Als dieser das von den Scheinwerfern des BMW-Wagens ausgehende licht bemerkte, verminderte er seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/fe und fuhr sodann rechts an dem Schleppzug vorbei« Hierbei streifte er den Abschleppwagen und erfasste mit dem linken vorderen Kotflügel den Ehemann der Klägerin, der auf die Fahrbahn geschleudert wurde und einen Schädelbfuch erlitt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall allein auf die unrichtige Fahrweise des Zweitbeklagten zurückzuführen sei« Sie hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch] genommen und hat Ersatz der Beerdigungskosten sowie eine der' Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens.^ Bas Landgericht hat die Beklagten zu dem Ersatz von drei Fünfteln des entstandenen Schadens für verpflichtet erachtet* und hat sie unter Berücksichtigung der geleiteten Zahlungen verurteilt, an die Klägerin drei Fünftel der Beerdigungskosti Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerichtl unter Berücksichtigung auch der weiteren an die Klägerin ge4| leisteten Zahlungen die Beklagten verurteilt, vier Fünftel der Beerdigungskosten und eine Rente in'Höhe von 192 Bll monä lieh für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31* Januar 1949>'$in': Höhe von 224 Bll monatlich für die Zept vom 1« Februar J/949 1. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die dem Ehemann der Klägerin zur Last fallenden Fehler bei der Aufstellung des Schleppzuges und der Beleuchtung des geschleppten Fahrzeuges nicht die Hauptursache des Unfalls gebildet hätten. den wäre, wenn sich der ZWeitbeklagte der Verkehrslage entsprechend verhalten hätte, insbesondere.wenn dieser nicht rechts an dem faltenden Wagen oder wenigstens lfingsam und Ulster Einhaltung eines ausreichenden Abstandes vorbeigefahren wäre» Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Fahr- . 2« Sollte, wie die Revision weiter geltend macht, der Zweitbeklagte bei der Annäherung an die von ihm erblickte Lichtquelle angenommen haben, dass diese von einem in Be- ; wegung befindlichen und auf ihn zukommenden Fahrzeug ausging, so hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge führt hat, erst recht nicht mit der von ihm innegehaltenen, in Anbetracht der gesamten Umstände recht erheblichen Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, sondern er hätte sofort bremsen und seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, tim der für ihn unklaren Verkehrslage gerecht werden zu können» Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Zweitbeklagten für den Unfall lässt sich daher auch dann nicht verneinen, wenn; der Zweitbeklagte irrtümlich geglaubt hab^; sollte, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkomme, zu demal äin sölcher Irrtum de& Zweitbeklagten, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weiter ergeben, auf Fahrlässigkeit beruhen würde, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dam Zweit beklagten hätte bei genügender/Aufmerksamkeit nicht entgehe können, dass der Wagen stand keit bemerken müssen, so ist diese Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Bass die Vermutungen des Zeugen Be(| über den Anlass, der das Fahrzeug zu dem Halten veranlasste, unrichtig waren, hindert das Berufungsgericht nicht an der Verwertung seiner Aussage und steht dem aus dieser Aussage gezogenen Schluss nicht entgegen. Bei dieser Sachlage lässt die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verschulden des Zweitbeklagten ein grobes gewesen sei, einen Rechtsirrtum nicht erkennen, passen« Bas Berufungsgericht macht dem Zweitbeklagten, was \ die Revision ausser acht lässt, nicht etwa daraus den Vor-;* wurf eines Verschuldens, dass er es unterlassen hat, links um das Hindernis herumzufahren, sondern es erblickt das Verschulden des Zweitbeklagten allein darin, dass er mit de angesichts der Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit von 40 km/h weitergefahren ist und einen Abstand von nur wenige*!1 und deshalb die tatsächliche Verkehrslage zu spät erkannt 1 be, sie meint, es müsse dem Zweitbeklagten zugute gehalten werden, dass er durch' die dem Getöteten zur Last fallende unrichtige Aufstellung und Beleuchtung der Fahrzeuge in eine; Gefahrenlage geraten sei, in der von ihm nicht unbedingt hah erwartet werden können, dass er gerade die richtigen Massnah-* men treffen würde, um ihr zu begegnen« Bern ist entgegenzu-halten, dass der zweitbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht plötzlich in eine unvermutete Gef ah-: renlage geraten ist, die ihn zu einem ras.chep/Entschluss ge~* zwungen hat« Vielmehr hat der Zweitbeklagt^%lä von dem ge- * zu dem Stehen bringen konnte» Zu diesen Blassnahmen hatte er noch reichlich Zeit, als er in die Gefahrenlage geriet* Es war nicht etwa so, wie die Revision es darstellt, dass der Zweitbeklagte zwischen dem Anhalten und dem Vorbeifahren mit nur wenig verminderter Geschwindigkeit zu wählen hatte, vielmehr musste der Zweitbeklagte unter allen Umständen, wenn er sich zu dem Weiterfahren entschloss und rechts an dem Hindernis vorbeifahren wollte, eine solche Geschwindigkeit und einen solchen Abstand einhalten, die ihm erlaubten, die erkennbar ganz ungewöhnliche Verkehrslage zu meistern* Die von der Revision angezogene ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass falsche Massnahmen in einer unverschuldeten Gefahrenlage allein noch nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen (vgl NJW 1952, 217 Nr 1), bezieht sich, wie in den auf diese Rechtsprechung verweisenden Urteilen immer wieder hervorgehoben worden ist, nur auf nicht voraussehbare Gefahrenlagen, in denen keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt* Hier war aber die Gefahrenlage erkennbar* Ausserdem hatte der Zweitbeklagte genügend Zeit dazu, seinen Wagen abzubremsen und ganz langsam an das Hindernis heranzufahren, um gegebenenfalls seinen Wagen sofort zu dem Halten bringen zu können» Den Erwägungen der Revision kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden* a) Die Beklagten hatten im ersten Rechtszuge wiederhol behauptet, dass es infolge der Blendwirkung der hell leuch-^ tenden Scheinwerfer des BlfW-Wagens dem Zweitbeklagten unmöglich gewesen sei, den Abschleppwagen zu erkennen, und sich zu dem Beweise für diese Behauptung auf das Gutachten 3d eines Sachverständigen berufen« Entgegen diesem Vorbringen der Beklagten hat das Landgericht in seinem Urteil festgestellt, der Zweitbeklagte würde, wenn er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vermindert hätte, im Licht seiner Scheinwerfer gesehen haben, dass ein Schleppzug vor ihm stand« Dies Feststellung sind die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten« Sie sind auch auf ihr abweichendes Vorbringen im ersten Rechtszuge und den dazu gestellten Beweisantrag nicht mehr zurückgekommen« Unter diesen Umständen körnig te das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss davon ausgehen, dass die Beklagten ihre entgegenstehende Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten wollten und auf die Erledigung dieses^ Beweisantrags keinen Wert mehr legten, zu demal das Landgerichte im ersten Rechtszuge eine von ihm ersichtlich als erschöpfend angesehene Beweisaufnahme Uber den Unfallhergang durchgeführt hatte und die Beklagten im zweiten Rechtszuge nur zur^; Schadenshöhe« nicht aber zu dem Unfallhergang schriftsätzlich ? c) Die Feststellung des Berufungsgerichtsr der Zweitbe-klagte hätte bei genügender Aufmerksamkeit die rechts neben dem Schleppzug befindlichen Personen erkennen können, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden,, Da diese Personen sich nur noch mit Mühe vor dem herannahenden Fahrzeug des Zweitbeklagten in Sicherheit bringen konnten, müssen sie kurz vor der Durchfahrt des Wagens der Beklagten sich noch in dem Zwischenraum zwischen Heck und Schleppzug befunden haben* Die Möglichkeit,“dass sie bereits zu einer Zeit über die Hecke gesprungen sind, als der Wagen der Beklagten noch weit entfernt war, scheidet angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei aus* 7« Das Berufungsgericht, das die Fahrweise des Zweitbeklagten auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht als leichtsinnig und verantwortungslos bezeichnet hat, hat eine Erklärung für diese Fahrweise des Zweitbeklagten darin erblickt, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben» Zwar ist in dem von der Revision erwähnten Urteil des 3® Strafsenats des Bundesgerichtshofs (DAR 1953, 20 Nr 13) aus-geführt, dass allgemein und mit Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Pahrsicherheit bei einem Blutalkoholge7 halt von weniger als 1,5 °/oo nicht angenommen werden könne? 8« In den-Bntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind die dem Getöteten zur Last fallenden Verstösse gegen §§ 1, 15 und 25 StVO als leichter zu bewertende Ordnungswidrigkeiten bezeichnet worden* Die Revision hält diese Bewertung des Verhaltens des Verunglückten für unzutreffend« Das Berufungsgericht habe vor allem berücksichtigen müssen, dass der Verunglückte Fahrlehrer gewesen sei und als solcher die mit seinem Verhalten verbundenen Gefahren als besonders schwerwiegend habe erkennen können« Diese Rüge lässt ausser acht, dass das Berufungsgericht mit der von der Revision beanstandeten Wendung ersichtlich nur das eigene Verschulden des Getöteten mit dem Verschuldendes Zweitbeklagten hat in ein Verhältnis setzen wollen« kehrswidrige Verhalten des Getöteten geschaffene Gefahren-* läge habe zu.dem Unfall nicht unwesentlich beigetragen, de auch als blosse Ordnungswidrigkeiten zu bezeichnende Ver-7; stösse gegen die Strassenverkehrsordnung können wesentliche Bedeutung für die Entstehung eines Unfalls haben und haben ' sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehabt* Dass der Verunglückte Fahrlehrer gewesen ist, hat das' Berufungsgericht bei der vorgenommenen Beurteilung der Ein- ; kommensverhältnisse des Getöteten ausdrücklich erwähnt* Für den Umfang des Verschuldens des Getöteten ist dieser Umstand im übrigen ohne Bedeutung. 9* Die von der Revision aufgegriffene Behauptung der klagten, der Getötete sei in die Fahrbahn des Wagens der B< klagten geradezu hineingelaufen, hat das Landgericht nicht als bewiesen angesehen* Im zweiten Rechtszuge sind die Beklagten auf diese Behauptung nicht mehr ausdrücklich zurück«^ gekommen* Das Berufungsgericht, das.ohne weitere Beweisauf--nähme über den Unfallhergang den tatsächlichen Feststellung* des Landgerichts gefolgt ist,* wenn es aus ihnen^auch teilwei andere Schlüsse gezogen hat, brauchte daher zu dieser nur ii ersten Rechtszuge vorgebrachten Behyiptung der Beklagten nij selbst noch ausdrücklich Stellung zu nehmen« Aus dem Zusai hang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts ergibt sich, dass das Berufungsgericht auch in diesem Punkt zu ke: Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht Y entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung zur Prü- * fung, ob die Klägerin durch eigene Arbeit zur Minderung des Schadens verpflichtet gewesen ist» Dies gilt umsomehr, als ;V die Beklagte im Berufungsrechtszuge entsprechende Behauptungen gar nicht aufgestellt haben* c) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das Berufungs- ■ gericht bei der Schätzung des Reineinkommens, das der Verun-3 glückte hätte erzielen können, wenn er am Leben geblieben wäre, auch die Kirchensteuer von dem zugrundezulegenden ent-J: gangenen Bruttoeinkommen abzuziehen hat (BGH VersR 1954, 277-)? Entgegen der Ansicht der Revision ist den Ausführungen des A angefochtenen Urteils jedoch nicht zu entnehmen, dass das Beä rufungsgericht in dieser Hinsicht einem Rechtsfehler unterlegt Wenn das Berufungsgericht ausdrücklich auch nur auf die.jj Einkommensteuer und das Notopfer Berlin hingewiesen hat, so wird doch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar, t dass es diese Aufzählung nur beispielhaft meint, denn das ^ Berufungsgericht betont im selben Abschnitt des Urteils, dastfj dem Verunglückten nach Abzug aller Steuern ein monatliches -Reineinkommen von 1 666 DM verblieben wäre, Biese Wendung ergi Die in dem Berufungsurteil erwähnten steuerlich absetzbaren Werbungskosten sind bei dieser Schätzung des Sachverständigen ausser Betracht geblieben» Bas gilt auch von dem Betrag, den das Berufungsgericht für Investitionen eingesetzt hat» e) Bei der Schätzung-des Investitionsbedarfs hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO gegebenen Befugnisse gehalten« Bie Revision lässt ausser acht, dass dem Berufungsgericht durch diese Vorschrift eine freiere Stellung bei der Schadensschätzung eingeräumt ist, deren sich das Berufungsgericht ersichtlich bewusst gewesen ist«
VI ZR 112/53 2350 054 It. Verkündet am 29* Mai 1954 VHHP, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle « Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Autovermieters Alfred IflHIBstrasse 2, des Maschinenschlossei» Karl Istraase M., in S( in S( Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Prau Senzi geb. in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.Gelhaar, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß * für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Februar 1953" wird zurückge-wiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. •> » * i « 4 i i i Von Rechts wegen Tatbestand Der am VHHHB 1905 geborene Ehemann der Klägerin. Egon Bm? der von Beruf Meister des Kraftfahrzeughandwerks und Fahrlehrer war und in IflBP eine Kraftfahrzeug- Reparaturwerkstatt mit Tankstelle sowie eine Fahrschule betrieb, verunglückte am 30« Dezember 1947 tödlich« Am Nachmittag dieses Tages war er damit beschäftigt, mit einem ihm gehörigen, 1,90 m breiten Abschleppwagen einen BMW-Personenwagen in seine Werkstatt zu schleppen« Der BMW-Wagen war mit seinem Heck an dem Kran des Abschleppwagens aufgehängt. Gegen 18 Uhr hielten die Fahrzeuge auf der Bundesstrasse am Bahnhof WVHHHH- Der Abschleppwagen war so zu dem Stehen gekommen, dass er mit seiner rechten Seite etwa 1,25 m vom rechten Rand der 8,30 m breiten befestigten Strasse und mit seiner linken Seite noch fast einen Meter von der Mitte der Strasse entfernt war. Auf der rechten Seite in Fahrtrichtung des Ehemannes der Klägerin war neben der befestigten Fahrbahn ein unbefestigter Streifen von 1,20 m Breite vorhanden« Neben diesem Streifen verliefen eine Hecke und ein Graben. Die Scheinwerfer des geschlappten Fahrzeuges waren eingeschaltet und abgeblendet. Der Ehemann der Klägerin war ausgestiegen und hielt sich vorn rechts am Kühler des Abschleppwagens auf. Zu dieser Zeit näherte sich den haltenden Wagen ein in derselben Richtung fahrender Personenkraftwagen, Fabrikat Opel-Kadett, dessen Halter der Erstbeklagte und dessen Führer der Zweitbeklagte war.« Als dieser das von den Scheinwerfern des BMW-Wagens ausgehende licht bemerkte, verminderte er seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/fe und fuhr sodann rechts an dem Schleppzug vorbei« Hierbei streifte er den Abschleppwagen und erfasste mit dem linken vorderen Kotflügel den Ehemann der Klägerin, der auf die Fahrbahn geschleudert wurde und einen Schädelbfuch erlitt. Infolge dieser Verletzung verstarb er noch am selben Abend. - 3 ~ V y v » , ♦ ,r H Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Zweitbeklagte, aus einer weiten Linkskurve kommend, di$ Lichter des abgeschleppten Fahrzeugs schon auf etwa 300 m sehen« Allerdings konnte bei ihm zunächst der Eindruck' entstehen, dass es sich um ein entgegenkommendes Fahrzeug auf . der anderen Fahrbahnseite handelte« Bei der Annäherung auf etwa 100 - 130 m war jedoch-klar erkennbar, dass sich das Fahrzeug auf der in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen^ rechten Fahrbahnseite befand und er, wenn er geradeaus weite]| fuhr, auf das Fahrzeug auffähren musste« Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall allein auf die unrichtige Fahrweise des Zweitbeklagten zurückzuführen sei« Sie hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch] genommen und hat Ersatz der Beerdigungskosten sowie eine der' Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens.^ jedoch auf 300 Bll monatlich zu bemessende Rente für die ZeiC vom 1« Januar 1948 bis 1« August 1975 begehrt, wobei sie be^ S'! reits an sie geleistete Zahlungen in Anrechnung gebracht hat^ Bas Landgericht hat die Beklagten zu dem Ersatz von drei Fünfteln des entstandenen Schadens für verpflichtet erachtet* und hat sie unter Berücksichtigung der geleiteten Zahlungen verurteilt, an die Klägerin drei Fünftel der Beerdigungskosti ' Sl-' und eine monatliche Rente von 180 Bll für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 1« August 1973, sowie Zinsen auf die rückständiger^ Beträge zu zahlen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerichtl unter Berücksichtigung auch der weiteren an die Klägerin ge4| leisteten Zahlungen die Beklagten verurteilt, vier Fünftel der Beerdigungskosten und eine Rente in'Höhe von 192 Bll monä lieh für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31* Januar 1949>'$in': Höhe von 224 Bll monatlich für die Zept vom 1« Februar J/949 J:, ~ 4 ~ bis 31« Januar 1950, in Höhe von 256 DM monatlich für die Zeit vom 1, Februar 1950 bis 31» Januar 1951, in Höhe von 288 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1951 bis 31* Januar 1952, in Höhe von 320 DM monatlich für die Zeit vom lo Februar 1952 bis 31« Juli 1965 und in Höhe von 24-0 DM monatlich für die Zeit vom 1, August 1965 bis 31« August 1975 zu zahlen* Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagten für vier Fünftel des Schadens einzustehen hätten und die der Klägerin zustehenden Rentenbeträge höher seien, als sie das Landgericht veranschlagt habe. Mit der Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Bntscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet. 1. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die dem Ehemann der Klägerin zur Last fallenden Fehler bei der Aufstellung des Schleppzuges und der Beleuchtung des geschleppten Fahrzeuges nicht die Hauptursache des Unfalls gebildet hätten. Sie meint, der Zweitbeklagte wäre sicherlich nicht rechts an dem Schleppzug vorbeigefahren, wenn dieser ^ordnungsgemäss beleuchtet gewesen wäre. Die Ursache zu dem ^Unfall sei mithin allein von dem Verunglückten gesetzt worden. Diese .Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, dass der Unfall mit Gewissheit auch dann vermieden wor- *x% den wäre, wenn sich der ZWeitbeklagte der Verkehrslage entsprechend verhalten hätte, insbesondere.wenn dieser nicht rechts an dem faltenden Wagen oder wenigstens lfingsam und Ulster Einhaltung eines ausreichenden Abstandes vorbeigefahren wäre» Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Fahr- . weise des Zweitbeklagten als adäquat ursächlich für den Un-" fall angesehen« . 2« Sollte, wie die Revision weiter geltend macht, der Zweitbeklagte bei der Annäherung an die von ihm erblickte Lichtquelle angenommen haben, dass diese von einem in Be- ; wegung befindlichen und auf ihn zukommenden Fahrzeug ausging, so hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge führt hat, erst recht nicht mit der von ihm innegehaltenen, in Anbetracht der gesamten Umstände recht erheblichen Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, sondern er hätte sofort bremsen und seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, tim der für ihn unklaren Verkehrslage gerecht werden zu können» Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Zweitbeklagten für den Unfall lässt sich daher auch dann nicht verneinen, wenn; der Zweitbeklagte irrtümlich geglaubt hab^; sollte, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkomme, zu demal äin sölcher Irrtum de& Zweitbeklagten, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weiter ergeben, auf Fahrlässigkeit beruhen würde, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dam Zweit beklagten hätte bei genügender/Aufmerksamkeit nicht entgehe können, dass der Wagen stand V. Es verweist min diesem Zusammenhang mit Recht auf die Aussage des zug|£sit des Unfalls auf dem Platz neben dem Zweitbeklagten^aSSßenden Zeugen Be^* seiner Bekun^ dung erkannt hat|jpass der Wagen, von dem das Scheinwerfer-?.' »licht ausging, gestanden hat. Wenn das Berufungsgericht^‘auf/?; Grund der Aussage dieses Zeugen zu dem Schluss gelangt ist auch der Zweitbeklagte habe dies bei genügender Aufmerksamer keit bemerken müssen, so ist diese Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Bass die Vermutungen des Zeugen Be(| über den Anlass, der das Fahrzeug zu dem Halten veranlasste, unrichtig waren, hindert das Berufungsgericht nicht an der Verwertung seiner Aussage und steht dem aus dieser Aussage gezogenen Schluss nicht entgegen. Warum in der Heranziehung der Aussage dieses Zeugen zur Begründung der Ansicht des Berufungsgerichts, der Zweit- 3* Zu Unrecht wehrt sich die Revision auch gegen die Wertung des Verhaltens des Zweitbeklagten als grobes Verschulden« Bas Bild, das sich dem Zweitbeklagten beim Herannahen an die Unfallstelle bot, war so ungewöhnlich, dass es müssen, an der es der Zweitbeklagte jedoch gänzlich hat zu demal da die Frage, ob ein festgestelltes Verschulden ein grobes ist, im Wesentlichen als fatfrage grundsätzlich einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist (vgl BGHZ 4« Auf den Vertrauensgrundsatz beruft sich die Revision hier zu Unrecht. Ber Zweitbeklagte hat nach den Feststellun- . nach seiner eigenen Barstellung nicht genau erkennen konnte. Er musste sich daher auf alle Fälle vorsichtig verhalten und seine Fahrweise der für ihn gegebenen ungeklärten Lage an- Stand, ein Verstoss gegen «die Benkgesetze" liegen soll beklagte habe ebenfalls erkennen können, dass der Wagen ist nicht ersichtlich. ihn auf alle Fälle zu grösster Vorsicht hätte veranlassen fehlen lassen. Bei dieser Sachlage lässt die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verschulden des Zweitbeklagten ein grobes gewesen sei, einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Fahrbahnseite ein Hindernis vorhanden war, dessen Art er 10, U /I67), gen des Berufungsgerichts rechtzeitig bemerkt, dass auf seiner passen« Bas Berufungsgericht macht dem Zweitbeklagten, was \ die Revision ausser acht lässt, nicht etwa daraus den Vor-;* wurf eines Verschuldens, dass er es unterlassen hat, links um das Hindernis herumzufahren, sondern es erblickt das Verschulden des Zweitbeklagten allein darin, dass er mit de angesichts der Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit von 40 km/h weitergefahren ist und einen Abstand von nur wenige*!1 Zentimetern von den stehenden Fahrzeugen eingehalten hat, obwohl er mit seinem nur 1,40 m breiten Wagen, wie die Revi^ sion"selbst darlegt, rechts von dem Schleppzug noch ausreichend Platz zu dem Burchfahren gehabt hätte, 5* Bie Revision hat weiter ausgeführt, die als zu hoch?* beanstandete Geschwindigkeit von 40 km/h erkläre sich alleil daraus, dass der Zweitbeklagte mit einer derart verkehrswidrigen Aufstellung der Fahrzeuge nicht habe zu rechnen brauch! und deshalb die tatsächliche Verkehrslage zu spät erkannt 1 be, sie meint, es müsse dem Zweitbeklagten zugute gehalten werden, dass er durch' die dem Getöteten zur Last fallende unrichtige Aufstellung und Beleuchtung der Fahrzeuge in eine; Gefahrenlage geraten sei, in der von ihm nicht unbedingt hah erwartet werden können, dass er gerade die richtigen Massnah-* men treffen würde, um ihr zu begegnen« Bern ist entgegenzu-halten, dass der zweitbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht plötzlich in eine unvermutete Gef ah-: renlage geraten ist, die ihn zu einem ras.chep/Entschluss ge~* zwungen hat« Vielmehr hat der Zweitbeklagt^%lä von dem ge- * ' *' v'i ^ \ s schleppten BMW-Wagen ausgehende Licht 'söh,dn -auf weite Ent-fernung gesehen« Er hat auch mindestens 100*'m vor dem Hinder nis erkannt, dass es sich auf seiner Fahtbahhseite befänd* Bei dieser Sachlage musste er auf jeden Fall seine Geschwind digke'it herabsetzen und mit gespannter Aufmerksamkeit ganz ^ langsam weiterfahren, so dass, er notfalls seinen Wagen sofotf -Ü Sz - 8 zu dem Stehen bringen konnte» Zu diesen Blassnahmen hatte er noch reichlich Zeit, als er in die Gefahrenlage geriet* Es war nicht etwa so, wie die Revision es darstellt, dass der Zweitbeklagte zwischen dem Anhalten und dem Vorbeifahren mit nur wenig verminderter Geschwindigkeit zu wählen hatte, vielmehr musste der Zweitbeklagte unter allen Umständen, wenn er sich zu dem Weiterfahren entschloss und rechts an dem Hindernis vorbeifahren wollte, eine solche Geschwindigkeit und einen solchen Abstand einhalten, die ihm erlaubten, die erkennbar ganz ungewöhnliche Verkehrslage zu meistern* Die von der Revision angezogene ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass falsche Massnahmen in einer unverschuldeten Gefahrenlage allein noch nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen (vgl NJW 1952, 217 Nr 1), bezieht sich, wie in den auf diese Rechtsprechung verweisenden Urteilen immer wieder hervorgehoben worden ist, nur auf nicht voraussehbare Gefahrenlagen, in denen keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt* Hier war aber die Gefahrenlage erkennbar* Ausserdem hatte der Zweitbeklagte genügend Zeit dazu, seinen Wagen abzubremsen und ganz langsam an das Hindernis heranzufahren, um gegebenenfalls seinen Wagen sofort zu dem Halten bringen zu können» Den Erwägungen der Revision kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden* 6. Die Revision bekämpft sodann die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte, der mehrfach aufgeblendet gehabt habe, habe trotz der eingeschalteten Scheinwerfer des abgeschleppten Fahrzeugs in seinem vollen Scheinwerferlicht die Umrisse des Abschleppwagens mit Kran und die rechts neben dem Schleppzug befindlichen Personen bemerken müssen«. In diesem Zusammenhang erhebt die Revision die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens unterlassen* u a) Die Beklagten hatten im ersten Rechtszuge wiederhol behauptet, dass es infolge der Blendwirkung der hell leuch-^ tenden Scheinwerfer des BlfW-Wagens dem Zweitbeklagten unmöglich gewesen sei, den Abschleppwagen zu erkennen, und sich zu dem Beweise für diese Behauptung auf das Gutachten 3d eines Sachverständigen berufen« Entgegen diesem Vorbringen der Beklagten hat das Landgericht in seinem Urteil festgestellt, der Zweitbeklagte würde, wenn er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vermindert hätte, im Licht seiner Scheinwerfer gesehen haben, dass ein Schleppzug vor ihm stand« Dies Feststellung sind die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten« Sie sind auch auf ihr abweichendes Vorbringen im ersten Rechtszuge und den dazu gestellten Beweisantrag nicht mehr zurückgekommen« Unter diesen Umständen körnig te das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss davon ausgehen, dass die Beklagten ihre entgegenstehende Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten wollten und auf die Erledigung dieses^ Beweisantrags keinen Wert mehr legten, zu demal das Landgerichte im ersten Rechtszuge eine von ihm ersichtlich als erschöpfend angesehene Beweisaufnahme Uber den Unfallhergang durchgeführt hatte und die Beklagten im zweiten Rechtszuge nur zur^; Schadenshöhe« nicht aber zu dem Unfallhergang schriftsätzlich ? Beweis angeboten haben (vgl Baumbach-Lauterhach ZPO 22« Aufj; § 286 Anm 3 B und RG BÖRR 1931, 622)« b) Ein Erfahrungssatz dahin, dass schräg nach unten gerichtete abgeblendete Scheinwerfer besonders stark blenden, f ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht* anzuerken-^ nen« Zu der Vernehmung eines Sachverständigen über diese gebliche Erfahrungstatsache war das Berufungsgericht nicht verpflichtet« h c) Die Feststellung des Berufungsgerichtsr der Zweitbe-klagte hätte bei genügender Aufmerksamkeit die rechts neben dem Schleppzug befindlichen Personen erkennen können, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden,, Da diese Personen sich nur noch mit Mühe vor dem herannahenden Fahrzeug des Zweitbeklagten in Sicherheit bringen konnten, müssen sie kurz vor der Durchfahrt des Wagens der Beklagten sich noch in dem Zwischenraum zwischen Heck und Schleppzug befunden haben* Die Möglichkeit,“dass sie bereits zu einer Zeit über die Hecke gesprungen sind, als der Wagen der Beklagten noch weit entfernt war, scheidet angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei aus* d) Mit der Möglichkeit, dass sich vor und recht»neben einem abgestellten Schleppzug Personen befinden, muss der Fahrer eines herankommenden Fahrzeugs rechnen« Da der Zweitbeklagte, wenn er seine Geschwindigkeit entsprechend seiner Verpflichtung wesentlich herabgesetzt hätte, erkannt hätte, dass vor ihm ein Schleppzug stand, fällt es ihm auch zur Last, dass er mit Personen in der Hähe des Schleppzugs nicht gerechnet hat« 7« Das Berufungsgericht, das die Fahrweise des Zweitbeklagten auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht als leichtsinnig und verantwortungslos bezeichnet hat, hat eine Erklärung für diese Fahrweise des Zweitbeklagten darin erblickt, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Wie er selbst angegeben habe, habe er vor der Rückfahrt drei Viertel Wein getrunken gehabt« Im Zeitpunkt des Unfalls habe sein BlutalkoholgÄalt zu demindest 1 °/oo betragen« Bei einem solchen Alkoholwert sei nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen, wie der Unfallhergang f r r M» < i \ \ «t beweise, so dass der Alkoholgenuss des Zweitbeklagten mit' als eine von ihm verschuldete Ursache des" Unfalls anzuseht sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von dä * * ' <3 Revision ebenfalls angegriffenen« Sie ist der Ansicht, ein Erfahrungssatz, dass bei einem Blutalkoholgehalt von 1 °/oo' eine erhebliche Beeinträchtigung der Pahrtüchtigkeit anzune* sei. bestehe nicht« Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme se hier tatsächlich die Pahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten dur| den Alkoholgenuss nicht beeinflusst gewesen« Auch diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben» Zwar ist in dem von der Revision erwähnten Urteil des 3® Strafsenats des Bundesgerichtshofs (DAR 1953, 20 Nr 13) aus-geführt, dass allgemein und mit Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Pahrsicherheit bei einem Blutalkoholge7 halt von weniger als 1,5 °/oo nicht angenommen werden könne? Demgegenüber hat aber in einer späteren Entscheidung (BGHSt: 5, 168 ^1707= DAR 1954, 46 Nr 30) derselbe Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1 °/oo pflege die Leistung des Kraftfahrers bereits so beeinträchtigt zu sein, dass die meisten Menschen fahrun-; tüchtig seien« Nur aus Sicherheitsgründen werde der Beginn der absoluten Pahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 °/oo angesetzt« Es bedarf hier jedoch keiner,** Erörterung dieser Präge, denn das Berufungsgericht hat nicht* nur der Tatsache, dass zur Zeit des Unfalls der Blutalkohol-! fcvSi gehalt des Zweitbeklagten l°/oo betrug, Bedeutung beigemes-! sen und hie£|Sls auf eine Beeinträchtigung der Pahrtüchtig- keit geschlossen, sondern es hat in erster Linie die Pahr-i7-weise des Beklagten in Betracht gezogen und auf den Unfall-^1 hergang verwiesen« Wenn es auf Grund des ganzen Herganges -12- Unfalls und des zugestandenen Alkoholgenusses des Zweitbeklagten, der zu einem Blutalkoholgehalt von 1 °/oo zur Zeit des Unfallherganges geführt hatte, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Alkoholgenuss die Fahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten beeinträchtigt habe, und hierin eine Mitursache des Unfalls erblickt, die dem Zweitbeklagten zur Last zu legen ist, so lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen« 8« In den-Bntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind die dem Getöteten zur Last fallenden Verstösse gegen §§ 1, 15 und 25 StVO als leichter zu bewertende Ordnungswidrigkeiten bezeichnet worden* Die Revision hält diese Bewertung des Verhaltens des Verunglückten für unzutreffend« Das Berufungsgericht habe vor allem berücksichtigen müssen, dass der Verunglückte Fahrlehrer gewesen sei und als solcher die mit seinem Verhalten verbundenen Gefahren als besonders schwerwiegend habe erkennen können« Diese Rüge lässt ausser acht, dass das Berufungsgericht mit der von der Revision beanstandeten Wendung ersichtlich nur das eigene Verschulden des Getöteten mit dem Verschuldendes Zweitbeklagten hat in ein Verhältnis setzen wollen« So verstanden ist die wie$ergegebene Bemerkung nicht zu beanstanden« Tatsächlich handelt es sich bei den dem Getöteten zur Last fallenden Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung um die Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit des Verkehrs dienen, so dass ihre Bezeichnung als Ordnungswidrigkeiten nicht einmal unrichtig ist, zu demal da ihre Verletzung lediglich mit Obertretungsstrafe bedroht ist« Hur infolge des leichtfertigen Verhaltens des Zweitbeklagten konnten die dem getöteten zur Last fallenden Verstösse sich derartig verhängnisvoll auswirken. Bs liegt auch kein Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle der Ent- !t * ft» i I S'; I :• I’i * A / ♦V scheidungsgründe darauf hingewiesen hat, die durch das ver-**! kehrswidrige Verhalten des Getöteten geschaffene Gefahren-* läge habe zu.dem Unfall nicht unwesentlich beigetragen, de auch als blosse Ordnungswidrigkeiten zu bezeichnende Ver-7; stösse gegen die Strassenverkehrsordnung können wesentliche Bedeutung für die Entstehung eines Unfalls haben und haben ' sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehabt* Dass der Verunglückte Fahrlehrer gewesen ist, hat das' Berufungsgericht bei der vorgenommenen Beurteilung der Ein- ; kommensverhältnisse des Getöteten ausdrücklich erwähnt* Für den Umfang des Verschuldens des Getöteten ist dieser Umstand im übrigen ohne Bedeutung. Fahrlässigkeit ist die Ausser-achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGi Die Tatsache, dass ein an einem Unfall beteiligter Kraftfahrer Fahrlehrer ist, kann im bürgerlichen Recht - anders als im Strafrecht - bei der Prüfung seines Verschuldens nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden« Entscheidend ist? vielmehr allein, in welchem Umfang er die einem ordentliche: Kraftfahrer obliegende Sorgfalt ausser acht gelassen hat« 9* Die von der Revision aufgegriffene Behauptung der klagten, der Getötete sei in die Fahrbahn des Wagens der B< klagten geradezu hineingelaufen, hat das Landgericht nicht als bewiesen angesehen* Im zweiten Rechtszuge sind die Beklagten auf diese Behauptung nicht mehr ausdrücklich zurück«^ gekommen* Das Berufungsgericht, das.ohne weitere Beweisauf--nähme über den Unfallhergang den tatsächlichen Feststellung* des Landgerichts gefolgt ist,* wenn es aus ihnen^auch teilwei andere Schlüsse gezogen hat, brauchte daher zu dieser nur ii ersten Rechtszuge vorgebrachten Behyiptung der Beklagten nij selbst noch ausdrücklich Stellung zu nehmen« Aus dem Zusai hang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts ergibt sich, dass das Berufungsgericht auch in diesem Punkt zu ke: lx anderen Feststellungen gelangt ist als das Landgericht» Die Revision geht daher von einem anderen als dem festgestell- * ten Sachverhalt aus* wenn sie unterstellt, der Getötete sei dem Zweitbeklagten vor den Wagen gelaufen» Schon aus diesem Grunde ist der entsprechenden Rüge daher der Erfolg zu versagen» 10. Somit gehen sämtliche Rügen der Revision gegen die Grundlagen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung fehl. Rechtsfehler sind insoweit nicht hervorgetreten* Die Abwägung selbst liegt im Ermessen des Berufungsgerichts, an das der erkennende Senat gebunden ist» K 11» Auch mit ihren Äügen gegen die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Rentenbeträge kann die Revision keinen Erfolg \ habens ^ a) Die Klägerin hat im zweiten Rechtszuge unter Überreichung eines ärztlichen Zeugnisses ausdrücklich vorgetragen, ^ dass ihre Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer erheblich herabgesetzt sei. Diese Behauptung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Sie gilt daher als zugestanden. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht Y entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung zur Prü- * fung, ob die Klägerin durch eigene Arbeit zur Minderung des Schadens verpflichtet gewesen ist» Dies gilt umsomehr, als ;V die Beklagte im Berufungsrechtszuge entsprechende Behauptungen gar nicht aufgestellt haben* \ b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Buchfüh- rung eines derartigen gewerblichen Betriebs, wie er hier V* in Frage steht, in den Jahren 1945 bis 1948 kein auch nur . * annähernd getreues Spiegelbild der wirtschaftlichen Verhältnisse *\ ergeben habe, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision \ -15- * ♦* «^ ■ W\ '#/ * V v. >g x n- ' 4 nicht der Lebenserfahrung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, In Kraftfahr zeug-Reparaturbetrieben wurden ' in jener Zeit vielfach Kompensationsgeschäfte durchgeführt, die in den Büchern naturgemäss nicht in Erscheinung treten konnten. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass sich gerade in diesem Geschäftszweige die Verhältnisse infolge der ausserordentlichen Steigerung des Kraftfahrzeugverkehrs durchgreifend geändert haben, so dass auch aus diesem Grunde das Berufungsgericht den buchmässigen Erträgnissen aus der Zeit vor der Währungsreform keine wesentliche Bedeutung beizu demessen brauchte. c) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das Berufungs- ■ gericht bei der Schätzung des Reineinkommens, das der Verun-3 glückte hätte erzielen können, wenn er am Leben geblieben wäre, auch die Kirchensteuer von dem zugrundezulegenden ent-J: gangenen Bruttoeinkommen abzuziehen hat (BGH VersR 1954, 277-)? Entgegen der Ansicht der Revision ist den Ausführungen des A angefochtenen Urteils jedoch nicht zu entnehmen, dass das Beä rufungsgericht in dieser Hinsicht einem Rechtsfehler unterlegt \ • ist. Wenn das Berufungsgericht ausdrücklich auch nur auf die.jj Einkommensteuer und das Notopfer Berlin hingewiesen hat, so wird doch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar, t dass es diese Aufzählung nur beispielhaft meint, denn das ^ Berufungsgericht betont im selben Abschnitt des Urteils, dastfj dem Verunglückten nach Abzug aller Steuern ein monatliches -Reineinkommen von 1 666 DM verblieben wäre, Biese Wendung ergi mit Beutlichkeit, dass das Berufungsgericht tatsächlich alle Steuern, also auch die von dem Verunglückten zu entrichtendeV V^frj&nsteuer, in Abzug gebracht hat. d) Bie Annahme der Revision, daiä Werbungskosten bereif V «j ■ & in dem Gutachten des Obermeisters berücksichtigt -16- ?>* r t ► V' % I t tbs'*' 5sf worden seien, ist unzutreffend» Aus dem in dem Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilten Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass dieser das Bruttoeinkommen des Verunglückten im Jahre 1952 auf 25 850 DH geschätzt hat« Die in dem Berufungsurteil erwähnten steuerlich absetzbaren Werbungskosten sind bei dieser Schätzung des Sachverständigen ausser Betracht geblieben» Bas gilt auch von dem Betrag, den das Berufungsgericht für Investitionen eingesetzt hat» e) Bei der Schätzung-des Investitionsbedarfs hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO gegebenen Befugnisse gehalten« Bie Revision lässt ausser acht, dass dem Berufungsgericht durch diese Vorschrift eine freiere Stellung bei der Schadensschätzung eingeräumt ist, deren sich das Berufungsgericht ersichtlich bewusst gewesen ist« f) Bie Annahme des Berufungsgerichts, dass der Verunglückte das 70« Lebensjahr erreicht hätte und bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, der Klägerin Unterhalt zu gewähren, wennmch von der Erreichung seines 60« Lebensjahres van nur in gemindertem Umfange, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend» Bass der Verdienst aus der Fahrschule bereits von dem Zeitpunkt der Vollendung des 60« Lebensjahres an nachgelassen haben würde, hat das Berufungsgericht ausdrücklich zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigt» Bach dem Gutachten des Sachverständigen hätte der Verunglückte die,* Fahrschule auch noch über das 70» Lebensjahr hinaus betreiben können» Wenn das Berufungsgericht dem Sachverständigen5 insoweit gefolgt • % x * ist, als es Einnahmen aus dem Fahr schulbetrieb' bis zur Erreichung des 70» Lebensjahres des Verunglückten eingesetzt hat, so liegt darin kein Rechtsfehler^V * ♦> "i * a 5 * a % « i ' 3 Das Berufungsurteil lässt somit keine Rechtsverstösse erkennen, die der Revision zu dem Erfolge verhelfen könnten« Die Entscheidung Über die Kosten folgt aus § 97 2P0* Dr« Kletoemefers Dr*Gelhaar Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß ♦ &■ * V*** 4 «Jk*