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BGH · VI ZR 112/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 112/10

März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Pentz29MärzNaumburgZPOKlägerAzPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 112/10
vom 29. März 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 4 U 52/08 vom 18.03.2010; LG Halle - Az. 5 O 532/06 vom 07.03.2008;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 316.149,26 €
Galke
 Pauge
Zoll
 von Pentz
 Diederichsen