Sie war nach dem Abbruch des Wohnhauses stehen geblieben und sollte bei dessen Neubau nach den Plänen des zweitbeklagten Architekten, der auch die allgemeine Überwachung der Ausführung übernommen hatte, wieder als gemeinschaftliche Mauer benutzt werden. Später wurde festgestellt, daß von der Seite des Stalles her ein zweiter, waagerechter Balken mit seinem Ende ebenfalls in die Giebelmauer eingelassen war, wo er im rechten Winkel gegen die Pfette stieße Die Klägerin ist der Ansicht, daß beide Beklagten die ihnen obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen und hierdurch den Tod des Maurergesellen verschuldet haben. Außerdem habe zwischen der Pfette und dem von der Stallseite her rechtwinklig gegen sie stoßenden Balken eine konstruktive Verbindung bestanden, durch welche ihr MittelstUck - das Gesatzki nicht entfernen konnte - festgehalten worden sei« Die Klägerin meint,.unter diesen Umständen seien die Beklagten verpflichtet gewesen, den Giebel abstützen zu lassen, die Teilstücke der Pfette nur in Zeitab-ständen herauszunehmen, die für das Abbinden (Druckfestwerden) des an ihrer Stelle eingefügten Mauerwerks genügten, und vor allem die gesamten Arbeiten persönlich zu überwachen« - ohnehin morsche und kaum noch tragfähige - Pfette sei nur 6 cm tief in die Mauer eingelassen gewesen, so daß ihre Entfernung die Standsicherheit des noch lotrechten und gut erhaltenen Giebels nicht nennenswert habe beeinträchtigen können« Eine feste Verbindung zwischen der Pfette und dem Querbalken habe nicht bestanden; zu demindest sei sie vorher nicht erkennbar gewesen« Der Unfall sei nur, oder doch ganz überwiegend, auf das nicht vorherzusehende, grob weisungswidrige Verhalten des Verunglückten zurückzuführen, der den nach Entfernung der Endstücke verbliebenen Balken im ganzen Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Erstbeklagten verurteilt, Ansprüche gegen den Zweitbeklagten jedoch ebenfalls verneint. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, davon ausgegangen, daß die Pfette weder bis zur Mitte der Mauer eingelassen noch nennenswert an dem Querbalken befestigt war und daß sie bei Beobachtung aller handwerklich geböte- nen Vorsicht entfernt werden konnte, ohne daß der nicht abgestützte Giebel zusammenbrach* Es hat in dem Herausnehmen der Pfette jedoch eine heikle, aus dem Rahmen der alltäglichen Maurerarbeiten erheblich herausfallende Aufgabe gesehen, die der Erstbeklagte nicht nach einfacher Bestätigung der Weisungen des Architekten dem ihm erst seit zwei Tagen bekannten Gesellen überlassen durfte* Der Tatrichter hat es als fahrlässig im Sinne von § 903 RVO erachtet, daß der Erstbeklagte den Verunglückten nicht daraufhin überwacht hat, ob er- wirklich mit den hier erforderlichen, besonderen Vorsichtsmaßregeln vertraut war, ob er zuverlässig an ihnen bis zur Beendigung der Arbeiten festhielt, und ob er das zu ihrer Durchführung notwendige Geschick besaß« Bei pflichtgemäßer, persönlicher Aufsicht hätte der Erstbeklagte - so führt das Urteil aus. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt des Erstbeklagten nicht Überspannt* Gewiß hat es festgestellt, daß sich die - allein vom Zweitbeklagten stammenden Anordnungen, wie die Pfette entfernt werden sollte, im Rahmen dessen hielten, was grundsätzlich an Vorsicht geboten war* Der Schluß der Revision, daß alsdann die Durchführung einem älteren, mit guten Zeugnissen eingetretenen Maurergesellen überlassen bleiben durfte, geht jedoch fehl» Von ihm konnte zwar erwartet werden, daß er die üblichen Maurerarbeiten auch ohne Aufsicht einwandfrei zu verrichten verstand» Y/ie er sich jedoch gegenüber einer erheblich aus dem Rahmen fallenden, gefährlichen Aufgabe verhalten wurde, war völlig ungewiß» Mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, daß der Erstbeklagte bei einem Gesellen, der ihm erst seit zwei lagen bekannt war, keinesfalls das hierfür erforderliche, hohe Maß an Umsicht, Geschick, Sorgfalt und Zuverlässigkeit voraussetzen konnte» Tatsächlich hat es denn auch der Verunglückte, wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang hervorhebt, hieran in erschreckender Weise fehlen lassen» Bei dem als heikel und gefährlich erkannten Vorhaben durfte sich die technische Xeitung der Bauarbeiten, wie sie der Erstbeklagte übernommen hatte, daher nicht in einigen zwar richtigen, aber doch nur im vorhinein gegebenen Anweisungen erschöpfen* Sie hätte die persönliche Anwesenheit des technischen Deiters schon deshalb erfordert, weil nicht abzusehen war, ob mit Gefahren verbundene Schwierigkeiten auftreten und ein Eingreifen erforderlich machen würden. Denn die "gewisse Befestigung" des Giebels, welche dies - im Gegensatz zu einer Verankerung - nach dem Urteil der Sachverständigen lediglich bedeutet hätte, würde keine so wesentlich verschiedene Ausgangs läge geschaffen haben, daß nunmehr das Herauslösen des zu entfernenden Balkens als eine verhältnismäßig harmlose und alltägliche, jedenfalls die persönliche Beaufsichtigung durch den Erstbeklagten nicht mehr erfordernde Arbeit angesehen werden könnte . Mit Recht hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß das Verhalten des Verunglückten der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs nicht entgegensteht. Daraus folgt zwangsläufig, daß er bei sorgfältiger Überlegung auch die Möglichkeit einer unzulänglichen, die Gefahr verwirklichenden Ausführung in Rechnung stellen mußte» Diese allgemeine Vorhersehbarkeit ist entscheidend; es kommt nicht darauf an, ob der spätere Geschehensablauf im einzelnen abzusehen war» Dieser hat sich, wie das Urteil -entgegen der Rüge der Revision zutreffend - darlegt, auch im Rahmen des jederzeit Möglichen abgespielt. IIo Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Pfette bei sorgfältiger und vorsichtiger Arbeitsweise aus dem nicht abgestützten Giebel herauszulösen war, ohne daß dieser Eine Garantiepflicht aus voraufgegangenem Tun, wie die Revision der Klägerin meint, traf den Zweitbeklagten hinsichtlich des eingetretenen Erfolges nicht. Sie hielt sich jedoch im Rahmen dessen, was eine Baufirma zur selbständigen Ausführung in eigener Verantwortung übernimmt und bei Beachtung der handwerklichen Regeln auch ohne Gefährdung Dritter, insbesondere der eigenen heute, übernehmen kann. Auch ist es ohne Bedeutung, daß der Architekt seine Weisung unmittelbar an einen Arbeiter des Unternehmers gerichtet hat; denn Gesatzki hat sie zunächst nur an den Erstbeklagten weitergegeben und ist erst auf dessen Geheiß tätig geworden. Dagegen kann aus ihr, nur weil sie besondere Vorsicht und Geschick voraussetzte, nicht hergeleitet werden, daß der Zweitbeklagte über die übernommenen Verpflichtungen hinaus auch für Fehler bei der Durchführung einstehen müsse, insbesondere für die Verletzung des vom Unternehmer ungenügend beaufsichtigten und deshalb fehlerhaft arbeitenden Bauhandwerkers selbst, Das Berufungsgericht hat jedoch ein Abstützen oder Einrüsten des Giebels, wie es hier in Betracht kommt, nicht für erforderlich, zu demindest die Unterlassung nicht als Verschulden angesehen« Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es hat in dem vorliegenden Zusammenhang die Kritik an der rein handwerklichen Seite ausgeschieden, weil sie allein den Bauunternehmer anging, Alsdann blieb nur die Bemerkung übrig, daß es zusätzlich wohl auch besser gewesen wäre, den Giebel abzustützen. Bei dieser Betrachtung konnte es zu dem Ergebnis gelangen, daß die unterbliebene Abstützung des Giebels dem Zweitbeklagten nicht zu dem Verschulden gereiche, ohne sich zu der Bemerkung des Sachverständigen in Widerspruch zu setzen.
095 ** ■ VI^ZK^J 11/61 Verkündet am 19« Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1. des Maurermeisters Bruno Hr. 2» des Architekten Theodor H^Bstraße flR Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 1) Revisionsklägers, zu 2) Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Br. - Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Br» gegen die Bau-Berufsgenossenschaft Wj Versicherung, vertreten durch ire __ , gesetzliche Unfall-orsitzenden, in Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br» Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revisionen der Klägerin und des Erstbeklagten B(|P gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9» Februar 1961 werden zurück-gev/iesen. Ber Klägerin und dem Erstbeklagten BflP werden die Kosten ihrer Revisionen auferlegt. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: der Baustelle des Landwir Der Maurergeselle G wurde am 7. Juni 1956 auf in Hfl), Kreis Mi durch eine herabstürzende Giebelwand tödlich verletzt. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der Leistungen in Anspruch, die sie als gesetzliche Unfallversicherung der Witwe des Verunglückten zu gewähren hat. Die Giebelwand trennte ein altes Wohnhaus von einem angebauten Stall. Sie war nach dem Abbruch des Wohnhauses stehen geblieben und sollte bei dessen Neubau nach den Plänen des zweitbeklagten Architekten, der auch die allgemeine Überwachung der Ausführung übernommen hatte, wieder als gemeinschaftliche Mauer benutzt werden. Die technische Leitung der Bauarbeiten, die dem Bauunternehmer van den Berg übertragen worden war, lag nach dessen Tod am 17. Mai 1956 bei dem erstbeklagten Maurermeister. Das Mauerwerk des Giebels war etwa bis zur Höhe der ehemaligen Erdgeschoßdecke 36 cm, von dort an zurückspringend noch 25 cm stark. Auf der freigelegten Seite befand sich an der Übergangsstelle ein 6,40 m langer, waagrechter Holzbalken (Pfette), der auf dem stärkeren Mauerwerk auflag und in das schwächere eingelassen war. Der Zweitbeklagte wies am Morgen des Unfalltages den Maurergesellen Gfl^fll an’ die Pfette stückweise zu entfernen, jeweils die entstehende Höhlung in der Giebelwand sofort auszu demauern und dann erst das nächste Teilstück herauszunehmeno Nach seinem Weggang bestätigte später der Erstbeklagte diese Anweisung; dann entfernte er sich ebenfalls. GlHHP» der erst seit zwei Tagen bei van den Berg tätig war, blieb auf der Baustelle mit einem zu dem Maurer umgeschulten Arbeiter und einem Hilfsarbeiter zu- ] rück. Mit ihrer Unterstützung gelang es ihm* die beiden End- • j \ stücke der Pfette durch Beilhiebe abzutrennen und dann heraus- ] zunehmen. Das mindestens noch 3,60 m lange Mittelstück saß jedoch fest. GflU bemühte sich, es mit einer Brechstange herauszuzwängen, nachdem er einige Steine aus dem darüber befindlichen Mauerwerk losgeschlagen hatte. Bei diesem Versuch stürzte der Giebel oberhalb der Pfette ein und begrub Gesatzr ki unter sich. Ob es ihm zuvor gelungen war, den festsitzenden Balken nochmals mit dem Beil zu durchteilen, ist streitig; desgleichen, ob schon beide, an den Enden entstandenen Lücken ausgemauert v/aren oder erst eine. Später wurde festgestellt, daß von der Seite des Stalles her ein zweiter, waagerechter Balken mit seinem Ende ebenfalls in die Giebelmauer eingelassen war, wo er im rechten Winkel gegen die Pfette stieße Die Klägerin ist der Ansicht, daß beide Beklagten die ihnen obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen und hierdurch den Tod des Maurergesellen verschuldet haben. Sie hat behauptet, die Giebelmauer sei in sich wenig fest und dazu an dem Dachgebälk des (stehen gebliebenen) Stalles nicht verankert gewesen. Die zu entfernende Pfette sei in das 25 cm starke, aufgehende Mauerwerk bis zu dessen Mitte eingelassen gewesen, so daß der Giebel nach der Herausnahme "auf der Kippe" gestanden habe. Außerdem habe zwischen der Pfette und dem von der Stallseite her rechtwinklig gegen sie stoßenden Balken eine konstruktive Verbindung bestanden, durch welche ihr MittelstUck - das Gesatzki nicht entfernen konnte - festgehalten worden sei« Die Klägerin meint,.unter diesen Umständen seien die Beklagten verpflichtet gewesen, den Giebel abstützen zu lassen, die Teilstücke der Pfette nur in Zeitab-ständen herauszunehmen, die für das Abbinden (Druckfestwerden) des an ihrer Stelle eingefügten Mauerwerks genügten, und vor allem die gesamten Arbeiten persönlich zu überwachen« Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben das tatsächliche Vorbringen bestritten« Sie haben behauptet, die - ohnehin morsche und kaum noch tragfähige - Pfette sei nur 6 cm tief in die Mauer eingelassen gewesen, so daß ihre Entfernung die Standsicherheit des noch lotrechten und gut erhaltenen Giebels nicht nennenswert habe beeinträchtigen können« Eine feste Verbindung zwischen der Pfette und dem Querbalken habe nicht bestanden; zu demindest sei sie vorher nicht erkennbar gewesen« Der Unfall sei nur, oder doch ganz überwiegend, auf das nicht vorherzusehende, grob weisungswidrige Verhalten des Verunglückten zurückzuführen, der den nach Entfernung der Endstücke verbliebenen Balken im ganzen - statt auftragsgemäß in Abschnitten von einem Meter - herauszuzwängen versucht habe« Der Erstbeklagte hat behauptet, daß ihm Gesatzki als tüchtiger und erfahrener Maurer bekannt gewesen sei, während der Zweitbeklagte darauf hingewiesen hata daß zu seinen vertraglich übernommenen pflichten nicht die örtliche Bauaufsicht gehört habe. Die Klägerin nimmt den Erstbeklagten nach §§ 903, 899 RVO in Anspruch, während sie gegen den Zweitbeklagten nach § 1542 BVO übergegangene Hechte geltend macht. Sie hat Zahlung von 2.135,45 DM bzw. 1.772, 46 DM verlangt und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr die gewährte Witwenrente in unterschiedlicher Höhe erstatten müssen, einschließlich gesetzlicher Erhöhungen und einer im Falle der Wiederverheiratung zu zahlenden Witwenabfindung. Das Iandge-rieht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Erstbeklagten verurteilt, Ansprüche gegen den Zweitbeklagten jedoch ebenfalls verneint. Der Erstbeklagte erstrebt mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, die völlige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision die Verurteilung auch des Zweit beklagten erreichen. Dieser beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entseheidungsgründe: Beide Revisionen konnten keinen Erfolg haben. I. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, davon ausgegangen, daß die Pfette weder bis zur Mitte der Mauer eingelassen noch nennenswert an dem Querbalken befestigt war und daß sie bei Beobachtung aller handwerklich geböte- nen Vorsicht entfernt werden konnte, ohne daß der nicht abgestützte Giebel zusammenbrach* Es hat in dem Herausnehmen der Pfette jedoch eine heikle, aus dem Rahmen der alltäglichen Maurerarbeiten erheblich herausfallende Aufgabe gesehen, die der Erstbeklagte nicht nach einfacher Bestätigung der Weisungen des Architekten dem ihm erst seit zwei Tagen bekannten Gesellen überlassen durfte* Der Tatrichter hat es als fahrlässig im Sinne von § 903 RVO erachtet, daß der Erstbeklagte den Verunglückten nicht daraufhin überwacht hat, ob er- wirklich mit den hier erforderlichen, besonderen Vorsichtsmaßregeln vertraut war, ob er zuverlässig an ihnen bis zur Beendigung der Arbeiten festhielt, und ob er das zu ihrer Durchführung notwendige Geschick besaß« Bei pflichtgemäßer, persönlicher Aufsicht hätte der Erstbeklagte - so führt das Urteil aus. - die das Mauerwerk erschütternden Schläge mit dem Beil nicht zugelassen, sondern Durchtrennung der Pfette mit einer Säge verlangt* Er hätte keinesfalls den Versuch gestattet, das lange Mittelstück im ganzen mit einem Brecheisen herauszuhebeln, und bei der auftretenden Schwierigkeit weitere Vorsichtsmaßnahmen - etwa Pausen zur Festigung des frisch eingefügten Mauerwerks, noch weitergehende Zerkleinerung der Pfette - angeordnet, wenn nicht gar einstweilen von dem gesamten Vorhaben abgesehen» Auf diese Weise wäre das Unglück mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit verhütet worden* Gegen diese Beurteilung wendet die Revision des Erstbeklagten sich vergeblich. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt des Erstbeklagten nicht Überspannt* Gewiß hat es festgestellt, daß sich die - allein vom Zweitbeklagten stammenden Anordnungen, wie die Pfette entfernt werden sollte, im Rahmen dessen hielten, was grundsätzlich an Vorsicht geboten war* Der Schluß der Revision, daß alsdann die Durchführung einem älteren, mit guten Zeugnissen eingetretenen Maurergesellen überlassen bleiben durfte, geht jedoch fehl» Von ihm konnte zwar erwartet werden, daß er die üblichen Maurerarbeiten auch ohne Aufsicht einwandfrei zu verrichten verstand» Y/ie er sich jedoch gegenüber einer erheblich aus dem Rahmen fallenden, gefährlichen Aufgabe verhalten wurde, war völlig ungewiß» Mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, daß der Erstbeklagte bei einem Gesellen, der ihm erst seit zwei lagen bekannt war, keinesfalls das hierfür erforderliche, hohe Maß an Umsicht, Geschick, Sorgfalt und Zuverlässigkeit voraussetzen konnte» Tatsächlich hat es denn auch der Verunglückte, wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang hervorhebt, hieran in erschreckender Weise fehlen lassen» Bei dem als heikel und gefährlich erkannten Vorhaben durfte sich die technische Xeitung der Bauarbeiten, wie sie der Erstbeklagte übernommen hatte, daher nicht in einigen zwar richtigen, aber doch nur im vorhinein gegebenen Anweisungen erschöpfen* Sie hätte die persönliche Anwesenheit des technischen Deiters schon deshalb erfordert, weil nicht abzusehen war, ob mit Gefahren verbundene Schwierigkeiten auftreten und ein Eingreifen erforderlich machen würden. Erst recht durfte der Erstbeklagte die Dösung der Aufgabe nicht einem ihm praktisch unbekannten Gesellen überlassen, von dem er nicht einmal wußte, ob er sie selbst ohne solche Komplikationen zu meistern vermochte. An dieser Beurteilung, insbesondere der Einschätzung der Gefährlichkeit des Vorhabens, würde es nichts ändern, wenn fe3tgestellt worden wäre, daß die Firstpfette des Stalldaches auf dem Giebel geruht hat«. Denn die "gewisse Befestigung" des Giebels, welche dies - im Gegensatz zu einer Verankerung - nach dem Urteil der Sachverständigen lediglich bedeutet hätte, würde keine so wesentlich verschiedene Ausgangs läge geschaffen haben, daß nunmehr das Herauslösen des zu entfernenden Balkens als eine verhältnismäßig harmlose und alltägliche, jedenfalls die persönliche Beaufsichtigung durch den Erstbeklagten nicht mehr erfordernde Arbeit angesehen werden könnte . Tatsächlich hat sich die Feststellung nicht einmal treffen lassen; die Sachverständigen haben lediglich nach allgemeinen konstruktiven Gesichtspunkten vermutet, daß die Firstpfette auf dem Giebel aufgelegen habe. Aus beiden Gründen greift die Rüge der Revision, das Berufungs-gericht habe eine wesentliche Tatsache ungewürdigt gelassen, nicht durch. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß das Verhalten des Verunglückten der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs nicht entgegensteht. Es hat unangreifbar festgestellt, daß der Erstbeklagte nach den Umständen nicht überzeugt sein durfte, werde dem ge- fährlichen Auftrag in der notwendigen, besonders kenntnisreichen, geschickten und vorsichtigen Weise gerecht werden. Daraus folgt zwangsläufig, daß er bei sorgfältiger Überlegung auch die Möglichkeit einer unzulänglichen, die Gefahr verwirklichenden Ausführung in Rechnung stellen mußte» Diese allgemeine Vorhersehbarkeit ist entscheidend; es kommt nicht darauf an, ob der spätere Geschehensablauf im einzelnen abzusehen war» Dieser hat sich, wie das Urteil -entgegen der Rüge der Revision zutreffend - darlegt, auch im Rahmen des jederzeit Möglichen abgespielt. GflHIBhat, auf sich allein gestellt, offenkundig die Gefahr unterschätzt oder mißachtet, sich deshalb nicht an die Anweisung gehalten, die Pfette in Stücke von einem Meter zu zerlegen und die Lücken sofort zu vermauern, und überdies den Giebel ungeschickt mit Beil und Brecheisen erschüttert? Darin liegt kein Verhalten eines in solchen Arbeiten noch nicht erprobten Maurergesellen, das über alle verständigen Vorstellungen hinausgegangen wäre? Die übrigen Erwägungen des Urteils, insbesondere zur rechtlichen Haftungsgrundlage und zur Höhe, greift die Revision nicht an; sie lassen auch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Erstbeklagten erkennen. Damit erweist sich dessen Revision als unbegründet. IIo Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Pfette bei sorgfältiger und vorsichtiger Arbeitsweise aus dem nicht abgestützten Giebel herauszulösen war, ohne daß dieser 10 zusammenbrach, tragt zugleich die Abweisung der gegen den zweitbeklagten Architekten gerichteten Klage0 Denn dieser hatte, ebenfalls nach den Feststellungen, nicht die örtliche Bauaufsicht übernommen, und den Bauunternehmer hatte der Bauherr selbst beauftragt. Unter diesen Umständen war der Zweitbeklagte nicht dafür verantwortlich, daß seine fachlich nicht zu beanstandende Anweisung auch handwerklich richtig ausgeführt wurde. Auf die hierbei zu beachtenden Hegeln hatte er überdies ausdrücklich hingewiesen» Eine Garantiepflicht aus voraufgegangenem Tun, wie die Revision der Klägerin meint, traf den Zweitbeklagten hinsichtlich des eingetretenen Erfolges nicht. Er hat freilich die verhängnisvolle Ursachenkette? durch seine Anordnung in Gang gesetzt. Es ist auch richtig, daß diese Weisung erhebliche Gefahren in sich barg. Sie hielt sich jedoch im Rahmen dessen, was eine Baufirma zur selbständigen Ausführung in eigener Verantwortung übernimmt und bei Beachtung der handwerklichen Regeln auch ohne Gefährdung Dritter, insbesondere der eigenen heute, übernehmen kann. Die Revision übersieht, daß nach der getroffenen Aufgabenteilung die Verantwortung für die Anweisung beim Architekten, für ihre Durchführung jedoch beim Bauunternehmer lag. Eine Überschneidung, wie sie bei der Übernahme der örtlichen Bauaufsicht durch den Architekten eintritt, schied hier aus. Auch ist es ohne Bedeutung, daß der Architekt seine Weisung unmittelbar an einen Arbeiter des Unternehmers gerichtet hat; denn Gesatzki hat sie zunächst nur an den Erstbeklagten weitergegeben und ist erst auf dessen Geheiß tätig geworden. Die Haftung des Zweitbeklagten aus seiner Anordnung beschränkte i sich deshalb darauf, daß sie - wie festgestellt - bei Beobachtung aller handwerklichen Sorgfalt ohne Schädigung Dritter ausgeführt werden konnte. Dagegen kann aus ihr, nur weil sie besondere Vorsicht und Geschick voraussetzte, nicht hergeleitet werden, daß der Zweitbeklagte über die übernommenen Verpflichtungen hinaus auch für Fehler bei der Durchführung einstehen müsse, insbesondere für die Verletzung des vom Unternehmer ungenügend beaufsichtigten und deshalb fehlerhaft arbeitenden Bauhandwerkers selbst, I j Die UnfallverhütungsVorschriften, gegen die nach Mei- ; nung der Revision verstoßen worden ist, richten sich nur an den Unternehmer, Gleichwohl ist es möglich, daß ihre Verletzung zugleich auch einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst darstellt, für den der Architekt verantwortlich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch ein Abstützen oder Einrüsten des Giebels, wie es hier in Betracht kommt, nicht für erforderlich, zu demindest die Unterlassung nicht als Verschulden angesehen« Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat die Darlegungen des Sachverständigen Schiffers, wie. bei der Entfernung der Pfette richtigerweise vorzugehen gewesen wäre, ausdrücklich gewürdigt. Es hat in dem vorliegenden Zusammenhang die Kritik an der rein handwerklichen Seite ausgeschieden, weil sie allein den Bauunternehmer anging, Alsdann blieb nur die Bemerkung übrig, daß es zusätzlich wohl auch besser gewesen wäre, den Giebel abzustützen. Daran kann nun freilich nach dem eingetretenen Unglück kein Zweifel sein. Das Berufungsgericht hatte jedoch aus der Sicht des Zweitbeklagten zur Zeit der Anweisung zu beurteilen, 12 welche in seinen Aufgabenbereich fallenden Maßnahmen er als notwendig erkennen mußte. Bei dieser Betrachtung konnte es zu dem Ergebnis gelangen, daß die unterbliebene Abstützung des Giebels dem Zweitbeklagten nicht zu dem Verschulden gereiche, ohne sich zu der Bemerkung des Sachverständigen in Widerspruch zu setzen. Damit erweist sich auch die Revision der Klägerin als unbegründet. III. Die Revisionen des Erstbeklagten und der Klägerin mußten demnach zurückgewiesen werden.» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner