association) angehör enden Gesellschaften hei der Charterung von Flugzeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag “both on his ov/n behalf and as agent for all-persons carried in the aircraft11 (vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff)o Bs kann aber schon zweifelhaft sein, oh hier 'mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl« Grönfors, Air Charter and the Var saw Convention 1956 S» 115 Fn« 4; S ehwe ick hmki t ZLW 1964? daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht ex’teilt hätten, oc) Die Revision hat in eingehenden Ausfuhrungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Geeellscfcaft einen Buftbeförderungsvertrag, v/enn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesox'gungsvertrag), Biesen gegenüber* habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer ver ml11e 1 nden_.Sned 11eur {vgl, § 407 HGB) nur verpflichtet? Schweickhardt ZLW 19645 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auf traggeb ex* s abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär" oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 So 50/51)* Ob es sich dabei um die in §-164'Abs.2 BOB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hato Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarhei ten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangeno ¥enn es zu dem Ergebnis - gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße ’äSpediteurinf war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1»900 BM festgesetzt. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von. 120 Fn.3)« Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"* Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Franspoi't-Charber wiederum ein Luftbeförderurgsvertrag sein, nämlich ein Unter-Be für derurgs ver trag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitä Civile en Cas d* Affretcmont et de Location d? Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luft frachtführ er, der ihnen nach Art. 17 VIA haftet (Schlei eher/Hermann/Abraham Art» 1 WA Anm0 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO« S* 360; Goidhuis, Rational Ai x\Legi slat ions and the Wars aw Convention 1937, So 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2o Auf1 * Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art* 17 des Charter-Ver träges keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfracht führ er s im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeechränkungen des Art, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab* Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte* Las aber hat das Berufungsgericht , wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht* Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Er-v/artung der Beklagten dahin gev/ürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-^förderuhg .übernommen habe» In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur. vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunter nehmen angebotenen Reisen deutlich unt er scheid et <> Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur umit HaflHW in die USA, um dort eine Rundreise au unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter—Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des, Chefs der Vefk aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssena Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftfichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt .worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden solltenc Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ee) Schließlich lassen auch dieiübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre* Denn hier gibt es sowohl einen den Plug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen, Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung« Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art, 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andereo Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft™ Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbefdrderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl« § 51 LuftVG), Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffasaungen im anglo-ameri-kanisehen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Privö International Aerien, 1938, S» 92; Juglart, Praite Elbmentaire de Droit Aerien, 1952 Nr» 276; ebenso Litvine, Precis Eie-rnentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr« 180) * Die von dieser Minderraeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht» Das-Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art» 3 Abs« 2, Art, -4 A.bs« 3 und Art« 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IA1A für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungeii» Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-stellen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und. seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. . a) V/as als Entgelt bzw, als unentgeltlich iin Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst_/^iabt'-..-1Biit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die'Auslegung eines vöikei^reehtlichen Vertrages handelt, kann, der im deutschen Recht verwandte Begriff ,,unentgeltlichu (etwa in § B a StVO; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Brion Nr» 56; vgl» Riese, Luftrecht S. November 1967 (VI ZR 216/65 =* IM LuftVG Hr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG- handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVO nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Bas Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der. Bi es hält die Revision nicht für' richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kasten also zu den Selbstkosten- der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Bie Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige.Rundreise durch die USA, verbunden mit..dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, .ermöglichen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Heise, wenn nicht noch gar während'der Heise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder.sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Beruf ungsgericht v/eist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 DM verkauft hatte» Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch ; durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat*. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechts irrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern “geschuldeten“ Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Ei gen s chaft “unentgeltlieh“ zu nehmen, ist es ni cht erforderlich, daß der “profit“, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließtc Notwendig ist nur, daß er ihm aus .deren Vermögen su-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung, Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht» Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PrflHHB -^ifliB^ und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art* 20 WA) „ Ihr Schriftsatz vom 180 August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall- b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium” dar« Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung“ gemacht hätten, läßt sich nicht fest stellen. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die FrBHl^gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Bnt-schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagteno Deren Ifsatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die ; Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. 439 s 11 some sort of ticket”; Brion Hr» 251s ”a slip of paper”)0 Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art* 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl, Riese S. bei der Neufassung des Arte 5 im Haager Protokoll hat di e Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 25LR 1956, 15) ° Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht« Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht.am Platz« Wohl ist daran fest.zuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf? Hier hatte nicht ein Luftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszusteilen, sondern eine an sich nicht, mit Luf tbefox’derung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luf t fracht führ er s erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23* August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem-vermag sich der Senat nicht an zuschließe n* Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben , das xcM t ’'Lieber Amerikafahrer l *> (also ohne Kennung des Hamens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1«900u* Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Hingangs der 109QÖ DM, außerdem auf den folgen- den Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anders% es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir füi* Sie für die 2, Harveetore*-Stuüienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"« Diese Erklärung genügte aber'für einen Flugscheine Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge führt, unschädliche Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefugt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeho Dem konnten die feiInehruer entnehmen , daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Äeiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre» Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (ö-uldimann Art. 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)» Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen» Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest stel lungs an trag geht, zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverv/ei senc Zur Anschlußrevision der Klägerin Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Kinder des Verunglückten gezahlten Waisenrenten verlangt hat« In der ÜOat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft -so wie er bei einer Bei stungsk läge in solchem Falle das Giundurteil erlassen würde. der es sowohl um den Grund v/ie um den Betrag geht, hervor, Ergibt bei einer Lei stungskläge die summarische Prüfung nicht, daß im Betrags verfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grund tat teils ab sehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund11 des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl, Der Richter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisena Im letzteren Fall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen, Vielmehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Rachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des FestStellungs-begehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7« April 1952 - III ZR 194/51 -IM § 256 ZPO Nr, 7 und vom 21, Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs. 2 BGB Er. 9 = VersE 1953, 2» Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Rest stellungsklage hat abweisen wollen» Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Brozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Restate!lurgsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben» Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Eeststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhalt - -ausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungs- klage beschränkt hatte« Bs ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des Schadens susammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden« Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretv/egen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen«

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 133 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 1 PBefG § 17 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 325 BGB § 256 ZPO
WAreisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
vi zr 112/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24* Juni 1969 K r i e $ 1?
Jus tizhauptsekret är
•1* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M a (■■■■■■■■^ -La n d t e Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in J)\ vertreten durch ihre Geschäftsführer iou® und Idl -GeflBBft, Im Bfli •,
~ Prozeßbevollraächtigte :
üüli 9	UJL	UIJga	UUllJuctg	y
Revisionsklägerin und Anschluß-r e vi s i ons b ek la gt en,
 Rechtsanwälte und Pr.
g e g e n
R h	1 a n d v/ i rtschaftli
 Bern f s g e n o s s e nach a f t in 3)1 vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. F<
c h e
:in,
 Revi sionsbeklagte und Anschluß-revi si onsklägeri n,
1	a -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Yfeber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Dio Beklagte vertrieb die von der Firma A,0, 3®|® International S.A. in Mifl||^ (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Buropa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allein Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im	1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul	in
(Uafl®|®®®) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer-um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Br. HHHP? den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am®,	1961 flogen die 76 Teilnehmer von
D®|HHHi mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaf t AipBi1'	,	der	die	Flug-
gesellschaft Paul M®| wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Opt. F^^®®® über ShflBP (Irland) nach DH®^®H®-Lo®®||^p gebracht worden, hach einer Zwischenlandung in Sh®®^ übernahm Cpt.	das	Flugzeug
 und startete am ®l.	gegen 3*00	Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
 
Einer der Reiseteilnehmer war der 57 jährige Brcue] Besitzer und Braumeister Georg Wöfl|^. Er hinterließ seine Frau und zwei Kinder» Die Berufsgenossensehait, der der Verunglückte angehörte, hat an die Kinder des Verunglückten Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser AufWendungen.
Rach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück	zusammen. Ihr Bevollmächtigter,
 Rechtsanwalt Br. WfllB in	wandte sich zu-
nächst an den Haftpflichtversicherer der PrflHP Aim, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt, die bei der Klägerin versicherten Kinder des Verunglückten ”ex gratia” nur rund 8.000 BK. Insgesamt überv/iee der Versicherer an Rechtsanwalt Br. WflB knapp 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die	Ai^HHP verzichtete.
Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Rach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte den Kindern des Verunglückten als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des War-schauer Abkoraraens /WA7). Auf die Haftungshöehstsummen
 
des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die FrflHHB Ai|^^ für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt.
wie sich vor allem aus dem amtlichen Flug-unfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die lagte verpflichtet ist, ihr die Sozial lei s tu ngen
 zu erstatten, die sie den Kindern des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Buftfra ch t führ er gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln* Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflicht Versicherers der AiflHIK bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art, 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art, 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Ünterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die
 
Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Plugschein stelle. Außerdem habe Cpt« PflBBK Flugscheine der PrflHBfe AiflHfe mit gebracht und sie, als er in
 gelandet sei, Br.	ubergehen,	der
 sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der • • Teilnehmer entgegengenommen habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewieeeno
 Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für die beiden Kinder des Verunglückten etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Erstattungspflicht der Beklagten für die den Kindern in der Vergangenheit entstandenen Unterhalt sschäden geht, hat es die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtliehen ..Br teils-. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Irstattungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen festzustellen.
I, Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklag ten vom Juli/ August 1961 (Aal. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer
 
im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern«, La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei , es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art«, 1 WA), hafte sie nach Art* 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art.
22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte;, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die leiInehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Fr^>-
AiSB Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. F|BHIV vor dem Abflug in BflIHHIV Lr. L|^ habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, wei 1 es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Bei set ei Inehmer gefehlt habe.
2.	Las Berufungsurtei 1 unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten festgestellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), andererseits di e Fest st ellungsk läge tei lv/ei se abgev/ie sen hat,
 Zur Revision der Beklagten;
A.
Lie Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.
 
I. Daß die Feststellungsklage insoweit, als ihr das Berufungsgericht statt gegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifele Die Klägerin konnte wegen der Erstattungsansprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnte, falls die von ihnen mit Waisenrenten versorgten Kinder der Verunglückten unter halts bedürftig werden sollten und daher von ihrem Vater hätten unterhalten werden müssen, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 314 geht fehl,
II* Auch die aus dem sachlichen Recht her geleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet.
1. Allerdings konnte der Feststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätteUnterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüchen der Kinder kommen konnte, Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt^ Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kinder auf Unterhaltsleistungen ihres Vaters ange-wiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgeri cht angestellten Erv/ägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133,
 135; Senatsurteil vom 21, Oktober 1953 - VI ZR 320/52 -LM § 844 Abs, 2 BOB Nr, 9), Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine
 
hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen nocht festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegiti-mation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei ‘‘einhellige Meinung“, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen,
 Das ist nicht richtig.
ä) Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28. Juli 1958 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadenser-satzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365,
 371; 33, 247, 249). Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Elleser, SozVers 1959, 207;
Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Auf1. 26. Kapitel Rdnr» 49)o Davon ist der erkennende Senat schon in seinen Urteil vom U. Mai 1963 (VI ZR 127/62 - IM LuftVG
 
 Nr, 3 = NJW 1963» 1925 « VersR 1963, 773), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen, Hieran ist festzuhalten (vgl, auch Wussow, Unfallhaftpflicht-recht, 9.Aufl. TZ 903 und in VersR 1963, 651),
b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVGr, sondern ebenso für Ansprüche aus Art, 17 VfA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15). Die Ansicht von Schleich er/Reymann/ Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3p Auf!,, Art,
25 WA Anra. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd, II dieses Kommentars S, 244 zu § 44 LuftVG- Anm, 13) . fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959» 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfal 1 versieherung,
10
B,
In der Sache selbst haben die zu dem .3Je.il. Erfolge	,
griffe der Revision
 Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft* frachtführerin. gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet»
lo Bie Anwendung dieses Abkommens setat voraus, daß es sieh um eine zwischenstaatliche Luftbeförderuug im Sinne des Art» 1 handelt (vgl.' f 51 LuftVG), bei der die BeJclagte als ^tt£x§0htfüh]cerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen isto Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Tei lnehraern ertei 11en Auftrages verpfliehtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehraen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Prfli-.
der ihnen allein haftende Luf tfrachtführer wäre»
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Mnladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4*« lull 19dl an zahlreiche Landwirte, landv/irtsehaftliche Berater usv/o, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat« In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt war, heißt es.uoa0 s
11
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftier und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einlaaen«
v/irwollen voraussichtlich am |o|o 1961 von DflHHBB c o o « starten und nach CiHBp fliegen» Der Rückflug erfolgt am	1961	ab	Nft 10,
Die Kosten einschl« der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1« 900 M* Es sollen insgesamt 76 Personen tei lnehmen» »»«»
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma 0»A«	orga-
nisiert« ®«,f
Hit Recht findet das Berufungsgericht in diesem
 sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen habe» Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23« August 1961 angenommen, das lautet?
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM Xo900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVBSTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben« Anliegend erhalten Sie ein Rundsehreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt«"
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten
 die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuf«ihren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr tunternehmens
"Betr«; 2«HARVESTORE-Studi enrei s e nach USA
12	-
(§278 BUB)» Sie hafte sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen» Es hafte sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete werbereise gehandelt» Zwar hafte sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch hafte sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte» Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgese11schaften charterten»
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-, legungsgfundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche. Umstande» Bas läßt sich aber nicht feststellen»
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Benkgesetze noch Erfahr uiags-sätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat? ändert nichts daran, daß Indivi dual er kla rung en zu deuten waren«
- 13
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen? sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den'Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen» Das Berufungsgericht will zwar nicht aus sch ließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrucken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt .hat, mit der eines Reisebüros vei*glichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angeborenen Flugreisen nur vermitteln» Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei eher/Hermann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3« Aufl,, Art» 1 ¥A Anm., 28 31 274; Riese 2LW 1962, 8; Bodenschatz VersWix^t 1957 ? 358; Georgiades RFDA 1953? 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217), Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusaromentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sport clubs, eine Firma für ihre Angestellten“: dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer? sondern allein das ausführende Luft fahr tunt er--• nehmen (vgl, Schleieher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 26 Bodenschatz aaO 360; Riese SLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957? 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
14 -
Unternehmen organisierte Heise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente*
bb)Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiüen, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte* Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts irr turns frei verneint*
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für. sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen« Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der F3.uggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte* Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit v/elcher Fluggesellschaft sie fliegen würden» wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab o c hli eßen wollen* Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzscbreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Chart er “Fluggesellschaf t Paul	Air Service,
 Ca^m^l zurückgeflogen werden * Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden» daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei*
Auch aus der uagent-clause" in Art« 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen* In dieser Klausel» die von vielen
- 15-
der IATA (International Air Traffic Association) angehör enden Gesellschaften hei der Charterung von Flugzeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag “both on his ov/n behalf and as agent for all-persons carried in the aircraft11 (vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff)o Bs kann aber schon zweifelhaft sein, oh hier 'mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl« Grönfors, Air Charter and the Var saw Convention 1956 S» 115 Fn« 4; S ehwe ick hmki t ZLW 1964? 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden, Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden? daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht ex’teilt hätten,
 oc) Die Revision hat in eingehenden Ausfuhrungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Geeellscfcaft einen Buftbeförderungsvertrag, v/enn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesox'gungsvertrag), Biesen gegenüber* habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer ver ml11e 1 nden_.Sned 11eur {vgl, § 407 HGB) nur verpflichtet? die das Flugzeug ver charternde Gesellschaft sorgfältig auszuvMhleno
 Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist {vgl«» Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art, 1 WA Rdn, 3;
 
Schweickhardt ZLW 19645 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auf traggeb ex* s abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär" oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der .Erklärungen ab (Schlei eher*/Keymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 So 50/51)* Ob es sich dabei um die in §-164'Abs. 2 BOB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hato Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarhei ten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangeno ¥enn es zu dem Ergebnis - gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße ’äSpediteurinf war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1»900 BM festgesetzt. Bavon, daß sie über dessen VerWendung ihren üAuftraggebernn hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von. ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
 
Die Revision meint, hier habe es sich ‘'nur1' um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein* daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft i-Verpharterer) und der Beklagten (Charterer) .	.
abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 dos Contracts), wie dies derartige Charterverträge.- häufig vors ehe n (vgl. Dri on, Limitation of Liabilities in International Air Laww 1954 hr,. 120 Fn. 3)« Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"* Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Franspoi't-Charber wiederum ein Luftbeförderurgsvertrag sein, nämlich ein Unter-Be für derurgs ver trag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitä Civile en Cas d* Affretcmont et de Location d? Aeronef,
1963 So 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luft frachtführ er, der ihnen nach Art. 17 VIA haftet (Schlei eher/Hermann/Abraham Art» 1 WA Anm0 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO« S* 360; Goidhuis,
 Rational Ai x\Legi slat ions and the Wars aw Convention 1937, So 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2o Auf1 *
1951 Amflo 513 D = 3» Auflo 1966 S. 603).. Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art* 17 des Charter-Ver träges
 keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfracht führ er s im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeechränkungen des Art,
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggaste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal11 - vgl* Sundberg S, 360; Shawcross/Beaumont Rr. 351 = 3o Auf 1, S* 480; Lrion-Kr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Lutoit, La Collaboration entre Compagnies Aäriennes 1957 S« 101)* Die "agentn-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten ..Befdrderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGrB), Las würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dein Charterer, der als "agent" für sie ‘handelte,- geschlossen hatten. Lie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenvexüiältnisses zwischen' Charterer und Vercharterer,. also vom Inhalt des Chartervertrages, ab* Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte* Las aber hat das Berufungsgericht , wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht*
dd) Zu tfnrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend, gewürdigt*
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Er-v/artung der Beklagten dahin gev/ürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-^förderuhg .übernommen habe» In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur. vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunter nehmen angebotenen Reisen deutlich unt er scheid et <> Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur umit HaflHW in die USA, um dort eine Rundreise au unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer	teil,	die	ihr	Interesse am Kauf
 der Gärfutter—Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des, Chefs der Vefk aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssena
 Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftfichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der. Gärfutter-Anlagen zu fördern*,
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt .worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden solltenc Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
 ee) Schließlich lassen auch dieiübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre*
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt0
- zu -
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen ''Auftrages1' gemäß § 664 BG-B einem Dritten, hie der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie
e
Revision meint
 Nach den fehlerfreien Feststellungen
 des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2, Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die luftbeforderung nicht selbst ausgeftlhrt hat, Luft-frachtfuhrerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen»
den Art*; auszuste
a} Die Frage, wer Luftfrachtführer ist 3 ff WA näher geregelten Beförderung»; lien und gegebenenfalls nach den Art\A
, daher die pap i er e
in
 zu haften hat, kann bei einem 11 echten Chartervertrag »
zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Plug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen,
 Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung« Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art, 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andereo Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft™
I
frachtführer regeln wollene Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Hecht, das ochaüensersatzanspruche vorzugsweise auf Delikt (“tort") stützt, als*Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymann/Abräham Art. 1. Y/A Anra. 26). Andererseits leuchten die Gründe-ein, warum diedeutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs just izministeriui-i; 1934, nonderveröffentrichung Hr. 1 der Deutschen Justiz Hr. 1 zu Art. 1 WA)«» Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, .damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des Luftfahrzeugs“ belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit “Haftung aus dem Beforderungsvertra^ übersehrieben (vgl. Abraham, Der Luxtbeiorderungsvertrag, 1955 S.. 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Binck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbefdrderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl« § 51 LuftVG), Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffasaungen im anglo-ameri-kanisehen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1139) be-
 
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die	Ai®|^^ als ausführende Luftfrachtführerin
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am •	1961	er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs ■ erheblich.
b) Bas Berufungsgericht vertritt die Ansicht>
Luftfrachtführer sei derjenige, der si Luftbeförderung verpflichtet hat, hier
 ch vertraglich zur also die Beklagte.
Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Kofika, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28; Kiese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum''war'.überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1953 S. 95 und in National Airlegislations 1. 134; Shawcross/Beaumont Kr. 362 ivnm«. a) und 513 C; Brion hr. 118 ff; Grönfors S. 38, 81: Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann. Art. 1 WA Aiim, 10 ).
Die Revision hält demgegenüber die im angle-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
 
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Privö International Aerien, 1938, S» 92; Juglart, Praite Elbmentaire de Droit Aerien, 1952 Nr» 276; ebenso Litvine, Precis Eie-rnentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr« 180) * Die von dieser Minderraeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht» Das-Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art» 3 Abs« 2, Art, -4 A.bs« 3 und Art« 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art» 1 Abs. 2- und Art» 30 die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IA1A für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art;. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungeii» Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer

(der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, hei dem ein Uicht-Luf tfahrtunternehrnen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und. seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLE 1957, 530).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf-einanderf olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Peliehet S. 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3.	Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
-
das Urteil, den Angriffen der Revision stand»
. a) V/as als Entgelt bzw, als unentgeltlich iin Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst_/^iabt'-..-1Biit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die'Auslegung eines vöikei^reehtlichen Vertrages handelt, kann, der im deutschen Recht verwandte Begriff ,,unentgeltlichu (etwa in § B a StVO; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Brion Nr» 56; vgl» Riese, Luftrecht S. 68/69)« Auch ein Eüek-griff auf das deutsche luftverkehrsgeaetz wäre nicht statthaft. Dieses,, spricht zwar in deh §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt1*, aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden X'rage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 =* IM LuftVG Hr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG- handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVO nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963;, 153, 160),
b) Die Auffassungen darüber, .was als ’’remuneration" (Art. 1 WÄ) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst-
kosten hinausgehender Gewinn züfließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S, 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 Anm. 10; Riese S» 410; ArchLR 1933 5 301 ). In diesem Sinne legt auch überwiegend
 das ausländische Schrifttum Art»
VfA aus (Ooedhuis, La
 Convention de Varsovie* S, 86 und National Airlegislations
“ cx> —
So 126; Coquoz S. 89; Lemoine, xraite de Droit Aerien 1947 Hr, 577; Schweiekhardt, Schweizer!aches Lufttransportrecht, 1954, So i5)o .Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Hegel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfeiles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art... 17 ff WA untervvorfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann desjhätzes 2 im Art. 1 Abs. 1 7/A kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
 um ’’compensation11 seiner Auslagen oder nicht (auch) um
"profit” ging (so
 treffend Pittard, Droit Aerien 1931,
169 ff, angeführt bei Goedhuis S» 126 bzw. 8,86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche (»gratu.itM) Beförderung eines Fluggastes
 freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus
 menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reißenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Hegel schon dann nicht mehr., als unentgeltlich im Birne des Art, 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vglo Brion Hr. 56; Litvine Hr, 1?6; Schv/eickhard aaO S. 15).
27 -
c) Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die .Ansicht des Berufungsgerichts ira Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mit fährt. ..des Heiseleiters Br.	und	eines
 seiner Mitarbeiter enthalten. Bas Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der. Flug entgeltlich gewesen sei. Bi es hält die Revision nicht für' richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kasten also zu den Selbstkosten- der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Bevision damit Hecht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Bie Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige.Rundreise durch die USA, verbunden mit..dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, .ermöglichen. Bie von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Heise war sowohl eine ^V/erbereise” wie eine Verkauf»Veranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Heise, wenn nicht noch gar während'der Heise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder.sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsforderungsab-teilung und. sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung der Be-
28 -
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Beruf ungsgericht v/eist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 DM verkauft hatte» Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch ; durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat*. -Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwix^tschaftlichen Besichtigungen usw. tei Inahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzt en, bis zu.tn Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechts irrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern “geschuldeten“ Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Ei gen s chaft “unentgeltlieh“ zu nehmen, ist es ni cht erforderlich, daß der “profit“, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließtc
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus .deren Vermögen su-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung, Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht»
4 o Zu . Unrecht behaupte t die Ke vi si on, di e Beklagte habe-. Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PrflHHB -^ifliB^ und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art* 20 WA) „ Ihr Schriftsatz vom 180 August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall-
bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist» Bi* enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldensvermruturjg des Art« 20 WA
auszuräumen» Bas Beriifungsgerieht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht abgetreten»
5» Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Hafturig der Beklagten wieder entfallen.» Bas trifft nicht zu»
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der AiflH^P abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
 Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vglo § 425 BUB), keine Anhalt spun! :te vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt Br»	hatte
 in der mündlichen Verhandlung unter. Vorlegung von
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die	(und	deren	Versicherer)	als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium” dar« Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung“ gemacht hätten, läßt sich nicht fest stellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die	also	deren
 Versicherer?den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die FrBHl^gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Bnt-schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagteno Deren Ifsatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich ei nwandfrei fest gestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
 3	Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr “’Bestätigungsschreiben” vom 23. August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
 
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffene
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art«, 3 , Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf,, denen er entsprechen soll, aber nidht muß.. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die ; Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er, nur die Funktion eines Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA)-. Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewahr-lei stem
 Hach. Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterfliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 3 Anw. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S, 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe umfeigerlieh die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 M auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz« 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d’appel Paris 2LW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
-32-
dies die Revisionserv/iderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9* Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 - HJW 1964, 2346), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG io do Po des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.Fo von Ben Haag angeführte Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl« die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit -.diesem Urteil bedarf es hier nicht, .weil die Änderung des.Art 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war»
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhui s, Convention de Varsovie So 110s ffBe la faqon qu*il veut”; ebenso in Air Legislations So 157- ”any kind of ticket”; Shawcross/Beaumont,
2o Auflo Hr. 406 Anm. b = 3* Auf10 1966 S. 439 s 11 some sort of ticket”; Brion Hr» 251s ”a slip of paper”)0 Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art* 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl, Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislation Bf 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart Hr. 293; Schweickhardt aaö S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hi ch t aus Stellung eines 'Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht-ausStellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law: 1947 •? 34)° Bei bloßen Ordnuhgsvers.tößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht iia-.rechten Verhältnis .zu dem Verschulden des Luf tf rächt führ er s (vgl* Boring, ArchfLR 1935? 10; Goedhuis, Alrlegis-lations' So : .157; 2)rion Nr» 223)» Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl* Denkschrift des Reichsjustizministeriums 1934 aaO S» 32;
Riese ArchfLR 1934? 47) o. Auch. bei der Neufassung des Arte 5 im Haager Protokoll hat di e Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 25LR 1956, 15) ° Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht« Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht.am Platz« Wohl ist daran fest.zuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf? daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen kennte (Schleicher/Rebmann/Abraham AnuJo 4; Riese 8« 432; Coquoz 8* 106/10?)„ Bas wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein« Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art« 3 Anm. I? aJ.; Brion Nr« 251; Guldimann Art« 3 Rdn« 17),
b) Biese Mindes t-JSrfor dernissen erfüllt, wfe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens9 also nicht als bloßes’Rundschreiben? -am 23° August 1961 geschickt hat» Denn'der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines !f Fahr tausweis es” zu sein«
 
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Fr» 251) o Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben«
Hier hatte nicht ein Luftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszusteilen, sondern eine an sich nicht, mit Luf tbefox’derung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luf t fracht führ er s erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23* August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno
 Dem-vermag sich der Senat nicht an zuschließe n* Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben , das xcM t ’'Lieber Amerikafahrer l *> (also ohne Kennung des Hamens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung
 Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1«900u* Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Hingangs der 109QÖ DM, außerdem auf den folgen-
den Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei dem
 Schreiben vom 23» August 1961 anders% es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir füi* Sie für die 2, Harveetore*-Stuüienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"« Diese Erklärung genügte aber'für einen Flugscheine Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge führt, unschädliche Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefugt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeho Dem konnten die feiInehruer entnehmen , daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
 
Es mag zwar sein, daß die Bekfgte, als sie den Teilnehmern diese uBestäti gung,r über sandle, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen nPlugscheinlf hat ausstellen wollen. Auf die subjektive V/illensrichtung des Ausstellers und des KLuggastes stellt es die Sanktion des Art, 3 WA jedoch nicht ab» Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im. Art» ,3..'WA aufgestellten Regeln zu veranlassen» Daß dadurch die Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden'.-überhaupt auf dem Behlen cfer Papiere beruht , ist lediglich eine Weben Wirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein'der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Äeiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre» Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (ö-uldimann Art. 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)»
III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Besagte bis zur Höhe der in Art» 22. WA bestimmten Höchstsummen haftet» Da jedoch der 7er sich er er der PrflHID Ai^BHP diese Höchst-summen bereits ausgezahlt hat, kommt es. darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist»
 
lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei o Bas ist unrichtig,, Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfracht führ er in ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Arto 24 WA).
2o Ber unbegrenzte Feststellung^antrag kann daher nur’ begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der FrfB^^P AiflHM? und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stellende Fahrlässigkeit' zur Last (Art« 25 WA). Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen» Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest stel lungs an trag geht, zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverv/ei senc
 
Zur Anschlußrevision der Klägerin
 Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Kinder des Verunglückten gezahlten Waisenrenten verlangt hat« In der ÜOat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 921 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Festst ellungaklage geltend gemacht wird, darauf ankommt,ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrseheinlichkeit° dargetan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft -so wie er bei einer Bei stungsk läge in solchem Falle das Giundurteil erlassen würde. Bie Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Basten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Bann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer Beistungskläge, bei
 
der es sowohl um den Grund v/ie um den Betrag geht, hervor, Ergibt bei einer Lei stungskläge die summarische Prüfung nicht, daß im Betrags verfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grund tat teils ab sehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund11 des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl, Der Richter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisena Im letzteren Fall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen, Vielmehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Rachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des FestStellungs-begehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7« April 1952 - III ZR 194/51 -IM § 256 ZPO Nr, 7 und vom 21, Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs. 2 BGB Er. 9 = VersE 1953,
481; anders noch BGHZ 4, 133, 135)« Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urtei1s, das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahr scheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, seihst wenn der Kläger hier
 Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte,
 
daß bisher den Kindern kein Unterhalts schaden erwachsen war, weil er mit Sicherheit in voller Höhe dadurch gedeckt ist, daß nunmehr die Mutter ihnen Unterhalt leistet und zwar aus dem Vermögen, aus dem bisher der Verunglückte die Kinder unterhalten hatte und das nunmehr kraft Erbfolge der Mutter zugefallen war (vgl. RGZ 64, 350, 360; BGH Urteil vom 10«, Dezember 1964 - III ZE 169/63 VersR 1965, 376, 379)«. Ob aber das Berufungsgericht so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu entnehmen * Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Krage, ob im vorliegenden Kall der Absatz 4 des § 843 BGB nicht anzuwenden ist, eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Best Stellung gekommen sein will, daß bisher keinerlei Unterhaltseinbuße eingetreten war» Das Revisionsgericht ist daher nicht in der läge, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht
2» Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Rest stellungsklage hat abweisen wollen» Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Brozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Restate!lurgsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben»
 
Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht leistungs-, sondern Feststellungsklage erhöhen, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier mögli eherv/ei s e unumgä ngli ch en Beweis erhebungen so lang e zurückzustellen, bis Uber den "Grund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war« Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die Erstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustellen« Auch sie hat nicht verkannt, daß sicherlich ein Teil der bisherigen Unterhalte-verluste durch die nunmehr leistungspflichtige Mutter gedeckt wurde. Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, wahrscheinlich sogar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Unterhalts Verlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war« Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Eeststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhalt - -ausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungs-
 
klage beschränkt hatte« Bs ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des Schadens susammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden« Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretv/egen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen«
Engels	Br« Weber	Müßgens
 Sonnabend
Bans