Gegen einen bisher an Rechtsstreit nicht Beteiligten ist eine Widerklage des Beklagten jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dieser nicht vorher oder zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben hat /Srgänzung zu BGHZ 40 f 1857* Die Revision der Beklagten und Viderkläger gegen das Urteil des 16. klagten haben ihre Verantwortlichkeit für den Schaden bestritten und vor ge tragen, die Widerbeklagte habe sich eines Schadensersatzanspruchs gegen sie berühmt. Gegen eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person könne Widerklage allenfalls dann erhoben werden, wenn gleichzeitig der Kläger Widerbeklagter sei. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Widerklage für nicht zulässig angesehen. 1. Unter einer Widerklage wird die in einem anhängigen Rechtsstreit erhobene Klage des Beklagten (Widerkläger) gegen den Kläger (Widerbeklagter) verstanden, durch die ein selbständiger Anspruch ("Gegenanspruch” ) geltend gemacht wird (Rosenberg/Schwab ZPR lO.Aufl., § 99 II 1). Grundsätzlich kann Widerklage daher der Beklagte gegen den Kläger in demselben Rechtsstreit erheben (vgl. 2. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise eine Klageerweiterung durch Erhebung einer Widerklage gegen Dritte - jedenfalls in erster Instanz und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 264 ZPO - zugelassen, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt waren, wenn zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben wird (BGHZ 40, 183 ® LM ZPO § 33 Nr. 6 mit An. Johannsen = NJW 1964, 44, 300 mit An. Putzo, 1026 mit An. Hoftenn; BGH Beschluß vom 4. Wleczorek ZPO § 33 B III a 3) erhebt» d.h. wenn eich die Widerklage nicht nur gegen den außenstehenden Dritten» sondern auch gegen den Kläger richtet. In jetzt zu beurteilenden Sachverhalt steht in Frage» ob eine solche Parteierwelterung seitens des Beklagten nach denselben Grundsätzen auch dann zuzulassen ist» wenn sie sich nicht auch gegen den Kläger» sondern nur gegen den Dritten richtet. 3* In dem BGHZ 40» 183 zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die dortigen Beklagten (auch) Widerklage gegen die dortige Klägerin als GesamtSchuldnerin mit dem Dritten erhoben. Bei solcher Gestaltung ist der Beklagte als Widerkläger gegen den Kläger vor und bei Erhebung der Klage gegen den Dritten in der verfahrensmäBigen Lage eines Klägers»Erblickt man in § 33 ZPO nicht nur eine Regelung der Zuständigkeit» pondern auch'der Zulässigkeit einer Widerklage (vgl. Rosenberg/Schwab aaO § 99 II 2 c), dann liegt schon deshalb die Annahme nahe» daß die Möglichkeit einer Erstreckung der (Wider-) Klage des Beklagten auf einen Dritten jedenfalls davon abhängt» daß der Beklagte sich durch Erhebung einer Widerklage gegen den Kläger in der ihn privilegie-renden Verfahrenslage (als Kläger) befindet. Die Beurteilung ist nicht anders» wenn man die Klage» soweit sie der gegen den Kläger widerklagende Beklagte gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet» So wird in BGHZ 40» 185 denn auch unter dem Gesichtspunkt» ob die Zulassung schutzwtirdlge Interessen des Dritten verletzt» auf die Möglichkeit einer Verklagung als Streitgenosse ( § 59 ZPO) hingewiesen. Die Beklagten befanden sich nicht ln der Lage eines Klägers. Damit ist für eine Klage der Beklagten gegen die Dritte in diesem Rechtsstreit kein Raum (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf» NJW 1970» 51; Zöller ZPO lO.Aufl. Die geltende Rechtsordnung berücksichtigt diese Belange durch eine privilegierende verfahrensmäßige Behandlung aber nur dann» wenn dem Beklagten durch die Erhebung einer Widerklage gegen den Kläger die verfahrensrechtliche Stellung eines Klägers zukommt. Fehlt es dagegen an einem echten Widerklageverhältnis zwischen Beklagtem und Kläger» dann besteht für den Beklagten nicht die rechtliche Möglichkeit» in dem anhängigen ProzeB einen Dritten allein zu verklagen. Biomeyer aaO § 11 & Erst wenn fest-stünde» daß hier die Beklagten die Dritte am Rechtsstreit bisher nicht Beteiligte im anhängigen Verfahren verklagen können» stellte sich die Frage» ob ein solcher Vorgang als Klageänderung zu qualifizieren oder jedenfalls dementsprechend zu behandeln ist
068
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
ZPO §§ 33 Abs* 1, 264
Gegen einen bisher an Rechtsstreit nicht Beteiligten ist eine Widerklage des Beklagten jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dieser nicht vorher oder zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben hat /Srgänzung zu BGHZ 40 f 1857*
BGH, Urt.v.8•Dezember 1970 - VI ZR 111/69 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 111/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
8. Dezember 1970 K r i e g 1
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschftftssteUe
1.
2.
3.
des Johann S der Hausfrau der Rentnerin Maria
sämtlich wohnhaft in H^P-P^m^-StraBe
Beklagte» Widerkläger und Revi sionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Sparkasse!
R<
?estellte Irnrtraud H
Istraße
Widerbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
2 -
u
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof .Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Sehe ff en
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und Viderkläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14« Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last«
sonenkraftwagen am 17. August 1965 die Schwanheimer Uferstraße in Frankfurt am Main« Neben ihm saB die Widerbeklagte Irmtraud Am Fahrbahnrand stand die
Drittbeklagte. Sie hielt ihre beiden Enkelkinder an der Hand« Eines der Kinder lief vor dem herannahenden Wagen auf die Straße. Der Kläger wich aus und stieß mit einem Lastzug zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt« Der Kläger und die Widerbeklagte wurden verletzt«
Der Kläger hat die Eltern und die Großmutter des Kindes - sowie den Halter und den Fahrer des Lastzuges - auf Schadensersatz in Anspruch genommen und in der Klageschrift Irmtraud H als Zeugin benannt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger Günter R
befuhr mit seinem Per-
Mit einem im Juni 1967 zugestellten Schriftsatz haben die Beklagten zu 1 bis 3 (Eltern und Großmutter) Widerklage gegen Irmtraud erhoben« Die Be-
klagten haben ihre Verantwortlichkeit für den Schaden bestritten und vor ge tragen, die Widerbeklagte habe sich eines Schadensersatzanspruchs gegen sie berühmt. Unstreitig hat Rechtsanwalt von im Auftrag der Widerbeklagten mit Schreiben vom 22. November 1965 dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 bis 3 mitgeteilt, er vertrete Fräulein Irmtraud H4^, die bei dem Unfall Prellungen und eine schmerzhafte Schnittwunde an der rechten Hand erlitten habe; die Bezifferung der Ansprüche bleibe Vorbehalten.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haben die Feststellung begehrt, daB sie der Widerbeklagten keinen Schadensersatz aus dem Unfall schulden.
Die Widerbeklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerklage sei. unzulässig. Gegen eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person könne Widerklage allenfalls dann erhoben werden, wenn gleichzeitig der Kläger Widerbeklagter sei. Auch diene die Widerklage hier nur dem Zweck, die Widerbeklagte als Zeugin auszuschließen.
Im übrigen hat sie geltend gemacht, der Widerklage fehle das Rechtsschutzinteresse, da das Schreiben vom 22. November 1965 nur als eine allgemeine Schadensanzeige aufzufassen sei* Zudem seien ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Widerkläger Inzwischen verjährt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und Widerkläger ist ohne Erfolg geblieben. (Berufungsurteil veröffentlicht ins VersR 1969, 546).
ol/fp
Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihr Klagebegehren gegenüber der Widerbeklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Widerklage für nicht zulässig angesehen. Dem ist im Ergebnis zu folgen.
1. Unter einer Widerklage wird die in einem anhängigen Rechtsstreit erhobene Klage des Beklagten (Widerkläger) gegen den Kläger (Widerbeklagter) verstanden, durch die ein selbständiger Anspruch ("Gegenanspruch” ) geltend gemacht wird (Rosenberg/Schwab ZPR lO.Aufl., § 99 II 1). Grundsätzlich kann Widerklage daher der Beklagte gegen den Kläger in demselben Rechtsstreit erheben (vgl. Biomeyer ZPR § 61). Man hat darauf hingewiesen, daß die personale Begrenzung auch den Vorstellungen des "historischen Gesetzgebers" entsprach (Schröder AcP 164, 317, 319/323)*
2. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise eine Klageerweiterung durch Erhebung einer Widerklage gegen Dritte - jedenfalls in erster Instanz und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 264 ZPO - zugelassen, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt
waren, wenn zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben wird (BGHZ 40, 183 ® LM ZPO § 33 Nr. 6 mit Anm. Johannsen = NJW 1964, 44, 300 mit Anm. Putzo, 1026 mit Anm. Hoftenn; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 * LM ZPO § 33 Nr. 8 » NJW 1966, 1028 « JZ 1966,
448). Die Zulassung ist nach dieser Rechtsprechung auf den Fall beschränkt, daß der Beklagte eine "echte"
Widerklage (vgl. Wleczorek ZPO § 33 B III a 3) erhebt» d.h. wenn eich die Widerklage nicht nur gegen den außenstehenden Dritten» sondern auch gegen den Kläger richtet.
In jetzt zu beurteilenden Sachverhalt steht in Frage» ob eine solche Parteierwelterung seitens des Beklagten nach denselben Grundsätzen auch dann zuzulassen ist» wenn sie sich nicht auch gegen den Kläger» sondern nur gegen den Dritten richtet. Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen.
3* In dem BGHZ 40» 183 zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die dortigen Beklagten (auch) Widerklage gegen die dortige Klägerin als GesamtSchuldnerin mit dem Dritten erhoben. Entsprechend lag es in dem im Beschluß vom 4. März 1966 ( I b ARZ 32/66 » aaO) beurteilten Sachverhalt.
Bei solcher Gestaltung ist der Beklagte als Widerkläger gegen den Kläger vor und bei Erhebung der Klage gegen den Dritten in der verfahrensmäBigen Lage eines Klägers»Erblickt man in § 33 ZPO nicht nur eine Regelung der Zuständigkeit» pondern auch'der Zulässigkeit einer Widerklage (vgl. Rosenberg/Schwab aaO § 99 II 2 c), dann liegt schon deshalb die Annahme nahe» daß die Möglichkeit einer Erstreckung der (Wider-) Klage des Beklagten auf einen Dritten jedenfalls davon abhängt» daß der Beklagte sich durch Erhebung einer Widerklage gegen den Kläger in der ihn privilegie-renden Verfahrenslage (als Kläger) befindet. Die Beurteilung ist nicht anders» wenn man die Klage» soweit sie der gegen den Kläger widerklagende Beklagte gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet»
a
terminologisch und in der Sache nicht als eine Widerklage im eigentlichen Sinne ansieht (Putzo aaO). Denn der Dritte klagt seinerseits in diesem Rechtsstreit nicht gegen den Beklagten. Ob der Beklagte bei solcher Gestaltung verfahrensmäSig den Dritten in den anhängigen Rechtsstreit hineinziehen kann» beurteilt sich dann danach» ob der gegen den Kläger widerklagende Beklagte als (Wider-) Kläger zugleich den Dritten mitverklagen konnte (§§ 59» 60 ZPO). So wird in BGHZ 40» 185 denn auch unter dem Gesichtspunkt» ob die Zulassung schutzwtirdlge Interessen des Dritten verletzt» auf die Möglichkeit einer Verklagung als Streitgenosse ( § 59 ZPO) hingewiesen.
In dem jetzt zu entscheidenden Fall fehlt es aber an einer (Wider-) Klage der Beklagten gegen die Kläger dieses anhängigen Rechtsstreits»mit dem die Beklagten ihre Klage gegen die Dritte hätten verbinden können (§§ 59» 60 ZPO). Die Beklagten befanden sich nicht ln der Lage eines Klägers. Damit ist für eine Klage der Beklagten gegen die Dritte in diesem Rechtsstreit kein Raum (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf» NJW 1970» 51; Zöller ZPO lO.Aufl. § 33»
4 b; Thomas/Putzo ZPO 4.Aufl. § 33» 3; a.M. J.Schröder, S.533 ff)* Auf die Frage» ob die Erstreckung der Widerklage gegen Dritte zu deren Lasten die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts der Klage begründet und auf welche Weise gegebenenfalls dieser Wirkung Rechnung zu tragen wäre, kommt es hiernach im Streitfall nicht an.
4. Diese Auffassung widerstreitet nicht dem Zweck9 dem die Zulassung einer Widerklage Rechnung tragen will. Durch sie soll die Vervielfältigung und Zersplitterung der Rechtsstreite möglichst vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich behandelt und entschieden werden (BGHZ 40, 185» 188 m.w.N.). Zwar mag es zutreffen» da6 diese Anliegen an sich auch hier bestehen. Das ist aber immer dann der Fall» wenn mehrere Personen beteiligt sind. Die geltende Rechtsordnung berücksichtigt diese Belange durch eine privilegierende verfahrensmäßige Behandlung aber nur dann» wenn dem Beklagten durch die Erhebung einer Widerklage gegen den Kläger die verfahrensrechtliche Stellung eines Klägers zukommt. Nur dann ist ihm grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet» im anhängigen Verfahren Dritte durch Verklagung in den Rechtsstreit hereinzuziehen. Fehlt es dagegen an einem echten Widerklageverhältnis zwischen Beklagtem und Kläger» dann besteht für den Beklagten nicht die rechtliche Möglichkeit» in dem anhängigen ProzeB einen Dritten allein zu verklagen.
Für diese Beurteilung ist es hier ohne rechtlichen Belang» ob man die Parteierweiterung (Parteibeitritt) als Klageänderung ansieht (vgl. Henckel DRiZ 1962 » 226; Stein/Jonas/Schumann/Leipold 19.Aufl.
§ 268 zu N.31; Biomeyer aaO § 11 & Erst wenn fest-stünde» daß hier die Beklagten die Dritte am Rechtsstreit bisher nicht Beteiligte im anhängigen Verfahren verklagen können» stellte sich die Frage» ob ein solcher Vorgang als Klageänderung zu qualifizieren oder jedenfalls dementsprechend zu behandeln ist
- 8
(vgl. § 264 ZPO) oder nicht (vgl. Henckel aaO)» womit in erster Linie in Frage steht» oh eine Einwilligung oder Sachdienlichkeit erforderlich ist (bei Parteierweiterung im ersten Rechtszug als erforderlich und ausreichend bejaht in BGHZ 409 195 und BGH BeschluB vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 = aaO; bei Parteiwechsel im ersten Rechtszug ohne Zustimmung für zulässig angesehen; in BGH Urteil vom 13. November 1961 - II ZR 202/60 = LN ZPO § 264 Nr. 14/15; für Parteiwechsel im zweiten Rechtszug nur mit Zustimmung» dagegen nicht bei Sachdienlichkeit für zulässig angesehen» sofern kein Mißbrauch vorliegt ln BGHZ 219 285)*
5. Im übrigen besteht keine mnabweisliche Notwendigkeit» für den Beklagten über BGHZ 40» 185 hinaus im anhängigen Rechtsstreit die Verklagung Dritter zuzu-lassen. Den Belangen der ProzeBwlrtschaftlichkeit und dem Anliegen» widerstreitende Urteile möglichst auszu-schlieBen (vgl. Stein/Jonas/Pohle aaO § 147 III)» ist durch die Zulassung einer Verbindung (§ 147 ZPO) jedenfalls bei Anhäiigigsein bei demselben Gericht hinreichend Rechnung getragen. Allerdings steht eine solche Verbindung im Ermessen des Gerichts und die rechtliche Stellung des Beklagten ist damit schwächer; er kann die Verbindung nicht erzwingen» ihre Ablehnung nicht anfechten. Praktisch wirkt sich dieser Unterschied aber kaum aus. Jedes Gericht wird von der Möglichkeit des § 147 ZPO Gebrauch machen» sofern seine Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHZ 40» 185» 189)*
6. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der KoBtenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwelsen.
Pehle Nüßgens Sonnabend
Dunz Scheffen