Einer der Reisetoilnehmer war der Landwirt Peter-Conrad PflB* Er hinterließ seine Frau und einen Sohn, Die Berufsgenossenschaft 9 der der Verunglückte angehörte, hat an den Sohn Leistungen auf Grund der Sozial-versicberungsgesetze erbracht und wird sie ihm nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihren Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt» !]?■■■, wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die 3ie dem Sohn des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen. Bas öberlandesgerieht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für den Sohn des Verunglückten etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/ August 1961 (Anl, 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art« 17 WA« Auf die Hoch st summen des Art, 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art, 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art, 3 WA verstoßen habe. Ob die Frfl^^p Ai^Hfc Flugscheine ausgestellt und durch Cpt, vor dem Abflug in DflHM Dr, X^H^^habe übergeben lassen, könne, so meint das Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe. Zur Revision der Beklagten Ao Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Be3tStellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen, Ihre Bedenken sind unbegründet. Die Klägerin konnte wegen der Erstattungsansprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls der von ihr mit Yfaisenrente versorgte Sohn des Verunglückten unterhaltsbedürftig werden sollte und daher von seinem Vater hätte unterhalten werden müssen, nur eine Be st stellungsklage und keine Beistungc-klage erheben. gung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß der Sohn auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein konnte* Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4 9 133, 135; Senatsurteil vom 21* Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs* 2 BUB Nr* 9)* Danach brauchte das Berufungsgericht nicht , wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. 2* Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her* Die Revision behauptet, es sei ueinhellige Meinung”, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen* Das ist nicht richtig. b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl» auch das erwähnte Senataurteil vom 14. Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959s 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem tiber-gang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung. im Sinne des Art« 1 handelt (vglo § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiset eiInehm er mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder’ ob diese sich lediglich auf Grund, eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr®|- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Binladungsschreiben aus, das die Beklagte am go Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usv/o , die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gär flitter-Anlagen ansah, versandt hat * In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt war , heißt ee«u,a*-.s Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Hach der Auffassung des■ Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luf txah -r tunt er nehmen e b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umständeo Bas läßt sich aber nicht feststellen. Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Sei ten aus drücklich oder sti11s chweigend abgegebenen Y7illenserklärungen gelangt ist (§§135, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Benkgesetze noch Erfahrungssätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingtingen. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen5 sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den ‘Bei lnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herafigeizOgenen Luftfahrtgesellsehaft• vermitteln wollen0 Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hatte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise auadrücken müssen» Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hatte ab schließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzsehreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Chart er “-Fluggesellschaft Paul Air Service, zurückgeflogen werden. Auch aus der ’’agent-clause" in Art* 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen«, In dieser Klausel, die von vielen hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)* Es kann aber- schon zweifelhaft sein, ob hier-mit "agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den leilnehraern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehiner, geschlossen habe (Geschaftsbesorgungsvertrag)o Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, -sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yermi11elnden Snedi teur (vgl«. Schweickhardt, Schweizerisches Luft transportrecht 1954 S, 50/51)« Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der all-gemeine Grundsatz, daß.es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangeno i/enn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei se geworben, Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”* Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Dnter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvortrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersY/irtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d* Affretexaont et de Location d* Aeronef, Sie bezweckt» zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des .Art* 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art* 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst'auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal11 - vgl« Sundberg S« 360; Shawcross/Beaumont Kr. 351 = 3o Auf1« S0 480; Brion Kr. 120; Rudolf 3LW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies Adriennes 1957 S« 101)« Die uagent“-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten _Heförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BOB)o Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vox* allem einen Beförderungsvertrag mit dem Chax*terer, dex* als 0agent" für sie 'handelte, geschlossen hatten« Bi ©Beantwortung dieser das Innenverhältnis zv/i sehen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außen Verhältnisses zv/i sehen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des CharterVertrages, ab« Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur ira eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Int ex*-esse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte« Bas aber hat das Berufungsgericht, wie altsgeführt, bedenkenfrei bejaht« verkennen, daß sich die von Ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidetc Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit in die USA, um dort, eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer “MaHH|B~Reis e " teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Deitung des Chefs der Veik aufsförderungsabtei lung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ab laufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen» Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Ei genint er e s se an der' Reiße-, dadur eh ge we elc t v/or d en war , daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das ee) Schließlich lassen auch die hüb ri gen von der 2. ISbenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen, für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer' haften, soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für lod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden. Im vorliegenden Fall geht es indes um eine • zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daB nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Sestimraungen des Warschauer Abkommens (vgl» § 5.1 LuftVG), Bei dessen An-wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-amerl kan is chen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bund e sreg i a rung zu dem Gesetz vom 2?« August 1963 (BGBl. II 1159) be- Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung cles Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art* 3 Abs* 2, Art. 4 Abs.3 und ’Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen .Beförderungspapiere'auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er ~ oft anders als der ausführende' Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst.^cjbt'vJnit Sicherheit zu entnehmen» Pa es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann, der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich11 (etwa in § 8 a StVG-; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ 163, 356) nicht herangesogen werden (Prion Nr. 56; vgl«, Riese, Luftrecht S. Pieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14o November 1967 (VI ZR 216/65 - TM LuftVG- Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG- handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S» 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art» 1 An. 10; Riese S» 410; ArchLR 1933, 301)» In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art» 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, So 86 und National Airlegxslations Bas Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Elug nichts bezahlt hat-, 'einen Gewinn- sehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das litfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten-' der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. -Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw, teilnahmen und rieht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben» Die Revision lügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tel lnehraern 11 geschuldeten11 Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu versteheno Um einer Beförderung die Eigenschaft '’unentgeltlich11 zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der ‘’profit”, den der Beförderer anstrebt, ' ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt * Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung«, Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejahte Ihr Schriftsatz vom 180 August 1966 setzt sieh zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist« Er enthält jedoch keine Beweise» die geeignet sein könnten, die VerschuldensVermutung des Art» 2ö WA auszuräumen« Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte• habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.. IIo Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Arto 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich ~ von Art» 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Ar to 22 WA berufen könne, weil den Eeise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art» 3 Abs« 2 Satz 2 WA) o Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23* August 1961 nicht als Flugs chei n ang e s ehen wer den«. des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i e d e F 0 von Den Haag angeführte Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß be zwei feit v/erden (vgl» die Anmerkung von Messels in ZLW 1965? 1934 aaO S„ 32; Riese ArehfLR 1934, 47)= Auch bei der Neufassung des Arto 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 3LR 1956, 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kenn t eine solche Vorschrift nicht. die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Feilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23, August 1961 geschickt hato Beim der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ’Fahrtausweisesu zu sein« Ha r vest or e-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben”, Biese Erklärung genügte aber> für einen Flugschein, Baß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge führ t,unschädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen, Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde. Es mag ZY/ar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung" über sandte, damit nicht den in Art a 3 WA vor1 gesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers'UM des Fluggastes stellt es die Sanktion-des Art, 3 ¥A jedoch nicht ab« Diese ior male Bestimmung; bezv/eckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« , 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassend Daß dadurch die Fassagiere usvr« ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen ehr Papiere beruht, ist lediglich eine Reben Wirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet isto Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalte Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erY/arten wäre» Ob der Rei sende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat , kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (G-uldimann Art, 3 Rdn* 1?; vgl * auch Riese, So 432)» lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 623 ff BGB verantwortlich sei o Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Arto 24 WA)» Der unbegrenzte festst el lungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder* der AiflHIP und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichst eh ende Fahrlässigkeit zur Last (Art» 25 WA)» Bas Berufungsgericht hat diese frage offen gelassen» La deren IntScheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts- und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten feststellurgsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und BntScheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen» daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird9 so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß de3 Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben» Anders bei der Feststellungs-klage: da es hier ausschließlich um den "Grund*’ des Anspruchs gebt? Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen» Vielmehr würde es sich um eine Sacbabweisung handeln7 weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Pestotellungs-begehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DUZ 1950., 567 BGH Urteile vom 7, April 1952 - III ZR 194/51 IM § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21» Oktober 1955 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 * VersR 1953? Zur Anschlußrevision der Klägerin Mit Grund wendet sieb, die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu Können, als sie Erstattung der von ihr bisher an den Sohn des Verunglückten erbrachten Sozialleistungen verlangt hat« Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23« April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch, durch Beststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie benäht und deshalb die begehrte BestStellung trifft -so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Beststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Seil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich, mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungsklage beschränkt hatte. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen9 daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststeliungsklage hat abweisen wollen.
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 111/67
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
24p Juni 1969 Krieg! 5 Justiz-baupt Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem.Rechtsstreit
der Firma M a - Landte c h -
n i 3c , Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in D®BHM®~Ge^Bi^^g^rertretei^hircb Geschäfts-
führ er lou^ und BifllBBp D^^HHP~Ge| im
Beklagten9 Berufungsbeklagten3 Revisions-klägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraäcbtigte: Rechtsanwälte Prof. Br,
und Br
gegen
diejg
Hauptgeschäftsfuhren9 Direktor Br. Fe
landwirtschaftliehe Berufsgenossenschaft5 j Straße vertreten durch ihren
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Is**
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber., Professor DrP Fußgens3 Sonnabend und Duns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A,0,
International S.A. in MiBHfl^B (USA) hergesteilten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Furopa, Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte, Izn 1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte- Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul h
Bufll^ (Ca^HHBB) eine Maschine gechartert.- Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer-um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1,900 DM zu zahlen hatte. An. der Reise ließ sie auch Dr, den Leiter ihrer Verkaufsforderungsabteilung,
und einen 'weiteren Angestellten teilnehmen.
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft (HofH^B^OäfllHHBB) ? der die Fluggesellschaft Faul MBHi wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Chart er-Vei*trag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Opt, F^BB^fe über Sh^BBi (Irland) nach gebracht worden» Hach einer
das Flugzeug
übernahm Cpt
Zwischenlandung in Sh(
und startete am fll. BHH^HB gegen 3»00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik, Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben,
Einer der Reisetoilnehmer war der Landwirt Peter-Conrad PflB* Er hinterließ seine Frau und einen Sohn, Die Berufsgenossenschaft 9 der der Verunglückte angehörte, hat an den Sohn Leistungen auf Grund der Sozial-versicberungsgesetze erbracht und wird sie ihm nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.
Hach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer “Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Sb^l^f’ zusammen. Ihr Bevollmächtigter, Rechts-anwalt Dr. W^^^in wandte sich zunächst an
den Haftpflichtversicherer der PrfllH^ A:HHH? mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam 9 nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl, 1933 II 1039) erhielt, die Witwe PHP und ihr Sohn nur 7*5ÖÖ DM, Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Dr, knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die verzichtete.
Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihren Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Hach, ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art, 1? des Warschauer Abkommens £"WAj?)« Auf die Haftungs-höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht
berufen, weil den Reiseteilnebraern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz; 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die für den Flug ausgewählt habe,
grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt» !]?■■■, wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat,
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die 3ie dem Sohn des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Duftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falle ihr keine Verschulden zur Dast. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der PrflBHP bereits gedeckt
seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flug-
- 5 ~
scheine ausgestellt gewesen«, Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Opt. Flugscheine der Fr(
Ai^m^ mitgehracht und sie , als er in gelandet sei, Br. BfliHBl übergehen, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenoimnen habe.
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen.
Bas öberlandesgerieht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für den Sohn des Verunglückten etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Erstattungspflicht der Beklagten für die dem Sohn in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abge-wlesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bie Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Erstattungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits erbrachten Beistungen fest-
o
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/ August 1961 (Anl, 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art« 17 WA« Auf die Hoch st summen des Art, 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art, 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art, 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Frfl^^p Ai^Hfc Flugscheine ausgestellt und durch Cpt, vor
dem Abflug in DflHM Dr, X^H^^habe übergeben lassen, könne, so meint das Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
2, Das Berufungsurteil (VersR 1968, 563) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art, 3 Abs, 2 Satz 2 WA), andererseits die Klage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
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Zur Revision der Beklagten
Ao
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Be3tStellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen, Ihre Bedenken sind unbegründet.
I. Baß die BestStellungsklage insoweit, als ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZBO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel«,
Die Klägerin konnte wegen der Erstattungsansprüche, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls der von ihr mit Yfaisenrente versorgte Sohn des Verunglückten unterhaltsbedürftig werden sollte und daher von seinem Vater hätte unterhalten werden müssen, nur eine Be st stellungsklage und keine Beistungc-klage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BOTZ 5, 314 geht fehl.
II. Auch, die aus dem sachlichen Recht hergeleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet.
1. Allerdings konnte der Beststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüche des Sohnes kommen konnte. Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdi-
gung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß der Sohn auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein konnte* Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4 9 133, 135; Senatsurteil vom 21* Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs* 2 BUB Nr* 9)* Danach brauchte das Berufungsgericht nicht , wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch, festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2* Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her* Die Revision behauptet, es sei ueinhellige Meinung”, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen* Das ist nicht richtig.
a) Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28* Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76* Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArcbXR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Scha-
densersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung her vor gehen,, nach § 1542 R7Q übergehen (BOTZ 269 5653 571; 555 247, 249)« Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicberungsträger über (so mit Recht Elleser, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 15». Aüfl« 26» Kapitel Rdnr. 49) o Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom .14. Mai 1963 (VI ZR 127/62 - IM LuftVG Nr, 5 * NJW 1963, 1925 * VersR 1963, 775), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9» Auflo 1Z 905 und in VersR 1963 651)»
b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl» auch das erwähnte Senataurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15). Die Ansicht von Sohleicher/Reymann/Ahraham (Las Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., Art. 25 WA Anm. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammerge-riehts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13). Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959s 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem tiber-gang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung.
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B0
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zürn Ieil. Erfolg0
Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! n gewesen i st und na ch d en Besti mmungen des Warschauer Abkommens haftete
lo Lie Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche-Luftbeförderung . im Sinne des Art« 1 handelt (vglo § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiset eiInehm er mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder’ ob diese sich lediglich auf Grund, eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr®|-
der ihnen allein haftende Luf tfrachtführer wäre o
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Binladungsschreiben aus, das die Beklagte am go Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usv/o , die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gär flitter-Anlagen ansah, versandt hat * In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt war , heißt ee«u,a*-.s
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"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbrirgen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
V/irwollen voraussichtlich am i#I%Ivon UHIHHB o.oo starten und nach fliegen.
Der Rückflug erfolgt am ®<Ä1961 ab NflpYflP*
Die Kosten einschl« der Busreisen und Über-nachtungen belaufen sich auf 1.900 M„ $3 sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen.....
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma 0oA, orga-
nisiert. o o n
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1=900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 25. August 1961 angenommen, das lautets
»Betr
HARVESTORB-Studienreise nach USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite MARVESTORB-Studieure!se nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt.u
Hach der Auffassung des■ Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luf txah -r tunt er nehmen e
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(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich ura eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen* Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte0 Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umständeo Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Sei ten aus drücklich oder sti11s chweigend abgegebenen Y7illenserklärungen gelangt ist (§§135, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Benkgesetze noch Erfahrungssätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingtingen. Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Vertrage abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklä.rungen zu deuten waren.
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen5 sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den ‘Bei lnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herafigeizOgenen Luftfahrtgesellsehaft• vermitteln wollen0 Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hatte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise auadrücken müssen»
. aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt : hat , mit der eines Reisebüros verglichen werden»
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angeboterien Flugreisen nur vermitteln» Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei eher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl», Art» 1 WA Anm» 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957 ? 558; Georgiades RI^Bä 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217) * Wichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) uiid einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.--nehmen (vgl» Schleieher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm» 26 a»E»; Bodenschatz aaO 360; Riese £LR 1958, 7? Meyer SLR 1957, 328, 330)» Mit diesen Pä3„len läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und uiii eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste v/ürde allerdings aus scheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts irr turns frei verneint ,>
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die ‘Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für. sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen«, Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte«. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hatte ab schließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzsehreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Chart er “-Fluggesellschaft Paul Air Service,
zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei *
Auch aus der ’’agent-clause" in Art* 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen«, In dieser Klausel, die von vielen
der IATA (Internat!oral Air Ir aff i c Association) angehörenden Gesellschaften' hei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer
schließe den Vertrag "both on his ovm behalf and as agent for all;:persons carried in the aircraft” {?gl<. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)* Es
kann aber- schon zweifelhaft sein, ob hier-mit "agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air 'Charter and
the Varsaw Convention
So 115 Fn. 4; Sehv/eickharöt
ZLW 1964? 13)«. Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch, nicht entschieden zu werden«.
Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte
mit der
, kein Bau k s ohAu ß
zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgelullten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten«.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den leilnehraern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehiner, geschlossen habe (Geschaftsbesorgungsvertrag)o Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, -sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yermi11elnden Snedi teur (vgl«. § 4Ö7 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen*
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl* Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art, 1 WA Rdn« 8;
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Schweiekhardt ZLW 1964? 23; Riese ZLt/ 1962 5 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte, Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte? der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebern ■■■abschloß-? dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder' ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft), So liegt es auch hier« Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher /Hey mann/ Abraham Art, 1 WA Anm„ 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Luft transportrecht 1954 S, 50/51)« Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der all-gemeine Grundsatz, daß.es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangeno i/enn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1,900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei se geworben,
L
Die Revision meint, hier habe es sieh ’’nur'* um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt«, Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei 0 Es mag sein? daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell-schaft (•Verchaa’terer ) und der Beklagten (-Charterer-),., abgeschlossene "Aircraft Charter Contract11 auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art* 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl, Drion. limitation of liabilities in International Air Law.
1954 Nr,-. 120 Pn, 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”* Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Dnter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvortrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersY/irtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d* Affretexaont et de Location d* Aeronef,
1963 So 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhälthis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Irto 17 VIA haftet (Schlei eher/Keymann/Abraham Art 0 1 WA Anvo0 26; Ri ese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaÖ0 So 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937? So 134? Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2o Auf 1 ,
1951 Anmo 513 D == 3» Auflo 1966 S« 603)o Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Ärti 17 des Gharter-Verträges
I o —
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt» zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des .Art* 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art*
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst'auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal11 - vgl« Sundberg S« 360; Shawcross/Beaumont Kr. 351 = 3o Auf1« S0 480; Brion Kr. 120; Rudolf 3LW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies Adriennes 1957 S« 101)« Die uagent“-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten _Heförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BOB)o Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vox* allem einen Beförderungsvertrag mit dem Chax*terer, dex* als 0agent" für sie 'handelte, geschlossen hatten« Bi ©Beantwortung dieser das Innenverhältnis zv/i sehen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außen Verhältnisses zv/i sehen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des CharterVertrages, ab« Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur ira eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Int ex*-esse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte« Bas aber hat das Berufungsgericht, wie altsgeführt, bedenkenfrei bejaht«
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser* Studienreise vex*folgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gevktrdigt«
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage "befaßt? sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der lat ist nicht zu. verkennen, daß sich die von Ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidetc Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit in die USA, um dort,
eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer “MaHH|B~Reis e " teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Deitung des Chefs der Veik aufsförderungsabtei lung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ab laufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen»
Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von Ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von Ihr argestrebten wirtschaftlioben Erfolg zu gewähr leis ten, nämlich den Verkauf der Gärfutters-Anlagen zu fördern»
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Ei genint er e s se an der' Reiße-, dadur eh ge we elc t v/or d en war , daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen»
Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlex’haft wäre»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das
ee) Schließlich lassen auch die hüb ri gen von der
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berechtigt tragenen ,!
gewesen ware, hie Ausführung eines ihr über-ufträges“ gemäß § 664 BGB einem Britten, hier
der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
der Reisenden selbst übernommen.
2. ISbenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
.a) Nie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*;, 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere aus zustellen und gegebenenfalls nach den Art-,, 17 *ff WA zu haften hat, kann bei einem “echten Chartervertrag “ zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Beisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
I?as Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen, für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer' haften, soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für lod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden. Luft-
frachtführer regeln wollen« Dieses Nebeneinander•zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikaniseben Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt (”tort”) stutzt, als- Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug- tatsächlich ausführt (vgl« Hierzu Schleicher/ Heyrnann/Abräham Art« 1 V/A An®. 26]« Andererseits leuchten die Gründe ein, warum diedeutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das.Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des' Reichsjustizministeril^ 1934, Honderveröffentlichung Nr« i der Deutschen Justiz Nr« 1 zu Art. 1 WA)« Dementsprechend hat auch das Gesetz vorn 23* Januar 1943 (BGBl I 69) > das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die | Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint« Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des Luftfahrzeugs” belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit ’’Haftung aus dem Befdrderungs vertrag Uberschrieben (vgl« Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 3« 23, 69 = 2HR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine • zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daB nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Sestimraungen des Warschauer Abkommens (vgl» § 5.1 LuftVG), Bei dessen An-wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-amerl kan is chen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bund e sreg i a rung zu dem Gesetz vom 2?« August 1963 (BGBl. II 1159) be-
treffend das Zusatzabkommen vom 18» September 1961 Uber die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist» Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier 'sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrdHB AiflHH) als ausführende .Luftfrachtführerin haften* Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am I« flHHIHP ^6 i ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entsche:Ldungs -erheblich*
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der eich vertraglich zur Luftbefor.de rung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Den: ist zuzus timmen *
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum Vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-kehrsgesetz 1937 3. 268; Schleicher/^eyinann/Abraham Art. 1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S* 95 und in National Airlegislations 3* 134; Shawcross/Beaumont Nr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Kr» 118 ff; Grönfors 3* 38, 81; Felichet S» 158; Sundberg S* 286 ff; Guldimann = Art. 1 1A A nm * 10 ).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive International Aerien, 1933, S„ 92; Juglart, Trait6 Klfementaire de Droit Aerien, 1952 Nr,' 276; ebenso Mt vine. Precis Ele~ mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr. 180)«, Die von dieser Mfnderm&inung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung cles Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art* 3 Abs* 2, Art. 4 Abs. 3 und ’Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2- und Arte 30 die Rede-von den Vereinbarungen der Parteien und. von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen .Beförderungspapiere'auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das .Abkommen verlang* die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art v 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er ~ oft anders als der ausführende' Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanisehe Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur j
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 530).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf-einander!olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der 11 erste Luftfrachtführern in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149)- Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. ISO).
3» Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbexörderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand *
a) YsTas als Entgelt bzw. als unentgeltlich
im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst.^cjbt'vJnit Sicherheit zu entnehmen» Pa es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann, der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich11 (etwa in § 8 a StVG-; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ 163, 356) nicht herangesogen werden (Prion Nr. 56; vgl«, Riese, Luftrecht S. 68/69)0 Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Pieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14o November 1967 (VI ZR 216/65 - TM LuftVG- Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG- handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Per Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG- nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art» 1 Y/A (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b) Pie Auffassungen darüber, was als "remuneration1 (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S» 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art» 1 Anm. 10; Riese S» 410; ArchLR 1933, 301)» In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art» 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, So 86 und National Airlegxslations
- eö
So 126; Coquoz S. 89; Lemoine, Trait6 de Droit Aerien 1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Luft transportrecht , 1954? So 15)o Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Hegel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art r 37 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann depjGattes 2 im Art* 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hatte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um “compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um frprofitn ging (so treffend Hittard, Droit Aerien 19514 169 ff? angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. S. 86)A Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche (“gr.atuit"} Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so Überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehmen. Daher wird ein Flug in aller Hegel schon dann nicht mehr:.: als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaü S * 15) *
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c} Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer
der Revis oelbstko
i on sten
gefordert und erhalten; ein Gewinn Sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in'dein Ge samt preis auch die ITitfahrt des Reiseleiters l)r, LflP und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Bas Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Elug nichts bezahlt hat-, 'einen Gewinn- sehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für
richtig, weil das litfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten-' der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts -wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit. dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Werberel^e11 wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung der Be-
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Heise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70°OOO BM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn, das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch. durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat«. -Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw, teilnahmen und rieht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Revision lügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tel lnehraern 11 geschuldeten11 Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu versteheno Um einer Beförderung die Eigenschaft '’unentgeltlich11 zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der ‘’profit”, den der Beförderer anstrebt, ' ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt *
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung«, Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejahte
4o Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe-.Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die. President Airlines und deren Beute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA),
Ihr Schriftsatz vom 180 August 1966 setzt sieh zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist« Er enthält jedoch keine Beweise» die geeignet sein könnten, die VerschuldensVermutung des Art» 2ö WA auszuräumen« Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte• habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten..
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen« Bas trifft nicht zu«
a) Die Revision meint, durch den von der Int eres sengemein schaf t mit dem Versicherer der Pr^|H^ AiflV abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten« Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vglo § 425 BUB), keine Anbeitspunkte vorhanden« Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken« Rechtsanwalt Br, hatte
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
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Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die (und deren Versicherer) als
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges '"venire contra factum proprium1' dar» Baß die Hinterbliebenen in der Frage? wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereich ten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten.,
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CJ'I /"x rj» -vs «4- n Vli 1 d
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also deren
Versicherer,,den Schaden regulieren mußte« Wenn die Inneres s engem ei ns chaf t sich den anglo-ameri kani s ch en Standpunkt, Luftfrachtführer sei die ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagteno Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge geminderto
IIo Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Arto 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich ~ von Art» 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Ar to 22 WA berufen könne, weil den Eeise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art» 3 Abs« 2 Satz 2 WA) o Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23* August 1961 nicht als Flugs chei n ang e s ehen wer den«.
Biesez' Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen.
a) Übei* den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß.. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestend und die .Wirksamkeit des Bef örderungs Vertrages ohne Einfluß, wenn der Flugsehein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Bas zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapier es hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu, dienen, die offentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs» 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Ksymann/Abraham' Art» 3 Am. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79)- Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst» Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour'; d1 appel Pazds 2LW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art, 3 Abs* 2 V/A habe lediglich klargestellt, v/ie diese Bestimmung im Y/arschauer Ab-kommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = IT JW 1964, 2343), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iadoF. des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i e d e F 0 von Den Haag angeführte Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß be zwei feit v/erden (vgl» die Anmerkung von Messels in ZLW 1965? 168)0 Einer Auseinandersetzung mit -diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art, 20 WA im Haager Protokoll für die Bntseheidiing des Ib-Senats ohne Bedeutung war„
Has Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen? es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S, 110;
"De la faqon qu*il veut"; ebenso in Air Legislations S, 157? "any kind of ticket"} Shawcross/Beaumont,
2a Auf 1 o Hr* 406 Amu b « 3iAufla 1966 So 439? "some sort of ticket"; Urion Hr» 251 ? "a slip of paper")■„ Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art»3 Abse 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vglo Riese S, 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, journal of Air Law 1949? 398; Juglart Kr, 293; Schweickhar'dt aaO S, 30)* Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Ui eh taus & tellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizei liehe
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überwachung erschwerendem -Verhalten des Fraehtxuhrers
beruht oder wenn der .Beförderte gerade infolge der Nicht ausstellung des Flugscheins einen die Hochstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 34)» Bei bloßen Ordnu^s Verstößen und
Versehenjedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
(vglo Boring, ArchfLH 1935? 10; Goe&huis, Airlegis-lati one" So 157; Brion Kr, 223)» Sie ist daher von An-
fang an von deutscher Seite bekämpft worden (vglo Denkschrift'des Reichs justi.zministeriuß]S 1934 aaO S„ 32; Riese ArehfLR 1934, 47)= Auch bei der Neufassung des Arto 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 3LR 1956, 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kenn t eine solche Vorschrift nicht. Bine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht.am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das- vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als
Flugschein ansprechen kannte (Schleicher/Rejmann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Goquoz S. 106/107)« Bas wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein, Fs muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodensiein/Koffka Art« 3 Anm, IV
a,E,; Brion Nr. 251; Guldimaxin Art. 3 Rdn„ 17).,
b) Biese Mindest-Frfordernissen erfüllt, wie
<
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Feilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23, August 1961 geschickt hato Beim der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ’Fahrtausweisesu zu sein«
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Drion Nr. 251) <> Solche besonderen Umstande sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luft fahr tunt er nehmen oder der* Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen* sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt, Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen, Bas trifft wohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben , das tfäi t "Lieber Amerikafahrer l u (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: 1,TWir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der DM 1,900”, Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise, Bas ist bei dem Schreiben vom 23° August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Ha r vest or e-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben”, Biese Erklärung genügte aber> für einen Flugschein, Baß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge führ t,unschädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen, Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
Es mag ZY/ar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung" über sandte, damit nicht den in Art a 3 WA vor1 gesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers'UM des Fluggastes stellt es die Sanktion-des Art, 3 ¥A jedoch nicht ab« Diese ior male Bestimmung; bezv/eckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« , 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassend Daß dadurch die Fassagiere usvr« ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen ehr Papiere beruht, ist lediglich eine Reben Wirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet isto Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalte
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erY/arten wäre»
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luf tf rächt führ er es versäumt hat, einen Flugschein a.uszustel7i.enQ Ob der Rei sende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat , kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (G-uldimann Art, 3 Rdn* 1?; vgl * auch Riese, So 432)»
.1X1 * Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Erteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt mir die Feststellung? daß die Beklagte bis zur Höhe der in Arte 22 WA bestimmten Höchstsummen haftete Da jedoch der Versicherer der PrflHHB AiflHIM diese Höchst-summen, bereits ausgezahlt hat? kommt es darauf an? ob der* darüber hinausgehende Klageanspruch anderv/eit begründet isto
lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 623 ff BGB verantwortlich sei o Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Arto 24 WA)»
2. Der unbegrenzte festst el lungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder* der AiflHIP und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichst eh ende Fahrlässigkeit zur Last (Art» 25 WA)» Bas Berufungsgericht hat diese frage offen gelassen» La deren IntScheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts- und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten feststellurgsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und BntScheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen»
■bei einer Xeistungsklage die summarische Prüfung nicht? daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird9 so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß de3 Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben» Anders bei der Feststellungs-klage: da es hier ausschließlich um den "Grund*’ des Anspruchs gebt? steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl» Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie ahweisen» Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen» Vielmehr würde es sich um eine Sacbabweisung handeln7 weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Pestotellungs-begehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DUZ 1950., 567 BGH Urteile vom 7, April 1952 - III ZR 194/51 IM § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21» Oktober 1955 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 * VersR 1953? 481; anders noch BGHZ 4? 133? 135}- Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils? das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs ahweist? einer späteren Xeistungsklage entgegenstehen? seihst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt»
Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegebrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein? wenn es sich davon überzeugt hätte? daß bisher dem Sohn des Verunglückten ein Schaden nicht
Zur Anschlußrevision der Klägerin
Mit Grund wendet sieb, die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu Können, als sie Erstattung der von ihr bisher an den Sohn des Verunglückten erbrachten Sozialleistungen verlangt hat«
In der lat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23« April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch, durch Beststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie benäht und deshalb die begehrte BestStellung trifft -so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner "summarischen Prüfling" nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Bann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vorneherin nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor.Ergibt
Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb batte sie ganz allgemein beantragt, die Erstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustellen. Auch sie hat nicht verkannt, daß ein feil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch, sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 auf gelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war. Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26« September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Beststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Seil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Klägerin sich, mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststellungsklage beschränkt hatte. Es ist deshalb verständlich., wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch, nicht entschieden. Sie konnte sich
erwachsen9 Jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht9 nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will9 daß bisher keine Unter-haltseinbuße eingetreten war. Pas Hevisionsgerieht ist daher nicht in der läge, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Klägerin teilweise ab-.gewiesen hat.
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen9 daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststeliungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen Jedoch im Hinblick auf den Umfang der Hechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Brozeßabweisung er-kennen5 weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststellungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben.
Pie Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Beistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den “Grund11 der
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daher durch die Eeil-Abweisung ihres Begehrens, deret-wegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet bat, Überrascht fühlen»
Engels Br. Weber Hüßgens
Sonnabend
Bunz