Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9< Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und $r. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1930 verstarb Hubert Sch^P, der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), an den bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen« Es steht rechtskräftig fest, daN der Beklagte den Klägern allen Schaden zu ersetzen hat« Streit besteht nur noch Uber die Höhe des Schadensersatzanspruches« Die Kläger hatten fUr Sachschaden, Behandlungskosten und Beerdigungskosten insgesamt 2209,27 DM verlangt« Die Klägerin zu 1) hat weiter eine Unterhaltsrente bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres des Verstorbenen, d.h. bis zu dem 3. November 1979, und der Kläger zu 2) bis zur Vollendung seines 25. Januar 1950 bis zu dem 31« Dezember 1954 bereits fälligen Beträge haben die Kläger zusammengerechnet und daher beantragt; ferner an die Klägerin zu 1) rückständige Unterhaltsrente im Betrage von 14.894,80 DM nebst 4 f> Zinsen, \md zwar von von weiteren von weiteren von weiteren und an den Kläger zu 2) rückständige Unterhaltsrente im Betrage von 4.701,50 DM nebst 4 # Zinsen, und zwar a) an die Klägerin zu 1) vom 1.1.1955 bis zu dem 3.11.1979 vom 1. 2.1970 bis vom 1.10.1971 bis zu dem 31.12.1956 monatl. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1) nur in Höhe von 1.613,32 BM entsprochen. Die Unterhaltsansprüche des Klägers zu 2) hat es zunächst nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geglaubt bewilligen zu können, ist aber im übrigen der Auffassung der Kläger gefolgt und hat die Ansprüche in Höhe von 75 £ des Nettoeinkommens des In der Berufungsinstanz haben die Kläger nunmehr die bis zu dem 31« Oktober 1956 aufgelaufenen Rentenbeträge zusammengerechnet und beantragt zu erkennen: 1. an die Klägerin zu 1) 24.180,80 DM nebst 4 v.H.Zinsen, und zwar von von weiteren von weiteren von weiteren von weiteren von weiteren November 1979 folgende Rente vom 1.11.1956 bis zu dem 31.12.1956 monatl. und zwar rückständige Beträge sofort, die zukünftigen am 15. 2. an den Kläger zu 2) vom 1.11.1956 bis zu dem 30.9*1967 folgende Rente vom 1.11.1956 bis zu dem 31.12.1956 monatl. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten bei der Gestaltung dieser Ehe nicht 75 sondern nur 70 # des Einkommens des Verstorbenen beanspruchen können. Auch die Dauer der Rente für den Kläger zu 2) glaubt das Berufungsgericht nur für den Zeitraum bis zu dem Abiturienten-examen, also etwa bis März 1966,bereits jetzt festlegen zu können. Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, da£ der Eintritt des Verstorbenen in das Bundesverkehrsministerium erst drei Monate später und damit auch seine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe drei Monate später erfolgt sein würde als vom Landgericht angenommen. Das Berufungsgericht hat daher insoweit der Berufung des Beklagten stattgegeben und die erhobenen Ansprüche in diesem Umfang abgewiesen. Mit der Revision wenden eich die Kläger gegen diese Entscheidung und beantragen? 1955 und von 4.220,- DM (statt 3.850,- DM) seit dem 1.6.1956 abzüglich am 22.5.1956 gezahlter 3*033,- DM zu zahlen, sowie vom 1.11.1956 bis 3.11.1979 eine laufende Rente am 15. vorliegenden Falle hätten Mutter und Sohn zusammen nur einen Anspruch auf 70 i> des Einkommens, noch wenden sie sich gegen die Feststellung, die höheren Ansprüche würden erst drei Monate später als vom Landgericht angenommen gegeben gewesen sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Falle könne über die weitere Entwicklung des Klägers zu 2) noch nichts gesagt und daher vorerst nur ein Anspruch bis zu dem Abiturientenexamen angenommen werden, ist ebenfalls vom Kläger zu 2) mit Recht nicht beanstandet worden. • Das Berufungsgericht hat jedoch, worauf die Revision hinweist, bei der Bemessung der Höhe des Einkommens des Getöteten als der Grundlage der den Klägern zustehenden Ansprüche auf Unterhalt übersehen, daß die Kläger in der Berufungsinstanz ihren Anspruch nicht nur auf einen Anteil von 75 # des ursprünglich angeführten und vom Landgericht zugrunde gelegten Einkommens des Verstorbenen gestützt hatten. Die Kläger hatten vielmehr darüber hinaus darauf hingewiesen, daß diese Grundlage für die Bemessung der Höhe der erhobenen Ansprüche ab 1.-Januar 1956 geändert worden sei, da die Gehälter der Angestellten, also auch das Einkommen des Verstorbenen, eine Erhöhung um 7 ^ erfahren hätte. Soweit eine solche Erhöhung Auswirkungen auf die Höhe der zu leistenden Beträge haben könnte, mußte das klageabweisende Urteil daher aufgehoben werden. war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über.die Kosten der Hevisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
2358 048 I ZR 110/57 ^****** , Verkündet am 13* Juni 1958 Kriegl, Juntizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2. des minderjährigen Klaus-Peter SchflHP, d8selbst» gesetzlich vertreten durch seine Hutter, die Klägerin zul), Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Beklagten, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9< Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und $r. Hauß für Recht erkannt: Soweit das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1956 von den Klägern mit der Revision angefochten worden ist, wird es einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Namen desVolkes In dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen in am Mf| - Bl 2. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Von Rechts wegen (Tatbestands Am 3. November 1930 verstarb Hubert Sch^P, der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), an den bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen« Es steht rechtskräftig fest, daN der Beklagte den Klägern allen Schaden zu ersetzen hat« Streit besteht nur noch Uber die Höhe des Schadensersatzanspruches« Die Kläger hatten fUr Sachschaden, Behandlungskosten und Beerdigungskosten insgesamt 2209,27 DM verlangt« Die Klägerin zu 1) hat weiter eine Unterhaltsrente bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres des Verstorbenen, d.h. bis zu dem 3. November 1979, und der Kläger zu 2) bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres, d.h. bis zu dem 20. September 1971, begehrt« Die vom 1. Januar 1950 bis zu dem 31« Dezember 1954 bereits fälligen Beträge haben die Kläger zusammengerechnet und daher beantragt; den Beklagten zu folgenden Zahlungen zu verurteilen; an die Klägerin zu 1) 2209,27 DM nebst 4 # Zinsen seit 1.12.1950, ferner an die Klägerin zu 1) rückständige Unterhaltsrente im Betrage von 14.894,80 DM nebst 4 f> Zinsen, \md zwar von von weiteren von weiteren von weiteren 2.897.80 DM ab 1.7.1951 3.190,— " " 1.7.1952 4.315.80 11 " 1.7.1953 4.491,20 " M 1.7.1954 und an den Kläger zu 2) rückständige Unterhaltsrente im Betrage von 4.701,50 DM nebst 4 # Zinsen, und zwar - 3 ~ von von weiteren von weiteren von weiteren 779*80 906,80 1463,10 1551,80 DM n it ab tt tf 1.7*1951 1.7.1952 1.7.1953 1.7.1954 ferner künftige Unterhaltsrente a) an die Klägerin zu 1) vom 1.1.1955 bis zu dem 3.11.1979 vom 1. 1.1955 hie vom 1. 1.1957 bis vom 1. 1.1959 bis vom 1• 9.I960 bis vom 1. 1.1961 bis vom 1. 1.1963 bis vom 1.10.1964 bis vom 1. 2.1970 bis vom 1.10.1971 bis zu dem 31.12.1956 monatl. zu dem 31.12.195Q » zu dem 31 • 8.1960 11 zu dem 31.12.1960 11 zu dem'31.12.1962 ” zu dem 30. 9.1964 n zu dem 31. 1.1970 " zu dem 30. 9.1971 11 zu dem 3.11.1979 n 422,— DM 442,20 ” 461,80 »» 466,— «' 486,— ” 502,80 » 502,80 » 403,60 " 406,80 " und zwar die rückständigen Beträge sofort, zukünftigen am 15. eines jeden Monats b) an den Kläger zu 2): vom 1. 1.1955 bis zu dem vom 1. 1.1957 bis zu dem vom 1. 1.1959 bis zu dem vom 1. 9.I960 bis zu dem vom 1. 1.1961 bis zu dem vom 1. 1.1963 bis zu dem vom 1.10.1964 bis zu dem vom 1. 2.1970 bis zu dem die 31.12.1956 monatl. 154,10 BM 31.12.1958 it 164,20 tt 31.‘8.1960 11 174,-- 11 31.12.1960 n 176,10 11 31.12.1962 tt 186,10 f? 30. 9.1964 tt 194,50 n 31. 1.1970 1! 324,10 11 30. 9.1971 fl' 324,10 »t und zwar die rückständigen Beträge sofort, die zukünftigen am 15. eines jeden Monats. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1) nur in Höhe von 1.613,32 BM entsprochen. Die Unterhaltsansprüche des Klägers zu 2) hat es zunächst nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geglaubt bewilligen zu können, ist aber im übrigen der Auffassung der Kläger gefolgt und hat die Ansprüche in Höhe von 75 £ des Nettoeinkommens des Verstorbenen zugesproohen. Mit der Berufung hat der* Beklagte nur die Verurteilung zur Leistung der Rentenbeträge ab 1• Januar 1951 angegriffen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger nunmehr die bis zu dem 31« Oktober 1956 aufgelaufenen Rentenbeträge zusammengerechnet und beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt zu zahlen: I. 1. an die Klägerin zu 1) 24.180,80 DM nebst 4 v.H.Zinsen, und zwar von von weiteren von weiteren von weiteren von weiteren von weiteren 2.897.80 DM 3.190,— " 4.315.80 « 4.491,20 « 5.064,— « 4.220,— « ab 1.7.1951 ab 1.7.1952 äb 1.7.1953 ab 1.7.1954 ab 1.7.1955 ab 1.7.1956 abzüglich am 22.5.1956 gezahlter 3*033,— DM 2. an den Kläger zu 2) 8.091,70 DM nebst 4 v.H.Zinsen, t und zwar von 779,80 DM von weiteren 906,80 1 11 von weiteren. 1.463,10 11 von weiteren 1.551,80 11 von weiteren 1.849,20 ,r von weiteren 1.541,— ab 1.7.1951 ab 1.7.1952 ab 1.7.1953 ab 1.7.1954 ab 1.7.1955 ab 1.7.1956 II. 1. an die Klägerin zu 1) vom 1. November 1956 bis zu dem 3. November 1979 folgende Rente vom 1.11.1956 bis zu dem 31.12.1956 monatl. 422,— DM vom 1. 1.1957 bis zu dem 31.12.1958 11 442.20 w vom 1. 1.1959 bis zu dem 31. 8.1960 11 461,80 n vom vom vom vom vom vom 1. 9.1960 bis 1. 1.1961 bis 1. 1.1963 bis 1.10.1964 bis 1. 2.1970 bis 1.10.1971 bis zu dem 21.12.1960 zu dem 31.12.1962 zu dem 30. 9.1964 zu dem 31. 1.1970 zu dem 30. 9.1971 zu dem 3.11.1979 monatl• it it 11 fi 11 4 66,— DM 486,-- " 502,80 " 502,80 » 403,60 " 406,80 " und zwar rückständige Beträge sofort, die zukünftigen am 15. eines jeden Monats. 2. an den Kläger zu 2) vom 1.11.1956 bis zu dem 30.9*1967 folgende Rente vom 1.11.1956 bis zu dem 31.12.1956 monatl. vom 1. 1.1957 bis zu dem 31.12.1958 « vom 1. 1.1959 bis zu dem 31. 8.1960 n vom 1. 9*1960 bis zu dem 31.12.1960 ,f vom 1. 1.1961 bis zu dem 31.12.1962 « vom 1. 1.1963 bis zu dem 30. 9.1964 M vom 1.10.1964 bis zu dem 30. 9.1967 ” 154.10 DM 164,20 » 174,— " 176.10 " 186.10 " 194,50 " 324,10 » und zwar rückständige Beiträge sofort, die zukünftigen am 15. eines jeden Monats. t Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten bei der Gestaltung dieser Ehe nicht 75 sondern nur 70 # des Einkommens des Verstorbenen beanspruchen können. Auch die Dauer der Rente für den Kläger zu 2) glaubt das Berufungsgericht nur für den Zeitraum bis zu dem Abiturienten-examen, also etwa bis März 1966,bereits jetzt festlegen zu können. Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, da£ der Eintritt des Verstorbenen in das Bundesverkehrsministerium erst drei Monate später und damit auch seine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe drei Monate später erfolgt sein würde als vom Landgericht angenommen. Das Berufungsgericht hat daher insoweit der Berufung des Beklagten stattgegeben und die erhobenen Ansprüche in diesem Umfang abgewiesen. Mit der Revision wenden eich die Kläger gegen diese Entscheidung und beantragen? Io Das Berufungsurteil, so wie in Ziffer 2) näher erläutert, aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen* a) an die Klägerin zu 1) 22,050,— DM (statt wie im Berufungsurteil 21.660,— DM) nebst 4 1* Zinsen von 2.510,—DM seit dem 1.7.1951, von 2.900,- DM seit dem 1.7.1952, von 3.670,- DM seit dem 1.7.1953, von 4.110,-DM seit dem 1.7.1954, von 4.620,- DM seit dem 1.7. 1955 und von 4.220,- DM (statt 3.850,- DM) seit dem 1.6.1956 abzüglich am 22.5.1956 gezahlter 3*033,- DM zu zahlen, sowie vom 1.11.1956 bis 3.11.1979 eine laufende Rente am 15. jeden Monats wie folgt zu zahlen; vom 1.1.1956 bis 31.12.1956 monatl. (statt 385,- DM) vom 1.1.1957 bis 31.12.1958 monatl. (statt 405,- DM) vom 1.1.1959 bis 31.8.1960 monatl. (statt 425,- DM) vom 1.9.I960 bis 31.12.1960 monatl. (statt 430,- DM) vom 1.1.1961 bis 31.12,1962 monatl. (statt 445,- DM) vom 1.1.1963 bis 30.9-1964 monatl. (Statt 460,- DM) vom 1.10.1964 bis 31.1.1970 monatl. (statt 460,- DM) vom 1.2.1970 bis 30.9.1971 monatl. (statt 560,- DM) vom 1.10.1971 bis 3*11. (statt 365,- DM) 1979 monatl. Je 422,— DM je 442,20 DM je 461,80 DM je 466,-- DH Je 486,— DM je 502,80 DM Je 502,80 DM Je 405,60 DM Je 406,80 DM - 7 ~ / b) an den Kläger zu 2) 7000,— DM (statt 6,810,— DM) nebst 4 Zinsen \ von 580,- DM seit dem 1.7,1951 von 760,- DM seit dem 1.7,1952 .von 1140,- DM seit dem 1.7.1953 • von 1360,- DM seit dem 1.7,1954 von 1620,- DM seit dem 1.7.1955 und von 1540,- DM (statt-1*3501 — DM) seit dem 1.7-1956 sowie vom 1.11.1956 bis 31,3.1966 eine laufende Rente am 15. jeden Monats wie folgt zu zahlen; y°? 31.12.1956 monatlich je 154,10 DM (statt.135,- DM) vom 1:1-1957 bis 31.12.1958 monatlich je 164,20 DM (statt 145.- DM) vom 1.1.1959 bis 31.8.1960 monatlich je 174,-- DM (statt 155.-DM) vom 1.9-1960 bis 31.12.1960 monatlich je 176,10 DM (statt 160,- DM) vom 1.1;196l bis 31.12.1962 monatlich Je 186,10 DM (statt 165.- DM) vom 1-1-1963 bis 30.9.1964 monatlich je 194,50 DM (statt 175,- DM) vom 1.10.1964 bis 31.3.1966 monatlich je 324,10 DM (statt 305,- DM). Der Beklagte beantragt, die Revision .zurückzuweisen« Butscheidungsgrttnde * Die Revision rnufite Erfolg haben« Die Kläger wenden sich weder gegen die Auffassung, im * ■ 8 ^ vorliegenden Falle hätten Mutter und Sohn zusammen nur einen Anspruch auf 70 i> des Einkommens, noch wenden sie sich gegen die Feststellung, die höheren Ansprüche würden erst drei Monate später als vom Landgericht angenommen gegeben gewesen sein. Insoweit ist auch ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Falle könne über die weitere Entwicklung des Klägers zu 2) noch nichts gesagt und daher vorerst nur ein Anspruch bis zu dem Abiturientenexamen angenommen werden, ist ebenfalls vom Kläger zu 2) mit Recht nicht beanstandet worden. • Das Berufungsgericht hat jedoch, worauf die Revision hinweist, bei der Bemessung der Höhe des Einkommens des Getöteten als der Grundlage der den Klägern zustehenden Ansprüche auf Unterhalt übersehen, daß die Kläger in der Berufungsinstanz ihren Anspruch nicht nur auf einen Anteil von 75 # des ursprünglich angeführten und vom Landgericht zugrunde gelegten Einkommens des Verstorbenen gestützt hatten. Die Kläger hatten vielmehr darüber hinaus darauf hingewiesen, daß diese Grundlage für die Bemessung der Höhe der erhobenen Ansprüche ab 1.-Januar 1956 geändert worden sei, da die Gehälter der Angestellten, also auch das Einkommen des Verstorbenen, eine Erhöhung um 7 ^ erfahren hätte. Soweit eine solche Erhöhung Auswirkungen auf die Höhe der zu leistenden Beträge haben könnte, mußte das klageabweisende Urteil daher aufgehoben werden. Da Feststellungen über die Auswirkungen der behaupteten Gehaltserhöhung fehlen, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Daher i i t war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über.die Kosten der Hevisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Br.Kleinewefers K.E.Meyer Hanebeck Br. Bode Br. Haufi