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BGH · VI ZR 111/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 111/59

Seine eigene 7>65 mm Pistole, aus der er VergieichssOhÜsse abgeben wollte, hatte er zusammen mit einem gefällten Magazin in einer offenen Zigarrenkiste auf den Küchentisch gelegt, als KPHP und der Beklagte die Küche betraten. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte EflP habe nicht nur das Magazin in die Pistole eingeführt, sondern die Pistole auch durchgeladen. Die Patrone könne sich schon vorher im Lauf befunden haben.Rach widerstandslosem to Blassen der Waffe habe ex eine Zigarette aus dem Aschenbecher genommen und einen Zug daraus getan. Der Kläger hat entgegnet, er habe nicht gewußt, daß Munition in Händen habe» Bei KitfHBI als Waffengraveur habe er auch nicht mit einer geladenen Pistole zu rechnen brauch Er habe' zudem, als er den Beklagten mit der Waffe hantieren sah, diesen gewarnt, er solle das unterlassen, das sei eine gefährliche Sache. I«) Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß das Verhalten des Beklagten BflP als adäquate Ursache für die Verletzung des Klägers anzusehen ist. rührt und damit letztlieh den Schuß ausgelöst habe; in jedem Falle sei das Hantiereu des im Umgang mit Waffen völlig unerfahrenen Beklagten BflP, insbesondere das Einfuhren des Magazins und der fruchtlose Versuch, dieses wieder herauszuziehen, generell geeignet gewesen, einen anderen körperlich zu ver- den sei, so werde damit die adäquate Verursachung des Unfalls durch das Verhalten des Beklagten Bfl9 nicht in Präge gestellt} denn die Möglichkeit, daß ein Erwachsener SflBl gefährliche Spielereien zu dem Anlaß nehmen werde, ihm die Waffe stillschweigend aus der Hand zu nehmen, und daß es hierbei zur Auslösung eines Schusses kommen werde, liege nicht außerhalb des Bereichs der Bebenserfahrung. sich eine Befugnis zu dem Eingreifen aus seiner eigenen Gefährdung durch die Handlungsweise des Beklagten. er habe die Waffe nicht durchgeladen * folgt entgegen der Meinung der Revision noch nicht* daß Krämer, der unstreitig während seiner Militärzeit an der Pistole 08 ausgebildet worden war* die Pistole nach der Wegnahme durchgeladen haben ömß» iiie Revision trägt selbst vor* eine derartige Handlungsweise liege außerhalb aller Wahr- Der Beklagte hat auch in den $atsacheninstan-zen eine solche Behauptung nicht aufgestellt* sondern lediglich von der Möglichkeit gesprochen* es könne sich bereits eine Kugel im Lauf befunden haben* als er die Waffe in die Hand genommen habe. Seihe Haftung entfällt daher auch dann nicht * wenn man mit den Entscheidungen BGHZ 3* 261* 267 und 18, 286* 288 davon ausgeht* daß es sich bei der Prüfung des adäquaten Zusammenhangs nicht eigentlich um eine Präge der Kausalität handelt* 2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Beklagten BMP bejaht, weil er die Gefährlichkeit seines Hantierens mit der Schußwaffe ohne weiteres erkennen konnte und mußte. Schon hieran scheitern die Rügen, mit denen di$ Revision dar tun will, daß der Beklagte das Eingreifen nicht habe voraussehen können. Es verweist auf die Begründung des Bandgerichts und billigt sie mit dem Äp^zufügen, das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gebe zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das Bandgericht hat erwogen/ der Kläger habe sich darauf verlassen können, daß der Beklagte als Wohnungsinhaber und Waffenkundiger auch ohne besondere Mahnung einem Unzuverlässigen eine Waffe nicht Überlassen werde* Solange KiPBMfP nicht von sich aus einschritt, habe der in. Bie Revision beanstandet, die Vor in stanzen hätten das - vom Beklagten BMP nicht bestrittene - Vorbringen des Klägers nicht als unerheblich a»sehen dürfen$ er habe B^M mit den Worten: "Wasj machet Bu mit dem Bing? Aus der Warnung des Klägers folgt nicht mit Notwendigkeit, daß er für seine eigene Sicherheit Besorgnis hegte. Selbst wenn er aber entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine solche Besorgnis getragen hätte, so müßte man ihm vom Zeitpunkt der ausgesprochenen Warnung ab eine gewisse kurze (Iberlegungsfrist zubilligen, während der er den Erfolg seiner Warnung ab-warten, den weiteren Geschehensverlauf verfolgen und sich schlüssig werden konnte, ob er zu dem Einschreiten veranlassen oder die Küche verlassen sollte. KiflP PPI hat in der Berufungsinstanz behauptet, er habe, nachdem er zusammen mit dem Kläger die Küche wiederbetreten habe, von diesem den Waffenkatalog entgegengenommen und ihn auf den am Ende der Küche stehenden schrank abgelegt, als schon der Schuß sich gelöst habe, ehe er, KiflBP, sich wieder völlig umgereht habe.

WaffeSchußZusammenhangPistoleBrKlägerKücheRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 111/59
V e r k ü n d e t am 14. Juni I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Mechanikers Kurt Josef B
in
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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 den Metzger Heinz R Landstraße
 in

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br 6 Kngels und der Bundesrichter Br« Klcinewefers, Hanebeck, Dr. iiauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:	.
Die Revision des Beklagten Brom gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10, März 1959 wird zurückgewiesen.
Brom
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 13. Dezember 1956 gegen 17 Uhr besuchte der damals 19-jährige Beklagte B^pmit seinem Meister, dem Autoschlosser KflHP, den üaffengraveur KipPPP in PflHIHP? der ein Wohnung snackbar von KrfPP war« Ki^HPP war gerade im Begriff, auf den Schießplatz zu gehen, um dort die Pistole eines Kunden zu erproben. Seine eigene 7>65 mm Pistole, aus der er VergieichssOhÜsse abgeben wollte, hatte er zusammen mit einem gefällten Magazin in einer offenen Zigarrenkiste auf den Küchentisch gelegt, als KPHP und der Beklagte die Küche betraten. KPNPfc stellte den Beklagten vor, der sich für die Gr aveurarbeiten KiflBP interessierte, und begab sich wieder in seine eigene Wohnung zurück. KlPBHP ließ den Beklagten Bppe am Küchentisch Platz nehmen. Kurz darauf läutete der Kläger an der eine Treppe tiefer liegenden Wohnungatür KiflpPPP. Dieser verließ die Küche und ging hinab , um zu öffnen. Bahn kehrte er mit dem Kläger in die Küche zurück. Unterdessen hatte der am Küchentisch verbliebene Beklagte Bpp KipPPlP Pistole entdeckt und machte sich an ihr zu schaffen, obwohl er von Waffen nichts verstand. Br führte das gefüllte Magazin ein und versuchte später vergeblich, es wieder herauszuziehen.: Mach kurzer Zeit kam KpMP aus seiner Wohnung zurück. Als er den Beklagten BflP mit der Pistole han tieren sah, trat er schweigend hinzu und griff nach der Waffe um sie ihm aus der Band zu nehmen. Unmittelbar darauf löste sich ein Schußv Bas Geschoß traf als Querschläger den Kläger in den rechten Oberschenkel und zerfetzte eine Schlagader auf eine Länge von etwa 6 cm. pem Kläger mußte der rechte Unterschenkel unterhalb des Knies wegen mangelnder Blutversorgung amputiert werden.
Ber Kläger hat KiPPPP, KflHP und den Beklagten BPP als Gesamtschuldner für die Unfallfolgen haftbar gemacht. Br
 
hat mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, ein angemessenes Schmerzensgeld in Form eines festen Betrages und einer Rente sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihm zu dem Ersatz allen künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte EflP habe nicht nur das Magazin in die Pistole eingeführt, sondern die Pistole auch durchgeladen.	habe	mit	beiden
 Händen die Waffe abgenommen, was dieser ohne weiteres habe geschehen lassen. Erst als KflBP die Pistole allein in beiden Hähden gehabt habe, sei der Schuß gefallen.
Den Beklagte	- ebenso wie die beiden anderen
 Beklagten - Klageabweisuhg beantragt. Er hat entgegnet, er habe die Pistole nicht durchgeladen. Die Patrone könne sich schon vorher im Lauf befunden haben.Rach widerstandslosem to Blassen der Waffe habe ex eine Zigarette aus dem Aschenbecher genommen und einen Zug daraus getan. Erst einige Sekunden später sei der Schuß losgegangen. Bei dieser Sachlage könne sein Verhalten nicht mehr als adäquate Ursache des Unfalles angesehen werden. KflHH habe mit seinem Eingreifen einen neuen Geschehensablauf in Gang gesetzt. Der Unfall sei allein dadurch verursacht worden, daß	nachdem	er	ihm
 die Waffe abgenommen habe, den Sauf in Richtung auf den Kläger gehalten und den Abzug berührt habe.
Den Kläger treffe außerdem ein Mitverschulden» weil er nach seinem eigenen Vortrag trotz Kenntnis der Gefahr weder weggegangen sei, noch k£MHP auf die Gefahr hingewiesen habe.
Der Kläger hat entgegnet, er habe nicht gewußt, daß Munition in Händen habe» Bei KitfHBI als Waffengraveur habe er auch nicht mit einer geladenen Pistole zu rechnen brauch Er habe' zudem, als er den Beklagten mit der Waffe hantieren sah, diesen gewarnt, er solle das unterlassen, das sei eine gefährliche Sache.
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Das Landgericht hat den Beklagten 3^^ sowie und KiflHIB als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 715,60 DM zu zahlen, und im Übrigen die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß
a)	die gesamten Klageansprüche nur dem Grunde nach gerechtfertigt sind,
b)	die Haftung der Beklagten nur Platz greift, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen Sozialversicherungsträger Ubergegangen sind«
Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte BMP Revision eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.« ' ■:
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
I«) Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß das Verhalten des Beklagten BflP als adäquate Ursache für die Verletzung des Klägers anzusehen ist. Es führt aus, es sei nicht entscheidend, ob BjflU dl® Waffe durchgeladen habe; es könne auch dahinstehen* ob Bfl^ oder	/den	Abzug	be-
rührt und damit letztlieh den Schuß ausgelöst habe; in jedem Falle sei das Hantiereu des im Umgang mit Waffen völlig unerfahrenen Beklagten BflP, insbesondere das Einfuhren des Magazins und der fruchtlose Versuch, dieses wieder herauszuziehen, generell geeignet gewesen, einen anderen körperlich zu ver-
 
letzen. Diese generelle Gefahr habe sich verwirklicht. Wenn der Schuß erst durch das Eingreifen	ausgelöst	wor-
den sei, so werde damit die adäquate Verursachung des Unfalls durch das Verhalten des Beklagten Bfl9 nicht in Präge gestellt} denn die Möglichkeit, daß ein Erwachsener SflBl gefährliche Spielereien zu dem Anlaß nehmen werde, ihm die Waffe stillschweigend aus der Hand zu nehmen, und daß es hierbei zur Auslösung eines Schusses kommen werde, liege nicht außerhalb des Bereichs der Bebenserfahrung.
Diese Würdigung Wird von der Revision vergebens angegriffen. Hach fester Rechtsprechung ist ein adäquater Zusammenhang gegeben, wenn eine Verhaltensweise generell und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war (BGHZ 3, 261, >^267^mi:^Uachweisen}; RGZ 13 126)«» Durch einen fehlerhaften Eingriff eines Dritten, der den Eintritt des ßchaddhä: unmittelbar herbeiführt, wird der adäquate Zusammenhang hur dann ausgeschlossen, wenn dieser Eingriff von einem Unbefugten und in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen wird (BGHZ 3, 261, 268).
Die Ausführungen* mit denen die Revision dsspütun versucht , das geschilderte Hantieren des Beklagten Bflpp mit .der Schußwaffe sei weder gef ahrbringend noch zur Herbei tüh-rung des Unfalls generell geeignet gewesen, widersprechen jeder Lebenserfahrung.
Auch durch das Eingreifen	kann	nach den darge-
legten Grundsätzen der adäquate Zusammenhang nicht in Frage gestellt werden. Kfl^B^hat nicht unbefugt gehandelt; denn einmal war er der Meister des Beklagten, zu dem aKdCren ergab
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sich eine Befugnis zu dem Eingreifen aus seiner eigenen Gefährdung durch die Handlungsweise des Beklagten. Baß die stillschweigende Wegnahme der Waffe durch	und das Losge-
hen des achusses im Zusammenhang hiermit nicht außerhalb Jeder Wahrscheinlichkeit lag* hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Dabei ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung* ob der Schuß sich etwa eine oder zwei Sekunden früher oder später gelöst. hät^iBer'innere^uiid ;äuße^f. re Zusammenhang zwischen dem Handeln KtHBP-und. des ^Beklagten Bfl^ist in jedem lalle gegeben. Hs ist daher auch nicht entscheidend* ob die Behauptung des Beklagten BfB»? der Schuß sei erat einige Sekunden nach der Wegnahme der Waffe gefallen* zwischen den Parteien des Hevisionsrechtszuges unstreitig ist»
Aus der Unterstellung des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten BflK? er habe die Waffe nicht durchgeladen * folgt entgegen der Meinung der Revision noch nicht* daß Krämer, der unstreitig während seiner Militärzeit an der Pistole 08 ausgebildet worden war* die Pistole nach der Wegnahme durchgeladen haben ömß» iiie Revision trägt selbst vor* eine derartige Handlungsweise	liege	außerhalb aller Wahr-
scheinlichkeit. Der Beklagte hat auch in den $atsacheninstan-zen eine solche Behauptung nicht aufgestellt* sondern lediglich von der Möglichkeit gesprochen* es könne sich bereits eine Kugel im Lauf befunden haben* als er die Waffe in die Hand genommen habe.
Entgegen der Meinung der Revision entspricht es auch durchaus der Billigkeit* daß der Beklagte für die Polgen seines leichtfertigen Hantieren mit der Pistole einzustehen hat. Seihe Haftung entfällt daher auch dann nicht * wenn man mit den Entscheidungen BGHZ 3* 261* 267 und 18, 286* 288 davon ausgeht* daß es sich bei der Prüfung des adäquaten Zusammenhangs nicht eigentlich um eine Präge der Kausalität handelt*
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sondern darum, mit einer wertenden Beurteilung die Grenze zu finden, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann.
2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Beklagten BMP bejaht, weil er die Gefährlichkeit seines Hantierens mit der Schußwaffe ohne weiteres erkennen konnte und mußte. Rach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, setzt der Begriff der Fahrlässigkeit nicht die Voraussehbarkeit der konkreten Gestaltung des Erfolges im einzelnen voraus. Schon hieran scheitern die Rügen, mit denen di$ Revision dar tun will, daß der Beklagte das Eingreifen	nicht	habe	voraussehen	können.
Bas Verhalten	leg	zudem,	wie bereits dargelegt, nicht
 so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte nicht damit hätte zu rechnen brauchen.
3o) Bas Berufungsgericht verneint ein Mttverschulden des Klägers. Es verweist auf die Begründung des Bandgerichts und billigt sie mit dem Äp^zufügen, das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gebe zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das Bandgericht hat erwogen/ der Kläger habe sich darauf verlassen können, daß der Beklagte als Wohnungsinhaber und Waffenkundiger auch ohne besondere Mahnung einem Unzuverlässigen eine Waffe nicht Überlassen werde* Solange KiPBMfP nicht von sich aus einschritt, habe der in. der Wohnung fremde Kläger nicht von sich aus eine Besorgnis zu hegen brauchen.
Ber Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Bie Revision beanstandet, die Vor in stanzen hätten das - vom Beklagten BMP nicht bestrittene - Vorbringen des Klägers nicht als unerheblich a»sehen dürfen$ er habe B^M mit den Worten: "Wasj machet Bu mit dem Bing? Bas ist eine gefährliche Sache, unterlaß das11, gewarnt. Wenn das Land-
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 gericht meine, der Kläger habe keine Besorgnis zu tragen brauchen, so lange Kirchner von sich aus nicht eingriff, so übersehe es, daß der Kläger, wie seine Äußerung ergebe, gleichwohl Besorgnis gehegt habe. Bei dieser Sachlage sei es dem Kläger zu demutbar gewesen, Kirchner zu dem Einschreiten anzuregen oder den Geschehensablauf zu verfolgen und notfalls die Küche zu verlassen.
Die Büge greift nicht durch. Aus der Warnung des Klägers folgt nicht mit Notwendigkeit, daß er für seine eigene Sicherheit Besorgnis hegte. Selbst wenn er aber entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine solche Besorgnis getragen hätte, so müßte man ihm vom Zeitpunkt der ausgesprochenen Warnung ab eine gewisse kurze (Iberlegungsfrist zubilligen, während der er den Erfolg seiner Warnung ab-warten, den weiteren Geschehensverlauf verfolgen und sich schlüssig werden konnte, ob er	zu dem	Einschreiten
 veranlassen oder die Küche verlassen sollte. Bas Barteivor-bringen ergibt aber keine Anhaltspunkte dafür, daß ihm hierfür noch eine hinreichende Zeitspanne verblieben ist. KiflP PPI hat in der Berufungsinstanz behauptet, er habe, nachdem er zusammen mit dem Kläger die Küche wiederbetreten habe, von diesem den Waffenkatalog entgegengenommen und ihn auf den am Ende der Küche stehenden schrank abgelegt, als schon der Schuß sich gelöst habe, ehe er, KiflBP, sich wieder völlig umgereht habe. Biese Behauptung ist von keiner Seite bestatten worden. Bas Berufungsgericht hat danach ohne Hechts irr tum ein mit wirkendes Verschulden des Klägers für nicht erwiesen erachtet.
 
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Engels
 Dr«. Hauß
 Dr. Kleinewefers	Haneheck
 Heinrich Meyer
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