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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen« Dos Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin eine Forderung von 15.210,49 DM gegen den Beklagten nur dann zustehen würde, wenn dieser ihr für die in der Zeit von 1. Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin eine solche Zusage nicht bewiesen habe. 1. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorge-tragen, der Beklagte habe ihr Mitte 1963 versprochen, die bis dahin zu ihren Gunsten bestehende Restforderung abzusichern * Deswegen hätten die Parteien auch den Hat eines Rechtsanwalts cingeholt, der eine Sicherung durch eine Belastung dos Grundstücks des Beklagten mit einer Grund-schuld zu Gunsten der Klägerin vorgeochlagen und die Parteien an einen Notar verwiesen habe, den sic auch im Spätsommer 1963 aufgesucht hätten und bei dem die Bestellung einer Grundschuld von 10»000 DK besprochen worden sei; hierzu sei ec allerdings nicht gekommen, weil der Beklagte den Notar später angewiesen habe, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Klägerin hat dieses Vorbringen unter Beweis gestellt durch Benennung dos Rechtsanwalts und des Notars als Zeugen. Das Berufungsgericht hat diesen Angaben deswegen keine Bedeutung beigemeaeen, weil in dera Darlehens-antrag als Verwendungszweck in erster Linie ein I-iöbelkauf bezeichnet, diese Angabe jedoch falsch gewesen sei; deshalb seien auch die Erklärungen über die Vergütung der Klägerin nicht beweiskräftig. Bas Berufungsgericht hätte dieses Vorbringen berücksichtigen und den angetretenen Beweis erheben müssen» Die Tatsache, daß beide Parteien hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens unrichtige Angaben gemacht hatten, rechtfertigt nicht die Folgerung, da/S dann auch die Angabe über das Einkommen der Klägerin nicht richtig sei» Erfahrungsgemäß ist bei Klein- und Anschaffungokreditcn in erster Linie das regelmäßige Einkommen dos Darlehensnehmers für das Kreditinstitut von Bedeutung, weil es hieraus und aus den Personenstand die zu demutbare monatliche Zins- und Til-gungsbclactung ersehen kann» Wenn der Beklagte über die Höhe der monatlichen Vergütung der Klägerin unrichtige Angaben gemacht haben sollte, so würde er sich dem Vorwurf des Betruges aussetson, der nicht dadurch ausgeräumt werden kann, daß er selbst die Bürgschaft für die Darlehens-Verbindlichkeit übernahm» Die Klägerin hat nämlich unwidersprochen vorgetrogen, daß der Beklagte wogen seiner eigenen Verschuldung selbst kein Darlehen habe erhalten können und daß sie deshalb als Darlohenonehmerin aufgetreten sei» 3» Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung beantragt, dem Beklagten unter Eideszwang aufzugebon, die von ihr erteilten Quittungen, auf denen sich Vermerke wie "Host Kai", ,!Rost Juli" befinden sollen, vorzulegon» Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet» Mach seiner Ansicht gebe sich die Klägerin lediglich der Hoffnung hin, aus den Quittungen für sie günstige Umstände zu ermitteln. Der Steuerbevollmächtigtc des Beklagten hat bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, er habe von dom Beklagten Quittungen über Zahlungen erhalten, welche dieser an die Klägerin geleistet hotte und von denen einige Vermerke trugen wie "Rest Hoi1’, "Rost Juni", "Rost Juli"o Unter Bezugnahme auf diese Aussoge hat dann die Klägerin beantragt, den Beklagten die Vorlegung dieser Quittungen aufzugeben, wozu dieser auch bereit war, wie sich aus seinem nachgeroichtcn Schriftsatz vom 20» Oktober 1967 ergibt» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Verlangen der Klägerin, die ausdrücklich auf die Bekundung .dos Steuerbevollmächtigten hingewiesen hatte, nicht so unsubstantiiert, als daß daraus nicht der Sinn des Bewoisantragco erkennbar wurde.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
VergütungBerufungsgerichtParteidosKlägerinbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v2_z_R_no/68	URTEIL
in dem riecht ostreit
 Verkündet am
5o Kai 1970 Krieg!7 Jiistizhauptsokretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 der Mustorzeichnerin Lieselotte
BJH^straße
V
7
Klägerin und Revisionaklägerin, - Vrozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufmann Gottfried D UflgP Straße {
7
Beklagten und Rcvioionsbeklogton,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle, der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und der Bundes-richtorin Scheffen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16« November 1967 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte unterhielt einen Betrieb zur Herstellung von Schablonen für die Textilindustrie; die Klägerin war von 1952 bis 31» März 1961 bei ihm als Musterzeichnerin im Angestelltenvorhältnis und sodann vom 1« April 1962 bis 31o März 1964 als freie Mitarbeiterin tätig« Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob, wie die Klägerin behauptet, für ihre Dienstleistungen seit 1« April 1962 eine feste monatliche Vergütung von 800 DM vereinbart worden
 
war oder ob sie lediglich von Pall zu Pall entlohnt werden sollte, wie das nach der Behauptung des Beklagten auch geschehen sein 30II.
Der Beklagte zahlte an die Klägerin im Jahre 1962 den Betrag von 5®270,50 DM, im Jahre 1963	1.850 DM.
Mit ihrer außerdem noch auf Auskunftortcilung und Herausgabe von Bntv/ürfen gerichteten Klago hot die Klägerin von dom Beklagten die Zahlung von-weiteren 15.210,90 DM nobot Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil diesen Zahlungsanspruch abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit uer Revision verfolgt sie dieses Klagebegehrcn weiter.
Bntocheidungagründe:
I.	Dos Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin eine Forderung von 15.210,49 DM gegen den Beklagten nur dann zustehen würde, wenn dieser ihr für die in der Zeit von 1. April 1962 bis 31. März 1964 erbrachten Dienstleistungen eine feste monatliche Vergütung von
800 DM netto zugesagt hätte. Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin eine solche Zusage nicht bewiesen habe.
II.	Die Revision erhebt Verfahrensrügen aus § 286 ZPO und beanstandet, daß das Berufungsgericht entscheidungser-heblichoc Partoivorbringen nicht beachtet und angebotene Beweise nicht erhoben habe.
1. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorge-tragen, der Beklagte habe ihr Mitte 1963 versprochen, die bis dahin zu ihren Gunsten bestehende Restforderung abzusichern * Deswegen hätten die Parteien auch den Hat eines Rechtsanwalts cingeholt, der eine Sicherung durch eine Belastung dos Grundstücks des Beklagten mit einer Grund-schuld zu Gunsten der Klägerin vorgeochlagen und die Parteien an einen Notar verwiesen habe, den sic auch im Spätsommer 1963 aufgesucht hätten und bei dem die Bestellung einer Grundschuld von 10»000 DK besprochen worden sei; hierzu sei ec allerdings nicht gekommen, weil der Beklagte den Notar später angewiesen habe, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Klägerin hat dieses Vorbringen unter Beweis gestellt durch Benennung dos Rechtsanwalts und des Notars als Zeugen.
Das Berufungsgericht hätte diesen Vortrog und die gestellten Beweisanträgo nicht unberücksichtigt lassen dürfen, Wenn die Bowoisaufnähme dos Vorbringen der Klägerin bestätigt und ergeben hätte, daß Mitte 1963 eine gi’Ößere Forderung der Klägerin gegen den Beklagten bestand, so hätte hierin ein Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin über eine vereinbarte Festvergütung von 800 DM monatlich gesehen werden und möglicherweise das Berufungsgericht zu einer für die Klägerin günstigeren Beweiswürdigung veranlaßt werden können. Der Umstand, daß die im Jahre 1962/1963 von dem Beklagten an die Klägerin gezahlten Vergütungen in den Geschäftsbüchern des Beklagten unter "Fremderbeiten" und nicht als Angeotellten-Vergütung aus-gev/iosen sind, zwingt entgegen der Annuhmo des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluß, daß eine feste monatliche
 Vergütung nicht vorgesehen war» Angestellte des Beklagten war die Klägerin seit 31* März 1961 nicht mehr; unstreitig war sie seit 1«, April 1962 als freie Mitarbeiterin tätig, so daß die Verbuchung der gezahlten Vergütung unter ’'Fremd arbeiten*’ auch dann richtig sein konnte, wenn für die freie Mitarbeit eine feste monatliche Vergütung vereinbart worden war*
2. Unstreitig hatte die Klägerin am 30, Januar 1963 bei der Krcissparkassc	einen Antrag für
 ein Anschaffungsdarlohen von 5.000 BK gestellt, zu dessen Sicherung der Beklagte in der Urkunde von 31. Januar 1963 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. In dem Bar-lchnsantrag hatte die Klägerin als Verwendungszweck ‘‘Möbel kauf und Ablösung Darlehen 3 81994” angegeben. Tatsächlich ist jedoch der nach Ablösung eines früheren Darlehens bestehende Restbetrag dem Beklagten sugcflosoen, der auch die Tilgungsraten und Zinsen gezahlt hat; zu einen Möbclkeuf ist es nicht gekommen. In dem Darlehns-antrag hatte die Klägerin weiterhin erklärt, sie sei seit elf Jahren gegen ein Entgelt von 800 DM bei dem Beklagten beschäftigt. Das Berufungsgericht hat diesen Angaben deswegen keine Bedeutung beigemeaeen, weil in dera Darlehens-antrag als Verwendungszweck in erster Linie ein I-iöbelkauf bezeichnet, diese Angabe jedoch falsch gewesen sei; deshalb seien auch die Erklärungen über die Vergütung der Klägerin nicht beweiskräftig.
Die Klägerin hat in der BerufungobegrUndung vorgetragen und durch das Zeugnis eines Sparkassenangeotollten unter Beweis gestellt, daß dieser den Darlehenoantrag und
 
die Bürgschaftserklärung in Gegenwart beider Parteien auf-genomracn und auf die sonst übliche Verdienstbescheinigung deswegen verzichtet habe, weil der Beklagte zugegen gewesen sei und bestätigt habe, daß die Klägerin gegen eine monatliche Vergütung von 800 BK bei ihm beschäftigt sei«
Bas Berufungsgericht hätte dieses Vorbringen berücksichtigen und den angetretenen Beweis erheben müssen» Die Tatsache, daß beide Parteien hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens unrichtige Angaben gemacht hatten, rechtfertigt nicht die Folgerung, da/S dann auch die Angabe über das Einkommen der Klägerin nicht richtig sei» Erfahrungsgemäß ist bei Klein- und Anschaffungokreditcn in erster Linie das regelmäßige Einkommen dos Darlehensnehmers für das Kreditinstitut von Bedeutung, weil es hieraus und aus den Personenstand die zu demutbare monatliche Zins- und Til-gungsbclactung ersehen kann» Wenn der Beklagte über die Höhe der monatlichen Vergütung der Klägerin unrichtige Angaben gemacht haben sollte, so würde er sich dem Vorwurf des Betruges aussetson, der nicht dadurch ausgeräumt werden kann, daß er selbst die Bürgschaft für die Darlehens-Verbindlichkeit übernahm» Die Klägerin hat nämlich unwidersprochen vorgetrogen, daß der Beklagte wogen seiner eigenen Verschuldung selbst kein Darlehen habe erhalten können und daß sie deshalb als Darlohenonehmerin aufgetreten sei»
3» Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung beantragt, dem Beklagten unter Eideszwang aufzugebon, die von ihr erteilten Quittungen, auf denen sich Vermerke wie "Host Kai", ,!Rost Juli" befinden sollen, vorzulegon»
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet» Mach seiner Ansicht gebe sich die Klägerin lediglich der Hoffnung hin, aus den Quittungen für sie günstige Umstände zu ermitteln.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden«. Der Steuerbevollmächtigtc des Beklagten hat bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, er habe von dom Beklagten Quittungen über Zahlungen erhalten, welche dieser an die Klägerin geleistet hotte und von denen einige Vermerke trugen wie "Rest Hoi1’, "Rost Juni", "Rost Juli"o Unter Bezugnahme auf diese Aussoge hat dann die Klägerin beantragt, den Beklagten die Vorlegung dieser Quittungen aufzugeben, wozu dieser auch bereit war, wie sich aus seinem nachgeroichtcn Schriftsatz vom 20» Oktober 1967 ergibt» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Verlangen der Klägerin, die ausdrücklich auf die Bekundung .dos Steuerbevollmächtigten hingewiesen hatte, nicht so unsubstantiiert, als daß daraus nicht der Sinn des Bewoisantragco erkennbar wurde. Die Klägerin wollte darlegen, daß, wenn eine bestimmte Zahlung als Rest für einen bestimmten Monat bezeichnet war, daraus auf eine feststehende Verbindlichkeit dos Beklagten geschlossen werden konnte. Ihr Beweisantrag bezweckte nicht einen unzulässigen Ausforschungsbeweio und stellte auch keinen Rcchtsmißbrauch dar (BGH - Urteil vom 30« September 1964 - vm ZPw 302/62 - LM ZPO § 282 Kr. 1).
IIIo Die vorstehend erörterten Verfahrensmängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache war
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an das Beruf ungs go rieht zurüekzuverwoisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird» Es erschien angebracht, von der Vorschrift dc3 § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen»
Pehlo
 Sonnabend
Br» Weber	Nüßgens
 Schöffen