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BGH · VI ZH 112/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 112/52

hördliche Anordnung übertragen lässt und es auf eigene Rechnung fortführt, ist jedenfalls dann dem früheren Inhaber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er die Anordnung durch eine ^ der bisherigen Firma im Sinne des § 25 HGB liegt auch bei einer nach Auffassung des Ver-kehrs unerheblichen Änderung der Firmenbezeich- f nung vor* Es kommt nicht darauf an, ob die Firma im Handelsregister eingetragen und ob der Gebrauch der Firma nach firmenrechtlichen Grundsätzen zulässig ist* Der später in Konkurs gefallene Beklagte Ottmar F^^lfewar nach der Kapitulation als Ermittler für die amerikanische Übernahme und Fortführung des von der Militärregierung beschlagnahmten Grossistengeschäfts ln S Sein Schwager Friedrich mietete in Räume, in denen bisher eine Verkaufsstelle der Klägerin betrieben wurde« Im Oktober 1947 übertrug das Geschäft an ei ne von seiner Ehefrau (der Beklagten zu 3) und seinem Schwieger vater Anton gegründete Kommanditgesellschaft «A<(P Tabakhaus ft Co. KG« (Beklagte zu 2). 1947 wurde für die Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung ein Treuhänder bestellt , der sich vergeblich um Rückgängigmachung der «Geschäftsübertragung11 bemühte. F^^IP habe in ‘sittenwidriger Weise unter Ausnutzung seiner politischen Beziehungen, unter Aufstellung unwahrer Angaben und unter Drohungen das Geschäftsunternehmen der Klägerin an sich ge- ^ rissen, wobei er sich einer offenbar nichtigen Verfügung des ^ damaligen Landrats H^P bedient habe« Die Verantwortung ^ der Beklagten zu 2) und ihrer Gesellschafter ergebe sich da- ^ raus, daß sie das unentgeltlich übernommene Geschäft wider- ^ rechtlich weiterbetrieben hätten, obwohl den Gesellschaftern die Art des Erwerbs des Unternehmens durch F^pl^P bekannt ^ gewesen sei« Da in der Zeit bis 1949 die Kontingente die allei-rjr nige Grundlage für die Belieferung mit Tabakwaren gewesen seien, hätten Fpjpp und seine Rechtsnachfolger ihr Geschäft im wesentlichen auf Kosten der Klägerin aufgebaut. gestellt und ausgeführt, dieser sei vom Landrat mit Ermächtigung der Militärregierung beauftragt worden, die Kontingente der Klägerin auszunutzen, um die Tabakversorgung der Bevölke- Las rieh worden Einzelhandelsgeschäft sei von Friede^ selbständig unter eigenem Namen betrieben Im übrigen haben die Beklagte zu 3) und Anton SMB in Abrede gestellt, daß sie über die Vorgänge unterricht tet gewesen seien, die zur Gründung des Unternehmens von Ottmar geführt hätten. Beklagten zu 3) bis 6) meldeten dem Registergericht, daß an-^ stelle des Verstorbenen mit ihrer Zustimmung der Kaufmann ^ Heinrich als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ei'ngetreten sei. Lie Beklagten zu 2) bis 6) sind der Ansicht, daß eine Rechtsgrundlage fehle, um sie für Schulden des Ottmar Ftffe ' Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4* Mai 1949 wirä insoweit aufgehoben, als die Klage in Dichtung gegen die Beklagte zu 2), die Firma ApmP Tabakhaus S & Co, KG in Gesellschafter Anton und Frau Getrud F^pl^p in kostenfällig abgewiesen wurde» ----- Die verurteilten Beklagten haben Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Anträge war auf Grund freier Schätzung (§ 3 ZPO) mit 5000 DM^ zu bemessen« Der für die Revision erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 546 Abs 1 ZPO) ist also gegeben. ____Das zu den führenden Unternehmen der Tabakbranche im zählende Geschäft der Klägerin war bis zur Internierung seines Inhabers in Betrieb, wenn auch der Umsatz seit der Besatzung an den früheren Umsatz nicht entfernt mehr heranreichte. Dem Landrat kam es darauf an, die Tabakversorgung seines Kreises wieder in Gang zu brin-gen; erklärte ihm Wahrheitswidirg, er habe einen Verwandten in einflussreicher Stellung bei der Firma durch den er erhöhte Zuteilungen an Tabakwaren für den Kreis" erhalten könne. Am 16* Oktober 1945 erschien B^Hiv bei der Bhefrau ,v des Inhabers der Klägerin, stellte sich als neuer Geschäfts-Inhaber vor und verlangte zunächst die-Herausgabe sämtlicher noch vorhandener Schreibmaschinen und sonstiger Binrichtungs^ gegenstände. Ha damals die Geschäftsräume der Klägerin samt der darin befindlichen Einrichtung von dem Buchhändler xB||^ im Ein- ^ Verständnis mit der Militärregierung in Besitz genommen worden waren, erklärte Brau bBBHB* sie habe nichts mehr« Harauf trat mit seinem Ansinnen auf Herausgabe der Geschäftseinrichtung an heran, wobei er gel- tend machte, daß er das Kontingent der Birma RBHI^’übernom^, men'habe und daß hierzu auch die Geschäftseinrichtung gehöre^ Hieser lehnte jedoch unter Hinweis auf einen bereits beste- < henden Mietvertrag mit der Mutter des Inhabers der Klägerin die Herausgabe ab, verwies an die Militärregierung und liess sich auch durch dessen Hrohung "das könne ihn 10 000 Mark kosten" nicht einschüchtern.. derte die Herausgabe des Schlüssels* Auf den Einwand, daß F^p|^P keinen Mietvertrag habe, erklärte dieser, das sei gleich, er trete als Rechtsnachfolger in den Mietvertrag ein Wenn ihm der Schlüssel nicht gegeben werde, müsse er die Bäume selbst aufmachen lassen. November 1945 zwischen der Mutter des einerseits und dem von Fp|^PP vorgeschobenen Schwager ’ Anton andererseits ein Mietvertrag über das Geschäft inzwischen erfahren Ermittler bei der Militärregierung war, lokal der Filiale zustande« Als die Irma I^pp sich auf Verr-j anlassung des Landratsamtes wegen der Zuteilung von Tabak-, waren an FppP^ wandte, erklärte er ihr, ihm sei das Haupt-^ geschäft übertragen, dazu gehöre auch die opmpjppl Filial für die sein Schwager vorgesehen sei. Auf den Einwand der Ippp, daß sie einen Mietvertrag und die Gaiehmigung der Gemeinde habe, erwiderte F^pplfe, das nütze nichts, sie müsse heraus. Oktober 1945 rechtfertigt die Übernahme des Geschäftes durch F^p||^^nicht, zu demal dieser den Land-rat getäuscht habe. Auch die Art seines Vorgehens im einzelnen kennzeichne seine Absicht, sich und seinen Angehörigen auf Kosten der Klägerin eine Existenzgrundlage zu schaffen. entgegen Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 der Alliierten Hohen Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten über das Bestehen und die Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörde entschieden. Sie meint, das Berufungsgericht habe nur dann von einer Vorlage der Sache an die Militärregierung absehen dürfen, wenn es seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, daß ein rechtmässiger Befehl der Militärregierung bestehe und daß diese die Verantwortung t für die Anordnung des Landrats treffe« |j| Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsver8toss feststellt, hat ein Befehl der Militärregierung zu der Anordnung des Landrats vom 14. nung ausgesprochen, wie sie wegen der Sprre des Vermögens der Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierunj|^ erforderlich gewesen sei-, Danach handelte der Landrat nicht ^ als Organ der Besatzungsmacht, sondern als deutsche Behörde (vgl hierzu Entscheidung des IV- Zivilsenats vom 14« Februar 1952 - IV ZR 51/51 - VerwRspr 4, 577, L-M Besatzungsrecht Nr 1)« Er hatte demgemäss, solange die Militärregierung nichts^ Abweichendes bestimmte, die durch das deutsche Recht seiner Befugnis gesetzten Grenzen einzuhalten (OVG Nordrhein-West-falrn, VerwRspr 4, 212 /2l7/)» Dafür, daß die Militärregierung den Landrat von dieser Bindung befreit oder daß sie ihm die zu erlassende Anordnung im einzelnen vorgeschrieben hätte* ^ ist in der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt hervorgetreten« Vielmehr hat sich nach den Feststellungen des Beru- deter und ernsthafter Zweifel über Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit oder Zweck einer Anordnung der Militärregierung, so war es zur einer Vorlage an die Besatzungsmacht nicht verpflichtet (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1Ö Mörz 1953 - I BvL 11/51, NJW 1953, 657 /55§7)« 4* Die Revision führt sodann aus, das Verhalten des Feld-^] hoff sei durch einen bis zu seiner Aufhebung rechtsgültigen Verwaltungsakt des Landrats gedeckt gewesen« Es gehe nicht an, der Befolgung dieses Verwaltungsaktes einen Vorwurf zu machen, zu demal sich seine neue geschäftliche Betätigung unter den Augen des Landrats vollzogen und dieser trotz Vorstellungen der Frau Ri und des Treuhändern den Verwaltungsakt zunächst/aufgehoben habe. Die-Auslegung ^ eines Verwaltungsaktes darf sich nicht mit dem schriftlich ^ niedergelegten Inhalt des Aktes, so wie er vom Adressaten verstanden werden muss, in Widerspruch setzen. Diese“Bchreiben des Landrats stehen mit dem sich • aus dem Wortlaut des Verwaltungsaktes ergebenden Sinn in Einklang« Es ist also seitens des* Landrats nicht gestattet worden, die Kontingente der Klägerin treuhän-^, derisch auszunutzen, sondern vielmehr,- das Geschäft■ der Klägerin in eigenem Namen zu übernehmen und zu führen. Nun meint die Revision, bei der Würdigung der Handlungsweise FpJPPPP Küsse berücksichtigt werden, daß er tatsächlich das Geschäft in eigenem Namen, in eigenen Räumen und' mit selbstbeschafftem Kapital geführt habe. Entscheidend dafür, daß er überhaupt mit dem Geschäft beginnen und Umsätze tätigen, konnte, war aber in der Zeit der Warenverknappung- und be-wirtschaftung allein*die Tatsache, daß er sich als Nachfolger der Klägerin bezeichnete und deren Geschäftsbeziehungen und Kontingente ausnutzte. nutzung seiner politischen Beziehungen das Geschäft der Klägerin zu dem Aufbau einer Existenz für sich und seine Angehörigen ohne Gegenleistung an sich riss, von jedem billig und gerecht Denkenden beanstandet und mißbilligt werden. Die Unterstützung, die F^m^bei seiner Handlungsweise durch eine behördliche Anordnung erfuhr, ändert nichts an dem eigenen verwerflichen Verhalten und der daraus folgenden eigenen Verantwortung, zu demal die Anordnung durch arglistige Täuschung der Behörde erwirkt war. c) Daß die Weiterführung des Geschäfts der Klägerin durch F^PJI^ zu einer Schädigung der Klägerin geführt hat, unterliegt keinem Zweifel, Das gilt auch dann; wenn man unterstellt, daß im Jahre 1945 den Angehörige)* des Inhabers der Klägerin die Erlaubnis zur Fortführung des Geschäfts nicht erteilt worden wäre. den angeeigneten Kundenlisten Verzeichnet sind, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus dem aner- ^ kannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der fremde Angelegea^j heiten oder solche, die zugleich eigene und fremde sind, ^ führt, nach Treu und Glauben zur Rechnungslegung verpflichte^ ist (RGZ 73, 286 ^58§7; Palandt Anm 1 zu § 259 BGB)v Berufungsgericht aus, TSggtg habe sich unter Verdrängung der Klägerin auch in den Besitz dieses Geschäftes gesetzt« zahlt worden« Beim Zollamt iggggg habe fBHBB das Oberst: dorfer Geschäft als Filialbetrieb der Firma ügggg Tabakhaus angemeldet« Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, fBB , und seine Rechtsnachfolger könnten, nachdem das O^BBB. Geschäft nach äussen wiederholt als Filialgeschäft be«r zeichnet und behandelt sei, nicht die Passivlegitimation für dieses Geschäft in Abrede stellen, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen« Es ergibt sich zudem aus den im Handelsverkehr herrschenden Gewohnheiten (§ 34-6 HGB) und den. sondere wenn er sich als Inhaber eines Geschäfts gerier# (vgl RG HRR 1930, 35)* Die Ausführungen der Revisi‘qn^v(ör^ mögen die vom Berufungsgericht gezogene Rechtsfclgerung * nicht zu erschüttern- Insbesondere ändert es"nichts an der Sache, daß die Geschäftsräume in nicht von der Klägerin, sondern von Fräulein gemietet waren, da Fräulein nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Filialgeschäft der Kläge- ses Geschäftes setzte und es durch seinen Schwager als Filial-geschäft fortführen liess, so führte auch diese Handlungsweise: zu einer Schädigung der Klägerin, der ohne, das Eingrei-fen F^JPII^ die Einahmen aus dem Geschäft zugute gekommen wären« Das gilt auch dann, wenn die Führung des klägerischen ^ Geschäfts zunächst durch einen Treuhänder erfolgt wäre, da 3jj Steht somit fest, daß Ottmar F^^^^ der Klägerin auf * Rechnungslegung, Schadensausgleich in Geld und Schadenser-satz durch Herausgabe des Geschäfts haftet, so' 194-7 nach aussen aus der Firma Tabakhaus zurtickgezoi habe und seine Angehörige an seine Stelle getreten'seien« se seien über die widerrechtliche Handlungsweise des Fi unterrichtet gewesen, sie hätten aus dieser bereits vor Gründung der Kommanditgesellschaft Nutzen gezogen und die widerrechtliche Handlungsweise ihres Rechtsvorgängers fortgesetzt« Es sei ihnen ' besonders zur Last zu legen, daß sie auch nach Aufhebung der '.Verfügung des Landrats unbekümmert das Geschäft der Klägerin weitergeführt hätten« Bie beklagte Kommanditgesellschaft hafte für die Schulden des Feldhoff sowohl nach § 28 Abs 1 wie nach § 25 HGB« Ber letzte^ re Haftungsgrund ergebe sich daraus, daß sie das Geschäft unter der alten Firma fortgeführt habe« Sie habe wie F^H im Briefverkehr Geschäftsbogen mit der großgdruckten Aufschrift Tabakhaus, ver- 2« Die Revision führt aus, den Beklagten zu 2) bis 6) müsse zugute gehalten werden, daß sie im guten erlauben an die ^ Reehtsgjdltigkeit einer behördlichen Entscheidung gehandelt ^2 hätten» Zum mindesten sei der Kausalzusammenhang zwischen einer unerlaubten Handlung des F{ und dem Schaden der Klägerin durch die Gründung der Kommanditgesellschaft unterbrochen worden« 3* Soweit es sich um Ersatz des Schadens handelt» weicher der Klägerin bis zur Gründung der Kommanditgesell schaft entstanden ist, mag es auf sich beruhen, ob eine Haftung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft daraus herzuleiten ist, daß sie selbst eine zu dem Schadensersatz ver-pflichtende Handlung begangen haben« Bas wird insbesondere bei Anton zweifelhaft sein, wenn es richtig ist, daß dieser erst im Februar 1947 nach gekommen ist Jedenfalls haftet die Kommanditgesellschaft für die Schadens^ ersatzverpflichtagendes früheren Geschäftsinhabers Biese Haftung ergibt sich zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus § 28 HGB, der voraussetzt, daßr?^^^M|ls-persönlich haftender Gesellschafter oder als Komttwffiifist4 in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, während*hier/> nicht derart, daß man von einer Fortführung der alten Firma nicht mehr sprechen könnte» Die am Geschäftsverkehr beteiligten Kreise werden vielmehr aus der Weiterverwendung der Bezeichnung Tabakhaus” die Auffassung gewinnen, daß die alte Firma fortgeführt werden solle, und die Änderung des InhaberZusatzes dahin verstehen, daß die neue Inhaberin des Geschäfts als Nachfolgerin des alten Inhabers dessen Firma übernommen habe« Darauf, ob die Firma im Handelsregister eingetragen war, kam es ebensowenig an, wie.darauf, ob der Gebrauch der Firma nach firraenrechtlichen Grundsätzen zuläs-sig war (BßZ 113, 306 ßOTjt EG HRR 1930, Nr 35? waren aber gerade daraus entstanden, daß eich dieser durch Führung des Geschäfts in der geschehenen Art über die Hechte der Klägerin hinweggesetzt und sie in sittenwidriger Weise geschädigt hatte« Es sind somit sämtliche ,^g| Voraussetzungen dafür gegeben, daß die Kommanditgesellschafl^^ gemäss § 25 HGB in die Haftung des Beklagten Ottmar F^^l mit eintrat * Wenn die Kommanditgesellschaft 3 Jahre nach ihrer Gründung unter der Firma nTabakhaus & Co. KG" ins Handelsregister eingetragen wurde, weil die Industrie- und Handelskammer die Firmierung unter der Be- nichts an der bereits eingetretenen Haftung für die Schul- >v^g| den des übernommenen Geschäfts. Für die durch den geschäfts^ führenden Gesellschafter Anton S^P|^ nach Gründung der Gesellschaft begangenen unerlaubten Handlungen haftet die Kommanditgesellschaft gemäss § 31 BGB (Baumbach-Buden aaO Vorbem 2 B vor § 161). Baß auch in gleicher Weise wie F^fl^ durch seine Geschäftsführung in sittenwidrig ger Weise (5 826 BGB)die Klägerin geschädigt hat, ist vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt worden. Die Haftung der beklagten Kommanditgesellschaft ist auch nicht dadurch weggefallen, daß Anton Sdurch seinen Tod als Gesellschafter ausschied und mit Zustimmung seiner Erben durch Heinrich als neuen Komplementär ersetzt wurde. Bas Reichsgericht hat in einem ähnlichen Fall entschieden, daß die durch den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters entstehende Abwicklungsgesellächaft durch Aufnahme eines außenstehenden Britten wieder in eine werben-, de Gesellschaft verwandelt werden könne, ohne daß die Iden-tität der Gesellschaft hierdurch entfalle (RGZ 106, 63 /577)» Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht zustimmt, er-gibt sich die Haftung der Beklagten zu 2) schon aus der Tat-sache, daß die Gesellschaft ihre Geschäfte unter demselben Firmennamen fortführte (§25 HGB). Die Beklagten zu 3) bis 6) sind seine Erben und haften für.die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten gemäss § 139 Abs 4 HGB in Verbindung mit ”5”2058 BGB als Gesamtschuldner. Das ist aber nicht der Pall, denn es erscheint unbedenklich, die Entscheidung zu II c als eine unter § 256 ZPO fallende Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufzufassen (so in einem ähnlichen Fall RGZ 84, 370 ^372?) Bei dieser läge sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Klägerin schon jetzt durch Feststellungsurteil ausgesprochen hat. Entscheidungsgründen dazu führen muss, daß die Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen nur im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ausgesprochen ist, mithin in ihrem Umfang durch den Schaden der Klägerin begrenzt wird, konnte der Senat auch insoweit die Verurteilung bestätigen.

Zitierte Normen: § 6 ZPO § 826 BGB § 34 HGB § 31 BGB § 25 HGB
GeschäftFirmaBerufungsgerichtLandratLandratsMilitärregierungKlägerinHGB^

Volltext der Entscheidung

2U9 079 ??
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz: BGB § 826
Rechtssatz: Wer sich während der Internierung eines Kaufmanns dessen	Hände is ge s chaft	durch eine be-
hördliche Anordnung übertragen lässt und es auf eigene Rechnung fortführt, ist jedenfalls dann dem früheren Inhaber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er die Anordnung durch eine
----- Täuschung erwirkt und politische Beziehungen
 und Zeitumstände ausgenutzt hat, um auf Kosten
 des Abwesenden ohne Gegenleistung eine eigene
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Existenzgrundlage aufzubauen« % ♦
2, Gesetz: BGB § 25
Rechtssatz: Eine Fortführung des Handelsgeschäftes unter . ^ der bisherigen Firma im Sinne des § 25 HGB liegt auch bei einer nach Auffassung des Ver-kehrs unerheblichen Änderung der Firmenbezeich- f nung vor* Es kommt nicht darauf an, ob die Firma im Handelsregister eingetragen und ob der Gebrauch der Firma nach firmenrechtlichen Grundsätzen zulässig ist*
Aktenzeichen: VI ZH 112/52 Urteil des BGH vom 4«' November 1953
OLG München
TI ZR 112/52
Verkündet am 4* November 1955 Malessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 2-6 Revisionskläger,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Meiß und der Bundesrichter BroKleinewefers, Br«Gelhaar, Br«Meyer und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten zu 2) bis 6) gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13. März 1952 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten zu 2) bis 6) als Ge scant Schuldnern auf erlegt..
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Tabakhaus R
in S
Inhaber:
arTRf^Hfc
, Tabakwarengr i, Kaufmann in
 idel
Von Rechts wegen
- 2 ■

Tatbestands
 Die Klägerin betreibt seit 19£3 in S ein	Groß-
und Einzelhandelsgesehäft in Tabakwaren. Der Inhaber der Klägerin wurde am 25. Juli 1945 von der Militärregierung
 als Mitglied und kommissarischer Kreisrichter der NSDAP interniert und bis zu dem 7. Oktober 1947 in Haft gehalten. Der später in Konkurs gefallene Beklagte Ottmar F^^lfewar nach der Kapitulation als Ermittler für die amerikanische
 Übernahme und Fortführung des von der Militärregierung beschlagnahmten Grossistengeschäfts	ln	S 
40^ übertragen und genehmigt wurde« Di^ Genehmigung der Militärregierung ist jedoch einzuholen und bei der Genehmigung des Landrats vorausgesetzt.«
Die Militärregierung schrieb unter die Bescheinigung «Kenntnis genommen und genehmigt«»	Hess	sich	von	der Ehe
 frau	die	Kunden- und Kontingentslisten der Klägerin
 geben und betrieb unter der Firma	Tabakhaus	Inhaber Ottmar	einen Tabakwarengross- und kleinhandel,
 wobei er sich als Nachfolger der Klägerin bezeichnete und die umfangreichen Kontingente der Klägerin ausnutzte. Sein Schwager Friedrich	mietete	in	Räume,	in
 denen bisher eine Verkaufsstelle der Klägerin betrieben wurde« Im Oktober 1947 übertrug	das	Geschäft	an	ei	ne
 von seiner Ehefrau (der Beklagten zu 3) und seinem Schwieger vater Anton	gegründete Kommanditgesellschaft «A<(P
 Tabakhaus ft	Co.	KG«	(Beklagte	zu	2).	Die	Ehe
 Militärregierung in
 tätig. Ihm wurde am 14. Okto-
ber 1945 von dem damaligen Landrat H gende Bescheinigung ausgestellts
 in S
fol-
«Hiermit bestätige ich Herrn Ottmar F	,	S
J^^atrasse A daß ihm von seiten des Landrats die
 
des Beklagten	wurde	später	geschieden.	Am	1.	Juli
1947 wurde für die Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung ein Treuhänder bestellt , der sich vergeblich um Rückgängigmachung der «Geschäftsübertragung11 bemühte. Nachdem der Inhaber der Klägerin im Mai 1948 politisch entlastet und seine Vermögenssperre aufgehoben war, übernahm er wieder die Führung seines Geschäftes. Am 5» OktQ*? ber 1948 hob der Landrat in	auf Vorstellungen der
 Klägerin die Verfügung vornTTT* Oktober 1945 auf. Kontingents^
und Kundenlisten wurden an die Klägerin zurüpkgegeben,
*
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ottmar F( die Beklagte zu 2) und ihre Gesellschafter, die Beklagte zu 3) und Anton	folgende Klage erhoben:
«I. Die Beklagten haben samtverbindlich bei Meldung einer voj Gericht festzusetzenden Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder'
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einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Klägerin Über alle seit Oktober 1945 auf die Kontingentsliste der Klägerin bezogenen Tabakwaren und sämtliche Lieferungen von Zigarren, Zigaret-j ten, Tabak, Schnupf- und Kautabak an die Kunden der Klä-^ gerin, wie sie im «einzelnen in der im November 1945 von der Klägerin herausverlangten Kundenliste aufgeführt sind, Rechnung zu legen.
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II. Die Beklagten haben samt verbindlich der Klägerin deren ehemalige Filiale samt Einrichtung in
 strasse
geben.
"im Hause der Drogerie
 herauszu-

III.Die Beklagten haben vorbehaltlich der ziffernmäesigen Geltendmachung der Klägerin sämtliche Nutzungen zu ersetzen, die sie aus der «Übernahme und Fortführung des
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Geschäfts" der Klägerin und der Filiale in H^(pstrasse	seit	Oktober	1943	gezogen	haben, und
 den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die Übernahme und Fortführung ihres Geschäftes und der Filiale 0^0^ seit Oktober 1943 durch die Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird«
IV
Der Beklagte Ottmar	hat	die	Zwangsvollstreckung
 in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau Gertrud F{ zu dulden."
Zur Begründung haben sie vorgetragen. F^^IP habe in ‘sittenwidriger Weise unter Ausnutzung seiner politischen Beziehungen, unter Aufstellung unwahrer Angaben und unter Drohungen das Geschäftsunternehmen der Klägerin an sich ge- ^ rissen, wobei er sich einer offenbar nichtigen Verfügung des ^ damaligen Landrats H^P bedient habe« Die Verantwortung	^
der Beklagten zu 2) und ihrer Gesellschafter ergebe sich da- ^ raus, daß sie das unentgeltlich übernommene Geschäft wider- ^ rechtlich weiterbetrieben hätten, obwohl den Gesellschaftern die Art des Erwerbs des Unternehmens durch F^pl^P bekannt ^ gewesen sei« Da in der Zeit bis 1949 die Kontingente die allei-rjr nige Grundlage für die Belieferung mit Tabakwaren gewesen seien, hätten Fpjpp und seine Rechtsnachfolger ihr Geschäft im wesentlichen auf Kosten der Klägerin aufgebaut.
Ober den Umfang der herauszugebenden Nutzungen müssten sie durch Rechnungslegung Klarheit schaffen«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie
 haben jedes unlautere Verhalten des Ottmar F(
in Abrede

gestellt und ausgeführt, dieser sei vom Landrat mit Ermächtigung der Militärregierung beauftragt worden, die Kontingente der Klägerin auszunutzen, um die Tabakversorgung der Bevölke-
rung im Landkreis	wieder	in	Gang	zu bringen« Fi
 habe die ihm übertragene Aufgabe unter eigener Firma mit eigenen Räumen und selbst aufgebrachtem Kapital ausgeführt. Las rieh worden
 Einzelhandelsgeschäft sei von Friede^ selbständig unter eigenem Namen betrieben Im übrigen haben die Beklagte zu 3) und Anton SMB in Abrede gestellt, daß sie über die Vorgänge unterricht tet gewesen seien, die zur Gründung des Unternehmens von
 Ottmar
geführt hätten.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Lie Klägerin hat mit der Berufung den Klageantrag weiter verfolgt. Wäh- ^ rend des Berufungsverfahrens ist Uber das Vermögen des Bekl^ ten Ottmar	der	Konkurs	eröffnet	worden.	Las	Verfah-
ren ist gegen den Konkursverwalter nicht augenommen worden

Lie Beklagte zu 2) wurde am 30. November 1950 unter der Firma
"Tabakhaus
& Co., KG" ins Handelsregister mit dem

Vermerk eingetragen, daß sie am 1. Oktober 1947 begonnen habe« Am 11. April 1951 starb der persönlich haftende Gesellschaften der Kommanditgesellschaft Anton	Seine Erben, die '
Beklagten zu 3) bis 6) meldeten dem Registergericht, daß an-^ stelle des Verstorbenen mit ihrer Zustimmung der Kaufmann ^ Heinrich	als	persönlich	haftender	Gesellschafter
 in die Gesellschaft ei'ngetreten sei. Lie Änderung, wurde in das Handelsregister eingetragen. Lie Klägerin hat das Verfahren gegen die Erben des Beklagten Anton Spppp fortgeführt. Lie Beklagten zu 2) bis 6) sind der Ansicht, daß eine Rechtsgrundlage fehle, um sie für Schulden des Ottmar Ftffe '
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Das Oberlandesgericht hat gemäss dem geänderten Klageantrag der Klägerin folgendes Teilurteil erlassen*
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Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4* Mai 1949 wirä insoweit aufgehoben, als die Klage in Dichtung gegen die Beklagte zu 2), die Firma ApmP Tabakhaus S & Co, KG in	Gesellschafter	Anton
 und Frau Getrud F^pl^p in	kostenfällig
 abgewiesen wurde»	-----
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Die Beklagte Firma	Tabakhaus
KG, nunmehr Tabakhaus	&	Co. KG in
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich	Kaufmann	in	ferner
 die Beklagten Frau Getrud W^P, geschiedene geborene S^^I^P in S^PH^^, Friedrich Kaufmann in O^pHHp, Frau Frieda	Vitwe,
 und Frau Edithgeborene Spppp, beide in S^ppPfe sind samtverbindlich schuldig
a)	der Klägerin über alle vom 14. Oktober 1945 bis 31» Marz 1949 auf die Kontingentsliste der Klägsdnbezo-genen Tabakwaren und sämtliche vom 14« Oktober 1945 bis 31• März 1949 erfolgten Lieferungen von Zigarren,
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 Zigaretten, Tabak, Schnupf- und Kautabak an die Kunden der Klägerin, wie sie im einzelnen in der von der Klägerin herausverlangten und übergebenen Kundenliste auf geführt sind, Rechnung zu legen;
b)	an die Klägerin deren ehemalige Filiale samt Einrich-
tung in oMIHp, H^pstrasse pp, im Hause der Drogerie	herauszugeben;
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c) vorbehaltlieh der ziffernmässigen Geltendmachung der Klägerin sämtliche Nutzungen herauszugeben, die sie aus der »Übernahme und Führung» des Geschäfts der Klägerin und der Filiale in O^m H^Dstrasse Nr	seit	Oktober	1943	gezogen	haben
 und den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die Übernahme und Fortführung ihres Geschäfts und der Filiale in
 seit Oktober 1943 durch die Beklagten entstan-den ist und noch entstehen wird«	,1;
IIIc Die unter Nr II aufgeführten Beklagten haben samtverbind-lieh die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
3j
IV« Das Urteil ist in Richtung gegen die unter Nr II aufge-führten Beklagten vorläufig vollstreckbar«»	^
Die verurteilten Beklagten haben Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

zurückzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten«	.	|jjj
 Bntscheidungsgründe;
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Die Revision ist zulässig« Der Streitwert des Antrags au: Herausgabe des	Geschäfts	ist	vom Senat mit 5000
DM angenommen worden (§6 ZPO)« Der Streitwert der übrigen . Anträge war auf Grund freier Schätzung (§ 3 ZPO) mit 5000 DM^ zu bemessen« Der für die Revision erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 546 Abs 1 ZPO) ist also gegeben.

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In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben«
Die Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 6) setzt die Bejahui der Schadenshaftung des in Konkurs gefallenen Erstbeklagten Ottmar	voraus»	Auf	sie	war	daher	zunächst	einzugehefi!

Aa Haftung des Beklagten Ottmarj

—	1 . Das Oberlandesgericht stellt-h-ierzu folgenden Sach-
verhalt fest:
'
____Das zu den führenden Unternehmen der Tabakbranche im
 zählende Geschäft der Klägerin war bis zur Internierung seines Inhabers in Betrieb, wenn auch der Umsatz seit der Besatzung an den früheren Umsatz nicht entfernt mehr heranreichte. Der 25-jährige	der infolge des Krieges nach	gekommen	war,	bemühte sich, nachdem er
 kurze Zeit als Ermittler bei der amerikanischen Militärregie-1 rung tätig gewesen war, darum,in	als	Geschäftsmann*
seßhaft zu werden» Sein Versuch, sich an einer Lebensmittel-' großhandlung zu beteiligen, schlug fehl. Er/erkundigte sich 5 sodann beim Landratsamt nach dem Geschäft der Klägerin und der Möglichkeit einer Übernahme. Es wurde ihm bedeutet,
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daß deutsche Stellen ohne Genehmigung der Militärregierung keine Verfügung treffen könnten. Es gelang ihm, die Zustimmung der Militärregierung zu der angegebenen Verfügung des Landrats	zu erreichen. Dem Landrat kam es darauf an,
 die Tabakversorgung seines Kreises wieder in Gang zu brin-gen;	erklärte ihm Wahrheitswidirg, er habe einen
 Verwandten in einflussreicher Stellung bei der Firma durch den er erhöhte Zuteilungen an Tabakwaren für den Kreis" erhalten könne. Er verschwieg dem Landrat. daß er keinerlei Geldmittel hatte» Erst nachträglich erfuhr der Landrat, daß
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sich von der Kreis- und Stadtsparkasse S( einen Kredit von 25 000 - 30 000 HM hatte einräumen lassen«
Hie erteilte Bescheinigung sollte FfflS nach Ansicht des Landrats als Ausweis für die Beschaffung von Tabakwaren, ins«^ ’ besondere bei der Birma	dienen*
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Am 16* Oktober 1945 erschien B^Hiv bei der Bhefrau ,v des Inhabers der Klägerin, stellte sich als neuer Geschäfts-Inhaber vor und verlangte zunächst die-Herausgabe sämtlicher noch vorhandener Schreibmaschinen und sonstiger Binrichtungs^ gegenstände. Auf den Einwand, es gehe doch nicht, daß’ man manden einfach sein Geschäft wegnehme und die Existenz vernichte, erwiderte er, das sei heute möglich; ihm sei es im «Britten Reich" nicht gut gegangen und da er überdies Tabakfachmann sei, habe er das Geschäft der Klägerin bekommen*
Ha damals die Geschäftsräume der Klägerin samt der darin befindlichen Einrichtung von dem Buchhändler xB||^ im Ein- ^ Verständnis mit der Militärregierung in Besitz genommen worden waren, erklärte Brau	bBBHB*	sie	habe	nichts
 mehr« Harauf trat	mit seinem Ansinnen auf Herausgabe der Geschäftseinrichtung an	heran,	wobei	er	gel-
tend machte, daß er das Kontingent der Birma RBHI^’übernom^, men'habe und daß hierzu auch die Geschäftseinrichtung gehöre^ Hieser lehnte jedoch unter Hinweis auf einen bereits beste- < henden Mietvertrag mit der Mutter des Inhabers der Klägerin die Herausgabe ab, verwies	an	die	Militärregierung
 und liess sich auch durch dessen Hrohung "das könne ihn 10 000 Mark kosten" nicht einschüchtern.. Später liess sich BBHHfc YOn der Ehefrau R^fl^ die Kunden- und Kontingents-listen der Klägerin übergeben. Als Brau	ein	Schrei-	>.«
ben des	über	Kontingentsangelegenheiten	nicht	beantg.
wortete, drohte er ihr, er werde sich an ihr schadlos halten. Er verbot Brau	die	Birma	der	Klägerin	zu	gebrauchen,
 und kündigte für den Ball der Zuwiderhandlung die "notwendi-
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Das	Kleinverkaufsgeschäft	der Klägerin
 seilte nach deren Willen von der Irma	geführt werden
 Diese mietete die früheren Geschäftsräume der Klägerin am 1. November 1945 von der Mutter des Apothekers die Eigentümerin des Hauses war« Fpp^^ erschien bei _
verwies auf die Geschäftsübertragung und for-. .	/*	\
derte die Herausgabe des Schlüssels* Auf den Einwand, daß F^p|^P keinen Mietvertrag habe, erklärte dieser, das sei gleich, er trete als Rechtsnachfolger in den Mietvertrag ein Wenn ihm der Schlüssel nicht gegeben werde, müsse er die Bäume selbst aufmachen lassen. Da hatte, daß FflpH
und da er im Balle weiterer Weigerung Schwierigkeiten befürch tete, kam am 20. November 1945 zwischen der Mutter des
 einerseits und dem von Fp|^PP vorgeschobenen Schwager ’ Anton	andererseits	ein Mietvertrag über das Geschäft
 inzwischen erfahren Ermittler bei der Militärregierung war,
 lokal der Filiale zustande« Als die Irma I^pp sich auf Verr-j anlassung des Landratsamtes wegen der Zuteilung von Tabak-, waren an FppP^ wandte, erklärte er ihr, ihm sei das Haupt-^ geschäft übertragen, dazu gehöre auch die opmpjppl Filial für die sein Schwager vorgesehen sei. Der Inhaber der Klägerin werde sein Geschäft nie wieder bekommen. Auf den Einwand der Ippp, daß sie einen Mietvertrag und die Gaiehmigung der Gemeinde habe, erwiderte F^pplfe, das nütze nichts, sie müsse heraus. Darauf räumte die	das	Geschäftslokal und
 übergab FflMHP den Schlüssel.
Fbezeichnete sich in der Folgezeit sowohl Be-hörden gegenüber wie im privaten Geschäftsverkehr als Nachfolger der Klägerin und berief sich auf eine erfolgte Geschäft sübertragüng.
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2« Das Berufungsgericht gründet die Schädenshaftung des Beklagten Ottmar	auf	§	823	Abs	1 und § 826 BOB.
Es führt aus,	habe	vorsätzlich	den	eingerichteten
 Gewerbebetrieb der Klägerin in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und zugleich der Klägerin in einer gegen die guten Sitten*ver3tossenden Weise Schaden zugefügt. Die Verfügung des Landrats vom 14. Oktober 1945 rechtfertigt die Übernahme des Geschäftes durch F^p||^^nicht, zu demal dieser den Land-rat getäuscht habe.	habe	sein	Ziel,	das	Geschäft
 der Klägerin unentgeltlich in seine Hand zu bringen, durch Ausnutzung seiner Stellung als Ermittler der Militärregierung.;
und der damals herrschenden Angstpsychose erreicht. Er habe .*
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sich wiederholt darauf berufen, ihm sei das Geschäft von der! Militärregierung übertragen worden, obwohl die Militärregie-., rung eine dahingehende Anordnung nicht erteilt, sondern nur die Verfügung des Landrats genehmigt habe. Auch die Art seines Vorgehens im einzelnen kennzeichne seine Absicht, sich und seinen Angehörigen auf Kosten der Klägerin eine Existenzgrundlage zu schaffen.	-	Jä
3. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe.' entgegen Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 der Alliierten Hohen Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten über das Bestehen und die Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörde entschieden. Sie meint, das Berufungsgericht habe nur dann von einer Vorlage der Sache an die Militärregierung absehen dürfen, wenn es seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, daß ein rechtmässiger Befehl der Militärregierung bestehe und daß diese die Verantwortung t für die Anordnung des Landrats treffe«	|j|
Die Rüge ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsver8toss feststellt, hat ein Befehl der Militärregierung zu der Anordnung des Landrats vom 14. Oktober 1945 nicht

Vorgelegen« Vielmehr habe, so führt das Berufungsgericht aus, ^ die Militärregierung lediglich eine Genehmigung dieser Anord- ? nung ausgesprochen, wie sie wegen der Sprre des Vermögens der Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierunj|^ erforderlich gewesen sei-, Danach handelte der Landrat nicht ^ als Organ der Besatzungsmacht, sondern als deutsche Behörde (vgl hierzu Entscheidung des IV- Zivilsenats vom 14« Februar 1952 - IV ZR 51/51 - VerwRspr 4, 577, L-M Besatzungsrecht Nr 1)« Er hatte demgemäss, solange die Militärregierung nichts^ Abweichendes bestimmte, die durch das deutsche Recht seiner Befugnis gesetzten Grenzen einzuhalten (OVG Nordrhein-West-falrn, VerwRspr 4, 212 /2l7/)» Dafür, daß die Militärregierung den Landrat von dieser Bindung befreit oder daß sie ihm die zu erlassende Anordnung im einzelnen vorgeschrieben hätte* ^ ist in der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt hervorgetreten« Vielmehr hat sich	nach den Feststellungen des Beru-
fungsurteils nur wahrheitswidrig darauf berufen, er sei durch die Militärregierung bereits, als Nachfolger eingesetzt wor-
iin-
den« Bestand für das Berufungsgericht kein irgendwie begrün
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deter und ernsthafter Zweifel über Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit oder Zweck einer Anordnung der Militärregierung, so war es zur einer Vorlage an die Besatzungsmacht nicht verpflichtet (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1Ö Mörz 1953 - I BvL 11/51, NJW 1953, 657 /55§7)«
4* Die Revision führt sodann aus, das Verhalten des Feld-^] hoff sei durch einen bis zu seiner Aufhebung rechtsgültigen Verwaltungsakt des Landrats gedeckt gewesen« Es gehe nicht an,	der	Befolgung dieses Verwaltungsaktes einen
 Vorwurf zu machen, zu demal sich seine neue geschäftliche Betätigung unter den Augen des Landrats vollzogen und dieser
 trotz Vorstellungen der Frau Ri
 und des Treuhändern den
 Verwaltungsakt zunächst/aufgehoben habe. Dem Berufungsgericht
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 stehe eine Prüfung nicht zu, oh der Landrat nicht andere Mit-
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tel gehabt habe, um sein Ziel zu erreichen. Jedenfalls habe die ihm durch den Verwaltungsakt tatsächlich eingeräumten Befugnisse nicht überschritten* Der späteren Aufhebung des Verwaltungsaktes im Jahre 1948 komme kejne rückwirkende Kraft zuv
*
5. Diese Angriffe vermögen die Beurteilung des Oberlan-desgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern., ___________
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a) Zwar vermag der Senat, der behördliche Willensakte frei nachprüfen kann (RGZ 102, 1 /57» 161, 308 £51 ]?; BGH in ÖVerw 1951 193), dem Berufungsgericht in der Auslegung der Verfügung des Landrats vom 14- Oktober 1945 nicht beizupflichten«, Das Berufungsgericht meint, indem es der Aussage des früheren Landrats	folgt,	der	Verfügung	komme	trotz
 ihrer allerdings unglücklichen Passung nicht der Sinn einer Geschäftsübertragung zu. Dem Eandrat sei es erkennbar nur darum zu tun gewesen, die Tabakversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen, und hierzu hätte es einer derart einschneiU denden Maßnahme nicht bedurft. Die letzte Erwägung ist sicher
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zutreffend, kann aber nichts daran ändern, daß die Verfügung ausdrücklich "seitens des Landrats" die "Übernahme und Fort-
führung" des klägerischen Geschäfts an	"Überträgt".	_
Irgendeine sachliche und zeitliche Einschränkung ist in der ^ Verfügung nicht enthalten. Insbesondere kommt in ihr in kei-

eine Treuhänderstellung^
ner Weise zu dem Ausdruck, daß F( einnehmen und einer Kontrolle des Landrats oder einer andereh behördlichen Stelle unterworfen sein sollte. Die-Auslegung ^ eines Verwaltungsaktes darf sich nicht mit dem schriftlich ^ niedergelegten Inhalt des Aktes, so wie er vom Adressaten verstanden werden muss, in Widerspruch setzen. Wenn ein über^ den von der Behörde erstrebten Zweck weit hinausgehender Ver-
waltungsakt erlassen ist, so kann dieser deshalb nicht nach-
*
träglich so ausgelegt werden, wie er hätte erlassen werden müssen« Es kommt hinzu, daß der Landrat auch in späteren Schreiben bestätigt hat, FB0B'set »‘das Geschäft übertragen worden, um es unter eigener Firma und auf eigene Rech-nung fortzuführen»' (Bl 9 der Verwaltungsakten) und ihm sei ttdie Genehmigung zur Übernahme und Fortführung der, Firma Tabakhaus R^|^,	erteilt*1 (Bl 12 der Verwaltungs-
 akten). Diese“Bchreiben des Landrats stehen mit dem sich • aus dem Wortlaut des Verwaltungsaktes ergebenden Sinn in Einklang« Es ist also	seitens	des*	Landrats	nicht
 gestattet worden, die Kontingente der Klägerin treuhän-^, derisch auszunutzen, sondern vielmehr,- das Geschäft■ der Klägerin in eigenem Namen zu übernehmen und zu führen. Insoweit lässt sich nicht verkennen, daß die geschäftliche Betätigung des	wesentlichen	durch	die	Verfügung
 des Landrats äusserlich gedeckt war«	^
b) Es fragt sich aber, ob der Verwaltungsakt geeignet;, war, die eigene Verantwortung des Feldhoff für die Geschäfts-Übernahme und die damit verbundene Beeinträchtigung des Ge-? werbebetriebs der Klägerin zu beseitigen« Diese Frage ist zu verneinen. Dabei braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Verwaltungsakt inhaltlich so schwere Mängel auf wies, daß er schlechthin nichtig war (vgl hierzu BGHZ 2, $6t>; 4, 10	4, 302 £50TJ). Auch kann auf sich beruhen
 bleiben, welche Vorstellungen F(B0B über die Wirksamkeil des Verwaltungsaktes hatte. Jedenfalls muss mit dem Bern-
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fungsgericht in dem Gesamtverhalten des fBHB hin gegen die guten Sitten verstossendes Verhalten gesehen werden (§ 826 BGB)» Dabei fällt zu Lasten des FBflB entscheidend ins Gewicht, daß er sich zur Übernahme des Geschäftes drängte und seinen politischen Einfluss ausnutzte, um sich
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auf Kosten der Klägerin zu bereichern« Den an der Tabakver-sorgung seines Kreises interessierten Landrat gewann er dadurch für seinen Plan, daß er wahrheitswidrig auf verwandt-' schaftliche Beziehungen zu einer leitenden Person der Pirma
 hinwies« Daß diese Vorspiegelung für den Landrat bei seiner EntSchliessung wesentlich war, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Ob auch das Verschweigen des Mangels eigener Geldmittel eine ursächliche Bolle ge-spielt hat, mag ^dahingestellt bleiben. Daß es FdflHK~ent-
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gegen seiner Behauptung nicht nur um Ausnutzung der Kontingexj-te der Klägerin ging, zeigt sein Auftreten gegenüber der Fir^
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dem Buchhändler K(
und der Irma
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wollte er sich auch .in den Besitz der Geschäftsräume, der Geschäftseinrichtung und der setzen, wobei er allerdings nur in
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Filiale der Klägerin
 Erfolg hatte.
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Die ihm geäusserten nachdrücklichen Bedenken gegen sein Vor-
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gehen beschwichtigte er mit dem Hinweis, "heute" seien solche Maßnahmen möglich. Die rücksichtslose Art seines Vorgehens wurde durch offene und versteckte Drohungen unterstrichen«
Nun meint die Revision, bei der Würdigung der Handlungsweise FpJPPPP Küsse berücksichtigt werden, daß er tatsächlich das Geschäft in eigenem Namen, in eigenen Räumen und' mit selbstbeschafftem Kapital geführt habe. Das wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. Entscheidend dafür, daß er überhaupt mit dem Geschäft beginnen und Umsätze tätigen, konnte, war aber in der Zeit der Warenverknappung- und be-wirtschaftung allein*die Tatsache, daß er sich als Nachfolger der Klägerin bezeichnete und deren Geschäftsbeziehungen und Kontingente ausnutzte. Praktisch bedeutete die geschäftliche* Betätigung des F^P^^ in der geschehenen Art in der damaligen Zeit eine Geschäftsübernahme. Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, daß die Wertmaßstäbe für Recht und Billigkeit in Zeiten politischer und sozialer Umwälzung Schwankungen
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unterliegen, so muss doch die Art, wie	unter Aus-
nutzung seiner politischen Beziehungen das Geschäft der Klägerin zu dem Aufbau einer Existenz für sich und seine Angehörigen ohne Gegenleistung an sich riss, von jedem billig und gerecht Denkenden beanstandet und mißbilligt werden.
Die Unterstützung, die F^m^bei seiner Handlungsweise durch eine behördliche Anordnung erfuhr, ändert nichts an dem eigenen verwerflichen Verhalten und der daraus folgenden eigenen Verantwortung, zu demal die Anordnung durch arglistige Täuschung der Behörde erwirkt war. Daß er die Umstände kannte, die sein Tun als sittenwidrig stempelten, steht fest. Darüber hinaus braucht im Rahmen des § 826 BGB entgegen der Revisionsansicht nicht festgestellt zu werden, daß	Bewusstsein	der	Rechtswidrigkeit	seiner
 Handlungsweise hätte.
c) Daß die Weiterführung des Geschäfts der Klägerin durch F^PJI^ zu einer Schädigung der Klägerin geführt hat, unterliegt keinem Zweifel, Das gilt auch dann; wenn man unterstellt, daß im Jahre 1945 den Angehörige)* des Inhabers der Klägerin die Erlaubnis zur Fortführung des Geschäfts nicht erteilt worden wäre. Bei Bestellung eines Treuhänders wären die Erträgnisse des Geschäfts, insbesondere die Einnahmen aus der Verwertung der Kontingente, nach Abzug der Verwaltungsunkosten der Klägerin zugeflossen, und sie hätte nach Entsperrung des Vermögens frei über diese verfügen können. Außerdem kann angenommen werden, daß	indem	er
 als Hachfolger der Klägerin deren Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden (Kundenliste!) zu eigenem Vorteil aus nutzte und über die angeeignete	Filiale der
 Klägerin Tabakwaren verkaufen liess, Umsatz und Gewinn der Klägerin in dem Zeitraum schmälerte, in dem diese nach Entsperrung des Vermögens ihr Geschäft wieder führte. Die schä-

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digende Wirkung seines Handelns war	bekannt« Seine
 Schadensersatzpflicht ist daher mit Recht gemäss § 826 BGB bejaht worden«
6« Die Verpflichtung des	zur	Rechnungslegung
 Uber die auf Kontingentslisten der Klägerin bezogenen Tabak-, waren und die Lieferungen an Kunden der Klägerin, die in
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den angeeigneten Kundenlisten Verzeichnet sind, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus dem aner- ^ kannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der fremde Angelegea^j heiten oder solche, die zugleich eigene und fremde sind, ^ führt, nach Treu und Glauben zur Rechnungslegung verpflichte^ ist (RGZ 73, 286 ^58§7; Palandt Anm 1 zu § 259 BGB)v
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 Geschäfts führt das
7« Zur Herausgabe des ____
Berufungsgericht aus, TSggtg habe sich unter Verdrängung der Klägerin auch in den Besitz dieses Geschäftes gesetzt«
Zwar sei der neue Mietvertrag über die Geschäftsräume auf den. Namen seines Schwagers Friedrich	gestellt	worden«
Tatsächlich habe man aber das gB^BBBB Geschäft als Fili-albetrieb des jtfgg^g Tabakhauses geführt« In Geschäftsbriefen und Zeitungsanzeigen dieser Firma seien £|^BBHB und Ogggg als Sitz angegeben, iggg} habe seinen Schwager „ auch als Filialleiter bezeichnet« Die Umsatzssteuer für das ^ gggggg Geschäft sei vom Hauptgeschäft in Sgggg be-A.„ zahlt worden« Beim Zollamt iggggg habe fBHBB das Oberst: dorfer Geschäft als Filialbetrieb der Firma ügggg Tabakhaus angemeldet« Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, fBB , und seine Rechtsnachfolger könnten, nachdem das O^BBB. Geschäft nach äussen wiederholt als Filialgeschäft be«r zeichnet und behandelt sei, nicht die Passivlegitimation für dieses Geschäft in Abrede stellen, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen« Es ergibt sich zudem aus den im Handelsverkehr herrschenden Gewohnheiten (§ 34-6 HGB) und den. im
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 Handelsrecht anerkannten Grundsätzen, daß ein Kaufmann sein Auftreten nach aussen gegen sich gelten lassen muss, insbe-
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sondere wenn er sich als Inhaber eines Geschäfts gerier#
(vgl RG HRR 1930, 35)* Die Ausführungen der Revisi‘qn^v(ör^ mögen die vom Berufungsgericht gezogene Rechtsfclgerung * nicht zu erschüttern- Insbesondere ändert es"nichts an der Sache, daß die Geschäftsräume in	nicht	von	der
 Klägerin, sondern von Fräulein	gemietet	waren,	da
 Fräulein	nach	den Feststellungen des Berufungsgerichts
 als Filialgeschäft der Kläge-
das Tabakgeschäft in
 rin fortführen sollte« Wenn FflHH) sich in den Besitz die- .*? ses Geschäftes setzte und es durch seinen Schwager als Filial-geschäft fortführen liess, so führte auch diese Handlungsweise: zu einer Schädigung der Klägerin, der ohne, das Eingrei-fen F^JPII^ die Einahmen aus dem Geschäft zugute gekommen wären« Das gilt auch dann, wenn die Führung des klägerischen ^ Geschäfts zunächst durch einen Treuhänder erfolgt wäre, da
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dieser die erzielten Gewinne nach Abzug der Verwaltungsun- '^7 kosten später an die Klägerin hätte abführen müssen« Hach ^ Entsperrung des Vermögens der Klägerin konnte diese über das Geschäft keine Umsätze mehr tätigen, solange ihr die Herausgabe verweigert wurde« Die Schädigung liegt
 also in gleicher Richtung wie die Schädigung durch Übernahme
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des Grosshandelsgeschäfts, so daß auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gegeben ist, die durch Rückgabe des	Geschäfts	er-
füllt werden muss. Ob daneben ein Räumungsanspruch der Kläge- 3 rin gegen Friedrich	besteht,	ist	entgegen	der	Auf-
fassung der Revision ohne Belang«
im Oktober
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B. Ansprüche {gegen die übrigen Beklagten (Revisionskläger).
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 Steht somit fest, daß Ottmar F^^^^ der Klägerin auf * Rechnungslegung, Schadensausgleich in Geld und Schadenser-satz durch Herausgabe des	Geschäfts	haftet, so'
fragt sich, ob dieselben Ansprüche auch gegen die Revisionskläger begründet sind«
lv Bas Berufungsgericht führt aus, es könne dahingeste bleiben, aus welchen Gründen sich Ottmar F<
194-7 nach aussen aus der Firma
 Tabakhaus zurtickgezoi habe und seine Angehörige an seine Stelle getreten'seien« se seien über die widerrechtliche Handlungsweise des Fi unterrichtet gewesen, sie hätten aus dieser bereits vor Gründung der Kommanditgesellschaft Nutzen gezogen und die widerrechtliche Handlungsweise ihres Rechtsvorgängers fortgesetzt« Es sei ihnen ' besonders zur Last zu legen, daß sie auch nach Aufhebung der '.Verfügung des Landrats unbekümmert das Geschäft der Klägerin weitergeführt hätten« Bie beklagte Kommanditgesellschaft hafte für die Schulden des Feldhoff sowohl nach § 28 Abs 1 wie nach § 25 HGB« Ber letzte^ re Haftungsgrund ergebe sich daraus, daß sie das Geschäft unter der alten Firma fortgeführt habe« Sie habe wie F^H im Briefverkehr Geschäftsbogen mit der großgdruckten Aufschrift	Tabakhaus,	ver-
wandt; -Nur sei der klein beigedruckte Zusatz «Inhaber Ottmar	durch	&	Co«	KGW ersetzt worden« Nach
 Auffassung des Verkehrs sei trotz der Veränderung die alte Firma weitergeführt worden» Für die unerlaubte Handlung, die Anton	als	gesetzlicher	Vertreter der Gesellsch
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bei -seiner Geschäftsführung begangen habe, hafte die Kommanditgesellschaft zudem nach dem Grundsatz des § 51 BGB«
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2« Die Revision führt aus, den Beklagten zu 2) bis 6) müsse zugute gehalten werden, daß sie im guten erlauben an die ^ Reehtsgjdltigkeit einer behördlichen Entscheidung gehandelt ^2 hätten» Zum mindesten sei der Kausalzusammenhang zwischen
 einer unerlaubten Handlung des F{
und dem Schaden der
 Klägerin durch die Gründung der Kommanditgesellschaft unterbrochen worden«
3* Soweit es sich um Ersatz des Schadens handelt» weicher der Klägerin bis zur Gründung der Kommanditgesell schaft entstanden ist, mag es auf sich beruhen, ob eine Haftung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft daraus herzuleiten ist, daß sie selbst eine zu dem Schadensersatz ver-pflichtende Handlung begangen haben« Bas wird insbesondere bei Anton	zweifelhaft sein, wenn es richtig ist,
 daß dieser erst im Februar 1947 nach	gekommen	ist
 Jedenfalls haftet die Kommanditgesellschaft für die Schadens^ ersatzverpflichtagendes früheren Geschäftsinhabers Biese Haftung ergibt sich zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus § 28 HGB, der voraussetzt, daßr?^^^M|ls-persönlich haftender Gesellschafter oder als Komttwffiifist4 in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, während*hier/>

als Einzelkaufmann das Geschäft auf eine neu gegrün^ dete Kommanditgesellschaft übertrug, an der er selbst nicht ^
beteiligt war» Wohl aber ist die Haftung der Kommanditgesell^
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schaft aus § 25 HGB gegeben. Unstreitig hat die Kommanditgesellschaft das Handelsgeschäft des	übernommen	un§
in* der Folgezeit foftgeführt, wobei es für-die Anwendung des § 25 HGB auf den Erwerbsgrund der Übernahme nicht ankommt (Baumbach-Buden HGB $» Aufl 2 B zu § 25). Mit dem Berufungs-
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gericht ist aber auch zu bejahen, daß die Kommanditgesellschaft die bisherige Firma fortgeführt hat« Babei kommt es
 nicht darauf an, ob die Firma unverändert fortgeführt wird» J
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 Bas Gesetz selbst sieht in § 25 die Fortführung der Firma
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 mit einem Nachfolgezusatz vor. Aber auch im übrigen können Änderungen der Firma dann unerheblich sein, wenn nach Auffassung des Verkehrs trotz der Änderung die gleiche Firma vorliegt (HOB RGRX /fürdinger7 Anm 11 zu § 25)* Das Reichsgericht hat in RGZ 113? 307 bei dem Ersatz der Firma "Aluminiolwerk	durch	”Aluminiolwerk	ft	Co.”
die Fortführung der bisherigen Firma mit Rücksicht auf die Verkehrsauffassung angenommena Die von der Beklagten zu. 2) vorgenommene Änderung, die sieh-actf den Geschäftsbogen der Firma durch kleineren Druck von der bestehenbleibenden Firmem bezeichnung abhob, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls"! nicht derart, daß man von einer Fortführung der alten Firma nicht mehr sprechen könnte» Die am Geschäftsverkehr beteiligten Kreise werden vielmehr aus der Weiterverwendung der Bezeichnung	Tabakhaus” die Auffassung gewinnen,
 daß die alte Firma fortgeführt werden solle, und die Änderung des InhaberZusatzes dahin verstehen, daß die neue Inhaberin des Geschäfts als Nachfolgerin des alten Inhabers dessen Firma übernommen habe« Darauf, ob die Firma im Handelsregister eingetragen war, kam es ebensowenig an, wie.darauf, ob der Gebrauch der Firma nach firraenrechtlichen Grundsätzen zuläs-sig war (BßZ 113, 306 ßOTjt EG HRR 1930, Nr 35? 1932 N. 255)' Vielmehr hängt die Haftung des Inhabers des übernommenen Geschäfts für die alten Geschäftsschulden lediglich davon ab, daß der neue Inhaber das Geschäft unter der alten Firma fortführt, worin nach Auffassung des Gesetzes eine Erklärung an die Allgemeinheit liegt, er werde für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen]In-,
habers einstehenv Zu den im Betrieb des Geschäfts-«entstand %'<
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denen Verbindlichkeiten gehören auch Schadensersatzverpfliöfc-tungen des früheren Inhabers aus unerlaubter Handlung, sofern nur der Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb gegeben ist (HGB RGRK Nr 14 z § 25; Baumbach-Duden aaO 4 B zu § 25 i RGZ 76, 7 /I07). Die Schadensersatzverpflichtungen des F
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waren aber gerade daraus entstanden, daß eich dieser durch Führung des Geschäfts in der geschehenen Art über die Hechte der Klägerin hinweggesetzt und sie in sittenwidriger Weise geschädigt hatte« Es sind somit sämtliche ,^g| Voraussetzungen dafür gegeben, daß die Kommanditgesellschafl^^ gemäss § 25 HGB in die Haftung des Beklagten Ottmar F^^l mit eintrat * Wenn die Kommanditgesellschaft 3 Jahre nach ihrer Gründung unter der Firma nTabakhaus & Co. KG" ins Handelsregister eingetragen wurde, weil die Industrie- und Handelskammer die Firmierung unter der Be-
Zeichnung
 Tabakhaus” beanstandete, so ändert dies

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nichts an der bereits eingetretenen Haftung für die Schul- >v^g| den des übernommenen Geschäfts. Für die durch den geschäfts^ führenden Gesellschafter Anton S^P|^ nach Gründung der Gesellschaft begangenen unerlaubten Handlungen haftet die Kommanditgesellschaft gemäss § 31 BGB (Baumbach-Buden aaO Vorbem 2 B vor § 161). Baß auch	in	gleicher	Weise
 wie F^fl^ durch seine Geschäftsführung in sittenwidrig ger Weise (5 826 BGB)die Klägerin geschädigt hat, ist vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt worden. Die Haftung der beklagten Kommanditgesellschaft ist auch nicht dadurch weggefallen, daß Anton Sdurch seinen Tod als Gesellschafter ausschied und mit Zustimmung seiner Erben durch Heinrich	als	neuen	Komplementär	ersetzt
 wurde. Bas Reichsgericht hat in einem ähnlichen Fall entschieden, daß die durch den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters entstehende Abwicklungsgesellächaft durch Aufnahme eines außenstehenden Britten wieder in eine werben-, de Gesellschaft verwandelt werden könne, ohne daß die Iden-tität der Gesellschaft hierdurch entfalle (RGZ 106, 63 /577)» Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht zustimmt, er-gibt sich die Haftung der Beklagten zu 2) schon aus der Tat-sache, daß die Gesellschaft ihre Geschäfte unter demselben Firmennamen fortführte (§25 HGB).
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4. Anton
 war persönlich haftender Gesellschaft ter der Kommanditgesellschaft. Er haftete gemäss §§ 161 Abs 2, 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch *
insoweit persönlich, als sich die Schadensersatzansprüche nicht aus den von ihm selbst begangenen unerlaubten Handlungen ableiten lassen. Die Beklagten zu 3) bis 6) sind seine Erben und haften für.die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten gemäss § 139 Abs 4 HGB in Verbindung mit ”5”2058 BGB als Gesamtschuldner. Da auch die Pflicht zur Rec£ nungslegung eine Nachlassverbindlichkeit ist (RG HRR 1933 N 569), isir auch insoweit vom Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der Erben angenommen worden. Wae die.Haftung für den Schadensersatz angeht, so haften die Erben zwar nicht für neue Schadensersatzforderungen, die erst nach ^ ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Entstehung gelangen, wohl aber für den Schaden, zu dem der Grund bereits vor dem Erbfall gelegt' war, auch wenn der schädigende Erfolg erst später eingetreten ist (vgl HGB RGRK /9eipertj7 Anm 29 zu § 128 HGB).
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Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2) bis 6) sowohl zur Rechnungslegung wie zur Nutzungsherausgabe wvor-behältlich der ziffernmässigen Geltendmachung” verurteilt. Wenn, was naheliegt, die Klage als sogenannte Stufenklage .. gemäss § 254 ZPO aufzufassen war, so hätte das Berufungsge-rieht nur über den Antrag auf Rechnungslegung durch Teilur-

teil entscheiden dürfen und die Entscheidung über den Herauf gabeantrag dem zweiten Verfahrensabschnitt Vorbehalten müs-^ sen (RGZ 84, 570 /?7g7; HG HER 1937, 293).. Tatsächlich hat w es über beide Anträge gemeinsam entschieden. Da es sich um eine Präge der prozessualen Zulässigkeit einer Entscheidung^
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nämlich um die Gesetzesverletzung im Bezug auf das Verfahren handelt, hätte das Revisionsgericht den Mangel nur bei einer gemäss § 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO erforderlichen Prozeßrüge berücksichtigen dürfen. Anders wäre es . dann, wenn sich der Mangel auch auf den Inhalt der erlassenen Entscheidung ausgewirkt hätte (RG HRR 1932, 794). Das ist aber nicht der Pall, denn es erscheint unbedenklich, die Entscheidung zu II c als eine unter § 256 ZPO fallende Feststellung der
 Schadensersatzpflicht der Beklagten aufzufassen (so in einem ähnlichen Fall RGZ 84, 370 ^372?) • Die Rechtschutzvoraussetzung des § 256 ZPO für eine solche Feststellung war gegeben, ,
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da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hatte. Dies ergibt sich daraus, daß eine ziffernmässige Bemessung der Schadensersatzansprüche vor Rechnungslegung schwer mög-
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lieh war, so daß die Klägerin die Rechnungslegung abwarten konnte, bevor sie einen bezifferten Antrag stellte. Andererseits wird auch die Rechnungslegung voraussichtlich nur einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Schadensersatzansprüche geben, so daß nach erfolgter Rechnungslegung noch nicht ein ziffernmässiger Betrag feststehen wird, der die Ansprüche der Klägerin endgültig erschöpft und begrenzt. Bei dieser läge sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Klägerin schon jetzt durch Feststellungsurteil ausgesprochen hat. Da die Auslegung des Urteilstenors zu II c im Zusammenhang mit den
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Entscheidungsgründen dazu führen muss, daß die Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen nur im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ausgesprochen ist, mithin in ihrem Umfang durch den Schaden der Klägerin begrenzt wird, konnte der Senat auch insoweit die Verurteilung bestätigen.
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Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 Ahs 4 ZPO zurUckzuweisen«
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