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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Dabei brachte die Zweitklägerin zu dem Ausdruck, daß sie einen Betrag von 2.500 DM als angemessen ansehe. Ferner erkannte das Landgericht der Zweitklägerin einen Anspruch von 40 DM nebst Zinsen für die Kosten von zwei ärztlichen Attesten zu. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erreicht die Beschwer der Kläger auch bei Zusammenrechnung der Berufungsanträge (§5 ZPO) nicht die nach § 511 a ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 500 DM. Materielle Schadensersatzansprüche seien ihr durch das Schlußurteil des Landgerichts nicht aberkannt worden, weil zuletzt nur der Erstkläger den bezifferten Zahlungsantrag gestellt habe. 1. Gegenüber diesen Erwägungen macht die Revision ] geltend, das Landgericht habe der Zweitklägerin im Schlußurteil nicht das Schmerzensgeld zugesprochen, das sie selbst als angemessen angesehen habe. Dies ergebe sich aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag, in dem sie unter Hinweis auf das Gutachten geltend gemacht habe, die schleppende Regulierung durch die Beklagten müsse "zu einer erheblichen Anhebung des Schmerzensgeldanspruches" führen (Schriftsatz vom 3. Damit habe die Zweitklägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um mindestens 401 DM vorgestellt habe. habe, daß sich die Vorstellungen der Zweitklägerin über die Höhe ihres Schmerzensgeldanspruches im Laufe des ersten Rechtszuges geändert hätten, sei ihm bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ein Ermessensfehler unterlaufen. Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - soweit es um den Schmerzensgeldanspruch geht - eine Beschwer der Zweitklägerin zu verneinen ist. aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Beschwer der Zweitklägerin liege deshalb nicht vor, weil ihr das Landgericht im Schlußurteil den Schmerzensgeldbetrag zugesprochen habe, den sie in ihrem Prozeßvortrag selbst als angemessen bezeichnet habe, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, dann nicht beschwert, wenn ihm das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch zuspricht, dessen Höhe der vorgestellten Größenordnung, die er in seinem Vortrag zu dem Ausdruck gebracht hat, entspricht (vgl. bb) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Zweitklägerin ihre zunächst zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung von der Höhe des ihr zustehenden Schmerzensgeldes im weiteren Verlauf des erst- Ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts hat die Zweitklägerin vorgetragen, daß sie ein Schmerzensgeld von 2.500 DM als angemessen ansehe. Mithin ist gemäß § 314 ZPO davon auszugehen, daß die Zweitklägerin diese Vorstellung von der Höhe ihres Schmerzensgeldanspruchs noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vorgetragen hat (vgl. Ohne Erfolg beruft sich demgegenüber die Revision darauf, daß die Kläger die Angabe über die vorgestellte Höhe des Schmerzensgeldanspruchs in ihrem Schriftsatz vom 3. November 1980 korrigiert hätten und daß diese Korrektur gleichfalls Teil des Tatbestandes des Urteils geworden sei, weil das Landgericht im Tatbestand auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen habe. Eine derartige Bezugnahme ist nicht geeignet, den durch den Tatbestand des Urteils gelieferten Beweis für das mündliche Vorbringen zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu entkräften (vgl. cc) Aber selbst wenn die vorgetragene Vorstellung der Zweitklägerin über die Höhe ihres Schmerzensgeldanspruches keine Aufnahme in den Tatbestand des Urteils des Landgerichts gefunden hätte, wäre den Angriffen der Revision kein Erfolg beschieden.Die Kläger haben zwar im Schriftsatz vom 3. c) Ohne Erfolg bleibt auch das von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, die Berufungssumme sei deshalb erreicht, weil die Kläger unbeschränkt Berufung eingelegt hätten, so daß für die Beschwer mitzähle, daß der Erstkläger in Höhe von 3.421 DM (6.471 DM - 3.050 DM) unterlegen sei.

Zitierte Normen: § 5 ZPO
ZweitklägerinHöheBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 1H/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. September 1983 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Schmiedemeisters Günter KflHBstraße^l
2.	der kaufmännischen Angestellten Edith H KflHBstraßett,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
1.
2.
3.
den Kraftfahrer Waldemar
HOMNr. WML AI
den Unternehmer Adolf •Straße
 die RMAHHP VOHHP-AG, vertreten durch den Vorsgandsvorsitzenden
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kullraann, Dr.Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25.Februar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 17jährige Sohn der Kläger wurde bei einem VerkehrsunfaH. durch das Verschulden des Erstbeklagten, der einen bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Lkw des Zweitbeklagten geführt hatte, getötet. Aus diesem Unfall leiten die Kläger gegen die Beklagten Ansprüche her.
Durch ein inzwischen rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts haben zwei Anträge der Kläger ihre Erledigung gefunden. Mit einem weiteren Antrag haben die Kläger die Beklagten zunächst gemeinschaftlich auf Erstattung eines restlichen materiellen Schadens in Höhe von 6.501 DM in Anspruch genommen. Im weiteren Verlauf des ersten Rechfczuges trugen sie jedoch vor, daß der bezifferte Zahlungsanspruch nunmehr ausschließlich von
 
dem Erstkläger geltend gemacht werde. Sie bezifferten diesen Anspruch zuletzt auf 6.471 DM. Das Landgericht sprach dem Erstkläger durch Schlußurteil einen Anspruch von 3.050 DM nebst Zinsen zu. Außerdem beantragten die Kläger mit der Behauptung, die Zweitklägerin habe durch den Tod ihres Sohnes einen Schock erlitten, dessen Folgen noch fortwirkten, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Zweitklägerin. Dabei brachte die Zweitklägerin zu dem Ausdruck, daß sie einen Betrag von 2.500 DM als angemessen ansehe. Diesen Betrag sprach ihr das Landgericht, das Uber die unfallbedingte Gesundheitsbeschädigung der Zweitklägerin ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eingeholt hatte, durch Schlußurteil zu. Ferner erkannte das Landgericht der Zweitklägerin einen Anspruch von 40 DM nebst Zinsen für die Kosten von zwei ärztlichen Attesten zu. Schließlich beantragten die Kläger die Feststellung, daß die Beklagten der Zweitklägerin allen materiellen gesundheitlichen und auch allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen haben. Diesem Antrag gab das Landgericht gleichfalls durch Schlußurteil statt.
Dieses Urteil haben die Kläger mit der Berufung angefochten. Sie haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.	an den Erstkläger weitere 100 DM Auslagenpauschale nebst Zinsen,
2.	an die Zweitklägerin "weitere" 13.880 DM nebst Zinsen,
3.	an die Zweitklägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.500 DM (unter Einrechnung der insoweit ausgeurteilten 2.500 DM) nebst Zinsen
 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgen.
Ent sehe idung sgründ e
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts erreicht die Beschwer der Kläger auch bei Zusammenrechnung der Berufungsanträge (§5 ZPO) nicht die nach § 511 a ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 500 DM. Die Beschwer des Erstklägers beschränke sich - so führt das Berufungsgericht aus - auf 100 DM. Die Zweitklägerin sei durch das angefochtene Urteil überhaupt nicht beschwert. Sie verfolge im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung neue materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche, die für die Berechnung der Berufungssumme nicht mitzfthlten. Materielle Schadensersatzansprüche seien ihr durch das Schlußurteil des Landgerichts nicht aberkannt worden, weil zuletzt nur der Erstkläger den bezifferten Zahlungsantrag gestellt habe. Auch die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs von 2.500 DM habe die Zweitklägerin nicht beschwert. Sie habe das nach ihren Vorstellungen angemessene Schmerzensgeld zugesprochen erhalten, so daß ihre im Berufungsrechtszug geltend gemachte weitergehende Schmerzensgeldforderung eine Klageerweiterung darstelle.
1.	Gegenüber diesen Erwägungen macht die Revision ] geltend, das Landgericht habe der Zweitklägerin im Schlußurteil nicht das Schmerzensgeld zugesprochen, das sie selbst als angemessen angesehen habe. Sie habe nach Erstattung des ; psychiatrisch-neurologischen Gutachtens den ursprünglich
 als Mindestbetrag vorgestellten Schmerzensgeldbetrag von 2.500 DM nicht mehr als ausreichend angesehen. Dies ergebe sich aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag, in dem sie unter Hinweis auf das Gutachten geltend gemacht habe, die schleppende Regulierung durch die Beklagten müsse "zu einer erheblichen Anhebung des Schmerzensgeldanspruches" führen (Schriftsatz vom 3. November 1980 - GA 117). Damit habe die Zweitklägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um mindestens 401 DM vorgestellt habe. Auf diese Vorstellungen der Zweitklägerin komme es aber für die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an. Da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt j
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habe, daß sich die Vorstellungen der Zweitklägerin über die Höhe ihres Schmerzensgeldanspruches im Laufe des ersten Rechtszuges geändert hätten, sei ihm bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ein Ermessensfehler unterlaufen.
2.	Diesen Angriffen muß der Erfolg versagt bleiben. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, läßt einen revisionsrechtlich erheblichen Fehler nicht erkennen.
a)	Der dem Revisionsgericht bei der Überprüfung der Wertfestsetzung vorgegebene Prüfungsrahmen ist begrenzt. Das Berufungsgericht hatte den RechtsmittelStreitwert gemäß §§ 3* 511 a ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen.
Eine solche Wertfestsetzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetz-
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liehen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-
 
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 mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 -NJW 1982, 1765 m.w.N.).
b)	Der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht ein solcher Ermessensfehler unterlaufen ist. Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - soweit es um den Schmerzensgeldanspruch geht - eine Beschwer der Zweitklägerin zu verneinen ist.
aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Beschwer der Zweitklägerin liege deshalb nicht vor, weil ihr das Landgericht im Schlußurteil den Schmerzensgeldbetrag zugesprochen habe, den sie in ihrem Prozeßvortrag selbst als angemessen bezeichnet habe, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, dann nicht beschwert, wenn ihm das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch zuspricht, dessen Höhe der vorgestellten Größenordnung, die er in seinem Vortrag zu dem Ausdruck gebracht hat, entspricht (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 7/69 - NJW 1971, 40; Senatsbeschluß vom 20. Februar 1979 - VI ZB 4/78 - VersR 1979, 472; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 -VersR 1982, 96 = NJW 1982, 340).
bb) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Zweitklägerin ihre zunächst zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung von der Höhe des ihr zustehenden Schmerzensgeldes im weiteren Verlauf des erst-
 
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instanzlichen Verfahrens korrigiert habe. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts hat die Zweitklägerin vorgetragen, daß sie ein Schmerzensgeld von 2.500 DM als angemessen ansehe. Eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) ist nicht beantragt worden. Mithin ist gemäß § 314 ZPO davon auszugehen, daß die Zweitklägerin diese Vorstellung von der Höhe ihres Schmerzensgeldanspruchs noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vorgetragen hat (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41.Aufl.
§ 314 Anm. 1). Ohne Erfolg beruft sich demgegenüber die Revision darauf, daß die Kläger die Angabe über die vorgestellte Höhe des Schmerzensgeldanspruchs in ihrem Schriftsatz vom 3. November 1980 korrigiert hätten und daß diese Korrektur gleichfalls Teil des Tatbestandes des Urteils geworden sei, weil das Landgericht im Tatbestand auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen habe. Eine derartige Bezugnahme ist nicht geeignet, den durch den Tatbestand des Urteils gelieferten Beweis für das mündliche Vorbringen zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu entkräften (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 - VersR 1959, 853).
cc) Aber selbst wenn die vorgetragene Vorstellung der Zweitklägerin über die Höhe ihres Schmerzensgeldanspruches keine Aufnahme in den Tatbestand des Urteils des Landgerichts gefunden hätte, wäre den Angriffen der Revision kein Erfolg beschieden.Die Kläger haben zwar im Schriftsatz vom 3. November 1980 vorgetragen, daß die schleppende Regulierungspraxis der Beklagten zu einer "erheblichen Anhebung" des Schmerzensgeldanspruches führen müsse. In diesem vagen Vorbringen, das jede zahlenmäßige Festlegung vermeidet, liegt indes keine den Anforderungen
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 genügende Korrektur des bisherigen Vorbringens. Hierfür hätte es vielmehr der verbindlichen Angabe, des neuen Größenbereichs bedurft, in dem sich nach den geänderten Vorstellungen der Zweitklägerin der Schmerzensgeldanspruch bewegt (vgl. Senatsbeschluß vom 21.Juni 1977 - VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861 m.w.Nachw.).
c)	Ohne Erfolg bleibt auch das von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, die Berufungssumme sei deshalb erreicht, weil die Kläger unbeschränkt Berufung eingelegt hätten, so daß für die Beschwer mitzähle, daß der Erstkläger in Höhe von 3.421 DM (6.471 DM - 3.050 DM) unterlegen sei. Hierzu hat sich die Revision auf den Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1982 (V ZB 9/82 -NJW 1933, IO63) berufen. Dort ist indes ausgeführt, daß 5,ich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) nach den Berufungsanträgen bestimmt, sobald diese in der mündlichen Verhandlung verlesen worden sind.
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Im Streitfall aber sind in der mündlichen Verhandlung Anträge verlesen worden, die - soweit sie sich im Rahmen der Beschwer bewegten - die Berufungssumme nicht erreichten.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa