* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 111/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 111/7

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger haben ausgehend von einem gesamten Schadensersatzbetrag von 1.100 DM Zahlung von 830 DM für den Erstkläger und von 230 DM für die Zweitklägerin, diese in GesamtgläubigerSchaft mit dem Erstkläger, und zwar bis zu dem September 1974 ein Betrag von monatlich 450 DM, der sich wegen der Verminderung des Unterhaltsanspruchs der heranwachsenden Zweitklägerin ab 1. Das Landgericht hat den für eine Ersatzkraft aufzuwendenden Betrag ai^f monatlich 800 DM geschätzt und hiervon dem Erstkläger bis zu dem 15. Dezember 2018 (bei einer Lebenserwartung deb verstorbenen Frau E^H| von 75 1/2 Jahren) monatlich $50 DM und beiden Klägern als Gesamtgläubigem bis zu dem 1. Juli 1987 (voraussichtlicher Schulabschluß der Zweitklägerin) monatlich dem Erstklägeh 750 DM und beiden Klägern als Gesamtgläubigern weitere! Mit der Revision begehren die Beklagten Klageabweisung, soweit sie für den Zeitraum bis zu dem 30. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die den Klägern nach § 844 Abs. 2 BGB zustehenden Schadensersatzansprüche zu dem Teil in Gesamtgläubigerschaft zuerkannt hat. Die Ehefrau und Mutter schuldet die Haushaltsführung nicht in der Weise, daß sie diese nur einmal -entweder ihrem Ehemann oder dem Kind - zu erbringen hat (Senatsurteil v. I, Das Berufungsgericht schätzt die den Klägern für den Verlust des Rechts auf gesetzlich geschuldeten Unterhalt nach §§ 823, Sbb Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG zu zahlenden Schadensersatzrenten auf Grund der für eine Wirtschafterin (Haushälterin) zu zahlenden Aufwendungen auf monatlich 850 DM für den Erstkläger und 250 DM für die Zweitklägerin. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Klägern nicht diejenigen Kosten zusprechen dürfen, die nach seiner Meinung hypothetisch für eine Haushälterin auf gewendet werden müßten* Da die Kläger sich in zu demutbarer Weise dadurch beholfen hätten, daß die Mutter des Erstklägers die Haushalt^ührung und Erziehung sowie Betreuung der Zweitklägerin gegen ein Monatsentgelt von 500 DM zuzüglich 35 DM Unkosten für eine gelegentliche Aushilfe übernommen hätte, könnten die Kläger nicht mehr als Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Mittel verlangen. Vielmehr steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, wenn das Berufungsgericht einen Anhaltspunkt für die Bewertung der entgangenen Unterhaltsleistungen in den Aufwendungen sieht, die für eine vergleichbare Ersatzkraft zu erbringen wären, wenn sie auch nicht unbesehen eingesetzt werden dürfen (Senatsurt. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es den Wert der weggefallenen Unterhaltsleistung anhand aller Aufwendungen schätzt, die für die Einstellung einer Haushälterin anfallen würden. Zu Recht geht es davon aus, daß für die Versorgung des Haushalts mit einem Heranwachsenden Kind, das ständiger Pflege und Erziehung bedarf - die Zweitklägerin war z.Zt, des Todes der Mutter noch nicht 1 Jahr alt; - eine ständig in den Haushalt aufgenommene, zur selbständigen Arbeitsleistung fähige Hauswirtschafterin in Betracht zu Unter Berücksichtigung dessen, daß der Haushalt des Klägers von gehobener Art, aber nicht von überdurchschnittlichem Zuschnitt sei, müsse von einem Nettolohn von monatlich 750 DM zuzüglich 600 DM für die vorerwähnten Nebenkosten und für eine etwaige übertarifliche Vergütung ausgegangen werden. Es bestehen schon Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen hat, daß im Fall einer hypothetischen Schadensberechnung nach § 844 Abs. 2 BGB die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft stets nur einen Anhaltspunkt bieten und insbesondere dann, wenn diese Aufwendungen, wie das Berufungsgericht meint, eine Sonderentwicklung genommen haben, nicht Jedenfalls aber liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei Berechnung des Anhaltspunktes einer vergleichbaren Ersatzkraft die Schwierigkeit, in einem Landort wie überhaupt eine Haushälterin zu finden, als einen Schadenserhöhenden Umstand bewertet hat. Derartige über den Durchschnittssätzen liegende örtliche Besonderheiten können nur dann zu einer höheren Bewertung führen, wenn der Unterhaltsberechtigte tatsächlich eine Hilfskraft zu diesen besonderen Bedingungen in Anspruch genommen hat und nehmen mußte (BGH Urt, v. 3. Daß die Tätigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger auch dieser selbst zugute gekommen wäre, rechtfertigt nach der Auffassung des Berufungsgerichts keinen besonderen Abzug von dem geschätzten Betrag. Das Berufungsgericht erkennt den für die Zweitklägerin bestimmten Rentenbetrag von monatlich 250 DM für die Zeit bis zu dem 31« Juli 1987 (voraussichtlicher Schulabgang) zu. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu der dem Erstkläger bis zu dem 25. Lebensjahr in dem der Berechnung zugrunde gelegten Umfang von wöchentlich 25 Arbeitsstunden ungemindert fortgewährt hätte und ob bei der Schätzung des Umfangs der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Unterhaltspflicht berücksichtigt ist, daß der Ehemann Jedenfalls für die Zeit seiner Pensionierung zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist (BGH LM BGB § 845 Nr. 10; Urt. v.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 10 StVG § 844 BGB § 287 ZPO
monatlichEhefrauZweitklägerinErsatzkraftBerufungsgerichtAufwendungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 111/7J	URTEIL	Verkündet	am
17. Oktober 1972
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Bodenlegers Horst S B|m^ Krs. SUbfiWKB’ L
2. des	AMMJ^-Versicherungs-AG, <0 Sf|||B|||H^u^||^Hsxr» JB^^^rtreten durch die
 Vor^ändeATfred	DrTMjBB, Ernst	u.a.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
o
Dipl,-Ing. Götz
OJ^straße
 Regine	geb.	H^1968,
ges. vertreten durch den Kläger zu 1, ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 197? unter Mitwirkung der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 18. Mai 1971, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kläger sind der Ehemann und die Tochter der am 15. September 1968 tödlich verunglückten, am 
Haftung der Beklagten als Fahrer und Haftpflichtversicherer des bei dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs aus unerlaubter Handlung und Straßenverkehrsgesetz ist außer Streit. Die Parteien streiten nur darüber, wie hoch die den Klägern für den Verlust des entzogenen Unterhaltsrechts (Haushaltsführung) zustehenden Schadensersatzrenten zu bemessen und 1 für welchen Zeitraum sie zu gewähren sind.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1943 geborenen Marlies
(. Die gesamtschuldnerische
~ 3 -
Die Kläger haben ausgehend von einem gesamten Schadensersatzbetrag von 1.100 DM Zahlung von 830 DM für den Erstkläger und von 230 DM für die Zweitklägerin, diese in GesamtgläubigerSchaft mit dem Erstkläger, und zwar bis zu dem
1.	Januar 1993 (voraussichtliches Ende des Studiums mit Vollendung des 25. Lebensjahres), begehrt.
Die Beklagten halten für den Zeitraum ab 1. Januar 1971 folgende Beträge für angemessen: Ausgehend von dem Nettolohn einer Ersatzkraft in Höhe von monatlich 550 DM abzüglich des Eigenversorgungsanteils von 100 DM ergebe sich ab 1. Januar 1971 bis 30. September 1974 ein Betrag von monatlich 450 DM, der sich wegen der Verminderung des Unterhaltsanspruchs der heranwachsenden Zweitklägerin ab 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1984 auf 400 DM verringere und ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres nur noch dem Erstkläger in Höhe von jmonatlich 300 DM zustehe.
Das Landgericht hat den für eine Ersatzkraft aufzuwendenden Betrag ai^f monatlich 800 DM geschätzt und hiervon dem Erstkläger bis zu dem 15. Dezember 2018 (bei einer Lebenserwartung deb verstorbenen Frau E^H| von 75 1/2 Jahren) monatlich $50 DM und beiden Klägern als Gesamtgläubigem bis zu dem 1. Januar 1989 (Vollendung des 21. Lebensjahres der Zweitklägerin) weitere 250 DM zuerkannt.
Das Oberlande^gericht hat ausgehend von einem aufzuwendenden Betrag! von monatlich 1.350 DM abzüglich 350 DM ersparter Aufwendungen = 1.000 DM bis zu dem 31. Juli 1987 (voraussichtlicher Schulabschluß der Zweitklägerin) monatlich dem Erstklägeh 750 DM und beiden Klägern als Gesamtgläubigern weitere! 250 DM und für die Zeit vom 1. August 1987 bis 15. Dezember 2018 dem Erstkläger monatlich 400 DM
 
sowie für den Zeitraum bis zu dem 30. April 1971 unter Anrechnung der Leistungen der Zweitbeklagten einen Kapital- . betrag von 13.200 DM zuerkannt.
Mit der Revision begehren die Beklagten Klageabweisung, soweit sie für den Zeitraum bis zu dem 30. April 1971 zu einem Kapitalbetrag von mehr als 400 DM und zur monatlichen Zahlung von mehr als 300 DM an den Erstkläger und weiteren 250 DM auch an den Erstkläger als Gesamtgläubiger und an die Zweitklägerin über den Zeitpunkt des 31. Dezember 1984 hinaus verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe
A
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die den Klägern nach § 844 Abs. 2 BGB zustehenden Schadensersatzansprüche zu dem Teil in Gesamtgläubigerschaft zuerkannt hat. Derartige Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen durch den Tod der Ehefrau und Mutter entgangenen Unterhalts (Entziehung der Haushaltsführung erwachsen jedem einzelnen Berechtigten gesondert (Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - VersR 1972, 743 = NJW 1972,1130 Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948 = NJW 1972, 1716 m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich, anders als bei einer Anspruchskonkurenz aus § 844 Abs. 2 mit § 8^5 BGB (wie sie noch im Senatsurteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 -VersR 1965, 787 vertreten worden ist,) nicht um eine Gesamtgläubigerschaft. Die Ehefrau und Mutter schuldet die Haushaltsführung nicht in der Weise, daß sie diese nur einmal -entweder ihrem Ehemann oder dem Kind - zu erbringen hat (Senatsurteil v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - aaO m.w.Nachw.
 
Vielmehr steht Jedem Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat*
Schon wegen der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Gesamtgläubigerschaft war das Berufungsurteil zu 2 seines Auspruchs aufzuheben*
B
Auch der Ausspruch zu 1 a), b) und c) kann keinen Bestand haben.
I,	Das Berufungsgericht schätzt die den Klägern für den Verlust des Rechts auf gesetzlich geschuldeten Unterhalt nach §§ 823, Sbb Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG zu zahlenden Schadensersatzrenten auf Grund der für eine Wirtschafterin (Haushälterin) zu zahlenden Aufwendungen auf monatlich 850 DM für den Erstkläger und 250 DM für die Zweitklägerin.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Klägern nicht diejenigen Kosten zusprechen dürfen, die nach seiner Meinung hypothetisch für eine Haushälterin auf gewendet werden müßten* Da die Kläger sich in zu demutbarer Weise dadurch beholfen hätten, daß die Mutter des Erstklägers die Haushalt^ührung und Erziehung sowie Betreuung der Zweitklägerin gegen ein Monatsentgelt von 500 DM zuzüglich 35 DM Unkosten für eine gelegentliche Aushilfe übernommen hätte, könnten die Kläger nicht mehr als Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Mittel verlangen.
 
a)	Dem ist nicht zu folgen. Die Kläger sind berechtigt, die zuin Ersatz der geschuldeten Haushalttätigkeit erforderlichen Mittel unabhängig davon zu fordern, ob sie sich ohne eine Ersatzkraft behelfen (BGHZ 50,
 304, 305). Ausgangspunkt der Schadensberechnung muß sein, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70
- VersR 1971, 1065 insoweit nicht in BGHZ 56, 389 abgedruckt). Darum kann die Beklagten nicht entlasten, daß hier die Mutter des Erstklägers zur Mithilfe eingesprungen ist. Vielmehr steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, wenn das Berufungsgericht einen Anhaltspunkt für die Bewertung der entgangenen Unterhaltsleistungen in den Aufwendungen sieht, die für eine vergleichbare Ersatzkraft zu erbringen wären, wenn sie auch nicht unbesehen eingesetzt werden dürfen (Senatsurt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO).
b)	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es den Wert der weggefallenen Unterhaltsleistung anhand aller Aufwendungen schätzt, die für die Einstellung einer Haushälterin anfallen würden.
Zu Recht geht es davon aus, daß für die Versorgung des Haushalts mit einem Heranwachsenden Kind, das ständiger Pflege und Erziehung bedarf - die Zweitklägerin war z.Zt, des Todes der Mutter noch nicht 1 Jahr alt; - eine ständig in den Haushalt aufgenommene, zur selbständigen Arbeitsleistung fähige Hauswirtschafterin in Betracht zu
 
ziehen ist (vgl. BGH Urt. v. 2. Mai 197? - VI ZR 80/70 -aaO).
2.	Die Höhe des Schadensersatzbetrages schätzt das Berufungsgericht nach allen Aufwendungen, die der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Pflicht und üblicherweise im Hinblick auf die Schwierigkeit, Hauswirtschafterinnen einzustellen, aufwenden muß (Barlohn, Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteil, Steuern, Weihnachtsgeschenke, Kost und Wohnung). Es meint, in einer kleineren Stadt oder einem Landort wie D^|^ sei es meist schwieriger, eine Haushälterin zu finden als in einer größeren Stadt. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Haushalt des Klägers von gehobener Art, aber nicht von überdurchschnittlichem Zuschnitt sei, müsse von einem Nettolohn von monatlich 750 DM zuzüglich 600 DM für die vorerwähnten Nebenkosten und für eine etwaige übertarifliche Vergütung ausgegangen werden. Von diesem Betrag sei im Wege der Vorteilsanrechnung (ersparte Aufwendungen für Frau E^l) ein Betrag von monatlich 350 DM abzuziehen, so daß sich der Gesamtschadensbetrag auf monatlich 1.000 DM belaufe.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Es bestehen schon Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen hat, daß im Fall einer hypothetischen Schadensberechnung nach § 844 Abs. 2 BGB die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft stets nur einen Anhaltspunkt bieten und insbesondere dann, wenn diese Aufwendungen, wie das Berufungsgericht meint, eine Sonderentwicklung genommen haben, nicht
8
unbesehen eingesetzt werden dürfen (BGH Urt. v.
 13* Juli 1971 - VI ZR 31/70 - aaO). Denn das würde zu einem unberechtigten Vorteil der Unterhaltsgeschädigten führen. Darum kommt auch dem Gesichtspunkt, daß bei Ermittlung der als Anhaltspunkt dienenden Aufwendungen einer vergleichbaren Ersatzkraft an sich auch die anfallenden Arbeitgeberanteile zu berücksichtigen sind, bei der abschließenden GesamtSchätzung nicht die Bedeutung zu, die ihm die Kläger beimessen.
Jedenfalls aber liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei Berechnung des Anhaltspunktes einer vergleichbaren Ersatzkraft die Schwierigkeit, in einem Landort wie	überhaupt	eine	Haushälterin
 zu finden, als einen Schadenserhöhenden Umstand bewertet hat. Derartige über den Durchschnittssätzen liegende örtliche Besonderheiten können nur dann zu einer höheren Bewertung führen, wenn der Unterhaltsberechtigte tatsächlich eine Hilfskraft zu diesen besonderen Bedingungen in Anspruch genommen hat und nehmen mußte (BGH Urt, v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - aaO).
Abgesehen hiervon fehlt es an der hinreichenden Feststellung der Notwendigkeit und des Umfangs einer übertariflichen Vergütung, jedenfalls stellt die Auskunft des Berufsverbandes der Hausfrauen, Landesverband Württemberg in	vom 5. April 1971 - auf der offenbar die
 Meinungsbildung des Berufungsgerichts beruht - in Ermangelung schriftlicher Unterlagen keine zuverlässige Schätzungsgrundlage dar,
 Darüberhinaus rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe die zusätzlichen Aufwendungen mit
 
monatlich 600 DM = 80 des Barlohnes geschätzt, ohne die für eine solche Schätzung nach § 287 ZPO erforderliche Einzelwertung und ihre Begründung mitzuteilen.
Zur Ermöglichung der revisionsrechtlich gebotenen Prüfung, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind, hat das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen darzulegen (BGHZ 6, 62),
3.	Daß die Tätigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger auch dieser selbst zugute gekommen wäre, rechtfertigt nach der Auffassung des Berufungsgerichts keinen besonderen Abzug von dem geschätzten Betrag. Ersichtlich schätzt der Tatrichter den Wert der entfallenen Tätigkeit der Mutter und Ehefrau, die das ganze Hauswesen in Gang hielt und das Kind voll betreute, aufgrund der gesetzlich geschuldeten Unterhaltspflicht und nicht der voll erbrachten Arbeitsleistung. Diese Schätzung hält sich in dem dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessensbereich.
II.	Das Berufungsgericht erkennt den für die Zweitklägerin bestimmten Rentenbetrag von monatlich 250 DM für die Zeit bis zu dem 31« Juli 1987 (voraussichtlicher Schulabgang) zu. Der weitergehende Antrag der Kläger, diesen Betrag bis zu dem 1. Januar 1993 (der Vollendung des 25. Lebensjahres der Zweitklägerin und voraussichtlichen Beendigung des Studiums) zu zahlen, ist abgewiesen und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Nur die Beklagten haben Revision
11
III.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu der dem Erstkläger bis zu dem 25. Dezember 2018 (Lebenserwartung der Ehefrau) zuerkannten Schadensersatzrente auch zu erwägen haben, ob die Leistungsfähigkeit der Ehefrau bis zu ihrem 75. Lebensjahr in dem der Berechnung zugrunde gelegten Umfang von wöchentlich 25 Arbeitsstunden ungemindert fortgewährt hätte und ob bei der Schätzung des Umfangs der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Unterhaltspflicht berücksichtigt ist, daß der Ehemann Jedenfalls für die Zeit seiner Pensionierung zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist (BGH LM BGB § 845 Nr. 10; Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - aaO; Urt. v. 14. KPrz 197 VI ZR 160/70 - aaO m.w.Nachw.).
Nüßgens	Sonnabend	Dunz
 Scheffen	Dr.Krohn