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BGH · VI ZR 110/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 110/60

aus durchsichtigen Gründen erhoben und Strafanzeige erstattet hat, ohne auch nur in einem einzigen wesentlichen Punkt den Wahrheitsbeweis hierfür anzutreten; wie dies für Ehrabschneider typisch ist, will er sich nun hinter anderen verstecken und glaubt sogar, sein Handwerk der Ehrabschneidung dadurch weiterführen zu können, daß es sogar dem Beklagten verboten sein soll, und zwar durch Urteil verboten werden soll, sich dagegen zu wehren und dieses Verhalten des Herrn Rechtsanwalts Dr. K. Ellwangen, in dem sich die Parteien als Prozeßbevollmächtigte gegenüberstanden, trug der Kläger im Schriftsatz vom 11. "Ich möchte auch nicht verhehlen, daß es mich sehr verwundert, wenn der Herr Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach wie vor der Klage entgegentritt, wie etwa mit Schriftsatz vom 24. "Die aus der Luft gegriffenen Anwürfe des Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt MMMt soweit sie sich gegen den Unterzeichneten Anwalt und dessen Mitarbeiter richten, die durch Aufrechterhaltung der gestellten Anträge sich der Begünstigung eines angeblichen Sprengstoffattentäters und -Verbrechers, der einen Mordversuch unternommen hat, schuldig gemacht haben, mögen- pflichtgemäß von der zuständigen Verfolgungsbehörde und auch der Rechtsanwaltskammer Stuttgart überprüft werden, vor allem auch in der Richtung, ob es sich nicht um üble Nachrede und verleumderische Beleidigung eines Ehrabschneiders, des Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt MflB, handelt." Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe nie behauptet, der Beklagte habe sich der Begünstigung eines Spreng-stoffattentäters schuldig gemacht, sondern es nur als ungewöhnlich bezeichnet, daß der Beklagte in den Rechtssachen des Alois M&mp^die Prozesse so weiterführe, als ob nichts geschehen sei. Da mit Wiederholungen zu rechnen sei, müsse der Beklagte durch Urteil dazu angehalten werden, von solchen Beleidigungen abzusehen, die das Ansehen des Klägers als Anwalt beeinträchtigten. Die Aufstellung dieses Vorwurfs stelle eine üble Nachrede und eine verleumderische Beleidigung dar, auch habe sich der Kläger einer leichtfertigen Anschuldigung im Sinne des §164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Es könne ihm, dem Beklagten, nicht verwehrt v/erden, sich gegen die infamen Angriffe des Klägers gegen seine Berufsehre in der geschehenen Weise zur Wehr zu setzen. 2) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten zurückgewiesen, die Streitsache sei bereits durch die in dem Verfahren 7 0 2/59 LG Ellwangen erhobene Klage rechtshängig gemacht worden (§ 263 ZPO). Der neu geltend gemachte Anspruch erstrebt nicht einen Schutz vor einem konkreten, sich auf die Führung eines bestimmten Prozesses beziehenden Vorwurf, sondern ganz allgemein den Schutz vor formellen Beleidigungen im Sinne des Schimpfwortes "Ehrabschneider”. Dabei ist kennzeichnend, daß sich der Beklagte zur Rechtfertigung seiner Handlung nicht nur auf die alten Vorwürfe, die den Honorarprozeß 7 0 67/58 DG Ellwangen betreffen, son- Das Rechtsschutzinteresse an der neuen Klage ist schon aus dem Grunde anzuerkennen, weil dem Kläger daran gelegen sein muß, sich mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung gegen weitere ähnliche Beschimpfungen des Beklagten zu wehren. Hätte der Kläger hierzu die in der ersten Sache ergangenen Urteile benutzt, würde er sich dem Einwand des Beklagten ausgesetzt haben, Wenn der Beklagte den Kläger ganz allgemein als Ehrabschneider bezeichnet, so ist dem berechtigten Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Wiederholung nur durch das Verbot gedient, diese Beschimpfung zu wiederholen. Der Beklagte brachte durch seine Wendungen zu dem Ausdruck, daß der Kläger ein typischer Ehrabschneider sei, der die Ehrabschneidung als Handwerk betreibe. Weder der Vortrag des Klägers in der Sache Maf^^noch irgend einer der vom Beklagten weiter vorgebrachten Gründe können aber ernsthaft als Entschuldigung oder gar als Rechtfertigung dafür angesehen werden, daß der Beklagte den Kläger in Schriftsätzen als Ehrabschneider bezeichnet.

Zitierte Normen: § 164 StGB § 3 ZPO § 185 StGB § 1004 BGB § 97 ZPO
EllwangenEhrabschneiderBeleidigungKlägerSacheVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

2186 066
VI ZR 110/60 Verkündet
 am 30. Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hermann
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Br. Kurt 1
in El
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil
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des 1. Zivilsenats des Oberl$ndesgerichts Stuttgart vom 6. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. MflB^gegen Rechtsanwalt Dr.	0 2/59 DG- El Iwangen führte der
 Beklagte im Schriftsatz vom 17. Oktober 1959 aus:
"Nichts anderes kann in jedem geordneten Rechtsstaat gelten, auch nicht in der Bundesrepublik Der Kläger ist es doch, Herr Rechtsanv/alt Dr. K.	der
 völlig haltlose, die Ehre des Beklagten, Rechtsanwalt Sfl^, in schwerster Weise verletzende Vorwürfe, der Gebührenüberhebung, deo Betruges, eines standeswidrigen Verhaltens usw. aus durchsichtigen Gründen erhoben und Strafanzeige erstattet hat, ohne auch nur in einem einzigen wesentlichen Punkt den Wahrheitsbeweis hierfür anzutreten; wie dies für Ehrabschneider typisch ist, will er sich nun hinter anderen verstecken und glaubt sogar, sein Handwerk der Ehrabschneidung dadurch weiterführen zu können, daß es sogar dem Beklagten verboten sein soll, und zwar durch Urteil verboten werden soll, sich dagegen zu wehren und dieses Verhalten des Herrn Rechtsanwalts Dr. K. Mppp als das zu kennzeichnen, was es eben nach den gesetzlichen Bestimmungen darstellt.
In dem Rechtsstreit Paula Mappp| gegen Alois Ma{
2 C 124/59 AG. Ellwangen, in dem sich die Parteien als Prozeßbevollmächtigte gegenüberstanden, trug der Kläger im Schriftsatz vom 11. November 1959 vors
"Ich möchte auch nicht verhehlen, daß es mich sehr verwundert, wenn der Herr Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach wie vor der Klage entgegentritt, wie etwa mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1959» also zwei Tage nach dem Attentat. Soll denn etwa auf diese \7eise dem Beklagten ermöglicht werden, sich durch Flucht der gesetzlichen Verantwortung zu entziehen? Darauf würde es jedoch hinauslaufen, wenn die Altersrente dem Beklagten nach wie vor belassen würde."
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Der Beklagte führte darauf in seinem Schriftsatz vom 21. November 1959» den er’zur Sache 2 C 124/59 AG Ellwangen und zu fünf weiteren beim Amtsgericht oder Landgericht Ellwangen anhängigen Prozessen einreichte, folgendes aus:
"Die aus der Luft gegriffenen Anwürfe des Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt MMMt soweit sie sich gegen den Unterzeichneten Anwalt und dessen Mitarbeiter richten, die durch Aufrechterhaltung der gestellten Anträge sich der Begünstigung eines angeblichen Sprengstoffattentäters und -Verbrechers, der einen Mordversuch unternommen hat, schuldig gemacht haben, mögen- pflichtgemäß von der zuständigen Verfolgungsbehörde und auch der Rechtsanwaltskammer Stuttgart überprüft werden, vor allem auch in der Richtung, ob es sich nicht um üble Nachrede und verleumderische Beleidigung eines Ehrabschneiders, des Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt MflB, handelt."
Der Kläger hat hierauf Klage erhoben und beantragt:
1)	den Beklagten zu verurteilen, zu unterlassen, den Kläger als Ehrabschneider zu bezeichnen,
2)	dem Beklagten für jeden Pall der Zuwiderhandlung die gesetzlich zulässige geldliche oder Haftstrafe anzudrohen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe nie behauptet, der Beklagte habe sich der Begünstigung eines Spreng-stoffattentäters schuldig gemacht, sondern es nur als ungewöhnlich bezeichnet, daß der Beklagte in den Rechtssachen des Alois M&mp^die Prozesse so weiterführe, als ob nichts geschehen sei. Es sei gerichtsbekahnt, daß gegen Alois MafK^ein Haftbefehl v/egen versuchten Mordes ergangen sei und daß man Maniago am 16. November 1959 in Pisa verhaftet habe. Die vom Beklagten gebrauchten Ausdrücke
 
seien schon formell als grobe Beleidigungen zu werten. Da mit Wiederholungen zu rechnen sei, müsse der Beklagte durch Urteil dazu angehalten werden, von solchen Beleidigungen abzusehen, die das Ansehen des Klägers als Anwalt beeinträchtigten.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben, da der Kläger bereits in dem Rechtsstreit 7 0 2/59 LG Ellwangen auf Unterlassung der gleichen Vorwürfe klage. In der Sache hat er ausgeführt* Ihm sei am 24. Oktober 1959 das Gerücht unbekannt gewesen, daß Alois Ma^H^^zwei Tage zuvor ein Sprengstoff attentat verübt haben solle. Der Kläger mache ihm in dem Schriftsatz vom 11. November 1959 den Vorwurf ..der Begünstigung eines Schwerverbrechers, obgleich er, der Beklagte, nur pflichtgemäß die Interessen seines Mandanten wahrgenommen habe.
Die Aufstellung dieses Vorwurfs stelle eine üble Nachrede und eine verleumderische Beleidigung dar, auch habe sich der Kläger einer leichtfertigen Anschuldigung im Sinne des §164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Es könne ihm, dem Beklagten, nicht verwehrt v/erden, sich gegen die infamen Angriffe des Klägers gegen seine Berufsehre in der geschehenen Weise zur Wehr zu setzen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe s
1)	Aus den gleichen Gründen wie in der gleichzeitig entschiedenen Sache VI ZR 109/60 ist der vermögensrechtliche Charakter des Unterlassungsanspruchs zu bejahenDer Streitwert des Anspruchs und damit der Revision ist nach Anhörung der Parteien auf 7.000 DM festgesetzt worden (§ 3 ZPO). Mithin ist die Revision zulässig.
2)	Mit Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten zurückgewiesen, die Streitsache sei bereits durch die in dem Verfahren 7 0 2/59 LG Ellwangen erhobene Klage rechtshängig gemacht worden (§ 263 ZPO). Dort wehrte sich
 der Kläger gegen den Vorwurf des Beklagten, der Kläger
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habe sich in dem Honorarprozeß SflB gegen Frau 7 0 67/58^ LG Ellwangen einer Verleumdung oder einer üblen Nachrede schuldig gemacht, und verlangte vom Gericht, dem. Beklagten die Wiederholung dieses Vorwurfs zu verbieten.
In dem hier vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger dagegen ein Verbot, den Kläger ganz allgemein als Ehrabschneider zu bezeichnen. Der Kläger nimmt dabei darauf Bezug, daß der Beklagte ihn nunmehr formal beleidige, indem er ihn mit dem Schimpfwort "Ehrabschneider” bezeichne (§ 185 StGB). Damit ist aber ein anderer Streitgegenstand als im Parallelprozeß gegeben. Der neu geltend gemachte Anspruch erstrebt nicht einen Schutz vor einem konkreten, sich auf die Führung eines bestimmten Prozesses beziehenden Vorwurf, sondern ganz allgemein den Schutz vor formellen Beleidigungen im Sinne des Schimpfwortes "Ehrabschneider”. Dabei ist kennzeichnend, daß sich der Beklagte zur Rechtfertigung seiner Handlung nicht nur auf die alten Vorwürfe, die den Honorarprozeß 7 0 67/58 DG Ellwangen betreffen, son-
 
dern auch auf weitere Vorkommnisse bezieht. Das Rechtsschutzinteresse an der neuen Klage ist schon aus dem Grunde anzuerkennen, weil dem Kläger daran gelegen sein muß, sich mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung gegen weitere ähnliche Beschimpfungen des Beklagten zu wehren. Hätte der Kläger hierzu die in der ersten Sache ergangenen Urteile benutzt, würde er sich dem Einwand des Beklagten ausgesetzt haben,
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es handele sich gar nicht um die in der ersten Sache zurück-gewiesenen konkreten Vorwürfe, sondern um eine allgemeine Kennzeichnung seiner Person, die jedenfalls durch neue Vorkommnisse gerechtfertigt sei.
70 Der Antrag des Klägers ist auch genügend bestimmt. Wenn der Beklagte den Kläger ganz allgemein als Ehrabschneider bezeichnet, so ist dem berechtigten Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Wiederholung nur durch das Verbot gedient, diese Beschimpfung zu wiederholen. Dabei ist es angesichts der Art der Beleidigung und ihres formalen Charakters (§ 185 StGB) gleichgültig,aus welchen Vorkommnissen der Beklagte glaubt, ein Recht zu solchen Beschimpfungen ableiten zu können.
4) Zur Sache selbst ist 1 der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts in allem zuzustimmen. Der Beklagte brachte durch seine Wendungen zu dem Ausdruck, daß der Kläger ein typischer Ehrabschneider sei, der die Ehrabschneidung als Handwerk betreibe. Für eine solche formale Beleidigung scheidet der Schutz des § 193 StGB aus. Fühlte sich der Beklagte gegen den in dem Schriftsatz vom 11. November 1959 in der Sache Mag||[^^ gegen Mag^^^LG El Iwangen angedeuteten Vorwurf in seiner Ehre angegriffen, so konnte er sich sachlich mit diesem Vorwurf auseinandersetzen und ihn sofort zurückweisen.
 
Ferner stand es ihm frei, die Angelegenheit der Anwaltskam-mer vorzulegen. Weder der Vortrag des Klägers in der Sache Maf^^noch irgend einer der vom Beklagten weiter vorgebrachten Gründe können aber ernsthaft als Entschuldigung oder gar als Rechtfertigung dafür angesehen werden, daß der Beklagte den Kläger in Schriftsätzen als Ehrabschneider bezeichnet. Bas gilt umso mehr, als diese Beschimpfungen in Verfahren vorgetragen wurden, in denen der Kläger dem Beklagten als Prozeßbevollmächtigter der Gegenpartei gegenübertrat. Solche Verfahren sind nicht der Ort, um persönliche Streitigkeiten mit dem gegnerischen Anwalt auszutragen. Das Bedürfnis für das beantragte Verbot ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Der Beklagte nimmt nämlich die Befugnis in Anspruch, den Kläger weiterhin als Ehrabschneider bezeichnen zu dürfen. Baß bei Wiederholung solcher Beschimpfungen die Berufstätigkeit des Klägers wesentlich erschwert werden kann, bedarf keiner Begründung. Die Voraussetzungen des § 1004 BGB für das Verbot liegen daher vor.
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5) Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner