* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vi zr 110/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 110/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die äußerst unzulängliche Dokumentation (unvollständige Eintragungen im Krankenblatt und erst nach der Entlassung geschriebene Krankengeschichte) kann rechtlich nicht gebilligt werden. Doch müssen daraus angesichts der auf andere Beweismittel gestützten positiven Feststellungen, die das Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise trifft, keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
medProzeßbevollmächtigterBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 110/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Gertrud
HIHHtstr. I
K
*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
Prof. Dr. med. Gisbert Hafllring ■, EflB,
»
2. Dr. med. Parwiz W
BäfliH^Bhauser Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen,
 Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1976 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	55.049,--	DM.
Gründe :
Die äußerst unzulängliche Dokumentation (unvollständige Eintragungen im Krankenblatt und erst nach der Entlassung geschriebene Krankengeschichte) kann rechtlich nicht gebilligt werden. Doch müssen daraus angesichts der auf andere Beweismittel gestützten positiven Feststellungen, die das Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise trifft, keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden. Die Revision hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Für die Neufestsetzung des Streitwerts war maßgebend, daß das Berufungsgericht die bis zur Klagerhebung aufgelaufenen Rückstände der Schmerzensgeldrente übersehen haben dürfte, und daß aus der maßgeblichen heutigen Sicht (Tod des Klägers) für den Feststellungsantrag ein Erinnerungsposten von 500 DM genügt.
Dunz
 Scheffen
Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt
 Dr. Steffen