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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) Sogleich nach dem Sturz habe ihr eine Verkäuferin eine bis zu einem Meter lange Schleifspur gezeigt und darauf hinge-wieoen, daß das Bohnerwachs an dieser Stelle stark aufgetragen und nicht verrieben worden sei. Die Klägerin habe dann selbst don Fußboden in Augenschein genommen und fcstgeotellt, daß der Hinweis richtig gewesen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ‘ entgegnet, der Fußboden sei nicht glatt gewesen. Die Klägerin sei auch nicht von einer Angestellten auf eine Schleifspur und zu stark aufgetragenes Bohnerwachs hingev/ieoen v/orden. Es führt aus, weder die Behauptung der Klägerin, an der Unfallstelle habe sich eine halbmondförmige Einwachsspur befunden, durch die ein Kratzer oder eine Rutschspur gelaufen sei, noch ihr Vorbringen, sogleich nach dem Sturz habe ihr die Verkäuferin, von der sie bedient worden sei, eine bis zu 1 m lange Schleifspur gezeigt und darauf hingewiesen, daß das Bohnerwachs an dieser Stelle stark aufgetragen und nicht verrieben worden sei? meine, der Fußboden sei dienstags und donnerstags gründlich gereinigt worden, müsse es sich um einen Irrtum handeln, Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin Bö^H^ zu der Behauptung, der Fußboden sei noch am Vormittag dos Unfalltageo gründlich gcroinigt und mit Hartwachs gebohnert worden, könne nicht entsprochen werden, da nach der eidlichen Aussage der Zeugin der die Klägerin nicht widersprochen habe, die Zeugin BöflHfe damals in Urlaub, also am Unfall tage nicht im Geschäft der Beklagten tätig gewesen sei. Die Glätte verliere sich aber, wenn der Fußboden, wie in einem Laden üblich, von Verkäuferinnen und Kunden begangen werde, nach kurzer Zeit derart, daß sie nicht mehr als verkehrswidrig angesehen werde. Die Klägerin habe den Antrag auf Tatbestandsberichtigung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellen können, da die Urtoilsaus-fortigung ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am letzten Tage dieser Frist zugegangen sei. Bei Berücksichtigung der angeführten Aussagen der Zeugin habe das Berufungsgericht nicht zu der Annahme kommen können, ihre Aussage, noch am Unfallmorgen sei der Fußboden gründlich gereinigt und gebohnert worden, beruhe auf einem Irrtum. Im vorliegenden Fall ist das am 5» April 1966 verkündete Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zwar noch am 5* Juli 1966, also am letzten Tage der Breimonatsfrist des § 320 ZPO mit Tatbestand und EntschoidungsgrÜnden zugegangen. Trotz der theoretischen Möglichkeit zur fristgerechten Einreichung eines Berichtigungoantrages muß davon ausgegangen worden, daß es dom Prozeßbevollmächtigten infolge verspäteten Zugangs des Urteils praktisch unmöglich war, den Berichtigungsantrag fristgerecht an- ■ zubringenj denn es war ihm nicht zuzu demuten, innerhalb der ihm verbleibenden Frist von weniger als einem Tage das Urteil auf die Notwendigkeit einer Tatbestandsberichtigung zu überprüfen, den Berichtigungsantrag ab-.zufassen und seinen rechtzeitigen Eingang bei Gericht sicherzustellen. Entscheidend ist der Zugang heim Prozeßbevollmächtigten, den dieser abwarten darf, ohne sich dem Vorwurf einer Pflichtversäumnis auszusetzen; denn ea kann von ihm nicht verlangt werden, allein wegen der etwaigen Notwendigkeit einer Tatbestandsberichtigung, die ihm vor Zugang der Urteilsgründe nicht bekannt sein kann, eine besondere Pristonkon-trolle cinzurichten und nach dem Verbleib des Urteils Nachforschungen anzustellen. Das Berufungsgericht wäre möglicherweise zu einer anderen tatsächlichen Beurteilung der Glätte des Fußbodenbelagc im Unfallzeitpunkt und damit zu einer anderen Entscheidung gelangt, wenn es die nach dom Vorbringen der Klägerin im Urteilstatbestand nicht wiedcrgcgcbone Aussage der Zeugin bei der Beweiserhebung berücksichtigt hätte. Boi dor erneuten Verhandlung wird es der Klägerin unbenommen sein, den Antrag auf Vernehmung der Zeugin zu wiederholen« Be kann daher auf oich beruhen, ob das angofochtene Urteil, v/ie die Revision rügt, verfahrensrechtlich auch darum zu beanstanden ist, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin zurückgewiesen hat«

Zitierte Normen: § 320 ZPO
FußbodenZeuginBerufungsgerichtZPOUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2089 079
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 112/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Januar 1968 Blocher,
 Justizsekrotür zA als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kauffrau Martha
 ti'aße tt,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Rovisionsklögerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Br.
9
gegen
 die Firma lederwaren Oswald KoflBBstraße 0,
9
Beklagto, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
*"* g
 
Dor VI* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebock, Dr. Bode, Heinr Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Kocht erkannt :
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 5. April 1966 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand^
Die am0. BBBP 1907 geborene Klägerin kaufte an Vormittag des 23* April 1964*, einem. Donnerstag, im Laden der Beklagten in BBl||B> KoBBstraße B, eine Ledertosche. Auf dem Wege zur Kasse fiel sie auf den Fußboden und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu.
Die Klägerin hat die Beklagte aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen haftbar gemacht. Sie hat mit der Klage Ersatz unfallbedingter Auslagen in Höhe von 4 536,84 DM nebst 5 % Zinsen, ein angemessenes Schmerzensgeld sov/ie die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte zu dem Ersatz
 
aller künftigen Unfallachädon verpflichtet sei. Sie hat vorgotragen, der Fußboden iiu Geschäft der Beklagten oei besonders glatt gewesen. Sogleich nach dem Sturz habe ihr eine Verkäuferin eine bis zu einem Meter lange Schleifspur gezeigt und darauf hinge-wieoen, daß das Bohnerwachs an dieser Stelle stark aufgetragen und nicht verrieben worden sei. Die Klägerin habe dann selbst don Fußboden in Augenschein genommen und fcstgeotellt, daß der Hinweis richtig gewesen sei. Nur der glatte Boden könne die Ursache ihres Sturzes gewesen sein, zu demal sie bequeme Lauf-schuhe mit niedrigen Absätzen getragen habe. Bin Warnschild sei nicht aufgestellt gewesen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ‘ entgegnet, der Fußboden sei nicht glatt gewesen. Die Klägerin sei auch nicht von einer Angestellten auf eine Schleifspur und zu stark aufgetragenes Bohnerwachs hingev/ieoen v/orden. Der Fußboden sei am Vormittag des 21. April 1964 - wie an jedem Dienstag -naß gereinigt, mit einem flüssigen Bodenpflege-mittol eingesprüht und sodann mit einem Bohnerbesen, einer Bohnermaschine Marke KoflD, bearbeitet worden. Am Abend der beiden folgenden Tage sei der Boden,, wie üblich, naß gereinigt und mit dem Bohnerbesen bearbeitet worden. Am 23. April 1964 sei der Fußboden wohl blank, aber nicht glatt gewesen. Die Ursache sei allein in dem ungeschickten Auftreten der Klägerin zu suchen. Sie habe Schuhe mit halbhohen Absätzen getragen und sei schon beim Betreten des Ladens gerutscht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 Die Klägerin hat mit der Berufung den Zahlungsantrag auf 13 544,75 DM nebst 4 # Zinsen erhöht, im übrigen die bisherigen Anträge gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgc wiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge v/eitor. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Fußbodenbelag an der Unfallstelle eine den Verkehr gefährdende Glätte aufgewiesen hat. Es führt aus, weder die Behauptung der Klägerin, an der Unfallstelle habe sich eine halbmondförmige Einwachsspur befunden, durch die ein Kratzer oder eine Rutschspur gelaufen sei, noch ihr Vorbringen, sogleich nach dem Sturz habe ihr die Verkäuferin, von der sie bedient worden sei, eine bis zu 1 m lange Schleifspur gezeigt und darauf hingewiesen, daß das Bohnerwachs an dieser Stelle stark aufgetragen und nicht verrieben worden sei? seien durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden. Dagegen treffe nach den Aussagen der Zeuginnen Sch^p, DflBB und St^^ die Behauptung der Beklagten zu, der Laden sei üblicherweise jeden Dienstag gründlich gereinigt, mit einem flüssigen Bodenpflegemittel cingosprüht und mit einem Bohnerbesen bearbeitet worden, an den anderen Tagen sei der Fußboden nur naß gereinigt und mit dem Bohnerbesen nachbearbeitet worden. Sov/cit die Zeugin	davon abweichend
 
meine, der Fußboden sei dienstags und donnerstags gründlich gereinigt worden, müsse es sich um einen Irrtum handeln, Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin Bö^H^ zu der Behauptung, der Fußboden sei noch am Vormittag dos Unfalltageo gründlich gcroinigt und mit Hartwachs gebohnert worden, könne nicht entsprochen werden, da nach der eidlichen Aussage der Zeugin	der	die	Klägerin nicht
 widersprochen habe, die Zeugin BöflHfe damals in Urlaub, also am Unfall tage nicht im Geschäft der Beklagten tätig gewesen sei.
Werde ein Fußboden, so erwägt das Berufungsgericht, in der geschilderten Art gereinigt und behandelt, so bringe das zwar eine gewisse Glätte mit sich. Die Glätte verliere sich aber, wenn der Fußboden, wie in einem Laden üblich, von Verkäuferinnen und Kunden begangen werde, nach kurzer Zeit derart, daß sie nicht mehr als verkehrswidrig angesehen werde. Da dor Fußboden am 21. April in der geschilderten Weise behandelt v/orden sei, der Unfall sich aber erst am 23« April ereignet habe, sei nicht an2unehmen, daß der Fußboden zu diesem Zeitpunkt noch verkehrsgefährdend glatt gewesen sei.
Die Revision beanstandet, die Aussage der Zeugin sei in dem Vormerk des Berichterstatters, auf den im Urteilstatbestand Bezug genommen sei, nur unvollständig v/iedergogeben v/orden. In dem Vermerk und damit im Berufungsurteil selbst sei folgende Aussage dor Zeugin nicht enthalten:
nWir haben morgens noch gewachst, die Stelle ließ sich besonders schlecht
 wachsen. Ich weiß das noch genau, weil ich mich geärgert habe, daß wir erst morgens bohnern mußten und dann mittags v/ieder wischen mußten, damit nicht noch eine fiel.1'
Die Klägerin habe den Antrag auf Tatbestandsberichtigung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellen können, da die Urtoilsaus-fortigung ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am letzten Tage dieser Frist zugegangen sei. Der Antrag sei daher als unzulässig verworfen worden. Bei Berücksichtigung der angeführten Aussagen der Zeugin	habe
 das Berufungsgericht nicht zu der Annahme kommen können, ihre Aussage, noch am Unfallmorgen sei der Fußboden gründlich gereinigt und gebohnert worden, beruhe auf einem Irrtum. Alsdann müsse aber die Klägerin auf dem frisch eingewachsten und zu glattem Bodenbelag gestürzt sein.
Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt v/erden. Nach der Entscheidung BUHZ 32, 17, 28 bildet, falls die Dreimonatsfrist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht gewahrt werden konnte, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht Vorlagen, die behaup tote Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes einen Revisionsgrund im Sinne des § 549 ZPO, wenn sie entscheidungs-crhcblich ist; der auf zu später Abfassung des Urteils beruhende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte. Der Senat stimmt der angeführten Entscheidung zu
 
auf deren eingehende Begründung verwiesen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Oktober 1954 - VI ZR 145/55 -LM § 320 ZPO Nr. 1).
Im vorliegenden Fall ist das am 5» April 1966 verkündete Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zwar noch am 5* Juli 1966, also am letzten Tage der Breimonatsfrist des § 320 ZPO mit Tatbestand und EntschoidungsgrÜnden zugegangen. Trotz der theoretischen Möglichkeit zur fristgerechten Einreichung eines Berichtigungoantrages muß davon ausgegangen worden, daß es dom Prozeßbevollmächtigten infolge verspäteten Zugangs des Urteils praktisch unmöglich war, den Berichtigungsantrag fristgerecht an- ■ zubringenj denn es war ihm nicht zuzu demuten, innerhalb der ihm verbleibenden Frist von weniger als einem Tage das Urteil auf die Notwendigkeit einer Tatbestandsberichtigung zu überprüfen, den Berichtigungsantrag ab-.zufassen und seinen rechtzeitigen Eingang bei Gericht sicherzustellen. Die Vorschrift des § 320 ZPO billigt ihm hierfür im Regelfall eine Frist von einer Woche seit Zustellung des Urteils zu.
Vergebene weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß das vollständige Urteil ausweislich der Gerichtsakten (Bl. 151) bereits am 10. Mai 1966 zur Geschäftsstelle gelangt sei und dort habe eingesehen
 werden können. Entscheidend ist der Zugang heim Prozeßbevollmächtigten, den dieser abwarten darf, ohne sich dem Vorwurf einer Pflichtversäumnis auszusetzen; denn ea kann von ihm nicht verlangt werden, allein wegen der etwaigen Notwendigkeit einer Tatbestandsberichtigung, die ihm vor Zugang der Urteilsgründe nicht bekannt sein kann, eine besondere Pristonkon-trolle cinzurichten und nach dem Verbleib des Urteils Nachforschungen anzustellen.
Das Berufungsgericht wäre möglicherweise zu einer anderen tatsächlichen Beurteilung der Glätte des Fußbodenbelagc im Unfallzeitpunkt und damit zu einer anderen Entscheidung gelangt, wenn es die nach dom Vorbringen der Klägerin im Urteilstatbestand nicht wiedcrgcgcbone Aussage der Zeugin bei der Beweiserhebung berücksichtigt hätte. Bas an-gcfochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Da noch tatsächliche Erörterungen erforderlich sind, muß die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen v/erdon.
 
Boi dor erneuten Verhandlung wird es der Klägerin unbenommen sein, den Antrag auf Vernehmung der Zeugin	zu wiederholen« Be kann daher auf
 oich beruhen, ob das angofochtene Urteil, v/ie die Revision rügt, verfahrensrechtlich auch darum zu beanstanden ist, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin zurückgewiesen hat«
Bio Entscheidung über die Kosten dpr Revision v/ar dom Berufungsgericht zu übertragen«
Hanobeck	Dr«	Bode	Meyer
 Br« Pfretzschner Br« Nüßgens