Selbst dann, wenn'der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis sei, stehe der Schadensverteilung das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten entgegen. Der^Kläger habe die Vor fährt e r zwingen wollen* Daher hätte diS Betriebsgefahr und auch sein etwaiges Mitver- 3» Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die auf Zahlungen nach Ziff- 1 entfallenden Steuorbeträge zu ersetzen, ^ 4p Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Bhf all vom 7, Oktober 1956 entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf daslahd Kordrhein-Westfalen übergegan-gen sind, ; : Die Revision meint, die rechtliche Wertung, daß der Beklagte den Unfall verschuldet habe, finde im Tatbestand dos Borufungsurteils keine Grundlage. Insoweit verkennt die Revision, daß der Beklagte weder vor dem Landgericht noch in dor Berufungsinstanz seine eigene fehlsame Pahrweisc in Abrede gestellt hat. Selbst vor dem Oberlandeogericht hat der Beklagte nur Ausführungen zu dem unfallursächlichen Mit verschulden des Klägers gemacht und erklärt, der Kläger sei ebenso unaufmerksam gefahren wie er selbst oder habe die ihm zuotc-hendo Vorfahrt erzwingen wollen. Der Kläger könne sich daher nicht nach § 7 ÖtVG entlasten, auch sei sein mitwirkendes Verschulden zu berilbksichtigen. Die unstreitige Verletzung des dem Kläger gemäß § 8 Abs.3 StVO zustehenden Vorrechts gegenüber dem Beklagten spricht aber bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins für dessen fahrlässiges Verhalten Darüberhinaus hat das Berufungsgericht jedoch nicht f estzustellon versucht r wie die Parteien * vor dem Zusammenstoß gefahren sind. Kläger gefahren ist, so kann nicht ausgeschlossen worden, daß der Kläger annehmen durfte, der Beklagte werde seine Fahr bahn nicht berühren» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, den Strafakten könne nichts Gogentei ligos entnommen werden» Die insoweit erhobenen Rügen der Re- Bas Gericht ist bei der Schadensabwägung auch nicht davon ausgegangen, Vdie BetH eines Kraftrades sei stets geringer als die eines Personenwagens» Es hat vielmehr und mit Recht die konkreten Ümstände des Falles seiner Abwägung zugrunde'"gelegt. Januar 1961 beschäftigt,, Es geht also nur darum, ob er vorher bereits die Aufnahme einer Arbeit schuldhaft unterlassen habe« Denn auch der schadensersatzberechtigte Gläubiger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, zur Schadensminderung eine Arbeit anzunehraen, wenn sie ihm zu demutbar ist, d.h. wenn ein ordentlicher Mensch in seiner Lage eine solche Arbeit verrichten.würde. Ihm wurde weiter aufgegeben, mitzuteilen, bei welchen Stellen er sich beworben habe und warum das Arbeitsamt ihm keine Stelle habe vermitteln können.ÄDas Landgericht hat sich jedoch davon überzeugt, daß der Kläger verschiedentlich Anzeigen auf gegeben und sich beim Arbeitsamt vergeblich um die permittlwg -von Arbeit bemüht hat. Außerdem hat der Kläger beim Landgericht ersichtlich unbestrit-ten vorgetragen, daß er während des vorliegenden Rechtsstreits auch der Versicherung des Beklagten nahegelegt habe, ihm eine geeignete Arbeitsstelle nachzuweisen. Nun hat der Sachverständige Br« Peters, dessen Gutachten von keiner Seite angezweifeit worden ist, noch am 5o August 1959 dargelegt, daß beim Kläger ebenso wie bei den früheren Untersuchungen eine beiderseitige Aufhebung des Ri Sehvermögens vorliege *‘M eine mässige aber deutliche Loistungsbeeinträchtigung: iii Form einer Könaentrationslabili-tät und einer deutlicheh Ein^der llerkfähigkeit bestanden. sicherung der Merkfähigkeit“ festzusteilen« Daneben aber seien subjektive Beac^erden* insbesondere Kopfschmerzen als glaubhafte Ihifallfolgen y^täusehen* Der Saohverstä^ woist noch darauf hinj daß die doppslseitig# Aufhebung des Rieeh-vermögens eins Einengungdes allgemeinen Wohlbefindens bedinge o Im Gutacht eh vom 29■> März 19ÖO erklärt der Sachverständige, daß die Erwerbsmihderung 20 $ betragen, jedoch mit einer Besserung zu rechnen sei» Eine von mindestens 10 i> sei jedoch qnzunehmen« Schließlich meint der Sachverständige noch, dem Kläger sei znzümuten, eine regelmässige leichtere Tätigkeit ausÄUübeno Der Tatrichter hat^ sich ^sUfGiiM und der gesamten änderen^Wstände^^ nibht davon.überzeugen können, daß der Kläger gegen seine Sciiadensmihderungspflicht verstos-sen hat* '- dafür benannt ist - nicht als Zeuge, v/ie die Revision vorträgt daß der Kläger eine, zu demutbare Arbeit hätte finden können, bestand kein Anlaß, dieses Gutachten einzuholen» Der Kläger hatte sich an das Arbeitsamt gewendet, wenn auch an die Stelle für Beschädigte- Da nach dem ärztlichen Gutachten vom März I960 noch eine Erwerbsminderung von 20 $> bestand, ist mit Recht nicht.deshalb ein Vorwurf erhöben worden, weil der Kläger sich zunächst nur an die Besohädigtonstelle des Arbeitsamtes gewandt hatte - Dann aber kann es auch nicht darauf ankomnen, ob der Kläger möglicherweise von einer anderweiten Arbeitsmöglichkeit keine Kenntnis erhielt- Damit, erledigt sich auch die Behauptung, der Kläger habe bereits 1958 im Verteidigungsministerium angestellt werden können. Soweit gerügt wird, diese Verurteilung lasse Zweifel, um welche Steuern es sich handelt, so wird übersehen, daß nach den Ausftferungen beider Vorinstanzon nur die das Einkommen betreffeh&eh Steuern in Frage stehen-Von dem Ersatz einer Verflibgenssteuer zu sprechen, besteht nicht der geringste Anlaß.
ft 112/62 - Verkündet am IS.« Dezember 1962 Hoffmeister* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2182 082 des Kaufmanns Josef S ctraßo Im Hamen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit Beklagten* Berufungsklägers und Revisionsklägers* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ■ g e g- e n-v ■ do^|li||ihauptwaOhtmei st er a.D«, Heinz In B| Kläger^ und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr» hat der VI. Mviisehat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Bngels sowie der Bundesrichter Dr. Kleincwefers, Hanebeck,Heinrlch Meyer und Br. yfretzschner für Hechte erkannii^v;;-' Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8 ° März 1962 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem erlegt« Von Rechts wegen auf- i Tatbestand: Am 7» Oktober 1956 gegen 21 Uhr fuhr der Kläger in Bonn mit seinen Kraftrad (98 ccm) in Richtung Stadtmitte, d.h.» in südöstlicher Richtung über die Bornheimer Straße» In Hohe des Dransdorfer Weges, der in Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts in einem spitzen Winkel in die Bornheimer Straße Ginmündet, wurde der Kläger vom Personenkraftwagen des Beklag ton, der dem Kläger entgegenkam, ungefähren» Bar Beklagte wollte nämlich in Höhe des Hauses Bornheimer Straße Nr» 99 nach links' öinbiegen, um den Brähsdorfer Weg zu befahren» Bei dem Ünfall erlitt der Kläger u.a» Kopfverletzungen, so daß er für den Polizeidienst nicht mehr verwendungsfähig war» Er wurde daher mit dem Ablauf des 30» Juni 195B vorzeitig in den Ruhestand versetzt« . Ber Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet» Als Schadensersatz hat er u.a» Zahlung der Bifferenz zwischen seinem Ruhegehalt und den Bezügen eines Hauptwachtaeisters sowie weitere Schadensbeträge verlangt, außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daßder Beklagte verpflichtet sei, den weiteren Schaden zu ersetzeno ‘ Ber Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß er di e Vorfahrt des Klagers hicht beachtet hat» Zum Gerund des erhöbe nen Klageanspruchs hat der Beklagte Jpr ybrgetilgen ^ der Kläger müsse sich^ mindestens 20 # des Schadens aus der Betriebsgefahr seines Kraftrades anrechneh lassen» Außerdem meint der Beklagte, der Kläger habe seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt. Denn der Kläger habe nach seiner Versetzung in den Ruhestand wider Treu und Glauben unterlassen, den Verdienst ontgang auszugleichen. - Bas Landgericht hat im wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt. Bs ist der Auffassung, der Unfall sei auf die vorkehrswidrige B^rweise des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe nach links in den einmtoden^ Bransdorfer Weg ein-biegen v/ollen. Damit sei er gegenüber dem ihm entgegenkommenden Kläger gemäß § 8 Abs* StVO wartepflichtig gewesen. Diese Wartepflicht habe der Beklagte fahrlässig verletzt, insoweit erhebe er auch keine Einwendungen gegen die Grundlage der Haftung. Eine Schadensverteilung hält das Landgericht nicht für gerechtfertigt. Selbst dann, wenn'der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis sei, stehe der Schadensverteilung das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten entgegen. Das Landgericht hat eine fahrlässig:« Verletzung der Schadensminderungspflicht verneint. Der Kläger habe verschie-dcntlich Anzeigen aufgegeben und sich um Arbeit bemüht. Daher sei ihm der volle Verdienstausfall bis, zur Aufnahme einer Tätigkeit am 1. Januar 1961 zxt ersetzen. Mit der Berufung hat der.Beklagte erneut eine Schadensverteilung (4/5 : 1/5.) begehrt und hierzu nunmehr vergetra-gen, die Parteien hätten sich --lange vor dem Zusammenstoß sehen müssen. Der^Kläger habe die Vor fährt e r zwingen wollen* Daher hätte diS Betriebsgefahr und auch sein etwaiges Mitver- schulden zur Schädensteilung führen müssen. Der Kläger habe auch spätestens im April 1958 erkennen können, daß sein Gesundheitszustand eine normale Tätigkeit erlaube. Er habe sich aber nicht um Arbeit bemüht, - Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die landgerichtliche Entscheidung teilweise geändert und wie folgt erkannt: 1, Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,074>59 EM (i ,W, sechstausendvierundsiebzig $9/100 Deutsche Mark) nebst 4 f» Zinsen; seit dem ^ zahlen. Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird der Kläger ab-gev/iesen, . V. . 2o Der Beklagte wird weiterhin verurteiit, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höh© von 4,000 DM (i.W, Viertausend Deutsche Mark) abzüglich gezahlter 400,75 DM (i,W, Vierhundert 75/100 Deutsche Mark) zu zahlen, 3» Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die auf Zahlungen nach Ziff- 1 entfallenden Steuorbeträge zu ersetzen, ^ 4p Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Bhf all vom 7, Oktober 1956 entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf daslahd Kordrhein-Westfalen übergegan-gen sind, ; : 5» Im übrigenwird dieKlageabgewiesen, v 6. Dio Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/9 dem Kläger, zu 8/9 dem Beklagten auf erlegt. Mit der Revision wiederholt der Beklagte seine bisherigen Anträge* Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision meint, die rechtliche Wertung, daß der Beklagte den Unfall verschuldet habe, finde im Tatbestand dos Borufungsurteils keine Grundlage. Insoweit verkennt die Revision, daß der Beklagte weder vor dem Landgericht noch in dor Berufungsinstanz seine eigene fehlsame Pahrweisc in Abrede gestellt hat. Selbst vor dem Oberlandeogericht hat der Beklagte nur Ausführungen zu dem unfallursächlichen Mit verschulden des Klägers gemacht und erklärt, der Kläger sei ebenso unaufmerksam gefahren wie er selbst oder habe die ihm zuotc-hendo Vorfahrt erzwingen wollen. Der Kläger könne sich daher nicht nach § 7 ÖtVG entlasten, auch sei sein mitwirkendes Verschulden zu berilbksichtigen. Unter diesen Umständen ist die ersichtlich erfolgte Übernahme des landgerichtlichen Sachverhalts zu dem Haftungs-grund nicht zu beanstanden. Die unstreitige Verletzung des dem Kläger gemäß § 8 Abs. 3 StVO zustehenden Vorrechts gegenüber dem Beklagten spricht aber bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins für dessen fahrlässiges Verhalten Darüberhinaus hat das Berufungsgericht jedoch nicht f estzustellon versucht r wie die Parteien * vor dem Zusammenstoß gefahren sind. Damit erledigt sich die Hugo, den Kläger treffe ein Mitverschulden. Bleibt nämlich unklärbar, v/ic der # Kläger gefahren ist, so kann nicht ausgeschlossen worden, daß der Kläger annehmen durfte, der Beklagte werde seine Fahr bahn nicht berühren» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, den Strafakten könne nichts Gogentei ligos entnommen werden» Die insoweit erhobenen Rügen der Re- vision wenden sich im Grunde gegen die tatrichterliche Beweis Würdigung über den Unfallhergang • Dem Antrag auf Vernehmung der Parteien über die Fahrweiee des Beklagten brauchte schon deshalb nicht entsprochen zu werden, weil selbst dann, wenn der Beklagte etwa in der Mitte der Bornheimer Straße gefahren sein sollte, der Kläger nicht einer plötzlichen Richtungs änderung des Beklagten nach links zu dem Bransdorfer rechnen brauchte» Bähe entfallen auch alle Rügen, die sich auf die erbetene; Ortshesiehtigungund die to eines Sachverständigen beziehen» Bs ibt auch kbin Anhalt dafür gegeben» das Berufungögericht habe Übersehen, wo der Wagen beschädigt worden ISt» Biese Beschädigung zwang das Berufungsgericht jedoch nicht zu der Annatoe einer fehlsamen Fahrvvei-se des Klägers» Bio Schadensabwägung aber liegt im Ermessen des $atrich-ters; ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar» Bas Gericht ist bei der Schadensabwägung auch nicht davon ausgegangen, Vdie BetH eines Kraftrades sei stets geringer als die eines Personenwagens» Es hat vielmehr und mit Recht die konkreten Ümstände des Falles seiner Abwägung zugrunde'"gelegt. Bazu bedurfte'to hicht, der Feststellung dor von beiden limegehältenen dicMas Berufurigögerieht ersieht!ich nicht glaubte feststol-■ len zu können» ~ 7 - Auch die Rügen der Revision zur Verwertung der Arbeitskraft des Klägers können keinen Erfolg haben. Unstreitig ist der Kläger seit dem 1. Januar 1961 beschäftigt,, Es geht also nur darum, ob er vorher bereits die Aufnahme einer Arbeit schuldhaft unterlassen habe« Denn auch der schadensersatzberechtigte Gläubiger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, zur Schadensminderung eine Arbeit anzunehraen, wenn sie ihm zu demutbar ist, d.h. wenn ein ordentlicher Mensch in seiner Lage eine solche Arbeit verrichten.würde. Zwar muß der Schädiger dem Verletzten nachweisen, daß er schuldhaft seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist» Für eine solche Pflichtverletzung könnte es sprechen, falls der arbeitsfähige Gläubiger es ohne berechtigenden Anlaß allein dem Schädiger überließe, ihm eine zu demutbare Arbeit nachzuweisen. In dieser Erkenntnis ist dom Kläger daher durch Beschluß vom 30. Dezember 1960 vom Landgericht auf gegeben worden, im einzelnen darzutun, was er bisher unternommen habe, um eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seiner Sozialen Stellung entsprechende Tätigkeit zu finden. Ihm wurde weiter aufgegeben, mitzuteilen, bei welchen Stellen er sich beworben habe und warum das Arbeitsamt ihm keine Stelle habe vermitteln können.ÄDas Landgericht hat sich jedoch davon überzeugt, daß der Kläger verschiedentlich Anzeigen auf gegeben und sich beim Arbeitsamt vergeblich um die permittlwg -von Arbeit bemüht hat. Außerdem hat der Kläger beim Landgericht ersichtlich unbestrit-ten vorgetragen, daß er während des vorliegenden Rechtsstreits auch der Versicherung des Beklagten nahegelegt habe, ihm eine geeignete Arbeitsstelle nachzuweisen. Der Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 17. Februar 1961 hur dagegen gewandt, - . . ' P4 ~ 8 - daß der Kläger eich um eine Beschädigtenstelle bemüht* habe» ' Nun hat der Sachverständige Br« Peters, dessen Gutachten von keiner Seite angezweifeit worden ist, noch am 5o August 1959 dargelegt, daß beim Kläger ebenso wie bei den früheren Untersuchungen eine beiderseitige Aufhebung des Ri Sehvermögens vorliege *‘M eine mässige aber deutliche Loistungsbeeinträchtigung: iii Form einer Könaentrationslabili-tät und einer deutlicheh Ein^der llerkfähigkeit bestanden. Heute sei im wesentliche leichte “Verun- sicherung der Merkfähigkeit“ festzusteilen« Daneben aber seien subjektive Beac^erden* insbesondere Kopfschmerzen als glaubhafte Ihifallfolgen y^täusehen* Der Saohverstä^ woist noch darauf hinj daß die doppslseitig# Aufhebung des Rieeh-vermögens eins Einengungdes allgemeinen Wohlbefindens bedinge o Im Gutacht eh vom 29■> März 19ÖO erklärt der Sachverständige, daß die Erwerbsmihderung 20 $ betragen, jedoch mit einer Besserung zu rechnen sei» Eine von mindestens 10 i> sei jedoch qnzunehmen« Schließlich meint der Sachverständige noch, dem Kläger sei znzümuten, eine regelmässige leichtere Tätigkeit ausÄUübeno Der Tatrichter hat^ sich ^sUfGiiM und der gesamten änderen^Wstände^^ nibht davon.überzeugen können, daß der Kläger gegen seine Sciiadensmihderungspflicht verstos-sen hat* '- Vorgeblich greift die Revision dieses Ergebnis an. Soweit der Direktor dös Arbeitsamtes Bonn als Sachverständiger dafür benannt ist - nicht als Zeuge, v/ie die Revision vorträgt daß der Kläger eine, zu demutbare Arbeit hätte finden können, bestand kein Anlaß, dieses Gutachten einzuholen» Der Kläger hatte sich an das Arbeitsamt gewendet, wenn auch an die Stelle für Beschädigte- Da nach dem ärztlichen Gutachten vom März I960 noch eine Erwerbsminderung von 20 $> bestand, ist mit Recht nicht.deshalb ein Vorwurf erhöben worden, weil der Kläger sich zunächst nur an die Besohädigtonstelle des Arbeitsamtes gewandt hatte - Dann aber kann es auch nicht darauf ankomnen, ob der Kläger möglicherweise von einer anderweiten Arbeitsmöglichkeit keine Kenntnis erhielt- Damit, erledigt sich auch die Behauptung, der Kläger habe bereits 1958 im Verteidigungsministerium angestellt werden können. Schließlich wendet sich dia Revision noch gegen die Feststellung,.. daß der Beklagte verpflichtet seij ^dic auf die Zahlungen nach Ziffer 1 (Gehaltsverlust} entfallenden Bteuor-beträgo zu ersetzen. Soweit gerügt wird, diese Verurteilung lasse Zweifel, um welche Steuern es sich handelt, so wird übersehen, daß nach den Ausftferungen beider Vorinstanzon nur die das Einkommen betreffeh&eh Steuern in Frage stehen-Von dem Ersatz einer Verflibgenssteuer zu sprechen, besteht nicht der geringste Anlaß. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger, wenn er die eingeklagten Betr^el-rsgälmäßig monatlich erhalten hätte, lohnsteuerfrei geblieben wä^d. Er erhält nunmehr die Deistung in einem Betrage. Er ist unstreitig seit Anfang Januar 196.1 tätig. Es ist nicht damit zü: rechnen, daß der Kläger die rückständigen Beträge vor 191.63 erhält. Dann aber sind; =sie $ I 10 - grundsätzlich als Einkommen des Jahres 1963 zu versteuern und werden dem Übrigen Einkommen zugezählt. Bei der damit entstehenden Steuerpflieht handelt es sich um einen zu ersetzenden Folgeschaden, was auch im Grunde nicht bestritten wird. Selbst wenn aus Billigkeitsgründen die Zahlung nicht nur in dem Jahre der Zahlung voll den anderen. Einkünften zugezählt wird oder einem geringen Steuersatz unterliegt, wird damit die Verpflichtung des Beklagten nicht aufgehoben, die zusätzlich sonst nicht entstehende Steuer zu tragen. Somit ist auch dieser FestSteilungsantrag gerechtfertigt. Da das Urteil auch im übrigen keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO Engels . Dr. Kleinewefers Hanebeck Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner * * 'i .. •! ■C I