Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Indessen wird das Urteil im Ergebnis hinreichend von den Ausführungen zu dem Mitverschulden des Verstorbenen getragen. Dabei hat das Berufungsgericht alle Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, daß der Verstorbene gegen die Beklagte handgreiflich geworden ist, um sie zu dem Ausschenken zu bewegen. Wenn es hiernach den Verursachungsbeitrag der Beklagten hinter dem des Verstorbe-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 110/94 vom 18. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Anstalt für das Saarland, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Ersten Direktor Günter SMB, MflHM~IÜH^-Straße S! Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ingeborg W< Iweg Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 18. Oktober 1994 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. Februar 1994 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Zwar begegnet das angefochtene Urteil Bedenken, soweit eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten aus ihrer Garantenstellung als Wirtin verneint wird. Indessen wird das Urteil im Ergebnis hinreichend von den Ausführungen zu dem Mitverschulden des Verstorbenen getragen. Dabei hat das Berufungsgericht alle Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, daß der Verstorbene gegen die Beklagte handgreiflich geworden ist, um sie zu dem Ausschenken zu bewegen. Wenn es hiernach den Verursachungsbeitrag der Beklagten hinter dem des Verstorbe- nen so weitgehend zurücktreten läßt, daß kein Raum für eine Haftung der Beklagten verbleibt, ist das jedenfalls im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsver fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.923 DM Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Müller Dr Dressier