hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5® Mai 1959 unter Mitwirkung des Be-natspräsidenten Prof ®2)r »Meiß und der Bundesrichter Dr*Kleine-wefers, Br* Engels, Br* Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Tatbestands Der Kläger hat hei einem Verkehrsunfall vom 3o Oktober 1950 Kopfverletzungen und einen Bruch des Kahnbeins der linken Hand erlitten* Bür die Böigen des Unfalls macht er die Beklagte verantwortlich« Über den Erwerbsschaden des Klägers bis April 1952 ist bereits rechtskräftig entschieden worden« Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Verdienstausfall für die Zeit ab 1* Mai 1952 geltend gemacht und zunächst einen‘Teilbetrag von 2 000 UM eingeklagt« 2o Gemäß § 287 ZPO hatte das Berufungsgericht darüber, ob der Unfall zu dem behaupteten Erwerbsschaden geführt hat, unter Würdigung'aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden« Nach dieser Vorschrift stand es auch grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, wie weit es auf beantragte Beweisaufnahmen zu Binzeipunkten eingehen wollte« Durch die dem Tatrichter einen besonders großen Ermessensspielraum gewährende Vorschrift des § 287 ZPO sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen« Das Berufungsgericht hat sich mit dem Verhandlungsergebnis in eingehender Weise auseinandergesetzt und die Gründe angegeben, die für seine Überzeugungsbildung maß** gebend waren« Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsurteils wesentliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt lassen cd er von einer fehl-samen Würdigung der Rechtslage ausgebeno War der Kläger nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Kraftfahrer schon auf Grund unfallunabhängiger Beschwerden untauglich, so brauchte es im Rahmen des § 287 ZPO nicht im einzelnen durch Zeugenvernehmung den Gründen nachzugehen, aus denen die vom Kläger benannten Firmen die Einstellung des Klägers als Kraftfahrer abgelehnt hatteno Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung ausreichend begründet, schon die auf allgemeinem medizinischen Gebiet liegenden Beschwerden des Klägers hätten zu dem Scheitern der Versuche geführt, eine laufende Erwerbstätigkeit zu finden® In diesem Zusammenhang ist auf die eigenen, bei seiner persönlichen Anhörung gemachten Angaben des Klägers über die Gründe der Ablehnung seiner Bewerbungen hingewiesen worden® Ferner hat das Berufungsgericht darauf Bezug genommen, daß sich der Kläger nach seinen Angaben teilweise in einer neurologischen Kli befunden hat« Ist aber nur noch die geringfügige Beschränkung im Gebrauch der linken Hand als ünfallfolge anzuerkennen und ist, wie das Berufungsgericht feststellt, eben diese Beschränkung nicht ursächlich für die Unmöglichkeit gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, so konnte ein Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des ErwerbsSchadens oder Verdienstausfalls nicht zugesprochen werden® Benn dieser setzt voraus, daß der Schaden auf dem Unfall beruht® Ber Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des III®Zivilsenats vom 26® Mai 1952 - III ZR 75/51 - - BM § 823 \G) BGB Nr® 4 ausgesprochenen Rechtssätze geht fehl, da in dieser Entscheidung vorausgesetzt ist, daß die Unfallbehinderung mitursächlich für den Verdienstausfall war. falls verkannt, daß die Beklagte Schadensersatz zu leisten hätte, wenn die Beschränkung im Gebrauch der linken Hand in Verbindung mit anderen Umständen (insbesondere schon vorliegenden Krankheiten) zu Nachteilen für den Erwerb und das Fortkommen des Klägers geführt hätteo Bas Berufungs gericht hat aber eine solche mitursächliche Wirkung der Handbeschränkung für Erwerbsschaden ausdrücklich verneint« Ber im Rahmen des § 287 ZPO getroffenen Feststellung kann aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden«
71 ZH *12/58 ( Verkündet am 5® Mai 1959 Justizobersekretär 2349 019 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef B R^HB-Straße 10, in G von der Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen die Mathias-S vertreten dur |^M^k^|ktiengesellschaft Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt bBBHHHV ~ hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5® Mai 1959 unter Mitwirkung des Be-natspräsidenten Prof ®2)r »Meiß und der Bundesrichter Dr*Kleine-wefers, Br* Engels, Br* Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3«Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9o April 1958 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt® Von Rechts wegen « • / fU - 2 Tatbestands Der Kläger hat hei einem Verkehrsunfall vom 3o Oktober 1950 Kopfverletzungen und einen Bruch des Kahnbeins der linken Hand erlitten* Bür die Böigen des Unfalls macht er die Beklagte verantwortlich« Über den Erwerbsschaden des Klägers bis April 1952 ist bereits rechtskräftig entschieden worden« Es ist ferner rechtkräftig festgestellt worden, daß die Beklagte auch für den weiteren Schaden im Bahmen des Haftpflichtgesetzes ersatzpflichtig ist« Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Verdienstausfall für die Zeit ab 1* Mai 1952 geltend gemacht und zunächst einen‘Teilbetrag von 2 000 UM eingeklagt« Die Beklagte hat mit Bücksicht auf vorliegende Abtretungen und Pfändungen die Sachlegitimation des Klägers bestritten und weiter in Abrede gestellt, daß überhaupt noch erwerbshemmende oder mindernde Böigen des Unfalls bestehen« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im .Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage auf 6 100 DM erhöht, wobei er unter Berücksichtigung der Leistungen der Bürsorgebehörde einen zu ersetzenden Verdienstausfall von monatlich 300 DM zugrunde legt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter« Entseheidungsgründe g Io Pas Berufungsgericht ist auf Grund ärztlicher Gutachten der Überzeugung, daß der Kläger bei dem Unfall nur eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen hat, deren Folgen am 1c Mai 1952 längst abgeklungen waren® Für die vom Kläger behaupteten Schwindelanfälle und Kopfschmerzen biete sich eine festgestellte Osteochondrose der Halswirbelsäule als einleuchtende Ursache an« Mit dem Unfall hätten diese Beschwerden des Klägers nichts zu tune Pagegen sei es richtig, daß,der Kläger infolge des Unterarmbruchs im Gebrauch der linken Hand in geringem Umfang eingeschränkt sei« Es lasse sich jedoch keine Wahrscheinlichkeit dafür erkennen, daß sich der Kläger ohne diese Beeinträchtigung in der Zeit ab 1 * Mai 1952 wirtschaftlich besser gestanden habe* Seinen Mietwagenbetrieb habe.der Kläger schon vor dem Unfall wegen Krankheit zu dem Ruhen bringen müssen« Auf ärzt- * liehen Rat habe er bereits vorher in Betracht gezogen, diesen Betrieb überhaupt aufzugeben, weil die Fahrten seine Gesundheit nachteilig beeinflußt hatten« Zu einer Fortführung des Betriebs mit fremden Kräften hätten die Voraussetzungen gefehlt« Auch habe eine dahingehende Absicht nicht bestanden« Pie Aussicht des Klägers, im allgemeinen Erwerbsleben eine Stellung zu finden, seien schon aus damaliger Sicht sehr ungünstig gewesen« Eine Arbeit, die nennenswerte körperliche Anstrengungen erfordert habe, sei von vornherein nicht in Frage gekommen« Für eine kaufmännische Tätigkeit habe die Vorbildung gefehlte Baß der Kläger eine Stellung als Kraftfahrer in einem fremden Betrieb gefunden habe, sei unwahrscheinlich, nachdem ihm schon Autofahrten im eigenen Betrieb zu anstrengend gewesen seien« Vom jetzigen Standpunkt ■“» 4 aus sei die große Unwahrscheinlichkeib, daß sich der Kläger ohne den Unfall eine ständige Erwerbstatigkeit habe beschaffen können, noch klarer zutage getreten« Der Kläger habe in den letzten Jahren an ständigen Kopfschmerzen und Schwindelanfällen gelitten« Bei diesen Beschwerden sei eine Tätigkeit als Kraftfahrer unmöglich« Nach dem eigenen Vortrag des Klägers seien aber auch Bewerbungen um eine Boten- oder Nachtwächterstelle mit der Begründung abgelehnt worden, es bestehe die Befürchtung, daß der Kläger bewußtlos werde und sich nicht wehren könne« Das Oberlandesgericht ist sodann auf einen vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag vom 14« September 1950 eingegangen und hat seine Oberzeugung begründet, daß es sich hierbei um nach.dem Unfall fixierte Arbeitsbedingungen gehandelt hat, die aufgestellt wurden, um dem Kläger eine günstigere Anspruchsgrundlage für seine Forderungen aus dem Unfall zu verschaffen« 2o Gemäß § 287 ZPO hatte das Berufungsgericht darüber, ob der Unfall zu dem behaupteten Erwerbsschaden geführt hat, unter Würdigung'aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden« Nach dieser Vorschrift stand es auch grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, wie weit es auf beantragte Beweisaufnahmen zu Binzeipunkten eingehen wollte« Durch die dem Tatrichter einen besonders großen Ermessensspielraum gewährende Vorschrift des § 287 ZPO sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen« Das Berufungsgericht hat sich mit dem Verhandlungsergebnis in eingehender Weise auseinandergesetzt und die Gründe angegeben, die für seine Überzeugungsbildung maß** gebend waren« Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsurteils wesentliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt lassen cd er von einer fehl-samen Würdigung der Rechtslage ausgebeno War der Kläger nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Kraftfahrer schon auf Grund unfallunabhängiger Beschwerden untauglich, so brauchte es im Rahmen des § 287 ZPO nicht im einzelnen durch Zeugenvernehmung den Gründen nachzugehen, aus denen die vom Kläger benannten Firmen die Einstellung des Klägers als Kraftfahrer abgelehnt hatteno Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung ausreichend begründet, schon die auf allgemeinem medizinischen Gebiet liegenden Beschwerden des Klägers hätten zu dem Scheitern der Versuche geführt, eine laufende Erwerbstätigkeit zu finden® In diesem Zusammenhang ist auf die eigenen, bei seiner persönlichen Anhörung gemachten Angaben des Klägers über die Gründe der Ablehnung seiner Bewerbungen hingewiesen worden® Ferner hat das Berufungsgericht darauf Bezug genommen, daß sich der Kläger nach seinen Angaben teilweise in einer neurologischen Kli befunden hat« Ist aber nur noch die geringfügige Beschränkung im Gebrauch der linken Hand als ünfallfolge anzuerkennen und ist, wie das Berufungsgericht feststellt, eben diese Beschränkung nicht ursächlich für die Unmöglichkeit gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, so konnte ein Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des ErwerbsSchadens oder Verdienstausfalls nicht zugesprochen werden® Benn dieser setzt voraus, daß der Schaden auf dem Unfall beruht® Ber Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des III®Zivilsenats vom 26® Mai 1952 - III ZR 75/51 - - BM § 823 \G) BGB Nr® 4 ausgesprochenen Rechtssätze geht fehl, da in dieser Entscheidung vorausgesetzt ist, daß die Unfallbehinderung mitursächlich für den Verdienstausfall war. Bas Berufungsgericht hat nun keines" falls verkannt, daß die Beklagte Schadensersatz zu leisten hätte, wenn die Beschränkung im Gebrauch der linken Hand in Verbindung mit anderen Umständen (insbesondere schon vorliegenden Krankheiten) zu Nachteilen für den Erwerb und das Fortkommen des Klägers geführt hätteo Bas Berufungs gericht hat aber eine solche mitursächliche Wirkung der Handbeschränkung für Erwerbsschaden ausdrücklich verneint« Ber im Rahmen des § 287 ZPO getroffenen Feststellung kann aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden« Ba das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Meiß Br« Kleinewefers Engels4 Br« Hauß Heinrich Meyer