Die Beklagten betreiben als Gesellschafter in MBBP eine Kleingolfanlage, auf der in den Sommermonaten auch nach Anbruch der Dunkelheit bei künstlicher Beleuchtung gespielt wird« Die Anlage ist auf einem städtischen Grundstück errichtet, das die Beklagten gepachtet haben! Die Anlage ist in 18 Spielfelder eingeteilt, die von den Spielern der Reihe nach durchgespielt werden; dabei wird der Ball nicht vom Ende eines Feldes auf das nächste Feld geschla- Die Klägerin hat die Beklagten aus^ Vertrag^ und unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz Unfall bedingter Auslagen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. tragen, die Beklagten hätten ihre Pflicht, den Kleingolfplatz ordnungsgemäß gegen Gefahren zu sichern, schuldhaft verletzt« Die Anlage sei mangelhaft beleuchtet gewesen; infolgedessen sei die Böschung am Auslauf der Bahn 3 nicht erkennbar gewesen und es sei der Klägerin infolge des hohen Grasbewuchses nicht möglich gewesen, Bodenunebenheiten zu erkennen« Die Beklagten habsiKlageabweieung beantragt und entgegnet, eine Haftung sei vertraglich ausgeschlossen worden« Die Golfanlage sei in einem einwandfreien Zustand und auch ordnungsgemäß beleuchtet gewesen« Der Unfall sei allein darauf zurüekzuführen, daß die Klägerin beim Suchen des Balles die erforderliche Aufmerksamkeit außer acht gelassen habe« 1» Eine Verletzung der Verkehrs sicherungspflicht der Beklagten hält es nicht für erwiesen» Es bestätigt die vom Landgericht aufgrund eingehender Beweisaufnah~ me mit zweimaligem Augenschein getroffene Feststellung, daB die Beleuchtung der Anlage ausreichend war, um einen aufmerksamen Benutzer Geländeunebenheiten, insbesondere die Böschung am Auslauf des Spielfeldes 3erkenhen zu lassen« BaB es dabei erhebliche Beweisangebote über-* gangen^hätte, ist nicht ersichtlich» Bie Revision, die dies rügt, hat hierzu keine näheren Angaben gemacht» Baß sich an der Unfallstellöo- der Böschung am Auslauf des Spielfeldes 3 - ein Hindernis befand, mit dem die Besucher nicht zu rechnen brauchten, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen. Es weist darauf hin, daß die Barstellung der Klägerin nicht frei von Widerspruch ist und mehrfaoh gewechselt hat. Vor dem Berufungsgericht schließlich hat die Klägerin erklärt, sie könne nicht sagen, was ihren Sturz verursacht habe; sie sei mit dem Fuß hängen geblieben und dann gestürzt. Die Revision meint, es sei ohne Bedeutung, ob das etwa faustgroße Hindernis, über das die Klägerin gestürzt sei, aus einem Stein, einem festen Brdhöcker oder glasharten Pflanzenresten bestanden habe; entscheidend sei allein, daß sich an der Böschung ein durch den Grasbewuchs verdecktes Hindernis befunden habe, das für Personen, die die Böschung betreten mußten, eine ernste Gefahrenquelle dargestellt habe. Der Zeuge Reichgauer, auf dessen Aussage sich die Klägerin ebenfalls berufen; ihat, hat bekundet, an der Unfallstelle sei kein gepflegter Rasen gewesen, sondern ein Gemisch von Gras, Wurzelwerk und Rettkraut, etwa so, "wie jetzt beim Augenscheintermin". Es ist bezeichnend, daß sie sich erst nach dem zweiten Ortstermin auf das Wurzelwerk und die von ihrem Bhemann erwähnte azaleenartige Pflanze als Gefahrenquelle und mögliche Unfallursache berufen hat, obwohl der Bhemann die Unfallstelle bereits am Tage nach dem Unfall besichtigt hatte. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß sich an der Unfallstelle kein gepflegter Rasen befand und das - nach ihrer Behauptung etwa 10 cm hohe - Gras nieder-getreten war. Ist danach ein Zustand des Geländes* der den berechtigten Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht entsprach* nicht ervjiesen und steht nicht einmal die Unfallursache fest, so stellt sich die frage des Verschuldens der Beklagten nichto 2o Bür die Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung kann nichts anderes gelten» Die vertragliche Bf licht der Beklagten zur Abwendung von Gefahren auf dem Gelände des Golfplatzes ging hier nicht weiter als die Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung jedoch nicht feststeht.
2805 041 V/, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 111/66 URTEIL Verkündet am 12. 1)0201111)61 196? Kriegl, Juetizhauptsekretär •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Berta gehe traße V? Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1o den Kaufmann Helle sir 2n den Angestellten Anton 3chMB^eg0, Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Rrozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br* % Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 12. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr * Engels und der Bundeerichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Rüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Öberlandeagerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in - vom 8. Juni 1966 wird zurUckg^wiesen« Die Kosten der Revision werden der Klägerin aufer-^ legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten betreiben als Gesellschafter in MBBP eine Kleingolfanlage, auf der in den Sommermonaten auch nach Anbruch der Dunkelheit bei künstlicher Beleuchtung gespielt wird« Die Anlage ist auf einem städtischen Grundstück errichtet, das die Beklagten gepachtet haben! die Stadt KflÜHP als Verpächterin hat dabei den Beklagten zur Auflage gemacht, daß die Anlage an die Dandschafts-Verhältnisse am BoMHK angepaßt und eine landschaftsge-buhdene Barkanlage geschaffen werden müsse. Die Anlage ist in 18 Spielfelder eingeteilt, die von den Spielern der Reihe nach durchgespielt werden; dabei wird der Ball nicht vom Ende eines Feldes auf das nächste Feld geschla- gen, sondern nach Durchspielen eines Feldes auf die An-fangemarke des folgenden Feldes aufgesetzt. Die Anlage liegt in einem welligen, parkartig mit Busch- und Baumgruppen durchsetzten, grasbewachsenen Gelände; die einzelnen Spielfelder sind befestigt; um die Bahnen herum und als Verbindung zwischen den einzelnen Spielfeldern sind frittplatten verlegt* An den Rändern der Spielfelder stehen Dichtpilze, die in wechselnder Entfernung voneinander so angebracht sind, daß eie das jeweilige Spielfeld beleuchten* Vor Beginn des Spieles löst der Besucher ein© Karte; auf ihrer f.üokeeite ist das ”Spielreglement,r auf gedruckt, in dem er am Schluß heißt: "Für Unfälle wird jede Haftpflicht abgelehnt. Jeder Spieler ist für seinen Schläger und Ball persönlich haftbar.” Am Abend des 9. September 1962 spielte die Klägerin mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und einigen Bekannten auf dem Kleingolfplatz. Gegen 21.00 Uhr schlug die Tochter einen Ball aus dem Spielfeld 3* Auf der Suche nach dem Ball stürzte die Klägerin auf der oa. 30 cm höhen Böschung, die das Spielfeld am Auslauf gegen das nächste Spielfeld halbkreisförmig begrenzt* Sie zog sich einsn komplizierten Unterschenkelbruch zu, an dessen-Folgen' sie '' noch leidet.-. Die Klägerin hat die Beklagten aus^ Vertrag^ und unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz Unfall bedingter Auslagen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die künftigen Unfallschäden begehrt. Sie hat vorge- Y/i tragen, die Beklagten hätten ihre Pflicht, den Kleingolfplatz ordnungsgemäß gegen Gefahren zu sichern, schuldhaft verletzt« Die Anlage sei mangelhaft beleuchtet gewesen; infolgedessen sei die Böschung am Auslauf der Bahn 3 nicht erkennbar gewesen und es sei der Klägerin infolge des hohen Grasbewuchses nicht möglich gewesen, Bodenunebenheiten zu erkennen« Die Beklagten habsiKlageabweieung beantragt und entgegnet, eine Haftung sei vertraglich ausgeschlossen worden« Die Golfanlage sei in einem einwandfreien Zustand und auch ordnungsgemäß beleuchtet gewesen« Der Unfall sei allein darauf zurüekzuführen, daß die Klägerin beim Suchen des Balles die erforderliche Aufmerksamkeit außer acht gelassen habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Berufung hat die Klägerin die bisherigen Anträge weiter verfolgt, jedoch auf 3/4 des Unfallsohadens beschränkt« Zusätzlich hat sie eine lebenslange Schadensrente und eine Schmerzensgeldrente beansprucht« Sie hat ein mitwirkendes Verschulden eingeräumt und weiter vorgetragen, es sei unerheblich, ob sie über einen Erdhöcker oder ein Wurzelgeflecht gestürzt sei; jedenfalls sei sie über ein Hindernis gestrauchelt, das sie wegen des hohen Grasbewuchses der Böschung nicht habe erkennen können« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zuriiekge-wiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: I» Bas Berufungsgericht verneint rechtsirrtumsfrei die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen den Parteien» II« Ben geltend gemachten Schadensersatzanspruch hält das Berufungsgericht Weder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung noch aus Vertragsverletzung für gerechtfertigt» 1» Eine Verletzung der Verkehrs sicherungspflicht der Beklagten hält es nicht für erwiesen» Es bestätigt die vom Landgericht aufgrund eingehender Beweisaufnah~ me mit zweimaligem Augenschein getroffene Feststellung, daB die Beleuchtung der Anlage ausreichend war, um einen aufmerksamen Benutzer Geländeunebenheiten, insbesondere die Böschung am Auslauf des Spielfeldes 3erkenhen zu lassen« BaB es dabei erhebliche Beweisangebote über-* gangen^hätte, ist nicht ersichtlich» Bie Revision, die dies rügt, hat hierzu keine näheren Angaben gemacht» Die Anforderungen, die unter dem Genichtspuhkt der Verkehrssicherungspflicht an die Beschaffenheit des Geländes außerhalb der Spielfelder zu stellen sind, dürfen, JL Hk wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht überspannt werden» Es handelt sich hier um ein welliges, parkartig bewachsenes Gelände, das nicht dem eigentlichen Bpielbetrieb dient, sondern nur zu dem Auf-suchen eines beim Spiel verschlagenen Balles betreten zu werden braucht. Es kann nicht verlangt werden? daß das Gelände außerhalb der Spielfelder so eben und der Bewuchs ebenso kurzgeschnitten gehalten wird wie etwa ein Bußhall- oder Tennisrasen. Bie Beklagten durften davon ausgehen, daß Spieler, die sich zur Ballsuche auf das umliegende Gelände begehen, gerade deshalb nur langsam gehen und den Blick zwangsläufig auf den Boden richten. Baß sich an der Unfallstellöo- der Böschung am Auslauf des Spielfeldes 3 - ein Hindernis befand, mit dem die Besucher nicht zu rechnen brauchten, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen. Bie Ursache des Sturzes der Klägerin hält das Berufungsgericht ebenfalls für ungeklärt. Es weist darauf hin, daß die Barstellung der Klägerin nicht frei von Widerspruch ist und mehrfaoh gewechselt hat. Zunächst hat sie behauptet, sie sei auf der infolge unzureichender Beleuchtung nicht sichtbaren Böschung Über einen ebenfalls nicht sichtbaren, etwa f aus dicken Erdhöcker gestolpert. An dieser Baratellung hat sie noch im ersten Augenscheintermin festgehalten« Erst nach dem zweiten Augenscheintermin hat sie die in diesem fermin ausgesprochene Vermutung ihres Ehe« mannes, sie könne über eine von ihm am Tage nach dem Unfall festgestellte azaleenartige Pflanze mit glasharten Blättern gestürzt sein, zur Prozeßbehauptung erhoben. Dem Umstand, daß sich die Klägerin erst so spät auf die Beobachtung des Ehemannes berufen hat, entnimmt das Berufungsgericht, daß die Klägerin selbst die Vermutung ihres Ehemannes für zweifelhaft gehalten hat. Vor dem Berufungsgericht schließlich hat die Klägerin erklärt, sie könne nicht sagen, was ihren Sturz verursacht habe; sie sei mit dem Fuß hängen geblieben und dann gestürzt. Die Revision meint, es sei ohne Bedeutung, ob das etwa faustgroße Hindernis, über das die Klägerin gestürzt sei, aus einem Stein, einem festen Brdhöcker oder glasharten Pflanzenresten bestanden habe; entscheidend sei allein, daß sich an der Böschung ein durch den Grasbewuchs verdecktes Hindernis befunden habe, das für Personen, die die Böschung betreten mußten, eine ernste Gefahrenquelle dargestellt habe. Da;; das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges festgestellt habe, sei von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen; dies umso mehr, als der Zweit- beklagte selbst angegeben habe, an der Böschung habe § sich ein niedriges, gestrüppartigea Wurzelwerk befunden. Ein solches sei hart genug, um, wie eine harte Boden-erhebung, den Stürz eines Menschen herbeizuführen* : Hiermit kann die Revision keinen Erfolg Der fcweitbeklagte hat allerdings im ersten termin geäußert, an der Unfallstelle habe sich kein hoher Graswuchs, sondern gestrüppartiges, flaches • ••Wurzelwerk befunden; es sei dort regelmäßig mit einem Mb-tormäher gemäht worden. Die Beklagten haben hierzu vor HL getragen, es habe sich um ein weiches Graswurzelwerk gehandelt. Der Zeuge Reichgauer, auf dessen Aussage sich die Klägerin ebenfalls berufen; ihat, hat bekundet, an der Unfallstelle sei kein gepflegter Rasen gewesen, sondern ein Gemisch von Gras, Wurzelwerk und Rettkraut, etwa so, "wie jetzt beim Augenscheintermin". Das Landgerichtsurteil spricht von Wurzelresten des abgetretenen Rasens, die es beim Augenschein festgestellt habe. Die Klägerin hat Art und Beschaffenheit des Wurzelwerkes nicht näher gekennzeichnet, sondern sich nur auf die Aussage des Zeugen und des Zweitbeklagten bezogen. Es ist bezeichnend, daß sie sich erst nach dem zweiten Ortstermin auf das Wurzelwerk und die von ihrem Bhemann erwähnte azaleenartige Pflanze als Gefahrenquelle und mögliche Unfallursache berufen hat, obwohl der Bhemann die Unfallstelle bereits am Tage nach dem Unfall besichtigt hatte. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß sich an der Unfallstelle kein gepflegter Rasen befand und das - nach ihrer Behauptung etwa 10 cm hohe - Gras nieder-getreten war. Diesen Zustand konnte sie nach der fehlerfreien Peststellung des Berufungsgerichts bei der vorhandenen Beleuchtung erkennen. Binen gepflegten und ständig kurzgeschnittenen Rasen konnte sie, wie bereits dargelegt, nach der Art und Zv/eckbestiMung des die Spielfelder umgebenen Geländes nicht erwarten. Es \ ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht in Würdigung der dargelegten Umstände und das eigenen Vorbringens der Klägerin nicht davon überzeugen konnte, daß sich an der Unfallstelle ein ungewöhnliches, nicht zu erwartendes Hindernis, also eine Gefahrenquelle befand* zu deren Beseitigung die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verketossi-cherungspflicht gehalten gev/esen wären. Ist danach ein Zustand des Geländes* der den berechtigten Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht entsprach* nicht ervjiesen und steht nicht einmal die Unfallursache fest, so stellt sich die frage des Verschuldens der Beklagten nichto 2o Bür die Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung kann nichts anderes gelten» Die vertragliche Bf licht der Beklagten zur Abwendung von Gefahren auf dem Gelände des Golfplatzes ging hier nicht weiter als die Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung jedoch nicht feststeht. Bs kommt daher auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob beim Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung der Beklagte in jedem Falle seine Schuldlosigkeit beweisen muß* nicht mehr an. 5« Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich auf di© Voruchrift des § 850 Abs« 1 Satz Z BGB« Diese : Bestimmung*, die die Haftung mehrerer für eine unerlaubte Handlung regelt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden verursacht hat, betrifft den vorliegenden Fall nicht. Th Die Revision ist danach unbegründet» Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Bngels Hanebeck Dr» Hauß Meyer Dr» Nüßgens