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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseieorf vom 15» Dezember 1966 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin auch hinsicht- ” lieh der von ihr den beiden Stieftöchtern des Verunglückten erbrachten und zu erbringenden Sozialleistungen die Erstattungspflicht der Beklagten festzustellen begehrt. Bie Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzablung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens ■/SA7;X Auf die Haftungshöchst-suramen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). lo Das Berufungsgericht legt den von dex^ Beklagten mit den Reiset ei lnehxcern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als Duftfrachtführ er in im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei , es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art« 17 WA. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Ario 25 WA uSw könnte,, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 5 WA verstoßen habe. Paß die Rest st el lungs klag e insoweit, als ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat , gemäß §256 SRO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel, Pie Klägerin konnte wegen der Erst at tungs anspr Uch e, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- bzw, Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhalte bedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Reststellungsklage und keine Bei stungsklage erheben . die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten,, Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grund urteil erlassen nocht fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfü 1 lungsanspruch aus einer Unfallversi cherung« 1* Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche - LuftBeförderung irn Sinne des Art» 1 handelt (vgl« § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als im: Sinne dieses Abkommens anzusehen ista Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Erage, ob die .Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luf t f ahr tunt er-nehmen zu sorgen? Hit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen* Das habe der Verunglückte -dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen habe* Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lautet» Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmens Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelte Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfa.hrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umständeo Las läßt sich aber nicht feststellen. ;3)as Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach gegangen) sie hahe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herahge^ögenen Luftfahrtgesellschaft vermit teln wollen Das Berufungsgericht will zv/ar nicht aus sch ließen, daß’-die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen, meint aber, sie hatte dies in einer für die Teilnehmer klaren Welse ausdrücken müssen* . aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im'Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt'; hat, mit der eines Reisebüros vor gl i chen werden * Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln, Rieht das Reisebüro, sondern die luftfahrtgesellschaxt, deren B3.ugsehei.rie es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reyroann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, 3« Auf1*, Art, 1 WA Anm, 28 8«, 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RDM 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris R.FDA 1956, 217) * Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentim (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Samrae1beför derungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestelltens dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahr.tunter,— Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschli eßen, Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Harnen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei, Auch aus der "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der TeiInehmer hätte sein wollen und sollen. der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on Ms own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft!f (vgl„ hierzu, eingehend Sund berg, Air Charter 1961, So 359 ff)« Is kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit *fagent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird,- ein Vermittler gemeint ist (vglo GrÖnfors, Air Charter and the Var saw Convention 1956 So 115 ln* 4; Schwei ckhaiut 2XAV 1964? cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderurgsvertrag, wenn auch zugunsten der ReiseteiInehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag) <> Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnd^ (vgl0 § 407 HGB) nur ver- Schweiekhardt ZLW 1964, 23; Biese ZLW 1962, 8; Rudolf ZIM I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte„ Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, oh der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers ■■abschloß, dies auf dessen Rechnung tat .(Kommissionär, oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft}« So liegt es auch hier. Die Revision meint , hier habe es sich ’'nur1,1 um einen Vertrag zugunsten Drittel^ (§ 328 BGB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell-schaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene ,fAircraft Charter Contract,f auch zu-guristen der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen . \ 1954 Rr« 120 Pn» 3) * Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern berstehende "Valuta-Verhältnis11o Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederura ei n Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Dntex'-Bef order ungs vor trag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellsshaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957? National Airlegistations and the Warsaw Convention 1937, So 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2« Auf 1 o 1951 Aron«, 513 D — 3» Au-fl« 1966 St 603)« Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision, die "agent-clause” in Art* 17 des Charter-Vertrag es keine ausschlaggebende Rolleo Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des .Art, 1 WA hat 5 er sich daher gegenüber etv/a (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art* Aufl« So 480; Brion Hr, 120; Rudolf ZIM I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies Aeriennes 1957 So 101)0 Bie “agent“-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten ' Beforderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)c Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als “agent“ für sie ‘handelte, geschlossen hatten« Bie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vorn Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer dev von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte, Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht, dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hebe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise vex*folgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt, Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-f orderuhg ;übernommen habe» In der Tat ist -nicht zu. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt wovden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen« Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte berechtigt gev/esen ware, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages1* gemäß § 664 BGB einem Britten, hier » der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint, Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen, 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, ohsehon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, T.uft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen» Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 #A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff '"Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag Uberschrieben (vgl. Kr, 180)o Die von dieser Mindermeihung angeführten Argumente überzeugen indes nichto Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art» 3 Abs* 2, Art, 4 Abs, 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art, 1 Abs, 2-und Art, 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beforderungsvertrages, Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiei^e auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichem und von der IAPA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt: die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art';, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein auszustellen, Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß,Wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. a) Was als Entgelt bzw« als unentgeltlich irn Sinne des Art« 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mrit Sicherheit zu entnehmen* Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der ira deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG;. Dieses,spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier . Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 ~ DM LuftVG Nr= 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WÄ (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen'ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zus ammengerhängen habe, die dadurch verursachten kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70o000 DM verkauft hatte» Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch-':, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat.,, Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw» teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben» Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tei lnehmern "geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem Sinne ist das ange-foehtene Urteil nicht zu vez* stehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt» Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung ,= Bas aber hat das Berufungsgericht hier" im Ergebnis zutreffend bejahte Ao ZU Unrecht behauptet die Hevision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die• AifB und deren Leute ein Ver- Ihr Schriftsatz vom 18o August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist* Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sei n könnten, die Verschuldens Vermutung des Art* 20 WA a us zu räumen o Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angefreten» a) Die Hevision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der AiHHP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Hevision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl» § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt Drf hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Fr^HHI (und deren Versicherer) als ihren luf t fr ach t führ er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zählung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium“ dar, Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung“ gemacht hatten, aus, Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz '1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 5 Abs. 2 WA) o Er soll in privatrechtlieher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit der Uber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sov/ie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr-leisten* S, 33 Fn.68 und in 2DR 1953$ 79)» Erst die Reufassung des Art, 3 im Haager Protokoll vom 28* September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art« 3 Abs. 2 V/A ausl'Öst,; Indes ist das Haager Protokoll erst am 1„ August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr» 148)0 Für Unfälle, die sich schon voSrher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour4: d'appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG RAW 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wie dies die Revisionser wider ung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 itn Arte 3 Abs, 2 WA höhe lediglich 3clargeste3.lto wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei« Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), ob schon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG io do.Po des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen io do i\ von Ben Haag angeführt. 439; 11 some sort of ticket5’; Brion Hr. 251s 5,a slip of pap eru) * Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs0 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl.. die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat» Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines uFahrtausweisesu zu sein» Hier hatte nicht ein Uuftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen* sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführera erhielt0 Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließeno Das trifft v/ohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das mäit "Lieber Amerikafahrer!" August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir1 für Sie für die 2» Harve störest udienr eise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"» Diese Erklärung genügte aber-für einen Flugschein» Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich» Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeho Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde«, Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese ’’Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen ’’Flugschein” hat ausstellen wollen« Auf die subjektive Willensriehtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Arto 3 WA jedoch nicht ab« Biese formale Bestimmung bezv/eckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« .3 WA aufgestellten Hegeln zu veranlassen«. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein ausznstel 1 ena Ob der Heisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sei n; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Holle (Guld Imsum Arte 3 Rdn. 17; vgl0 auch Riese, S» 432)0 I, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich seio Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luf tf rach t fuhr er i n ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA)'. 2o Ber unbegrenzte festst el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der und deren Beuten falle eine dem Vorsatz gleich et eh ende Fahrlässigkeit zur Bast (Art« 25 WA)« Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen, Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht gehlaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an Witwe und Sohn erbrachten Sozialleistungen verlangt hat* In der !at ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht uni deshalb die begehrte Feststellung trifft so v/Ie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dar getan. Ergibt bei einer Leistungsklage die summarisehe Prüfung nicht, daß im Betrags verfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfdren über den Schaden Beweis erheben« Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl« Der Richter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen. Die Teil-Abweisung des PestStellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Witwe und dem Sohn kein Schaden erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Beatsteilungsklage hat abweisen wollen. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüohe und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzueteilen, bis über den uGrund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Fest-stellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Ohne Erfolg muß jedoch die Anschlußrevision insoweit bleiben, als die Klägerin auch hinsichtlich der von ihr den Stieftöchtern des Verunglückten erbrachten und zu erbringenden Leistungen die Beklagte für erst at tungspflichtig halt. Aber auch damit war den Stiefkindern noch nicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater gewährt, vor allem kein gesetzlicher Unterhaltsanapruch i.S. des § 844 Abs. 2 BGB. Es kann deshalb nicht davon gesprochen v/erden, daß ihnen durch den Tod des Verunglückten das in § 1371 Abs.4 BGB gewährte Recht auf Weiterzahlung der Ausbildungskosten entzogen v/orden wäre. b) Die inschlußrevision verweist darauf, oft sei zwischen dem Stiefvater und der Mutter ausdrücklich oder doch stillschweigend vereinbart, daß die ihr aus § 1601 BGB obliegende Unterhaltspflicht von ihm erfüllt werden solle (vgl. Im übrigen würde es sich auch dann, wenn der Verunglückte die seiner Ehefrau obliegende Unterhaltspflicht übernommen hätte, nur um ein Versprechen gegenüber seiner Brau handeln, das den Stieftöchtern allenfalls einen auf Vertrag beruhenden Anspruch gegen den Verunglückten gegeben hätte» An einem kraft Gesetzes bestehendem Unterhaltsanspruch, wie es § 35 Abs« 2 LuftVG verlangt, würde es auch dann fehlen (vgl» BVerwGE 10, 145 > 147 « NJW 1961, 1267; RGR-Komm „ aaO Anm« 8 und Erman/Brees, BGB 4»Aufl. 3. Paß die Klägerin nach den §§ 1267) 1262 Abs. 2 Nr. 1 RVO den Stiefkindern, weil sie in den Haushalt des Verunglückten aufgenoramen waren, eine Waienrente zahlen muß, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 844 BGB § 44 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 328 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 325 BGB § 24 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 24 ArtSchutzUeb § 844 BGB § 3 KHG § 10 StVG § 28 AtG § 1386 BGB
BGBWAreisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
V I_2R_ 110/67	URTEIL	Verkündet	am
24o Juni 1969 K r i e g 1?
Jus t i zhauptsekretär
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M a
- B a n cl
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung? in
 Gerresheim, vertreten durch ihre Geschäftsführer Loui
 Im Bflii
 Vr
-- 7
:ld
 Beklagten, Berufungsbekla gten, Hevi si onsklägeri n und Anschluß-revisi onsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Br,	*
Prof
 gegen
die HaBBWMWP landv/irtschaftliche Berufsgenossensehaf t in	vertreten	durch	ihren	Geschäftsführer
 Direktor Bafp,
 Kläger!n, Berufungsk lagerin: Revisionsbeklagte und Anschluß-revi si onsklägeri n,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rech t s anv/al t
- 1 a -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
I.	Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das
 Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseieorf vom 15» Dezember 1966 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin auch hinsicht- ” lieh der von ihr den beiden Stieftöchtern des
 Verunglückten erbrachten und zu erbringenden Sozialleistungen die Erstattungspflicht der Beklagten festzustellen begehrt.
II. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts
 wegen
2
Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A,0,
International 3.A. in	(USA)	hergestellten	Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der Anlage zu .werben-, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise..in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im SHB 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 1A Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul	in
 Ru^lB	eine	Maschine gechartert» Den von ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß Jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr,	äcn	Beiter	ihrer	Verkaufsförderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen»
Am
1961 flogen die 76 Teilnehmer von
 mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft (HofB/OaBBBP), der die Fluggesellschaft Paul Mfli wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt» Fpj^p^^ über Sh|
(Irland) nach DfllH^^B-Lo^Hl^ gebracht worden» Hach einer Zwischenlandung in Sh^p^^ übernahm Cpt» T^BP^P das Flugzeug und startete am Wt* PHPI^^P gegen 5 »00 Uhr früh zu dem WeHerflug über den Atlantik. Y/enige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben»
 
Einer der ReiseteiInehmer war der 39 jährige Bauer Heinrich. LaflH^. Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an seine Frau und einen Sohn sowie zwei Töchter aus der ersten She seiner Frau Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsge-setze erbracht und v/ird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen» Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinter-
bliebenen zu einer »Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Sh^mV' zusammen. Ihr Bevollmächtigter, Recht s-
anwalt Br. W( an den
 in
v/andte sich zunächst der	An
 mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach v/elehem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchst summen des War
 schauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung
 des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br.	knapp	1,5	Millionen	BK, wogegen dieser
 auf v/eitere Ansprüche gegen di e	Am
 verzichtete.
Bie Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzablung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des
 
 Warschauer Abkommens ■/SA7;X Auf die Haftungshöchst-suramen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die AiH^BI für den Flug aus gewählt, habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht v/erden, insbesondere dem Piloten Opt.	wie	sich vor allem aus
 dem amtlichen Plugunfallbei'icht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daö die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozial lei stungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Buftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der 9?eiInehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln, Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbetrage des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der Pr^BB^ Ai^|^^ bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art, 25 WA seien nicht m beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs, 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unter-
 
lagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art« 3 WA an einen Flugschein stelle« Außerdem habe Cpt. Fdp Flugscheine der PrflH^P AiflBBB mit gebracht und sie, als er in	gelandet
 sei, Br.	übergeben,	der	sie	als	der	Reise-
leiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für die Witwe und den Sohn etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Brstattungspflieht der Beklagten für die der Mutter und dem Sohn in der Vergangenheit entstandenen Unterhalts Schäden und um die irstat tungapflicht hinsichtlich der für die Stieftöchter erbrachten und zu erbringenden Leistungen geht, hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgeriehtlichen Urteils.
Bie Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, ihrem Feststellungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen.
 
Entscheidungsgründ e:
lo Das Berufungsgericht legt den von dex^ Beklagten mit den Reiset ei lnehxcern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als Duftfrachtführ er in im Sinne des Warschauer Abkommens
 anzusehen sei , es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach
 Art« 17 WA. Auf die Höchst summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Ario 25 WA	uSw
 könnte,, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 5 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die ?r|®-(HP	Flugscheine	ausgestellt	und	durch	Cpt.
F^BHPvor dem Abflug in DflHHHHfc Dr. DflHV habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil
 es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiset ei lnehmer gefehlt habe.
. 2. Das Berufungsurteil (versR 1968 , 585) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA) andererseits hinsichtlich der bisher an Witwe und Sohn erbrachten Leistungen abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
 
Zur Revision der Beklagten;
A.
Pie Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Rest Stellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen, Ihre Bedenken sind unbegründet,
I.	Paß die Rest st el lungs klag e insoweit, als ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat , gemäß §256 SRO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel,
 Pie Klägerin konnte wegen der Erst at tungs anspr Uch e, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- bzw, Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhalte bedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Reststellungsklage und keine Bei stungsklage erheben . Per Hinweis der Revision auf das Urteil BGrHZ 5, 314 geht fehl,	.
II,	Auch die aus dem sachlichen Recht her geleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet.
1. Allerdings konnte der Reststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin ei ne gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzanspruch ander Hinterbliebenen kommen konnte. Pas aber hat das Berufungsgericht festgestellt, Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt,
8 -
die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten,, Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs. 2 BGB Er. 9).
Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grund urteil erlassen nocht fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2.	Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. Das ist nicht richtig.
a)	Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28, Juli 1938 (ArchDR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchDR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249). Infolge-
 
dessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderung sver trag es gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozi alver sicherungs träger über ( so mit Recht Ellescr, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Aufle 26« Kapitel Rdnr. 49). Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Kr. 3 « HUW 1963, 1925 = VersR 1963, 773), v/enn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9*Auflo fIZ 903 und in VersR 1963, 651).
h)^ Dies gilt-nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte Se-natsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15).
Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., Art« 25 WA Anm« 3) fußt, noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13). Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfü 1 lungsanspruch aus einer Unfallversi cherung«
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B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision sum (Peil. Erfolg*
Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des.'Berufungsgerichte, daß die Beklagte Luftfrachtführer! n. gewesen ist und nach den Best!mmungeji des Warschauer Abkommens haftet«
1* Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche - LuftBeförderung irn Sinne des Art» 1 handelt (vgl« § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als	im:	Sinne	dieses
 Abkommens anzusehen ista Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Erage, ob die .Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luf t f ahr tunt er-nehmen zu sorgen? so daß dieses, hier also die PrJ^-
Ai^l^P', der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre*
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am a-, Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftliche Berater usv/o, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen 'ansah, versandt hat« In diesem Schreiben, dera ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es,Uoa« s
- 11 r
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvester^ Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbihngen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen*
V71r wollen yoraussi ch11 i ch am Wf*fe 1961 von D||BB starten und nach	fliegen*
Der Rückflug erfolgt am ^^,0*1961 ab NflP DtfB -
Me Kosten einschl0 der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf lo900 M0 Fs sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen* *,* *
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitsi und in den USA durch die Firma 0*A,	orga-
nisiert* * *■"
Hit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen* Das habe der Verunglückte -dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen habe* Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lautet»
,fBetr.2j^^mTgm^3^üie^elBe^ nach^üSA
Sehr geehrter Herr (hier .folgte der Harne )!
-Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM lo900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVBSI’ORE-Studienreisie nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt»11
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmens
 
(§278 BGB)„ Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten • bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelte Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfa.hrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gev/esen, daß die Beklagte kein Luftfahr tu nt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht Uber ein eigexies Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftxahrtgese1ischaften charterten.
b)	Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umständeo Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie Würdigung des Vertragainhaits, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschv/eigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 153, 197 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrungs-Sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Indiyidualerklärungen zu deuten waren.
;3)as Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach gegangen) sie hahe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herahge^ögenen Luftfahrtgesellschaft vermit teln wollen Das Berufungsgericht will zv/ar nicht aus sch ließen, daß’-die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen, meint aber, sie hatte dies in einer für die Teilnehmer klaren Welse ausdrücken müssen*
. aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im'Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt'; hat, mit der eines Reisebüros vor gl i chen werden *
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln, Rieht das Reisebüro, sondern die luftfahrtgesellschaxt, deren B3.ugsehei.rie es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reyroann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, 3« Auf1*, Art, 1 WA Anm, 28 8«, 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RDM 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris R.FDA 1956, 217) * Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentim (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Samrae1beför derungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestelltens dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahr.tunter,— nehmen (vglQ Schlei eher/Key mann/ Abraham Art „ 1 WA Anm, 26 a Ja; Bodenschatz aaö 360; Riese 2LR 1958? 7; Meyer SLR 1957, 328, 330}o .Mt diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleich.en0 Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
- 14
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinen] Geschäftsbetrieb diente..
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat
 Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschli eßen, Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Harnen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung ries Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schli eßen wollen, Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt? es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul	Air	Service,.
CaflHB» zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei,
 Auch aus der "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der TeiInehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
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der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on Ms own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft!f (vgl„ hierzu, eingehend Sund berg, Air Charter 1961, So 359 ff)« Is kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit *fagent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird,- ein Vermittler gemeint ist (vglo GrÖnfors, Air Charter and the Var saw Convention 1956 So 115 ln* 4; Schwei ckhaiut 2XAV 1964? 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden,-daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des aus ge füllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hatten *
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderurgsvertrag, wenn auch zugunsten der ReiseteiInehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag) <> Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnd^	(vgl0 § 407 HGB) nur ver-
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwähleno
 Per Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl0 Guldimann, Internationales I/ufttransportrecht 1965 Art« 1 V/A Rdn« 8;
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Schweiekhardt ZLW 1964, 23; Biese ZLW 1962, 8; Rudolf ZIM I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte„ Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, oh der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers ■■abschloß, dies auf dessen Rechnung tat .(Kommissionär, oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft}« So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der. Erklärungen ab (Schleieher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm« 28 a0E0; Schweiekhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S« 50/51)o Ob es sich dabei um die. in § 164 Abs, 2 BOB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben« Haßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat«. Beim Br-klarungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat« Ton diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ansgegangen„ Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Sie hatte den Preis von 1«900 DM festgesetzte Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren “Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen« Rieht die Heiseteilnehmer sind an sie hex^angetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworb en«
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Die Revision meint , hier habe es sich ’'nur1,1 um einen Vertrag zugunsten Drittel^ (§ 328 BGB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell-schaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene ,fAircraft Charter Contract,f auch zu-guristen der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen . "group” abgeschlossen war (so Art« 8 des Contracts), vrie dies derartige Charterverträge;.: häufig vorsehen (vgl« . Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law. \ 1954 Rr« 120 Pn» 3) * Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern berstehende "Valuta-Verhältnis11o Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederura ei n Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Dntex'-Bef order ungs vor trag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellsshaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957? 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Gas d* Affretemönt et de Location d? Aeronef,
1963 So 40).o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet (Schlei ch er /Key mann/Abraham Ar t« 1 WA Anm „ 2 6; Ri e s e ArchLR 1939? 138; Bodenschatz aaOe S0 360; Goidhuis? National Airlegistations and the Warsaw Convention 1937, So 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2« Auf 1 o 1951 Aron«, 513 D — 3» Au-fl« 1966 St 603)« Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision, die "agent-clause” in Art* 17 des Charter-Vertrag es
 keine ausschlaggebende Rolleo Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des .Art, 1 WA hat 5 er sich daher gegenüber etv/a (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art*
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal“ - vgl, Sundberg S, 360; Shaweross/Beaumont Nr, 351 = 3. Aufl« So 480; Brion Hr, 120; Rudolf ZIM I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies Aeriennes 1957 So 101)0 Bie “agent“-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten ' Beforderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)c Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als “agent“ für sie ‘handelte, geschlossen hatten« Bie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vorn Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer dev von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte, Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht,
 dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hebe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise vex*folgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt,
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Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-f orderuhg ;übernommen habe» In der Tat ist -nicht zu. verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Reis©unternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheideto Die TeiInehmer flogen nicht etv/a nur “mit	in	die	USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr m. ei ner uHa^BBH®-Hei s e “ teil, die ihr Int er e ss e am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vehc aufsförderungsabtei lung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen«
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr verbaust alte ten Gemeinschaf tsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gevührleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fürd.ern«
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt wovden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen«
ee) Schließlich lassen auch die idibrigen von der Revision vor gebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre«
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 berechtigt gev/esen ware, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages1* gemäß § 664 BGB einem Britten, hier » der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint, Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen,
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, ohsehon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, T.uft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen»
ä) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*;3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszus-teilen und gegebenenfalls nach den Art-v. 17 ff WA zu haften.hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat. ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen*
Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestirmmmg. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 #A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
frächtführer regeln wollen. .Dieses Nebeneinander zweier Haitungsgrundiagen erklärt, warum im anglo-anierikani s chen Recht, das ochadensersatzansprüche vorzugsweise auf Beliict ("■tort**) stützt, als1 Luftfrachtführer der angesehen wird, der den. Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymahn/Abräham Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum diedeutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das.Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der.den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs justlzmxnisteriiuu 1934, SonderverÖffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23» Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff '"Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag Uberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbefarderungsvertrag, 1955 3. 28, 69 = 2HK 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273}.
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG).0 Bei dessen An-; wendung gingen schon immer die Auffassungen im angl o-amerii kanisehen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
 
treffend das Zusatzabkommen vom 18, September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die BrHHHB AiflIBK als ausführende Luftfracht führer in haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 9.	1961	er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeforderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen•
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art.1 Ana, 26, 28; Riese, Luftrecht S, 408 und ZLR 1958,
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Tarsovie, 1953 S, 95 und in Rational (Airlegislations S, 134? Shav/cross/Be a umont Kr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Rr. 118 ff; GrÖnfors 3. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann.. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im angle-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
 dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive International Aerien, 1938, So 92; Juglart, ffrait6 Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Precis Eie-mentaire'de Droit Aerien, Brüssel 1953? Kr, 180)o Die von dieser Mindermeihung angeführten Argumente überzeugen indes nichto Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art» 3 Abs* 2, Art, 4 Abs, 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art, 1 Abs, 2-und Art, 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beforderungsvertrages,
 Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiei^e auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichem und von der IAPA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt: die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art';, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein auszustellen, Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß,Wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
- zu
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gevrisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLE 1957, 350).
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art.- 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer11 in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom naehfolgeiiden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet 8. 149)° Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf feilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180)«
3o Das Warschauer Abkommen gilt nach Art, 1 Abs. 1 nur für entgelt11che Luftbeförderungenj unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
 
das Urteil den Angriffen der Revision Stande
a)	Was als Entgelt bzw« als unentgeltlich
 irn Sinne des Art« 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mrit Sicherheit zu entnehmen* Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der ira deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG;. § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vglA Riese, Duftrecht S. 68/69)« Auch ein Rückgriff auf das deutsche Duftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses,spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier . stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 ~ DM LuftVG Nr= 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WÄ (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153$ 160).
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration'' (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO 3. 270;
Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S, 410; ArchLR 1933, 301), In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 V/A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie* So 86 und National Airlegislations
£-\J	—
So 126: Coquoz S. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Hr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954? S. 15)o Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Kegel auszugehen ist. .Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles..Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer, im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ;,.. 17 ff WA.unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der . bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des.Latzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um "compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit” ging (so treffend Pittarü, Droit Aerien 192-1*
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzv/. S. 86). Das 'Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Heißenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht. Ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehraen. Daher wird ein Flug in aller Kegel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des Art„ 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaO
S. 15)o

27 -
c)	Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen'ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Br. LflP und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daS die Beklagte für deren Elug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zus ammengerhängen habe, die dadurch verursachten kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden er-örterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Ötudienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit. dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine 1’Werbereiseu wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder.sich doch für ihre Anschaffung einaetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
Zö -
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreiehen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70o000 DM verkauft hatte» Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch-':, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat.,, Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw» teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tei lnehmern "geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem Sinne ist das ange-foehtene Urteil nicht zu vez* stehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt»
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung ,= Bas aber hat das Berufungsgericht hier" im Ergebnis zutreffend bejahte
 Ao ZU Unrecht behauptet die Hevision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die•	AifB und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (.Art* 20 WA),
Ihr Schriftsatz vom 18o August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist* Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sei n könnten, die Verschuldens Vermutung des Art* 20 WA a us zu räumen o Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angefreten»
5» Hilfsweise macht die Hevision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen, Bas trifft nicht zu»
a) Die Hevision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der AiHHP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Hevision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl» § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt Drf	hatte
 in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
50 -
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte.
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Fr^HHI	(und	deren Versicherer) als
 ihren luf t fr ach t führ er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zählung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium“ dar, Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der
 wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung“ gemacht hatten,
 aus,
• -i Vi
 feststellen. Sie
 daß letztlich die Fr
 gingen mit Grand davon AiflHp, also deren
 Versicherer, den Schaden regulieren mußte, Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-arnerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die PrflBHIV	ge-
wesen., zunutze machte und dadurch von dieser eine Bnt-
■Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten, Deren Brsatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Betrage gemindert.
II, Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art, 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art, 25 WA. abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshoehst-
summe des Art, 22 WA berufen könne, weil den Heiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs, 2 Satz 2 WA), Entgegen ihrer Ansicht könne ihr “Bestätigungsschreiben“ vom 23c August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden»
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffene
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art., 3 .■Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß.- Rach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beföx'derung ever trag es ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz '1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 5 Abs. 2 WA) o Er soll in privatrechtlieher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit der Uber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sov/ie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr-leisten*
Rach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der* Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem X?lugschain noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Rey'mann/Abra.ham Art. 3 Amo. 6; Riese aaO S. 432; Abraham. S, 33 Fn. 68 und in 2DR 1953$ 79)» Erst die Reufassung des Art, 3 im Haager Protokoll vom 28* September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art« 3 Abs. 2 V/A ausl'Öst,; Indes ist das Haager Protokoll erst am 1„ August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr» 148)0 Für Unfälle, die sich schon voSrher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour4: d'appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG RAW 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wie
 
dies die Revisionser wider ung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 itn Arte 3 Abs, 2 WA höhe lediglich 3clargeste3.lto wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei« Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), ob schon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG io do.Po des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen io do i\ von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl□ die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168), Diner Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Ar to 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib—Senats ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen: vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S» 110« uI3e la faqon qulil veut"; ebenso in Air Legislations So 157; uany kind of ticket’1; Shawcross /Beaumont.,
2o Auf 1 o Ihn 406 Anm. b = 3»Au£lo 1966 S. 439; 11 some sort of ticket5’; Brion Hr. 251s 5,a slip of pap eru) * Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs0 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl.. Riese 8, 422; Goedhuis, Air Legislation So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart Nr. 293; Schweickhardt aaö S, 30)« Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die RichtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem,; etwa die luftpolizeiliehe
 
■übervjachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht-Ausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe- übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air' Lav/\;.1$>4T?4:34) <> Bei bloßen OrdnungsverstöiBen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl* Döring, ArchfLH 1935, 10; Goedhuis, Air legi ablations' So 157; Drion Kr« 223), Sie ist daller von Anfang an von deutscher Seite ‘bekämpft worden (vgl* Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S» 32?
Riese ArchfBR 1934, 47)1 Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (.Riese ZL'A 1956,
 15)o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht» Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht, am Platz» Wohl ist daran fest zuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen kannte (Schleieher/Rebmann/Abraham Anim 4; Riese S» 432; Goquoz S. 106/107), Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» Es muß jedoch genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art» 3 Anm0 XV Co Bo; Drion Nr» 251; Guldimann Art» 3 Rdn» 17)*
b) Diese Min&est-lrfordernissen erfüllt, wie
(
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat» Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines uFahrtausweisesu zu sein»
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr«, 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben„
Hier hatte nicht ein Uuftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen* sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführera erhielt0 Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließeno Das trifft v/ohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das mäit "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Kennung des Hamens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für* die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der 30f*X L900"0 Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 10900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise« Das ist bei dem Schreiben vom 23«. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir1 für Sie für die 2» Harve störest udienr eise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"» Diese Erklärung genügte aber-für einen Flugschein» Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich» Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeho Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde«,
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese ’’Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen ’’Flugschein” hat ausstellen wollen« Auf die subjektive Willensriehtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Arto 3 WA jedoch nicht ab« Biese formale Bestimmung bezv/eckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« .3 WA aufgestellten Hegeln zu veranlassen«. Baß dadurch die Passagiere usw6 ohne Hucksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cfer Papiere beruht, ist lediglich eine lieben Wirkung*, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt
 Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Heiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein ausznstel 1 ena Ob der Heisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sei n; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Holle (Guld Imsum Arte 3 Rdn. 17; vgl0 auch Riese, S» 432)0
III o Somit x’echt fertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher" zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Arte 22 WA bestimmten Höchstsummen, haftet„ Da jedoch der Versicherer der Fr^|H||^ Ai^|B^ diese Höchst-surnmen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
J
 
I, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich seio Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luf tf rach t fuhr er i n ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA)'.
2o Ber unbegrenzte festst el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der	und
 deren Beuten falle eine dem Vorsatz gleich et eh ende Fahrlässigkeit zur Bast (Art« 25 WA)« Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen, Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Zur Anschlußrevision der Klägerin
I.
Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht gehlaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an Witwe und Sohn erbrachten Sozialleistungen verlangt hat* In der !at ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Eeststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine gewisse Wahrscheinlichkeit dar getan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht uni deshalb die begehrte Feststellung trifft so v/Ie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dar getan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß v eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Bann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungs-klage, bei der es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor.
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Ergibt bei einer Leistungsklage die summarisehe Prüfung nicht, daß im Betrags verfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfdren über den Schaden Beweis erheben« Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl« Der Richter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen.
Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summa-
rischer Prüfung tun. Penn diese Abweisung würde nicht
 nur wegen Verneinung des Rechts schütz inter esses erfolgen Vielmehr würde es sich um eine Sachabwei sung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Pest st ellungs begehrens beruht (so iro Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7« April 1952 - III ZR 194/51 - IM § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM §844 Abs.
2 BGB Nr. 9 - VersR 1953. 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135). Infolgedessen würde die Rechtskraft eines
 Urteils, das die Peststellungsklage mangels "gewisser Wahrscheinlichkeit" des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt.
Die Teil-Abweisung des PestStellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Witwe und dem Sohn kein Schaden erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so weit
 
hat gehen wollen, 1st dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen» Jedenfalls lassen seine knappen Erwägungen nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekonnen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuöe eingetreton war. Das He Visionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat.
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Beatsteilungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststellungsbegehren aus dem sachlichen Hecht ergaben.
Bis Änschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüohe und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzueteilen, bis über den uGrund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die Er-	j
stattungspflicht für die bisher erbrachten und ' künftig zu erbringenden Aufwendungen festzusteilen. Auch sie
 hat nicht verkannt, daß ein feil der bisherigen Unterhalt sverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im ge-
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gebenen Pall fast der gesamte, wahr sch ei nl 1 ch sogar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene UnterhaltsVerlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war. Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Fest-stellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Sie konnte sich daher durch die fei 1-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
■ II.
Ohne Erfolg muß jedoch die Anschlußrevision insoweit bleiben, als die Klägerin auch hinsichtlich der von ihr den Stieftöchtern des Verunglückten erbrachten und zu erbringenden Leistungen die Beklagte für erst at tungspflichtig halt. Den Stieftöchtern ist durch den Tod des Verunglückten kein Hecht auf Unterhalt entzogen worden, mag er sie auch, solange sie auf den von ihm bewirtschafteten Höfen lebten, tatsächlich unterhalten und zuletzt auch ihr Studium bezahlt haben.
1. Ersatzberechtigt sind bei fötung eines Flugreisenden gemäß Art. 24 Abs. 2 WA in Verbindung mit § 1 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15. Dezember 1933 (RGBl I 1079) nach § 35 Abs. 2
 
LuftVG nur Personen, denen der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte. Liese Vorschrift entspricht § 844 Abs. 2 BGB (ebenso § 3 Abs. 2 KHG; § 10 Abs. 2 StVG; § 28 AtomG). Es kommt daher darauf an, ob der Verunglückte auch den Stieftöchtern nach familienrechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig gewesen war (RGZ 92, 57, 58). Hat er ihnen lediglich freiwillig Unterhalt gewährt, so würde ihnen durch seinen fod kein Hecht auf Unterhalt entzogen sein (RG <TW 1931, 1804). So aber liegt die Sache hier. Nach geltendem Recht haben Stiefkinder keine auf Gesetz beruhenden Unterhaltsenspruoh gegen ihren Stiefvater.
Bin dahingehender Antrag wurde schon bei den Beratungen des BGB abgelehnt (Motive IV 678, 690; vgl. Staudinger, BGB 10./II. Aufl. § 1601 Rdn. 13)» Auch der im zweiten Regierungs ent vmrf zu dem Gleichberechtigungsgesetz enthaltene § 1360 c BGB (BI-Lrucks. Nr. 224 vom 29. Januar 1954 und Nr. 3409 vom 25. April 1957 So38) ist nicht Gesetz geworden (vgl. dazu Böhmer, ParaRZ 1955, 125; Schwarzhaupt, FamRZ 1957, 34). Zwar haftete nach de® früheren § 1386 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der das einge-brachte Gut seiner Ehefrau verwaltende und nutzende Ehemann neben dieser ( § 1388 BGB) für die sie treffenden Unterhaltspflichten. Aber auch damit war den Stiefkindern noch nicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater gewährt, vor allem kein gesetzlicher Unterhaltsanapruch i.S. des § 844 Abs. 2 BGB.
Ohne Erfolg weist die Anschlußrevision auf die neue Bestimmung des § 1371 Abs, 4 BGB hin. Liese Vorschrift kann ihr schon deshalb nicht zu dem Erfolg ver-
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helfen, weil die beiden Stieftöchter nicht Abkömmlinge des Ehegatten sind, der verstorben und daher vom überlebenden Ehegatten einschließlich Zugewinnausgleich beerbt worden ist. Es kann deshalb nicht davon gesprochen v/erden, daß ihnen durch den Tod des Verunglückten das in § 1371 Abs. 4 BGB gewährte Recht auf Weiterzahlung der Ausbildungskosten entzogen v/orden wäre.
2. Aber auch aus § 1360 a BGB kann die Klägerin hier nichts herlei ten.
a) Nach den §§ 1360, 1360 a BGB konnte zwar die Ehefrau, hier die Mutter der Stieftöchter, von ihrem Ehemann, hier dem Verunglückten, verlangen, daß er den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder befriedige. Stiefkinder sind aber nicht die Kinder, die § 1360 a BGB meint (Sehrade, EamRZ 1957, 543/544- OLG Nürnberg EamRZ 1965, 217),
b) Die inschlußrevision verweist darauf, oft sei zwischen dem Stiefvater und der Mutter ausdrücklich oder doch stillschweigend vereinbart, daß die ihr aus § 1601 BGB obliegende Unterhaltspflicht von ihm erfüllt werden solle (vgl. dazu aber auch OLG Nürnberg aaO; RGR-Komm. BGB 11. Auf!» Anm. 3 und Soergel/Siebert, BGB 9«Auf1„ Anm. 7, beide zu § 1360 a). Bas Berufungsgericht ist auf diese frage eingegongen, hat aber erklärt, hier sei nichts für eine solche Unterhaltsübernahme ersichtlich. Vergeblich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 5° Mai und vom 18. August 1966 übersehen. Bas läßt sieh nicht
 
feststellen» Das von der Anschlußrevision in Bezug genommene Vorbringen in jenen Schriftsätzen enthielt keine konkreten Angaben zu der jetzt von ihr aufgestellten Behauptung, der Verunglückte habe mit der Mutter stillschweigend vereinbart, deren Unterhaltspflicht zu übernehmen. Es muß daher auch im vorliegenden Ball bei dem Grundsatz verbleiben, daß Stiefkinder weder unmittelbar ( § 1601 BGB), noch "mittelbar” ( § 1360 a BGB) einen Unter halts an Spruch gegen ihren Stiefvater haben (so RGR-Komm* BGB aaO Anm« 2 und Staudinger BGB aaO Rdn„ 15 ff, beide zu § 1601;
Brühl, Unterhaltsrecht 2» Aufl« S. 45/46)«
Im übrigen würde es sich auch dann, wenn der Verunglückte die seiner Ehefrau obliegende Unterhaltspflicht übernommen hätte, nur um ein Versprechen gegenüber seiner Brau handeln, das den Stieftöchtern allenfalls einen auf Vertrag beruhenden Anspruch gegen den Verunglückten gegeben hätte» An einem kraft Gesetzes bestehendem Unterhaltsanspruch, wie es § 35 Abs« 2 LuftVG verlangt, würde es auch dann fehlen (vgl» BVerwGE 10,
 145 > 147 « NJW 1961, 1267; RGR-Komm „ aaO Anm« 8 und Erman/Brees, BGB 4»Aufl. Anm« 4 a, beide zu j> 844)*
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3.	Paß die Klägerin nach den §§ 1267) 1262 Abs. 2 Nr. 1 RVO den Stiefkindern, weil sie in den Haushalt des Verunglückten aufgenoramen waren, eine Waienrente zahlen muß, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung.
Senatspräsident Pr. Engels	Pr.	Y/eber	Nüßgens
 ist in Ui’laub und deshalb nicht in der Lage zu unterschrei ben.
Pr. Weber	Sonnabend	Bunz