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BGH · VI ZR 30/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 30/62

a) Die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage und die Verteidigung gegen sie (Klageabweisungs an trag) unterbrechen die Verjährung nicht nach § 209 BGB (Bestätigung von BGH Urteil vom 6. b) Die Abweisung einer negativen Feststellungswiderklage als unbegründet entfaltet die verjährungsrechtliche Folge des § 218 BGB nicht, wenn sich das Feststellungsbegehren gegen einen dem Umfang nach unbestimmten Anspruch richtet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Beklagten traten dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegen und erhoben negative Feststellungswiderklage mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustünden. Die damalige Klage war gegenüber der jetzigen Beklagten in allen drei Rechtszügen erfolgreich; die Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und ihre negative Feststellungswiderklage wurde abgewiesen (BGH Urt.v. 14. Juli 1966 - Zeitpunkt der Klageschrift im Vorprozeß - im Sinne des § 852 BGB wußte, daß die Beklagte zu demindest eine der Ersatzpflichtigen war, daß er wegen der erlittenen Verletzung noch 1/2 Jahr nach dem Unfall völlig arbeitsunfähig und die Aussicht auf Heilung ungewiß war. Damit war der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Lage, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn auch teilweise nur im Wege der Feststellungsklage, was ausreicht (BGH Urteil vom 25. 1. Die Verjährung der jetzt geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch den Vorprozeß unterbrochen worden. 2. Ist somit weder durch die Erhebung der negativen Feststellungswiderklage noch durch die Verteidigung des Klägers gegen sie die Verjährung der jetzt geltend gemachten Ansprüche nach § 209 BGB unterbrochen worden, so bleibt die davon zu unterscheidende Frage, ob dem Vorprozeß deshalb rechtliche Bedeutung zukommt, weil in ihm die negative Feststellungsklage der Beklagten in der Sache rechtskräftig abgewiesen worden ist. und dementsprechend, daß die Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage als unbegründet abweist, sich in der positiven Feststellung vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses erweist (BGHZ 7, 174, 183; Stein/Jonas aaO). Zu beachten ist aber, daß sich Umfang und Tragweite einer dahingehenden positiven Feststellung im einzelnen erst aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils ergibt (BGH aaO). Man ist aber der Auffassung, daß das nur dann gilt, wenn die negative Feststellungsklage einem größenmäßig bestimmten Anspruch entgegengetreten ist, dagegen nicht, wenn sie auf Feststellung des Nichtbestehens eines in der Höhe unbestimmten Anspruchs wie z.B. eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadenersatzanspruchs gerichtet war (RGZ 90, 290, 292; 126, 18, 19; RG Gruchot Bd 51 S. Ein Urteil des im Streitfall gegebenen Inhalts ist jedenfalls nicht geeignet, die rechtlichen Folgen des § 218 BGB auszulösen (Staudinger/Coing aaO; Soergel/Augustin aaO; vgl. Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Begründung für die Abweisung der negativen Feststellungswiderklage auf den Satz beschränkt, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger aus dem Unfall keine Ansprüche gegen die Beklagte habe, die über 15 000 DM hinausgehen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen, da diese hier in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. a) Allerdings ist zur Verjährungsunterbrechung nicht nur erforderlich, sondern auch genügend jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Kläger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt, mag sich das auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (BGH Urteil vom 5- Dezember 1967 - VI ZR 99/66 = VersR 1968, 277 m.w.Nachw.). Oktober 1967 zutage getretene Verhalten ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB darstellt, ist wesentlich eine Tatfrage (BGH Urteil vom Wenn sie dann ausführen ließ, sofern erst der Ursachenzusammenhang des Schadensfalls zugunsten des Klägers geklärt sei, werde über den Umfang des Schadens zu sprechen sein, so brauchte der Tatrichter hierin keine Anerkennung dem Grunde nach im Sinne des § 208 BGB zu erblicken. Die Beklagte hat sich mit diesen Ausführungen vielmehr gerade auf den Standpunkt gestellt, daß sie dem Kläger nichts schulde. Sie hat sich nicht etwa nur gegen die Höhe der Forderungen gewandt, sondern ihren Bestand dem Grunde nach in Frage gestellt. Aus solchen Erklärungen ergibt sich nicht klar und unzweideutig das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen der gegen ihn erhobenen Forderungen (vgl. Diese war aber, wie bereits dargelegt, hinsichtlich des einheitlichen Anspruchs auf Ersatz des Unfallschadens und damit auch der jetzt geltend gemachten Ansprüche bereits mit dem 19. In diesem Zusammenhang führt die Revision weiter aus, der Kläger habe jedenfalls aus diesem Schreiben den (irrigen) Schluß ziehen müssen, die Beklagte habe einen Teil der Ansprüche für nicht verjährt gehalten und deshalb nur für einen Teil der Ansprüche die Einrede der Verjährung geltend gemacht, schon deshalb sei ihr verwehrt, sich darauf zu berufen. c) Die Verjährung ist auch nicht durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 22. Diesem Schreiben kommt aus den gleichen Gründen wie zu b) aber auch keine darüber hinausgehende Bedeutung zu mit der Folge, daß der Beklagten verwehrt wäre, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. d) Bedenken gegenüber dem Verständnis des Berufungsgerichts bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht, wenn man die drei erwähnten schriftlichen Äußerungen, wie geboten, in ihrem Zusammenhang würdigt* Juli I960 (VI ZR 92/59 = VersR I960, 949), durch die Klageerhebung im Vorprozeß sei die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelansprüche, sondern auch hinsichtlich des "Stammrechts” unterbrochen, und zwar bis zu dem rechtskräftigen Abschluß durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Insbesondere kann als solches nicht die Zahlung nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses gewertet werden - was auch die Revision nicht geltend macht -, da diese Leistung aufgrund der Verurteilung geschah. Aus dieser Sicht folgt aber nicht, worauf die Revision offenbar hinaus will, daß durch die klageweise Geltendmachung eines Teilbetrages die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur in seinem Umfang, sondern auch hinsichtlich des gesamten (einheitlichen) Schadenersatzanspruches dem Grunde nach unterbrochen werde. 5. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten die Berufung auf Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Zutreffend billigt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Berechtigten nach endgültiger Ablehnung nur eine kurze Frist zur gerichtlichen Geltendmachung zu (BGH Urteil vom 12. Damit ist entgegen der Revision nicht erst auf das Schreiben vom 22. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 209 BGB § 767 ZPO § 208 BGB § 97 ZPO
BGBaaOVerjährungGrundAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein
BGB §§ 209, 218
a)	Die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage und die Verteidigung gegen sie (Klageabweisungs an trag) unterbrechen die Verjährung nicht nach § 209 BGB (Bestätigung von BGH Urteil vom 6. November 1962 -
VI ZR 30/62 = LM BGB § 209 Nr. 12).
b)	Die Abweisung einer negativen Feststellungswiderklage als unbegründet entfaltet die verjährungsrechtliche Folge des § 218 BGB nicht, wenn sich das Feststellungsbegehren gegen einen dem Umfang nach unbestimmten Anspruch richtet.
BGH, Urt. v. 21. März 1972 - VI ZR 110/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 110/71	URTEIL
Verkündet am
21. März 1972 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann
 Allee
9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Hauswartin Erna
 Bmmmm (
geb. H^^,
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger stürzte am 28. Januar 1966 gegen 8.00 Uhr auf dem Gehweg des Grundstücks
 straße Er erlitt einen komplizierten Armbruch. In einem früheren Rechtsstreit machte er gegen die Beklagte, die damals Hauswartsfrau des Grundstücks war, deren Ehemann und gegen die Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 621,20 DM Behandlungskosten und eines weiteren Betrages von 14.328,80 DM als Teil des ihm infolge des Unfalls entstandenen Verdienstausfalls mit der Behauptung geltend, er sei wegen Glatteises gestürzt, weil nicht gestreut gewesen sei. Die damaligen
 
Beklagten traten dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegen und erhoben negative Feststellungswiderklage mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustünden. Die damalige Klage war gegenüber der jetzigen Beklagten in allen drei Rechtszügen erfolgreich; die Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und ihre negative Feststellungswiderklage wurde abgewiesen (BGH Urt.v. 14. Oktober 1969 - VI ZR 55/68 = VersR 1970, 38).
Mit der am 10. Februar 1970 beim Landgericht eingegangenen Klage fordert der Kläger im jetzigen Rechtsstreit von der Beklagten nunmehr Ersatz allen übrigen ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Schließlich hat er von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und Zahlung von 32.908,69 DM als Ersatz weiteren Verdienstausfalls gefordert sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe. Die Beklagte hat die Höhe der jetzt geltend gemachten Zahlungsansprüche bestritten. Gegenüber allen Klageansprüchen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die jetzigen Klageansprüche für verjährt.
I.
Die sich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergebenden Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung unangefochten zugrunde, daß der Kläger spätestens am 19. Juli 1966 - Zeitpunkt der Klageschrift im Vorprozeß - im Sinne des § 852 BGB wußte, daß die Beklagte zu demindest eine der Ersatzpflichtigen war, daß er wegen der erlittenen Verletzung noch 1/2 Jahr nach dem Unfall völlig arbeitsunfähig und die Aussicht auf Heilung ungewiß war. Damit war der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Lage, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn auch teilweise nur im Wege der Feststellungsklage, was ausreicht (BGH Urteil vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 = VersR 1964, 1201).
Die Verjährungsfrist lief sonach grundsätzlich mit dem 19. Juli 1969 ab. Die jetzige Klage ist aber erst am 10. Februar 1970 bei Gericht eingegangen.
 
II.
Die gegen die Bejahung der Verjährung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben,
1.	Die Verjährung der jetzt geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch den Vorprozeß unterbrochen worden.
Dort hatte der Kläger die Abweisung des Antrags der Beklagten begehrt, mit dem sie - im Ergebnis ohne Erfolg - widerklagend die Feststellung begehrt hatte, daß dem Kläger über 15*000 DM hinausgehende Ansprüche nicht zustehen. Nach der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 153, 375, 380 m.w.Nachw. =
JW 1937, 1476 mit Anm. Lindemann) unterbricht die Verteidigung gegen eine verneinende Feststellungsklage die Verjährung nicht, weil sie sich als ein lediglich der Abwehr dienendes Verhalten, aber nicht als tätiges auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen darstellt, was § 209 BGB voraussetzt. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom 6. November 1962 - VI ZR 30/62 = LM BGB § 209 Nr. 12 = VersR 1963, 90/91; Urteil vom 24. Mai 1963
-	VI ZR 148/62 = VersR 1963, 955), der auch der IV. Zivilsenat beigetreten ist (Urteil vom 27. Oktober 1971
 -	IV ZR 182/69 = VersR 1972, 62). Sie wird auch vom überwiegenden Teil des Schrifttums vertreten (Staudinger/ Schäfer 11. Aufl. § 852, 115 m.w.Nachw.; Soergel/Augustin 10. Aufl. § 209, 21; Erman/Hefermehl BGB 4. Aufl. § 209, 4; Paländt/Dänckelmann 31.' Aufl. § 209, 1 a; Stein/Jonas/
 
Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 256 IV 5; § 267 II 1 N. 25; Wussow Das Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl.
Tz 13^5; a.A. Wieczoreck, ZPO § 256 E III b).
Der Senat sieht keinen durchgreifenden Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Aus den Gründen seiner Entscheidung vom 6. November 1962 (VI ZR 30/62 = aaO) hält er an ihr fest. Dort ist auch bereits der Schutz des klagenden Gläubigers erörtert und als genügend angesehen worden. Auch jetzt brauchte der Senat endgültig nicht darüber zu befinden, ob der Kläger zur Unterbrechung der drohenden Verjährung trotz der rechtshängigen negativen Feststellungswiderklage des Beklagten eine positive Feststellungsklage hätte erheben können, was er nicht getan hat. Allerdings sprechen für die Bejahung dieser Frage jedenfalls dann beachtliche Gründe, wenn in solcher Lage eine derartige Klage in der Tatsacheninstanz zur Unterbrechung der Verjährung erhoben werden soll (vgl.
 RGZ 153, 275, 382 f; KG NJW 1961, 33).
2.	Ist somit weder durch die Erhebung der negativen Feststellungswiderklage noch durch die Verteidigung des Klägers gegen sie die Verjährung der jetzt geltend gemachten Ansprüche nach § 209 BGB unterbrochen worden, so bleibt die davon zu unterscheidende Frage, ob dem Vorprozeß deshalb rechtliche Bedeutung zukommt, weil in ihm die negative Feststellungsklage der Beklagten in der Sache rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Im Rahmen des § 218 BGB genügt an sich ein rechtskräftiges Urteil, das die begehrte negative Feststellung
 
versagt (Rosenberg ZPR, 8. Aufl. § 150 I 3 c; Palandt/ Danckelmann aaO §§ 218/219, 1; RAG 21, 99, 102; OLG Dresden DR 1941, 393 m.Anm. Schönke). Zudem nimmt man im Grundsatz an, daß mit einem Urteil zugleich sein kontradiktorisches Gegenteil rechtskräftig festgestellt wird (Stein/Jonas/ Schumann/Leipold ZPO aaO § 256 VI zu N. 237 m.w.Nachw.), und dementsprechend, daß die Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage als unbegründet abweist, sich in der positiven Feststellung vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses erweist (BGHZ 7, 174, 183; Stein/Jonas aaO). Zu beachten ist aber, daß sich Umfang und Tragweite einer dahingehenden positiven Feststellung im einzelnen erst aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils ergibt (BGH aaO).
Man ist aber der Auffassung, daß das nur dann gilt, wenn die negative Feststellungsklage einem größenmäßig bestimmten Anspruch entgegengetreten ist, dagegen nicht, wenn sie auf Feststellung des Nichtbestehens eines in der Höhe unbestimmten Anspruchs wie z.B. eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadenersatzanspruchs gerichtet war (RGZ 90, 290, 292; 126, 18, 19; RG Gruchot Bd 51 S. 1052 Nr* 101; SeuffA 74 Nr. 8; OLG Dresden aaO mit Anm. Schönke; vgl. auch: RG JW 1937, 158; RAG DR 1939, 1591; Rosenberg ZPR aaO; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl.
§ 218, 2; Soergel/Augustin aaO § 218, 3). Ein Urteil des im Streitfall gegebenen Inhalts ist jedenfalls nicht geeignet, die rechtlichen Folgen des § 218 BGB auszulösen (Staudinger/Coing aaO; Soergel/Augustin aaO; vgl. auch BGH Urt.v. 27.0kt.1971 - IV ZR 182/69 = aaO). Das erste Berufungsurteil hatte sich in seiner zur Bestimmung des
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Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Begründung für die Abweisung der negativen Feststellungswiderklage auf den Satz beschränkt, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger aus dem Unfall keine Ansprüche gegen die Beklagte habe, die über 15 000 DM hinausgehen.
Es mag schließlich dahinstehen, ob bei Abweisung der negativen Feststellungsklage in Bezug auf behauptete Zukunftsschäden dem beklagten Schuldner mit Rücksicht auf die rechtskräftige Entscheidung verschiedene Einwände verschlossen sind (vgl. RGZ 153, 375, 382). Jedenfalls ist der Beklagten nicht verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen, da diese hier in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.
3.	Das Berufungsgericht verneint rechtsirrtumsfrei weiterhin eine Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis der Beklagten (§ 208 BGB).
a)	Allerdings ist zur Verjährungsunterbrechung nicht nur erforderlich, sondern auch genügend jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Kläger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt, mag sich das auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (BGH Urteil vom 5- Dezember 1967 - VI ZR 99/66 = VersR 1968, 277 m.w.Nachw.). Ob das in dem Schriftsatz der Beklagten im Vorprozeß vom 4. Oktober 1967 zutage getretene Verhalten ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB darstellt, ist wesentlich eine Tatfrage (BGH Urteil vom
 
 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 = LM BGB § 208 Nr. 1 = VersR 1959, 512 - LS). Der Tatrichter hat diese Frage hier ohne Rechtsirrtum verneint. Die Beklagte hatte die damals geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Wenn sie dann ausführen ließ, sofern erst der Ursachenzusammenhang des Schadensfalls zugunsten des Klägers geklärt sei, werde über den Umfang des Schadens zu sprechen sein, so brauchte der Tatrichter hierin keine Anerkennung dem Grunde nach im Sinne des § 208 BGB zu erblicken. Die Beklagte hat sich mit diesen Ausführungen vielmehr gerade auf den Standpunkt gestellt, daß sie dem Kläger nichts schulde. Sie hat sich nicht etwa nur gegen die Höhe der Forderungen gewandt, sondern ihren Bestand dem Grunde nach in Frage gestellt. Aus solchen Erklärungen ergibt sich nicht klar und unzweideutig das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen der gegen ihn erhobenen Forderungen (vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1969 - VII ZR 18/67 = LM BGB § 208 Nr. 5 = NJW 1969, 1108). Das von der Revision beanstandete unterstrichene Wort '’dann'1 im Berufungsurteil (Bl. 7) steht allerdings nicht im erwähnten Schriftsatz; davon geht aber auch das Berufungsgericht nicht aus, sondern drückt mit diesem Zusatz nur sein Verständnis aus.
b)	Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht in dem nach Abschluß des Vorprozesses abgesandten Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 27. November 1969 ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu erblicken. In seinem letzten Absatz werden zwar "weiter-gehende" Ansprüche, d.h. solche, die über die im Vorprozeß zugesprochenen Ansprüche hinausreichen, ausdrück-
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I
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lieh dem Grunde nach anerkannt. Beigefügt ist aber die Einschränkung: ’’soweit inzwischen noch nicht Verjährung eingetreten ist”. Diese war aber, wie bereits dargelegt, hinsichtlich des einheitlichen Anspruchs auf Ersatz des Unfallschadens und damit auch der jetzt geltend gemachten Ansprüche bereits mit dem 19. Juli 1969 vollendet.
In diesem Zusammenhang führt die Revision weiter aus, der Kläger habe jedenfalls aus diesem Schreiben den (irrigen) Schluß ziehen müssen, die Beklagte habe einen Teil der Ansprüche für nicht verjährt gehalten und deshalb nur für einen Teil der Ansprüche die Einrede der Verjährung geltend gemacht, schon deshalb sei ihr verwehrt, sich darauf zu berufen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche etwaige Unklarheit bei dem Kläger - wenn man der Revision überhaupt folgt - dann allenfalls in bereits verjährter Zeit entstanden und damit ohne rechtlichen Belang wäre.
c)	Die Verjährung ist auch nicht durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 22. Dezember 1969 unterbrochen worden. Aus den Erwägungen zu b) scheitert eine solche Annahme schon daran, daß zu diesem Zeitpunkt die jetzt geltend gemachten Ansprüche verjährt waren. Diesem Schreiben kommt aus den gleichen Gründen wie zu b) aber auch keine darüber hinausgehende Bedeutung zu mit der Folge, daß der Beklagten verwehrt wäre, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen.
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d)	Bedenken gegenüber dem Verständnis des Berufungsgerichts bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht, wenn man die drei erwähnten schriftlichen Äußerungen, wie geboten, in ihrem Zusammenhang würdigt*
Die einzige Erklärung in nicht verjährter Zeit war der erwähnte Satz im Schriftsatz vom 4. Oktober 1967. Aus ihm ist aber, wie bereits dargelegt, kein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu entnehmen. Die beiden weiteren Erklärungen in dem Schreiben vom 27. November 1969 und vom 22. Dezember 1969 liegen bereits in verjährter Zeit.
4.	Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli I960 (VI ZR 92/59 = VersR I960, 949), durch die Klageerhebung im Vorprozeß sei die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelansprüche, sondern auch hinsichtlich des "Stammrechts” unterbrochen, und zwar bis zu dem rechtskräftigen Abschluß durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1969 (VI ZR 55/68 = aaO), die den Parteien im November 1969 bekannt geworden sei. Damals habe für das Stammrecht die (dreijährige) Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen mit der Folge, daß den Einzelansprüchen, die drei Jahre von der Klageerhebung ab zurücklagen, und den zukünftigen (Teil-) Beträgen die Verjährungseinrede nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings kann in einem Verhalten des Verpflichteten, so dem Erbringen von einzelnen Leistungen, insbesondere in Rentenform, ein Verhalten liegen, das im Sinne des § 208 BGB als
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Anerkenntnis seiner Leistungspflicht dem Grunde nach zu werten ist (vgl. BGH aaO unter Hinweis auf RGZ 136, 427, 432; BGH Urt. vom 25. September 1964 - VI ZR 128/63 = VersR 1964, 1999; Urt. v. 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 = VersR 1967, 1182). Ein derartiges Verhalten ist hier aber nicht erkennbar. Insbesondere kann als solches nicht die Zahlung nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses gewertet werden - was auch die Revision nicht geltend macht -, da diese Leistung aufgrund der Verurteilung geschah. Aus dieser Sicht folgt aber nicht, worauf die Revision offenbar hinaus will, daß durch die klageweise Geltendmachung eines Teilbetrages die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur in seinem Umfang, sondern auch hinsichtlich des gesamten (einheitlichen) Schadenersatzanspruches dem Grunde nach unterbrochen werde.
5.	Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten die Berufung auf Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt.
Hierzu kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte bis zu dem Abschluß des Revisionsrechtszuges auf Verjährung hätte berufen können, ohne sich im Hinblick auf die Äußerung in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 1967 dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen. Jedenfalls war sie nicht gehindert, die Verjährungseinrede am 10. Februar 1970 (Erhebung dieser Klage) mit Erfolg zu erheben.
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Zutreffend billigt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Berechtigten nach endgültiger Ablehnung nur eine kurze Frist zur gerichtlichen Geltendmachung zu (BGH Urteil vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 = NJV 1955, 1834; Urteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 = NJW 1959, 96). Den Zeitraum von etwa 2 1/2 Monaten zwischen dem Zugang des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 27. November 1969 und dem Eingang der Klage am 10. Februar 1970 hält es für deutlich zu lang.
Das ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine etwa gerechtfertigte Erwartung des Klägers aufgrund des Schriftsatzes vom 4. Oktober 1967 wurde durch das Schreiben vom 27. November 1969 beseitigt. In ihm kündigte der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber weiteren bereits verjährten Ersatzansprüchen an. Damit ist entgegen der Revision nicht erst auf das Schreiben vom 22. Dezember 1969 abzustellen, so daß dahinstehen kann, ob dann die zuzubilligende Frist überschritten worden wäre.
14	-
III.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle		Dr. Weber	Nüßgens
	Sonnabend		Scheffen