;Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist» bestimmt sich nicht danach5 wem das amtliche Kennzeichen zugetei.lt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt», Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts)f - Prozj^bevollmächtigter für die Beklagten za 3): Rechtsanwalt hat der YL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 81 Mai' 1954 unter Mitwirkung der Bun-d.esrichter Lr* Kleinewefers, Lr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr, Kaul für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger und der Lrittbeklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br; vom 26. Durch Vertrag vom 1c Dezember 1950 hatte er den Wagen' aber an das badische Ministerium der 'Finanzen, Baudirektion in FIHHMMh ähf unbestimmte Zeit vermietete Die laufenden Betriebskosten und die Unterhaltung des Fahrzeugs einschliesslich Reparaturen und Kraftfahrzeugsteuer gingen zu Lasten der Baudirektion; sie hatte -HBRÜ die Prämien für die gesetzliche,Haftpflichtversicherung zu erstatten; für jeden gefahrenen Kilometer war ihm eine Entschädigung von 0»15 DM zu vergüten. Als HVMB erkrankte, beauftragte die Baudirektion an seiner Stelle den Erstbeklagten, der schon längere Zeit als Eahrer bei ihr angestellt war, mit der Führung des Wagens, EMMI hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Der'Erstbeklagte holte den Wagen jeweils aus der Ge rage des EMI ab und brachte ihn nach beendetem Gebrauch dorthin zurück, Garagenschlüssel und Wagenpapiere waren in seinem Besitz» Verschiedentlich hat er Fahrten auch für den kranken HMfli ausgeführt und mit dessen Zustimmung das Fahrzeug auch für eigene Zwecke benutzt» Zu der Fahrt, auf der es zu dem tödlichen Unfall des SffHI kam, hatte er : ip Die Kläger haben den Erstbeklagten wegen schulähaf^^l Verursachung des Unfalls und die Zweit- und Drittbeklag^S als Halter des Fahrzeugs auf Leistung von Schadensersa. Halte Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes sei nach den bisher für gebend erachteten Begriffsmerkmalen, wer ein Kraftfahrze für eigene Rechnung im Gebrauch habe und die Verfügungsg wait besitze, die ein solcher Gebrauch_ vorauseetze, Dies bei der Baudirektion des beklagten Landes der Fall gewesä Sie habe den Wagen auf eigene Rechnung gebraucht, da sie wenigstens während der Dienst stunden, zur Verfügung ge half, und andererseits die laufenden Betriebskosten einschliess Reparaturen, Versicherung'1 und” Steuer ■ getragen habe. Die Bau Direktion habe auch spätestens, seitdem der Wagen von de Erstbeklagten als ihrem Angestellten gefahren worden sei die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt, mochte di Verfügungsgewalt auch abwechselnd von ihr und H4MHI aus-geübt worden sein. Nach bisheriger Rechtsprechung müsse ; die Haltereigenschaft und, da der Erstbeklagte von der B Direktion angestellt gewesen sei,, damit auch die Haftung; beklagten Landes nach § 7, Abs 1,3 KrfzG bejaht werden« ■;% Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß an df bisherigen Begriffsbestimmung für den Raiter eines Kraft“ fahrzeugs nicht festgehalten werden könne. amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Kraftfahrzeuggesetzes von ‘.1908 nicht rechtlicher, sondern wirtschaftlicher und 7V';!V:K '''tatshcHlicher "Art' sei", i aha log’dem des [Tierhalters bes ti ffitl Diese Begriffsbestimmung habe unter den damaligen Verhältnissen der Billigkeit entsprochen, weil sie denjenigen für die Gefährdung haften lasse., . der das gefahrbringende Fahrzeug wirtschaftlich nutze, und weil sie außerdem die Möglichkeit biece, durch Inanspruchnahme mehrerer an der Nutzung Beteiligter den Kreis der Haftpflichtigen im Interesse des Verletzten zu erweitern- Dem stehe aber der Nachteil gegenüber, daß die Merkmale des Gebrauchs für eigene Rechnung und der Verfügungsgewalt' bei einer. Beteiligung mehrerer nicht immer leicht zu erkennen' seien, laßlfsie unter Umständen auf keinen der Beteiligten in vollem Umfang zuträfen und daß der Verletzte daher in derartigen Fallen das Kostenrisiko einer ■gegen mehrere mögliche Halter gerichteten Klage auf sich nehraen müsse» Eine derartige Unsicherheit über die Person des Halters lasse sich nur schlecht mit dem Zweck des § 7 KrfzG, der weitgehenden Sicherung gegen die Gefahren des Kraftverkehrs, vereinbaren- Ein fast lückenloser Schutz, so hat das Berufungsgericht erwogen, bestehe für den Verletzten aber, seitdem durch das Gesetz vom 7» November 1939 (RGBl 1 2223) die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter eingeführt worden ..seif wenn nach § 1 PflVG der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet sei, für sich und den berechtigten Fahrer eine Pflichtversicherung einzugehen, so ergebe sich aus § 23 Abs 2e StVZO, daß es praktisch allein der künftige - Inhaber des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug sei, der hierzu'angehalten' werde, Halter im Sinne des § 1 PflVG sei daher nur derjenige, dem das amtliche Kennzeichen und damit regelmäßig auch die Zulassung erteilt "werde » Nicht'anders könne a Kraftfahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen sei daher auch illf nach § 7 KrfzG ausschließlich derjenige, dem das Kennzei^S zugeteilt worden oder der doch verpflichtet sei, die Zu-t^jsg lung des Kennzeichens zu erwirken und eine Pf 1 ichtvers rung äbzuschliessen. . v/ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, -i| in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz ehf wickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzugj sehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat un|| die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gefi brauch voraussetzt (EGZ 77, 348 /349/s 78, 179 /i"82/1837g 79, 312 /3147? Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 4» Aufl S 83j Becker,- Kraftverkehrs-haft'pf licht Schäden, 3» Aufl S 21)„ Daß - siel den Erforder-nissen des Hechtslebens -in der' Gegenwart nicht mehr entspräche , kann ,nicht anerkannt werden» Auch das Berufurigs-ggericht glaubt nur -'darum' nach einer anderen- Begriffsbestimmung suchen zu sollen, weil bei Nutzung des Fahrzeugsgdurch ^mehrere Beteiligte Zweifel aufkommen können, wer von ihnen . ■Wenn das Berufungsgericht meint,- daß es im Interesse 'der Opfer eines ICr a ft fahr z e ugunf al i s gebeten sei, die bisherige Auffassung aufzugeben und als Halter des Kraftfahrzeugs- den anzusehen, dem das amtliche Kennzeichen zugeteilt oder der doch, verpflichtet sei, seine Zuteilung zu erwirk? dies in Wirklichkeit auch nicht auf die Gewährung eines M größeren Schutzes , sondern auf eine Verminderung des Schuf: des Geschädigten hinaus» Es ist in der Rechtsprechung ane kennt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraf tfahrzeugs in Betracht' kommen können (RGZ .120, 154 /”So7; 127, 174 /1767s .141, *00/405/4057? daß die rechtliche Möglichkeit|d| .Inanspruchnahme mehrerer Halter größere Gewähr für die Deckung von Schadensersatzansprüchen bietet, als wenn deh Geschädigte darauf beschränkt wäre, seine Ansprüche nur gen einen Halter richten zu können» Daß durch das Gesetz vom 7° November 1939 die Kraftfahrzeughaftpflichtversiche eingeführt worden ist, läßt sich hiergegen nicht anfüh.reHl3W Plätzen 100 .000 Dl beträgt» so dass die Geschädigten trotz bestehender Haftpflichtver| Sicherung auf die persönliche Haftung der mehreren Halte'] angewiesen sind» Dies gilt erst recht, wenn der Versiche|i| von der Verpflichtung zur Leistung dem VersieherungsneHiSl gegenüber frei geworden ist und diese Verpflichtung auch. Es entbehrt aber auch der Grundlage, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß § 1 PflYG von einem anderen Hälterbe griff ausgehe, als:er dem Kraftfahrzeuggesetz von jeher zugrunde gelegt worden, ist» Hiergegen spricht schon,' daß das Gesetz vom 7« November -1939 den im Kraftfahrzouggesetz verwendeten Begriff des Halters übernommen hat, ohne ihn zu definieren und ihn insbesondere anders zu;umschreiben,:/als:g er in ständiger 'Rechtsprechung mit Zustimmung des Schrifttums _verstanden worden ist» Im Gegenteil weist es auf eine Sinngleichheit hin, daß das .Gesetz mit der Einführung der' Haftpflichtversicherung für'Kraftfahrzeughalter durch. dene Inhalte haben beilegen;wollen, ohne dies näher zu dem Ausdruck zu bringen» Wer nach § 1 PflYG als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu dem Abschluß und zur Aufrechterhaltung.einer Haftpflichtversicherung verpflichtet ist,' Vielmehr lassen auch diese Bestimmungen "erkennen5 daß si von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff des fahrzeughalters ausgehen. Dem Eigentümer des Fahrzeugs liegt e die Zuteilung des Kennzeichens;zu beantragen und den Nac weis über das Bestehen oder die Entbehrlichkeit der Haf Pflichtversicherung zu führen, Inhaber der Zulassung bra aber nicht der Eigentümer zu sein? wenn schon das Fahrz auf einen anderen als den Eigentümer zugelassen werden so muß nicht minder auch ein anderer als der Eigentümer Halter des Fahrzeugs sein können. Aber auch mit dem Inh der Zulassung braucht der Halter nicht identisch zu sei wenn es im allgemeinen auch-ein Anzeichen dafür sein rna Halter des Fahrzeugs ist, auf wessen Namen die Zulassun rr-C'> sind nach § 11 Ziff 2 der allgemeinen Bedingungen für die KraftverkehrsVersicherung HafipflichtansprLiehe gegen ihn von der Versicherung ausgeschlossen«, Es geht hiernach • nicht "anI''Dais' Halter des Fahrzeugs den anzusehen? der im-Z ula s s ungs verfahr en den'; Nachweis b es t eilend e r Haftpflichtversicherung führen muß oder dem das amtliche Kennzeichenov erteilt worden ist* Vielmehr ist eist' aus den Umständen des tatsächlichen Gebrauchs zü entnehmen?: An dem bisherigen Begriff des' Kraft fahr zieh ters ist hiernach festzuhalten Danach sind aber sowohl das beklagte land als auc'jij I Halter des Kraftfahrzeugs gewesen. Daß für das beklagte Land die Voraussetzungen vorgel legen haben, unter denen es nach jener Begriffsbestimmun| als Halter des Kraftwagens in Betracht kam, ist vom Beriff fungsgericht mit Recht angenommen worden. sie übte den Gebrauch aus und trug die mit dem Betriebe und der Unterhaltung des Fahrzeugs verbundenen-Kosten einschließlich der Aufwendungen, die ihr daraus erwuchsen, daß sie üMHH als Angestellten zur Führung de Wagens übernommen hatte. Dal 1 Wi wie das beklagte Land geltend gemacht und das Beruf ungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts ersieh lieh nicht unberücksichtigt gelassen hat, der Baudirekti nach mündlicher Vereinbarung und tatsächlicher Übung iftit| Wagen nur während der Dienststunden zur Verfügung standf kann nicht dazu führen, das beklagte Land nur insoweit al Halter des Fahrzeugs anzusehen, als die Dienststunden je .wells gewährt haben. Die der Baudirektion eingeräumte' feile Gebrauchsherrschaft über den Wagen wurde nicht sch dadurch aufgehoben, daß ■ den Wagen außerhalb der zeit für eigene Zwecke benutzen durfte, zu demal Beginn und Dauer der dienstlichen Verwendung des Wagens der Bestimjl durch die Baudirektion unterlagen. Jene Gebrauchsherrsc|f| der Baudirektion trat seit der Erkrankung des h4HP iMsofl in Erscheinung, als nunmehr der Erstbeklagte als ihr F tätig war und der Wagen dem I HHH nicht zur eigenen Verv,| dung bereit' stand, 'sobald er von dem Erstbeklagten bei abgeholt und so lange er ihm nicht wieder zugeführt War. Überdies wäre es ein für den Verkehr unerträglicher Zustand; wenn das beklagte Land, die Haltercigenschaft in laufender \7iederkehr hätte aufnehmen und auf geben und ■ die gesetzliche Halterhaftung damit in' einen geradezu . Zu Unrecht zieht die Revision der Drittbeklagten auch die Haltereigenschaft des IHM in Zweifel» Wenn sie geltend v macht, daß HUHU den Wagen nach der Vermietung an die Bau-, direction nicht in eigener Regie, sondern als Angestellter der Baudirekticn gefahren habe, der ’Wagen nach seiner Erkrankung von dem Erstbeklagten auch nur als Eahrer der Baindirekt ion benutzt, worden iseiy 's o / Über sieht sie, daßnach den 'Feststellungen des Berufungsgerichts der Wagen seinen Standort nach wie vor in der Garage des EfSHI 'gehabt hat, daß HUB ihn außerhalb der Dienstzeit'für eigene Zwecke benutzen durfte und benutzt hat und daß er nach seiner Erkrankung Fahrten für eigene Zwecke auch durch den Er st be—:'", klagten hat ausführeh lassen« Es' trifft daher nicht zu, daß der Wagen im ausschliesslichen Besitz und Alleingebrauch der Baudirektion gestanden hätte? ' fügungsgewalt nächst der Baudirektion auch von EBMl ausgeübt» Gingen die Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung des Wagens einschliesslich Reparaturen, Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer auch zu Lasten der (Baudirektion,' so ging der Betrieb doch insoweit,auch auf seine Rechnung, als er einerseits den Vorteil aus der von der Baudirektion zu zahlenden Kutzungsentschädigung und dem eigenen Gebrauch des . ■ .' ’ tu das beklagte Band kommt sie darum nicht in Fortfall, wei der Erstbeklagte von der Baudirektion für den Betrieb de Fahrzeugs angestellt war. Ohne Reehtsver toß haben die Vordergericht« angenommen, daß der'Wagen dem Erstbeklagten von UW ü lassen worden' war. Die Revision der Diittbelclägten will dies nicht gelten lassen, weil Beziehungen rechtlicher tatsächlicher Art nur zwischen EMM und der Baudirektic nicht aber auch zwischen ihm und dem Erstbeklagten beste hätten. Baudirektion habe er nicht die Kög lichkeit gehabt, eine solche Überlassung' zu unterbindend Auch bei diesen Einwendungen übersieht die Revision, da' Htflfll den Wagen der Baudirektion nicht.zu ausschließlich Besitz und Gebrauch - überlassen hat. Wenn der Wagen nach der Erkrankung des iü v Erstbeklagten'gefahren worden ist, so kann also hur ihm den Wagen übergeben haben. Das geschah freilich für die Dienststunden in Erfüllung der Verpflichtungen des Emm aus der- Mietverträge mit der Baudirekticnl Zum mindesten nach der- dienstlichen Verwendung war tSÜBl selbst aber wieder Inhaber der Verfügungsgewalt Über den Wagen* Nichtsdestoweniger hat er den Erstbeklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zu dieser Zeit mit dem Vagen fahren lassen, nicht nur für Zwecke Hl 1 sondern auch für eigene Zwecke des Erst!-"-f ^beklagten V V'agenpapiere:. Heben dem Erstbeklagten,, der das Zwischenürteil des Landgerichts nicht" angegriffeh hat, sind hiernach auch das beklagte ■ Land' und die Drittbeklagten gesamtschuldnerisch den Klägern;zu dem Schadensersatz verpflichtet, doch be-schrankt sich ihre Haftung, da sie nur auf Grund des § 7 ICrfzG besteht, auf den durch das Kraftfährzeuggesetz gezogenen Rahmen.
1 wm wm I lib. •»»Ml' II **1 Für das Nachschlagewerke Für die Amtliche Sammlung I Gesetz: StVG § 7 Rechtssatz: ;Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist» bestimmt sich nicht danach5 wem das amtliche Kennzeichen zugetei.lt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt», Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts)f Aktenzeichens VI ZR 111/53 Urteil des BGH vom 29= Mai 1954 LG Freiburg OLG Freiburg «fit; ■ VI_ ZR_ j_1j/53 0 V erkU.nd.et am 29 o Mai 1954 M a '1 e s s a , Justizassistent als Urkundsbeamter der G-escnäftsstelle : d e s 7 ■ W 0 1 k e, s In dem Rechtsstreit ; c d^^in^degard :;WBffl geb„- W| m bei 2c des Hans Sflfli , geboren am ebendort, vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1), 5c des Helmut SMI, geboren am flflflflflflflflflflflfl, ebenda, vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1), 4.-. der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, vertreten .durch ihren Vorstand, in Eotfflfltil^Mflfl; Bflflflflstraße W8& 5 c der Bundesbahn-Unfallversiclie^rungsbehörde, vertreten durch Kläger, Berufungsbeklagten, Revi -sionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt g e e n A8M* ■/»., ii‘ if 1= den Kraftfahrer Rudolf Ji Straße fl, in Rl ic Br c i = Brc;, in Bflflflflfl ; r 20 das Band Baden-Württemberg, vertreten durch den Regierungspräsidenten von Südbaden in 3c die Erben des Kaufmanns Walter Hi BflflflflBstraße (fl, nämlich a) Witwe Elsa Hflflfl gebt E b) Klaus Hflflfl ^geboren am c) Liselotte Hflflfl, geboren am sämtlich in r, BHflpftraße fll, zu b) und c) vertreten durch die Reif fgff zn 3) ä. Beklagten, zu 2 und 3 Berufungskläger zu 2 Revisionsbeklagter, zu 3 Revisionskläger , mim - Prozeßbevollmächtigter für das beklagte Land: Rechtsanwalt prof, Lr, mmn - - Prozj^bevollmächtigter für die Beklagten za 3): Rechtsanwalt hat der YL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 81 Mai' 1954 unter Mitwirkung der Bun-d.esrichter Lr* Kleinewefers, Lr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr, Kaul für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger und der Lrittbeklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br; vom 26. Februar ,1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt; Lie Berufungen des Zweitbeklagten und der Lrittbeklag-ten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts in Freiburg i.Br, vom 22. Juli 1952 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel zu Ziff 1 des landgerichtlichen Urteils wie folgt lautet; Die Klagansprüche sind gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach gerechtfertigt, gegenüber dem beklagten Land und den Lrittbeklagten jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes,, Lie Sache wird zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen» Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen. Lie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Landgericht Vorbehalten» Von Rechts wegen i 4 •».wf f o - Tatbestands Der Kraftfahrer Otto SMHMI Ehemann der Klägerin za and Vater der Kläger zu 2 und 3? wurde am 5, 'Februar 1951 gegen 5 Uhr morgens durch einen vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen angefahren und tödlich verletzt, Der Wagen gehörte dem inzwischen verstorbenen Kaufmann Walter HtfH},. dem Rechtsvorgänger der Beklagten . zu 3» Der Wagen war auf ihn zagelassen., die Kraftverkehrsversicherung von ihm abgeschlossen. Durch Vertrag vom 1c Dezember 1950 hatte er den Wagen' aber an das badische Ministerium der 'Finanzen, Baudirektion in FIHHMMh ähf unbestimmte Zeit vermietete Die laufenden Betriebskosten und die Unterhaltung des Fahrzeugs einschliesslich Reparaturen und Kraftfahrzeugsteuer gingen zu Lasten der Baudirektion; sie hatte -HBRÜ die Prämien für die gesetzliche,Haftpflichtversicherung zu erstatten; für jeden gefahrenen Kilometer war ihm eine Entschädigung von 0»15 DM zu vergüten. Zur Führung des Wagens war INI von der Baudirektion als Angestellter übernommen worden. Ihm war das Recht eingeräumt worden, den Wagen nach Bedarf für private Zwecke zu benutzen. Von dieser Befugnis hat er des öfteren Gebrauch gemacht. Als HVMB erkrankte, beauftragte die Baudirektion an seiner Stelle den Erstbeklagten, der schon längere Zeit als Eahrer bei ihr angestellt war, mit der Führung des Wagens, EMMI hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Der'Erstbeklagte holte den Wagen jeweils aus der Ge rage des EMI ab und brachte ihn nach beendetem Gebrauch dorthin zurück, Garagenschlüssel und Wagenpapiere waren in seinem Besitz» Verschiedentlich hat er Fahrten auch für den kranken HMfli ausgeführt und mit dessen Zustimmung das Fahrzeug auch für eigene Zwecke benutzt» Zu der Fahrt, auf der es zu dem tödlichen Unfall des SffHI kam, hatte er UV,-: Uffe • -Ar - 4- - keine Erlaubnis' des ItSHIR eingeho eine private : Vergnügungsfahrtdi Wissen der Baudirektion und des H! stunden ausgeführt hat. .J§§l t b||i § y * l'A . WA y •• li c - Wt ■ a-fek °h9| 11 it gewesen sein würde, die Klägerinnen zu 4-und 5 insoweit ... .ilML, : ip Die Kläger haben den Erstbeklagten wegen schulähaf^^l Verursachung des Unfalls und die Zweit- und Drittbeklag^S als Halter des Fahrzeugs auf Leistung von Schadensersa. risfijj Anspruch genommen, die Kläger zu 1 bis 3 insoweit, als^jp1™ Beerdigungskosten und Sachschäden entstanden sind und all ihnen der Verstorbene über die Rentenbeträge hinaus, diUllj von den Klägerinnen zu 4 und 5 erhalten haben und. weiter« fps_ erhalten werden, zur Gewährung von Unterhalt veroflichtelM«... ■> ; U ■.üi Kai.. 1 %|8| t % den Klägern zu " 1 bis 3 wegen des Todes ihres rers Witwen- und Waisenrenten haben zahlen müssen und; weiterhin zu zahlen verpflichtet sind» . Das beklagte Land ist der Ansicht, es sei nicht des Fahrzeugs gewesen, jedenfalls nicht während der auß|| halb der Dienstzeit eusgeführten Unfallfahrt0 Die Drittbeklagten haben in den Vorinstanzen die H| eigenschäft ihres Rechtsvorgängers nicht in Zweifel gej sie haben aber geltend gemacht, sie brauchten für die :Ü| fallfolgen darum nicht zu haften, weil es sich um eine„;^H ... y-.«; '*?■ ■ Schwarzfahrt gehandelt und EWW den Erstbeklagten wedc angestellt noch ihm an jenem Tage den Wagen überlassen;^ Der Erstbeklagte hat der rM -Versicherungs-Aj|L bei der die ICraftverkehrsversicherung bestanden hat, Streit verkündet, Diese ist den Drittbeklagten als SirW ■ D a s .T ,änd die rßek: lag :ten; durch■d 0J1"! 4* Q A Gesamts ciiu .Idn TTflHI uHHi d *1 Ibra darauf, ob es Haftunv da r um. "von dem be kla. ihm der w a men m Landes < ;rafuns: de: um : h t : h af f d u .roh" ,Zwi Alt - i-V 'X :en f ur den Sch iH'e i'h- ■■ ün ,0 JL X c', ii d e s Sfl| 1 ha t sow ohl ; das ’p .rzeu ,3.1t er a m ge . Ch ;ai el ne Sc ha :arz „V be gr Und et ers seht •n La nd a i p ‘ÜIqHy J2 dill ' e r . >n. H« Üb 9 rlas >sen .d e sg e r i e hb hat' auf 'ea e n ■ d "1 p ses P'P T to ^ x ■ich' 11 be kl, Elg' ten ist : z u: Dcneiiiu' ueu ■ ausgesprocnen, den, rtor ( ii 1 i i It - entstanden:’* seif b;;;ais b e k 1 a g t e La n d., a 1 s a a c h sehen und ohne Rücksicht ' : a h r t ge h a n d e 11 h a t, i h r e rb., weil der Erstbeklagte les Wagens angestellt und worden sein die Berufung des b : ete Elage abgew i p lr 1 a er wen. Die > n ?. ri n n h hat das Oberlandesgericht die ürtoilsf or.me.1 das landgeric dahin geändert<, daß die Klage gegenüber dem Erstbekla vnd d6:i Drittbs!c 1 apit611 d6m G:cunds r..ach. fceroc h tip:t sei pn ß o ■ ■e r a b e s es er t p i ] I■ a b s r, d. i e klagten Revision eingelegte und' die Drittle- Häger beantragen, .die .Klageansprüche auch gegenüb' ;teh Lende dem "Gründe' nach für gerechtfertigt za D i e J) t 111 b e k .1 a g t e n e r s t r e. b e n ■ w e i t e r h i n d i e A b w e i s ung d e m. sie gerichteten Klage» Die Kläger beantragen, die Revision der Drittbeklegten Ent s c hei_dutt£S£rUMe_s_ Da's Berufuhgs'gericht hat verneint, daß das beklagte Kalter des Fahrzeugs gewesen sei. Vom Standpunkt der bis; i.hrt, seien herigen Rechtsprechung aus, so hat es ausge it dings die Voraussetzungen erfüllt, unter denen das belcla’ Land für den eingetretenen Schäden zu. haften habe. Halte Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes sei nach den bisher für gebend erachteten Begriffsmerkmalen, wer ein Kraftfahrze für eigene Rechnung im Gebrauch habe und die Verfügungsg wait besitze, die ein solcher Gebrauch_ vorauseetze, Dies bei der Baudirektion des beklagten Landes der Fall gewesä Sie habe den Wagen auf eigene Rechnung gebraucht, da sie wenigstens während der Dienst stunden, zur Verfügung ge half, und andererseits die laufenden Betriebskosten einschliess Reparaturen, Versicherung'1 und” Steuer ■ getragen habe. Daß m nur Mieterin gewesen sei, stehe nicht entgegen; es sei 1 der Rechtsprechung anerkannt, daß neben dem Eigentümer a ein Mieter, Entleiher u„ dgl, Halter sein .könne«. Die Bau Direktion habe auch spätestens, seitdem der Wagen von de Erstbeklagten als ihrem Angestellten gefahren worden sei die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt, mochte di Verfügungsgewalt auch abwechselnd von ihr und H4MHI aus-geübt worden sein. Nach bisheriger Rechtsprechung müsse ; die Haltereigenschaft und, da der Erstbeklagte von der B Direktion angestellt gewesen sei,, damit auch die Haftung; beklagten Landes nach § 7, Abs 1,3 KrfzG bejaht werden« ■;% Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß an df bisherigen Begriffsbestimmung für den Raiter eines Kraft“ fahrzeugs nicht festgehalten werden könne. Das Reichsgei' habe den Begriff des Kraftfahrzeughalters, der nach der .' amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Kraftfahrzeuggesetzes von ‘.1908 nicht rechtlicher, sondern wirtschaftlicher und 7V';!V:K '''tatshcHlicher "Art' sei", i aha log’dem des [Tierhalters bes ti ffitl Diese Begriffsbestimmung habe unter den damaligen Verhältnissen der Billigkeit entsprochen, weil sie denjenigen für die Gefährdung haften lasse., . der das gefahrbringende Fahrzeug wirtschaftlich nutze, und weil sie außerdem die Möglichkeit biece, durch Inanspruchnahme mehrerer an der Nutzung Beteiligter den Kreis der Haftpflichtigen im Interesse des Verletzten zu erweitern- Dem stehe aber der Nachteil gegenüber, daß die Merkmale des Gebrauchs für eigene Rechnung und der Verfügungsgewalt' bei einer. Beteiligung mehrerer nicht immer leicht zu erkennen' seien, laßlfsie unter Umständen auf keinen der Beteiligten in vollem Umfang zuträfen und daß der Verletzte daher in derartigen Fallen das Kostenrisiko einer ■gegen mehrere mögliche Halter gerichteten Klage auf sich nehraen müsse» Eine derartige Unsicherheit über die Person des Halters lasse sich nur schlecht mit dem Zweck des § 7 KrfzG, der weitgehenden Sicherung gegen die Gefahren des Kraftverkehrs, vereinbaren- Ein fast lückenloser Schutz, so hat das Berufungsgericht erwogen, bestehe für den Verletzten aber, seitdem durch das Gesetz vom 7» November 1939 (RGBl 1 2223) die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter eingeführt worden ..seif wenn nach § 1 PflVG der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet sei, für sich und den berechtigten Fahrer eine Pflichtversicherung einzugehen, so ergebe sich aus § 23 Abs 2e StVZO, daß es praktisch allein der künftige - Inhaber des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug sei, der hierzu'angehalten' werde, Halter im Sinne des § 1 PflVG sei daher nur derjenige, dem das amtliche Kennzeichen und damit regelmäßig auch die Zulassung erteilt "werde » Nicht'anders könne a 8 des § 7 KrfzG aasgelegt' werden. Es wäre widersinnig, als Halter im Sinne des § 7 KrfzG einen anderen als derjenige allein oder zusätzlich haften zu lassen, dem nach § 1 Pfjg in Verbindung mit.§23 Abs 2 e StVZO die Pflicht zu dem Al Schluß der Versicherung auferlegt worden sei. Halter eine. Kraftfahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen sei daher auch illf nach § 7 KrfzG ausschließlich derjenige, dem das Kennzei^S zugeteilt worden oder der doch verpflichtet sei, die Zu-t^jsg lung des Kennzeichens zu erwirken und eine Pf 1 ichtvers rung äbzuschliessen. Dies entspreche der Verkehrsanschauuh| und schaffe die im Interesse des Verletzten erforderliche Klarheit über die Person des Haftpflichtigen, c/g Da im vorliegenden Palle rWKKk Inhaber von ICennzeicnf und Zulassung sei, komme hiernach nur er als Halter des i v ■ Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht bei- getreten werden. Kraftfahrzeugs in -Betracht..' . v/ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, -i| in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz ehf wickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzugj sehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat un|| die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gefi brauch voraussetzt (EGZ 77, 348 /349/s 78, 179 /i"82/1837g 79, 312 /3147? 87? 137 /T3§/). An diesem Grundsatz hat dal Reichsgericht stets'festgehalten (vgl P.GZ 127, 174 ßtäi 141, 400 /402 ff/5 170, 182 /T84 ff/). Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bekannt (BGHZ '5, 269 /2707). D| Begriffsbestimmung entspricht auch der im Schrifttum her| sehenden Auffassung (vgl Müller, Straßenverkehrsrecht, 17o Au.fl S 29O5 Floegel-Hartung, Straßenverkehrsfecht. So Aufl StVG § 7 Anm 4; Y/alter in Kraftverkehrsfecht von A bis Z, Blätter ’'Halter, Begriff, Erläuterungen 1 Geigel, Haftpflichtprozeß, '6. Aufl S. 199 ff? Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 4» Aufl S 83j Becker,- Kraftverkehrs-haft'pf licht Schäden, 3» Aufl S 21)„ Daß - siel den Erforder-nissen des Hechtslebens -in der' Gegenwart nicht mehr entspräche , kann ,nicht anerkannt werden» Auch das Berufurigs-ggericht glaubt nur -'darum' nach einer anderen- Begriffsbestimmung suchen zu sollen, weil bei Nutzung des Fahrzeugsgdurch ^mehrere Beteiligte Zweifel aufkommen können, wer von ihnen . als Halter zu betrachten sei» Bas ist aber kein Grund, von jener Begriffsbestimmung abzugeheh; vielmehr bleibt alsdann bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei -Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Be.triebe des Fahrzeugs die als für die -Haltefeigenschaft wesentlich anzusehenden Merkmale bei ihm in so großer Zahl und Stärke zutreffen, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen'der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (RG-Z 170, 182 /TsJ/7) <> Freilich .kann es. im Einzelfall einmal für den bei einem Kraftfahrzeugunfall Geschädigten mit einem Kostenrisiko verbunden seih, wenn er mehrere Beteiligte als Halter in Anspruch nimmt» Dieser auf prozeß-rechtlichem.'Gebiet .liegende Umstand kann es aber'nicht recht 'fertigen, dem sachlichen Recht -durch Einführung eines neuen : Rechtsbegriffs des Kfä'f^fa'hf'zeüghaltersf'eihe ’andere Gestaltung zu geben« f pöäCf:g:' f-vif ■ ■Wenn das Berufungsgericht meint,- daß es im Interesse 'der Opfer eines ICr a ft fahr z e ugunf al i s gebeten sei, die bisherige Auffassung aufzugeben und als Halter des Kraftfahrzeugs- den anzusehen, dem das amtliche Kennzeichen zugeteilt oder der doch, verpflichtet sei, seine Zuteilung zu erwirk? und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, so läuft! dies in Wirklichkeit auch nicht auf die Gewährung eines M größeren Schutzes , sondern auf eine Verminderung des Schuf: des Geschädigten hinaus» Es ist in der Rechtsprechung ane kennt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraf tfahrzeugs in Betracht' kommen können (RGZ .120, 154 /”So7; 127, 174 /1767s .141, *00/405/4057? i7C» 182 .. 7T867)» So hat auch das Berufungsgericht vom Boden der? herrschenden Auffassung über den Begriff'des Kräftfahrzeu: halters aus die Haltereigenschaft sowohl des beklagten La des als auch des:.H8HB ohne Rechtsirrtum. bejaht.» Es kann nicht zweifelhaft, sein,. daß die rechtliche Möglichkeit|d| .Inanspruchnahme mehrerer Halter größere Gewähr für die Deckung von Schadensersatzansprüchen bietet, als wenn deh Geschädigte darauf beschränkt wäre, seine Ansprüche nur gen einen Halter richten zu können» Daß durch das Gesetz vom 7° November 1939 die Kraftfahrzeughaftpflichtversiche eingeführt worden ist, läßt sich hiergegen nicht anfüh.reHl3W Der Schaden, der bei einem Unfall eintritt, kenn nämlich,! namentlich bei Verletzung mehrerer Personen, sehr wohl Um die' ilindestversicherungssumme hinausgehen, die nach § 7 ?d| Durchfühpungsanordnung vom 6» April 1340 (RGBl I 617) bei| Personenfahrzeugen- bis kzu.6 Plätzen 100 .000 Dl beträgt» so dass die Geschädigten trotz bestehender Haftpflichtver| Sicherung auf die persönliche Haftung der mehreren Halte'] angewiesen sind» Dies gilt erst recht, wenn der Versiche|i| von der Verpflichtung zur Leistung dem VersieherungsneHiSl gegenüber frei geworden ist und diese Verpflichtung auch. Ansehung des geschädigten Dritten nicht mehr besteht» ' (§ 158 c WG)» Überdies gilt das Gesetz vom 7» November 11 nicht uneingeschränkt, „■■vor allem nicht für; die Halter von Kraftfahrzeugen, die ihren regelmäßigen Standort nicht im Inland haben» , . Es entbehrt aber auch der Grundlage, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß § 1 PflYG von einem anderen Hälterbe griff ausgehe, als:er dem Kraftfahrzeuggesetz von jeher zugrunde gelegt worden, ist» Hiergegen spricht schon,' daß das Gesetz vom 7« November -1939 den im Kraftfahrzouggesetz verwendeten Begriff des Halters übernommen hat, ohne ihn zu definieren und ihn insbesondere anders zu;umschreiben,:/als:g er in ständiger 'Rechtsprechung mit Zustimmung des Schrifttums _verstanden worden ist» Im Gegenteil weist es auf eine Sinngleichheit hin, daß das .Gesetz mit der Einführung der' Haftpflichtversicherung für'Kraftfahrzeughalter durch. Art I in Art II zugleich die Bestimmung des § 7 Abs 3 ICrfzG durch Hinzufügung des Satzes 2 in einer Weise ergänzt hat, die erkennen läßt, daß an dem bisher für maßgebend gehaltenen Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs nichts hat geändert werden .sollen» Wenn der Halter für Schadensfolgen einer Schwarzfahrt auch in dem Ball für haftbar erklärt worden ist, daß die Schwarzfahrt von einer Person ausgeführt worden ist, der er die Führung des Wagens ermöglicht hat, so liegt dem ersichtlich derselbe Halterbegriff zugrunde, wie er zuvor in der Rechtsprechung herausgebildet worden ist. Dasselbe nur aus wenigen Bestimmungen bestehende Gesetz kann nicht wohl einem von ihm .verwendeten Begriff versohle- gal, a.gg'g;/ : a'-;.a^.;a;':'a.aaa. ■ ■■,'■.< ;.,:;;av g. dene Inhalte haben beilegen;wollen, ohne dies näher zu dem Ausdruck zu bringen» Wer nach § 1 PflYG als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu dem Abschluß und zur Aufrechterhaltung.einer Haftpflichtversicherung verpflichtet ist,' : 2 - richtet sich daher nach den Merkmalen, die für die Halt eigenschaft nach dem Kraftfahrzeuggesetz bestimmend sindl (Hagemann DJ 1939? 1.757 hfl 758/$ The es-Hagemann, Das Recht&|H der Kraftfahrzeugversicherung, S 46? Fromm, Pflichtversi-f^ che rung für Kraftfahrzeughalter, S 119; Müller aaO S 2'3.6-)|^.:8| fjjp Damit möglichst zuverlässig gewährleistet ist, daß pH® Kraftfabrzeug ohne bestehende Haftpflichtversicherung desj||| Halters und berechtigten Fahrers in Gebrauch genommen v/r^S., ist allerdings nach § 23 StVZO cb'e Zuteilung des amtlichen I Kennzeichens an den Nachweis geknüpft, daß eine ausreichendll Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß deJP Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt« Es war aber verfehlt, aus diesen Kontroll- und Sicherungsvorsch ten einen neuen Begriff des Kraftfahrzeughalters abzulei , Vielmehr lassen auch diese Bestimmungen "erkennen5 daß si von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff des fahrzeughalters ausgehen. Zwischen dem’'Halter des Fahrz und dem Eigentümer wie dem Inhaber der Zulassung.wird d aus unterschieden. Dem Eigentümer des Fahrzeugs liegt e die Zuteilung des Kennzeichens;zu beantragen und den Nac weis über das Bestehen oder die Entbehrlichkeit der Haf Pflichtversicherung zu führen, Inhaber der Zulassung bra aber nicht der Eigentümer zu sein? vielmehr steht es bei diesem zu bestimmen, für wen das Fahrzeug zugelassen we soll. Ebensowenig braucht der Halter des Fahrzeugs mit Eigentümer personengleich zu sein? wenn schon das Fahrz auf einen anderen als den Eigentümer zugelassen werden so muß nicht minder auch ein anderer als der Eigentümer Halter des Fahrzeugs sein können. Aber auch mit dem Inh der Zulassung braucht der Halter nicht identisch zu sei wenn es im allgemeinen auch-ein Anzeichen dafür sein rna Halter des Fahrzeugs ist, auf wessen Namen die Zulassun rr-C'> itvLv (Thees-Hagemann aaO S 46°9 Becker aaO S 21) 0 So ist denn alieh' in der Dienstanweisung zu § 23 Abs 1 StVZO (RVkBl1 ; 1938.? .I neu : ge faßt'RVkBl 1939 ? 191) .gesagt ? daß ? weD' vom Eigentümer als Inhaber der Zulassung angegeben werde, ; nur .Vzunächst'-1 als Halter des Fahrzeugs zu betrachten sei, : Erkennbar gehen diese Bestimmungen davon aus? daß sich nicht schon bestimmen läßt? wer Halter des Fahrzeugs ist? bevor es in Gebrauch genommen worden ist. Nur weil Vorsorge getroffen werden sollte? daß kein Kraftfahrzeug in Gebrauch genommen wird? ohne daß der VHalfer --------------:—---- gegen Haftpflicht versichert ist«) mußte der Nachweis des Abschlusses einer Versicherung vorverlegt und dem Eigentümer des Fahrzeugs auferlegt werden? gleichviel wer es nach der Zulassung des Fahrzeugs zu dem Verkehr in Gebrauch nehmen würde'« Dem entspricht es. daß' die Haftpflichtversicherung nhch § 10 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsver-sicherung ohne Begrenzung auf einen bestimmten? namentlich Gezeichneten Halter zugunsten dessen gilt? der jeweils Halter des Fahrzeugs ist0 Nur wenn er der Versicherungspflicht nicht unterliegt und auch nicht selbst Versicherungsnehmer ist? sind nach § 11 Ziff 2 der allgemeinen Bedingungen für die KraftverkehrsVersicherung HafipflichtansprLiehe gegen ihn von der Versicherung ausgeschlossen«, Es geht hiernach • nicht "anI''Dais' Halter des Fahrzeugs den anzusehen? der im-Z ula s s ungs verfahr en den'; Nachweis b es t eilend e r Haftpflichtversicherung führen muß oder dem das amtliche Kennzeichenov erteilt worden ist* Vielmehr ist eist' aus den Umständen des tatsächlichen Gebrauchs zü entnehmen?: Wer' Halfer des Fahrzeugs ist. An dem bisherigen Begriff des' Kraft fahr zieh ters ist hiernach festzuhalten Danach sind aber sowohl das beklagte land als auc'jij I Halter des Kraftfahrzeugs gewesen. Daß für das beklagte Land die Voraussetzungen vorgel legen haben, unter denen es nach jener Begriffsbestimmun| als Halter des Kraftwagens in Betracht kam, ist vom Beriff fungsgericht mit Recht angenommen worden. Auf Grund des Mietvertrages mit HVBBI war der Wagen der Baudirektioh J des Landes auf unbestimmte Zeit zu dem Gebrauch überlassen worden? sie übte den Gebrauch aus und trug die mit dem Betriebe und der Unterhaltung des Fahrzeugs verbundenen-Kosten einschließlich der Aufwendungen, die ihr daraus erwuchsen, daß sie üMHH als Angestellten zur Führung de Wagens übernommen hatte. Dem entsprach auch die Verfügun gewait, die die Baudirektion über das Fahrzeug hatte. Dal 1 Wi wie das beklagte Land geltend gemacht und das Beruf ungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts ersieh lieh nicht unberücksichtigt gelassen hat, der Baudirekti nach mündlicher Vereinbarung und tatsächlicher Übung iftit| Wagen nur während der Dienststunden zur Verfügung standf kann nicht dazu führen, das beklagte Land nur insoweit al Halter des Fahrzeugs anzusehen, als die Dienststunden je .wells gewährt haben. Die der Baudirektion eingeräumte' feile Gebrauchsherrschaft über den Wagen wurde nicht sch dadurch aufgehoben, daß ■ den Wagen außerhalb der zeit für eigene Zwecke benutzen durfte, zu demal Beginn und Dauer der dienstlichen Verwendung des Wagens der Bestimjl durch die Baudirektion unterlagen. Jene Gebrauchsherrsc|f| der Baudirektion trat seit der Erkrankung des h4HP iMsofl in Erscheinung, als nunmehr der Erstbeklagte als ihr F tätig war und der Wagen dem I HHH nicht zur eigenen Verv,| dung bereit' stand, 'sobald er von dem Erstbeklagten bei abgeholt und so lange er ihm nicht wieder zugeführt War. Überdies wäre es ein für den Verkehr unerträglicher Zustand; wenn das beklagte Land, die Haltercigenschaft in laufender \7iederkehr hätte aufnehmen und auf geben und ■ die gesetzliche Halterhaftung damit in' einen geradezu . Schaukelhaften Wechsel hätte, bringen können (vgl RGZ 127,: 174 /T76/1777), Zu Unrecht zieht die Revision der Drittbeklagten auch die Haltereigenschaft des IHM in Zweifel» Wenn sie geltend v macht, daß HUHU den Wagen nach der Vermietung an die Bau-, direction nicht in eigener Regie, sondern als Angestellter der Baudirekticn gefahren habe, der ’Wagen nach seiner Erkrankung von dem Erstbeklagten auch nur als Eahrer der Baindirekt ion benutzt, worden iseiy 's o / Über sieht sie, daßnach den 'Feststellungen des Berufungsgerichts der Wagen seinen Standort nach wie vor in der Garage des EfSHI 'gehabt hat, daß HUB ihn außerhalb der Dienstzeit'für eigene Zwecke benutzen durfte und benutzt hat und daß er nach seiner Erkrankung Fahrten für eigene Zwecke auch durch den Er st be—:'", klagten hat ausführeh lassen« Es' trifft daher nicht zu, daß der Wagen im ausschliesslichen Besitz und Alleingebrauch der Baudirektion gestanden hätte? vielmehr wurde die Ver™ ' fügungsgewalt nächst der Baudirektion auch von EBMl ausgeübt» Gingen die Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung des Wagens einschliesslich Reparaturen, Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer auch zu Lasten der (Baudirektion,' so ging der Betrieb doch insoweit,auch auf seine Rechnung, als er einerseits den Vorteil aus der von der Baudirektion zu zahlenden Kutzungsentschädigung und dem eigenen Gebrauch des . Wagens zog und als andererseits die .durch Abnutzung eintretende Wertminderung ihn traf und er nach den Feststellungen landgerichtl'ichen Urteil.- auf das sich das'Beruf ungsui gänzend bezogen hat, bei Fahrten für eigene Zwecke die entstehenden Betriebskosten selbst zu tragen hattet' Aue ihn trafen daher ebenso-wie auf die Baudirektion die Be, merkmale des Kraftfahrzeughalters - zu. Daß der Unfallschaden' bei einer Fahrt eingetreten die der Erstbeklagte ohne Wissen und Willen der Baudirelf und des HflBBI unternommen hat, läßt die Haftung beider. Fahrzeughalter nach § 7. Abs 1 , 3 KrfzG- nicht entfallen, ■ .' ’ tu das beklagte Band kommt sie darum nicht in Fortfall, wei der Erstbeklagte von der Baudirektion für den Betrieb de Fahrzeugs angestellt war. Aber auch für die Drittbeklag als Rechtsnachfolger' des EBB! ist die Haftung nicht aü geschlossen. Ohne Reehtsver toß haben die Vordergericht« angenommen, daß der'Wagen dem Erstbeklagten von UW ü lassen worden' war. Die Revision der Diittbelclägten will dies nicht gelten lassen, weil Beziehungen rechtlicher tatsächlicher Art nur zwischen EMM und der Baudirektic nicht aber auch zwischen ihm und dem Erstbeklagten beste hätten. Eicht er, sondern die Baudirektion habe dem Ers-beklagten den Wagen überlassen. Sein Einverständnis hiei habe sich nur auf Dienstfahrten bezogen. Angesichts des. Mietvertrages mit de:. Baudirektion habe er nicht die Kög lichkeit gehabt, eine solche Überlassung' zu unterbindend Auch bei diesen Einwendungen übersieht die Revision, da' Htflfll den Wagen der Baudirektion nicht.zu ausschließlich Besitz und Gebrauch - überlassen hat. Der Wagen hatte sein Standort in der Garage des MMWt, die nicht mitvermietet'wain. Wenn der Wagen nach der Erkrankung des iü v Erstbeklagten'gefahren worden ist, so kann also hur ihm den Wagen übergeben haben. Das geschah freilich für die Dienststunden in Erfüllung der Verpflichtungen des Emm aus der- Mietverträge mit der Baudirekticnl Zum mindesten nach der- dienstlichen Verwendung war tSÜBl selbst aber wieder Inhaber der Verfügungsgewalt Über den Wagen* Nichtsdestoweniger hat er den Erstbeklagten ' ' ' nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zu dieser Zeit mit dem Vagen fahren lassen, nicht nur für Zwecke Hl 1 sondern auch für eigene Zwecke des Erst!-"-f ^beklagten V V'agenpapiere:. undv Garagensehlüssel waren sogar in seiiieffl Besitz»Danach begegnet es: aber" keinen reehrlichen'Bedenken, wenn-die Vordergerichte angenommen ha- ■ ben, daß ÄBti dem Erstbeklagten den Vagen allgemein -überlassen habe» g . Heben dem Erstbeklagten,, der das Zwischenürteil des Landgerichts nicht" angegriffeh hat, sind hiernach auch das beklagte ■ Land' und die Drittbeklagten gesamtschuldnerisch den Klägern;zu dem Schadensersatz verpflichtet, doch be-schrankt sich ihre Haftung, da sie nur auf Grund des § 7 ICrfzG besteht, auf den durch das Kraftfährzeuggesetz gezogenen Rahmen. Mit dieser Maßgabe war daher auf die Revision der Kläger und unter Zurückweisung der Revision der Drittbeklagten das'landgerichtliche Zwischenurteil; entsprechend der Fassung, die ihm das.' 'Oberlandesgericht g e g e b o- n ha t, w i e d e rhe r z üs t e Scheidung über die Höhe der Klageansprüche an das iandge/i rieht zur li c kzuve r vveisen. Auch über die Kosten der Recht: mittelverfahren wird dieses zu entscheiden haben/ Dr. Kleinewefers Dr.K.E. Meyer 3r„ Bode Hanebeck Bundesrichter Dr. Kau1 ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers