Er ist nach wie vor der Meinung, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe; außerdem beantragt er, abweichend von der Berechnungsweise des Landgerichts die Sozialversicherungsleistungen nicht vom Gesamtschaden, sondern von dem den Beklagten treffenden Schadensteil abzuziehen und bei der Schadensberechnung auch den dem Beklagten vom Berufungsgericht in vollem Umfang aufgebürdeten Schaden des Bruders des Klägers zu berücksichtigen« Der Kläger bittet, «Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers darin gesehen, daß er sich der Unfall-steile mit einer Geschwindigkeit - mindestens 60 km/st- genähert habe, die wegen der durch eine Straßenkuppe verursachten Sichtbehinderung zu hoch gewesen sei« Der Kläger habe außerdem die gebotene Aufmerksamkeit außer acht gelassen« Wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren seihst angegeben habe, habe er den Kraftwagen des Beklagten erst auf 10 Biese Geschwindigkeit habe es ihm aber ermöglicht, das Kraftrad noch innerhalb der Strecke von 70 bis 80 m, auf die er den Kraftwagen des Beklagten habe erblicken können, zu dem Halten zu bringen (Anhalteweg von 73 m bei einer Mindest-bremsVerzögerung von 2,5 m/sek^). Was den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf der Unaufmerksamkeit angeht, so hat das Berufungsgericht die eigene Angabe des Klägers im Ermittlungsverfahren, er habe den Kraftwagen des Beklagten erst auf 10 bis 15m erblickt, aus dem im Urteil näher erörterten Gründen als nicht glaubhaft angesehen und/ erwogen, daß der Kläger, selbst wenn der Beklagte nicht plötzlich, sondern - wie vom Landgericht angenommen - allmählich (innerhalb von 30 m) auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten sein sollte, doch nicht sofort habe erkennen können, der Beklagte werde ohne jeden Anlaß und trotz Gegenverkehrs völlig auf die linke Fahrbahnseite überwechseln. Schließlich stehe auch nicht fest, daß das linke Vorderrad des Kraftwagens im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch 1,20 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war und der Kläger deshalb bei herabgesetzter Geschwindigkeit und hinreichender Aufmerksamkeit unbehindert zwischen dem Kraftwagen und dem Fahrbahnrand hätte durchfahren können. Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Erwägung, dem Kläger könne kein zu schnelles Bahren vorgeworfen werden, weil er das Kraftrad auf 73 m, also noch innerhalb der Entfernung (von 70 bis 80 m), auf die er den Kraftwagen des Beklagten habe erblicken können, anzuhalten vermocht habe, verkannt, daß dem Kläger wegen der gleichzeitigen Annäherung des Beklagr ten nur ein feil dieser Strecke als Anhalteweg zur Verfügung stand. sondern in der Überlegung, dem Kraftradfahrer verbleihe noch genügend Raum zur ungehinderten Vorbeifahrt, die Mittellinie der Straße geringfügig überschreitet, ist nicht selten und zwingt deshalb - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - den Kraftradfahrer noch nicht zu dem Schluß, der Kraftwagenführer wei’de, statt vor der Begegnung auf seine Bahrbahnseite zurückzukehren, noch weiter nach links ausbiegen und schließlich die ganze Breite der Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen ^vgl auch VI ZR 301/54 vom 26* Mär2 1956 in VRS 11, 107) o Wenn aber der Beklagte, wie das Berufungsgericht als nicht widerlegt ansieht, erst etwa 30 m vor dem Kraftrad des Klägers auf dessen Bahrbahnseite geraten ist und diese grob verkehrswidrige Bahrweise des Beklagten nicht voraussehbar war, und wenn andererseits der Zusammenstoß wegen der Länge des Anhaltewegs in der dann noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr vermeidbar war, ist eine etwaige vorherige Unaufmerksamkeit des Klägers bei der Beobachtung des ihm entgegenkommenden Kraftwagens, weil für den Unfall nicht ursächlich, unerheblich« Wie sich aus dem unter 3 (Eingang) Gesagten ergibt, vermochte die bloße Betriebsgefahr des Kraftrades überhaupt keine Haftung des Klägers zu begründen, weil zur Unfallzeit (5* Oktober 1953) Krafträder bis zu 250 ccm nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs 2 und damit auch des § 7 StVG galten* Dies wurde, was auch die Hevision übersieht, erst durch die auf Grund der Verordnung vom 17* November 1954 (3GB1 I 352) - mit Wirkung vom 1* Dezember 1954 ergangene Neufassung des § 67 a Abs 1 StVZO geändert, derzufolge als Kleinkrafträder im Sinne des Das Berufungsgericht war nach § 286 ZPO in der ?/ürdigung der vom Richter des ersten Rechtszugs erhobenen Beweise ebenso frei wie in der Bewertung selbst erhobener Beweise« Es hat in den Urteilsgründen auch angegeben, warum es für möglich hält, daß der Wagen des Beklagten dem linken Pahrbabnrand näher gekommen ist, als das Landgericht auf Grund der Erhebungen des Polizeiwachtmeisters Schwab für erwiesen erachtet hat$ nämlich deshalb, weil der Zeuge Baumann bestimmt angegeben hat* die Spur des Kraftrades des Klägers sei nur etwa 10 em vom Rasenstreifen entfernt auf dem Asphalt der StraSe verlaufen* Biese Zeugenbekundung spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dagegen, daß das linke Vorderrad des Kraftwagens des Beklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch 1,20 m vom Rasenstreifen entfernt war* Bei der Beurteilung der Aussage des Polizeiwachtmeisters Schwab läßt die Revision im übrigen außer acht? daß dieser Zeuge am Schluß seiner Vernehmung, in deren Verlauf er seine Spurenmessung als unbedingt zuverlässig bezeichnet hatte, auf Vorhalt eingeräumt hat, er habe die Spuren des Kraftwagens erst gemessen, nachdem der Beklagte zunächst die Unfallstelle verlassen hatte und nach der.Rückkehr wseinen Wagen wieder an die von ihm vermutete Unfallsteile gestellt hatte” (Bl 19 R (JA) • Bas Berufungsgericht hat hieraus ohne erkennbaren Rechtsirrtum die Polgerung gezogen, daß Schwab möglicherweise nicht die Spuren gemessen hat, die der Kraftwagen vor dem Unfall hinterlassen hat, sondern die Spuren, die bei der zweiten Anfahrt des Beklagten entstanden sind* Bie in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung vom 5o Juli 1954 gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hofgärtner, der die Angaben des Beklagten.Über den Abstand des Kraftwagens vom linken Straßenrand/bestätigen sollen, übergangen, ist ebenfalls unbegründet« Hofgärtner ist für dieses»Beweise*, jbhema nur ’einmal * in dem genannten Schrif tsatz vom 5* Juli 1954, als Zeuge benannt worden* Später wurden die Strafakten beigezogen, aus denen sich ergab, daß der damals 77 jährige Zeuge schon unmittelbar nach dem Unfall keine zuverlässigen Angaben sum Unfallhergang machen konnte (Bl 3 der Strafakten) * Hach der Beiziehung dieser Akten hat der Beklagte seinen Beweisantrag weder im ersten noch im zweiten Rechtszug wiederholt; er hat den Zeugen im (Jegenteil, als sich der Kläger in anderem o) Die Hevision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte nach den von dem Polizeiwachtmeister S^H► ermittelten Spuren, also 30 m vor der Stelle des Zusammenstoßes, auf die linke Straßenseite hinüberzufahren begonnen habe, wegen seiner höheren Geschwindigkeit noch mindestens 60 m von der Unfallstelle und damit noch 90 m vom Wagen des Beklagten entfernt gewesen sei. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß der Kläger nach der Peststellung beider Vordergerichte den Wagen des Beklagten erst auf eine Entfernung von 70 bis 80 m - nicht 90 m - erkennen konnte und - wie unter a) dargetan - nicht damit zu rechnen brauchte, der Beklagte werde noch weiter nach links ausbiegen und ihm die Vorbeifahrt völlig versperren, ferner, daß der Kläger (mit den Rädern des Kraftrades) nicht noch näher als 10 cm an den Pahrbahnrand heranfahren konnte, wenn er nicht einen folgenschweren Sturz in Kauf nehmen wollte, Rieht gefolgt werden kann der Revision auch darin, daß der Kläger den Zusammenstoß auch noch auf-eine Entfernung von 45 m dadurch hätte vermeiden können und müssen, daß er mit herabgesetzter Geschwindigkeit auf den (etwas überhöhten) seitlichen Rasenstreifen hinausfuhr, Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger im Hinblick auf die drohende Gefahr eines Zusammenstoßes zu demutbar war, ein solches, wegen der an den Rasenstreifen angrenzenden 2 m tiefen Böschung besonders gefährliches Ausweichmannöver zu unternehmen« Auf jeden Pall kann es ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er dies nicht gewagt hat* Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach der Aussage des Zeugen im Strafverfahren seinen Wagen im letzten Augenblick nach rechts gerissen habe und daß der Kläger nur ein gleiches hätte zu tun brauchen, um den Unfall zu vermeiden« Einmal hat IppPPHPlediglich ausgesagt, der Beklagte habe, als er sich auf wenige Meter dem Kläger gegenüber gesehen habe, den Scheibenwischer losgelassen und (auch)die rechte Hand an das Lenkrad gelegt, um noch nach rechts zu steuern, hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, da es schon "gekracht” habe« Zum zweiten konnte der Kläger, wie hervorgehoben, nicht mehr weiter rechts heranfahren, weil seine Radspur ohnehin nur 10 cm vom (überhöhten) Straßenrand entfernt verlief« Im übrigen würde die von der Revision behauptete Reaktion des Beklagten bedeuten, daß sich der Kraftwagen vorher weiter links als im Zeitpunkt des Zusammenstoßes befunden hat; das spräche nur zu ungunsten des Beklagten« 5« Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der nicht übermäßig schnell fahrende Kläger in dem Zeitpunkt, in dem er erkennen konnte, daß der Wagen des Beklagten völlig in seine Pahrbahn geraten und in dieser verbleiben würde, den Unfall noch hätte vermeiden können, hält demnach der rechtlichen Nachprüfung stand« Damit entfällt eine Schadenverteilung, nach § 254 Abs 1 BUB«
' Sicht ftir ifas Sachsöhi^göweÄ ‘ Rieht für die Amtliche Sammlung 2335 063 Gesetz: StVO § 8 Abs 2 Rechtssatz: Ein vorschriftsmäßig rechts fahrender Kraftradfahrer braucht nicht damit zu rechnen, daß ein ihm auf der Straßenmitte entgegenkommender Kraftwagen kurz vor der Begegnung völlig auf seine Eahrbahnsreite überwechseln und ihm die Weiterfahrt versperren werde» Aktenzeichen.* VI ZR 110/56 ITrteil des BOB vom 12. Juli 1957 010 Stuttgart VI ZR 110/56 Verkündet laut Protokoll am 12. Juli 1957 MHKttk Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 7 Im Namen des Volkes In dem Kechtsstreit des Metzgermeisters Georg B (Württbo), I«AHHBPBtraBe in Wl Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1 O » « 9 n o 2* den Malergesellen Alois W< in R( Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Br« Meyer, Martin, Br. Bode und Br. Hauß für Recht ericannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. .Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 1956 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5« Oktober 1953 morgens stießen der Kläger (zu 2), Alois Wfed), der sieb mit seinem Kraftrad (197 ccm) auf der Pahrt von Wolf egg nach Bavensburg befand und auf dem Soziussitz seinen (bisher als Kläger zu i am Hechtsstreit beteiligten) Bruder Bobert Wed mit sich führte, und der Beklagte, der mit seinem Personenwagen (Opel -Kapitän) in der entgegengesetzten Sichtung unterwegs war, auf der 5 m breiten Landstraße erster Ordnung zwischen Weingarten und Wolfegg zusammen* Der Beklagte fuhr vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st. Der Zusammenstoß ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei dem während des Pahrens unternommenen Versuch, den nicht mehr arbeitenden rechten Scheibenwischer wieder in Gang zu bringen, die Pahrbahn außer acht ließ und deshalb auf die linke Straßenseite geriet. Nach dem Vortrag des Klägers kam der Wagen plötzlich und soweit nach links ab, daß der Kläger in einem Abstand von nur 20 cm von dem seine Fahrbahnseite einsäumenden Rasenstreifen auf den linken Kotflügel des Personenkraftwagens auf fuhr. Nach der Barstellung des Beklagten betrug der Abstand seines linken Vorderrades vom Rasenstreifen im Augenblick des Zusammenstoßes noch 1,20 m und der des linken Hinterrades noch 1,40 m (wenn im Tatbestand des Berufungsurteils von dem rechten Vorder- und Hinterrad die Rede ist, so handelt es sich um ein offensichtliches Versehen), Bas Kraftrad wurde durch den Zusammenstoß nach rechts aus der Pshrbakn ~ 3 — getragen, fuhr die etwa 2 m tiefe Böschung hinunter und stieß nach etwa 25 m weiteren Laufs auf einen Baum auf* Der Kläger wurde schwer verletzt» Er hat von dem Beklagten den Ersatz seines Vermögens-und nichtvermögenswerten Schadens verlangt und beantragt, ihn zur Zahlung von DM 4471,58 nebst Zinsen sowie eines vom Gericht zu bemessenden Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte ihm allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversichertmgsträger übergegangen sind. Der Beklagte hat ein erhebliches Mitverschulden des Klägers eingewandt und die Abweisung der Klage beantragt« Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von einem Partei angenommen und den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruchs zur Zahlung von DM 5619,74 verurteilt sowie die begehrte Feststellung getroffen. Dem Zahlungsanspruch liegt ein nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen errechneter Vermögensschaden von insgesamt DM 5195,50 (Verdienstausfall bis 30. Juni 1955, Sachschaden und Aufwendungen Angehöriger) und ein Schmerzensgeldansatz von DM 4000 zugrunde. Hieraus errechnet Bich nach den vom Landgericht vorgenommenen Abzügen von einem Viertel wegen eigenen Verschuldens (DM 2298,88), von einem den Kläger an den Schäden seines Bruders und des Beklagten treffenden Viertel (DM 276,88 + DM 50) und von Zahlungen der Haftpflichtversicherung des Beklagten (DM 950) die zuge-sprochene Summe von DM 5619,74* ~ 4 ~ Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesge-richt ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint und den Beklagten - unter Kürzung des vom Landgericht angenommenen Verdienstausfalls - zur Zahlung von DM 7830,50 nebst Zinsen verurteilt« Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Begehren um Klageabweisung weiter, soweit dem Kläger mehr als UM 2394*04 zugesprochen worden sind und* die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz von mehr als der Hälfte des Zukunftsschadens festgestellt worden ist. Er ist nach wie vor der Meinung, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe; außerdem beantragt er, abweichend von der Berechnungsweise des Landgerichts die Sozialversicherungsleistungen nicht vom Gesamtschaden, sondern von dem den Beklagten treffenden Schadensteil abzuziehen und bei der Schadensberechnung auch den dem Beklagten vom Berufungsgericht in vollem Umfang aufgebürdeten Schaden des Bruders des Klägers zu berücksichtigen« Der Kläger bittet, » die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe ? Dem Rechtsmittel muß der Erfolg versagt bleiben« 1« Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Pahr-weise des Beklagten gegen das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs 2 Satz 1 StVO verstieß und der Beklagte für den dadurch verursachten Schaden nach den §§ 7 Abs 1, 18 Abs 1 StVG und § 823 Abs 1 und 2 (in Verbindung mit § 8 Abs 2 Satz 1 StVO [1953]) einzustehen hat« Das wird auch von der Revision nicht beanstandet« 2« Andererseits hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet, daß auch der Kläger sich verkehrewidrig verhalten und deshalb nach § 17 Abs 1 StVG und § 254 Abs 1 BG3 einen feil des Schadens mitzutragen hat« a) Das Landgericht hatte ein für den. «Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers darin gesehen, daß er sich der Unfall-steile mit einer Geschwindigkeit - mindestens 60 km/st- genähert habe, die wegen der durch eine Straßenkuppe verursachten Sichtbehinderung zu hoch gewesen sei« Der Kläger habe außerdem die gebotene Aufmerksamkeit außer acht gelassen« Wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren seihst angegeben habe, habe er den Kraftwagen des Beklagten erst auf 10 bis 15m erblickt, obwohl er ihn nach den Bekundungen des mit den Unfallermittlungen befaßten Polizeiwachtmeisters Schwab schon auf eine Entfernung von 70 bis 80 m hätte sehen und infolgedessen auch wahmehmen können, daß der Wagen allmählich in seine Fahrbahn abkam« Bei Einhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Geschwindigkeit und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger nach der Ansicht des Landgerichts den Zusammenstoß vermeiden oder zu demindest dessen Folgen erheblich abschwächen können«, b) Das Berufungsgericht hat demgegenüber den vom Landgericht für eine zu hohe Geschwindigkeit des Klägers angeführten Umstand, das Kraftrad sei nach dem Zusammenstoß über den Straßenrand hinweg noch etwa.25 m auf weichem Waldboden weitergerollt, bis es schließlich auf einen Baum aufgefahren sei, nicht für beweiskräftig erachtet« Es meint, bei Bewertung der langen Anhalteepur müsse berücksichtigt werden, daß das Kraftrad erst die 2 m tiefe Böschung hinab gefahren sei und daß der Kläger nach dem Zusammenstoß möglicherweise nicht gebremst habe., weil er ganz davon in Anspruch genommen gewesen sei, das Kraftrad am Umkippen zu verhindere Jedenfalls lasse sich ein sicherer Schluß dahin, daß der Kläger im entscheidenden Zeitpunkt ".wesentlich schneller als 60 kro/sttt gefahren sei» nicht ziehen. Biese Geschwindigkeit habe es ihm aber ermöglicht, das Kraftrad noch innerhalb der Strecke von 70 bis 80 m, auf die er den Kraftwagen des Beklagten habe erblicken können, zu dem Halten zu bringen (Anhalteweg von 73 m bei einer Mindest-bremsVerzögerung von 2,5 m/sek^). Was den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf der Unaufmerksamkeit angeht, so hat das Berufungsgericht die eigene Angabe des Klägers im Ermittlungsverfahren, er habe den Kraftwagen des Beklagten erst auf 10 bis 15m erblickt, aus dem im Urteil näher erörterten Gründen als nicht glaubhaft angesehen und/ erwogen, daß der Kläger, selbst wenn der Beklagte nicht plötzlich, sondern - wie vom Landgericht angenommen - allmählich (innerhalb von 30 m) auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten sein sollte, doch nicht sofort habe erkennen können, der Beklagte werde ohne jeden Anlaß und trotz Gegenverkehrs völlig auf die linke Fahrbahnseite überwechseln. Mit einer derart grob verkehrswidrigen Fahrweise habe der Kläger erst rechnen müssen, als ihm bis zur Begegnung mit dem Beklagten noch ein bis eineinhalb Sekunden zur Verfügung gestanden hätten. In dieser kurzen Zeitspanne aber habe er sein Kraftrad nicht mehr anhalten oder auch nur wesentlich abbremsen können. Schließlich stehe auch nicht fest, daß das linke Vorderrad des Kraftwagens im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch 1,20 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war und der Kläger deshalb bei herabgesetzter Geschwindigkeit und hinreichender Aufmerksamkeit unbehindert zwischen dem Kraftwagen und dem Fahrbahnrand hätte durchfahren können. Es stehe sonach* so schließt das Berufungsgericht seine Ausführungen ab, nicht fest, daß den Kläger ein - vom Beklagten zu beweisendes - Mitverschulden treffe® Andererseits sei auch der Kläger den ihm (nach § 7 Abs 2 StVG) obliegenden Nachweis schuldig geblieben, daß er jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet habe« Der normalen Betriebsgefahr seines Kraftrades komme- aber gegenüber der grob verkehrswidrigen Pahrweise des Beklagten als Unfallursache keine Bedeutung zu, so daß der Beklagte den vollen Schaden zu ersetzen habe« 3« Die Darlegungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Meinung der Bevißion der rechtlichen Nachprüfung stand« Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, daß eine Haftung des Klägers nach § 7 StVG und demgemäß eine Schadensteilung nach § 17 StVG von vornherein deshalb ausschied, weil das Kraftrad des Klägers nur einen Hubraum von 197 ccm aufwies (§§ 1 Abs 2, 27 Abs 2 StVG in Verb mit § 67 a Abs 1 StVZO 1953); do?h ist der Beklagte durch diesen Bechtsirrtum nicht beschwert. Ohne Einfluß auf das Ergebnis der Entscheidung ist ferner, daß das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgegangen ist, das Landgericht habe angenommen, der Kläger sei wesentlich schneller als 60 km/st gefahren; das Landgericht hat lediglich ausgeführt, wegen der langen Anhaltespur müsse "seine Geschwindigkeit eher höher gewesen sein" als 60 km/st, die der Kläger angegeben habe. Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Erwägung, dem Kläger könne kein zu schnelles Bahren vorgeworfen werden, weil er das Kraftrad auf 73 m, also noch innerhalb der Entfernung (von 70 bis 80 m), auf die er den Kraftwagen des Beklagten habe erblicken können, anzuhalten vermocht habe, verkannt, daß dem Kläger wegen der gleichzeitigen Annäherung des Beklagr ten nur ein feil dieser Strecke als Anhalteweg zur Verfügung stand. Auch dieser Pehler beeinträchtigt indes den Bestand des Urteils nicht, weil als entscheidende Erwägung des Berufungs- I iY I 'I , l gerichts durchgreift, daß der Kläger nicht damit zu rechnen brauchte, der Führer des aus der Gegenrichtung nahenden Kraftwagens werde trotz der bevorstehenden Begegnung soweit auf die linke Bahrbahnseite überwechseln> daß ihm - dem Kläger -die Weiterfahrt versperrt werden würde* Es hieße in der Tat einen der wichtigsten und für die Flüssigkeit des Verkehrs unentbehrlichsten Grundsätze aufheben, wollte man von dem Kraftfahrer, der sich vorschriftsmäßig auf seiner Bahrbahnseite bewegt, verlangen, daß er sich vorsorglich auf eine derart ungewöhnliche und verkehrswidrige Bahrweise einsteilt* Anderes kann nur dann gelten, wenn sich ihm unmißverständliche Anzeichen für einen Bahrbahnwechsel und ein Verbleiben des entgegenkom-menden Bahrzeugs auf der falschen Bahrbahnseite aufdrängen« Das ist im vorliegenden Ball aber nicht festgestellt« Daß sich der Bührer eines einem Kraftrad entgegenkommenden Kraftwagens nicht streng auf die Benutzung der ihm zustehenden Pahrbahn-seite beschränkt. sondern in der Überlegung, dem Kraftradfahrer verbleihe noch genügend Raum zur ungehinderten Vorbeifahrt, die Mittellinie der Straße geringfügig überschreitet, ist nicht selten und zwingt deshalb - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - den Kraftradfahrer noch nicht zu dem Schluß, der Kraftwagenführer wei’de, statt vor der Begegnung auf seine Bahrbahnseite zurückzukehren, noch weiter nach links ausbiegen und schließlich die ganze Breite der Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen ^vgl auch VI ZR 301/54 vom 26* Mär2 1956 in VRS 11, 107) o Wenn aber der Beklagte, wie das Berufungsgericht als nicht widerlegt ansieht, erst etwa 30 m vor dem Kraftrad des Klägers auf dessen Bahrbahnseite geraten ist und diese grob verkehrswidrige Bahrweise des Beklagten nicht voraussehbar war, und wenn andererseits der Zusammenstoß wegen der Länge des Anhaltewegs in der dann noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr vermeidbar war, ist eine etwaige vorherige Unaufmerksamkeit des Klägers bei der Beobachtung des ihm entgegenkommenden Kraftwagens, weil für den Unfall nicht ursächlich, unerheblich« 4* Die Einwendungen der Revision rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung* a) Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei der Schadensabwägung die Betriebsgefahr des Kraftrades des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Wie sich aus dem unter 3 (Eingang) Gesagten ergibt, vermochte die bloße Betriebsgefahr des Kraftrades überhaupt keine Haftung des Klägers zu begründen, weil zur Unfallzeit (5* Oktober 1953) Krafträder bis zu 250 ccm nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs 2 und damit auch des § 7 StVG galten* Dies wurde, was auch die Hevision übersieht, erst durch die auf Grund der Verordnung vom 17* November 1954 (3GB1 I 352) - mit Wirkung vom 1* Dezember 1954 ergangene Neufassung des § 67 a Abs 1 StVZO geändert, derzufolge als Kleinkrafträder im Sinne des s Art 27 StVG hur noch Kraf träder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm anzusehen sind* % i b) Ohne Erfolg wendet sich die Hevision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht' nicht für sicher erwiesen erachtet hat, daß der Abstand des Kraftwagens des Beklagten vom linken Pahrbahnrand im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch 1,20 m (linkes Vorderrad) bzw« 1,40 m (linkes Hinterrad) betragen hat* Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Wagenabstandes ohne eigene Beweisaufnahme nicht zu einem vom Vorderrichter abweichenden Beweisergebnis kommen dürfen. Das Berufungsgericht war nach § 286 ZPO in der ?/ürdigung der vom Richter des ersten Rechtszugs erhobenen Beweise ebenso frei wie in der Bewertung selbst erhobener Beweise« Es hat in den Urteilsgründen auch angegeben, warum es für möglich hält, daß der Wagen des Beklagten dem linken Pahrbabnrand näher gekommen ist, als das Landgericht auf Grund der Erhebungen des Polizeiwachtmeisters Schwab für erwiesen erachtet hat$ nämlich deshalb, weil der - xo # jrt. Zeuge Baumann bestimmt angegeben hat* die Spur des Kraftrades des Klägers sei nur etwa 10 em vom Rasenstreifen entfernt auf dem Asphalt der StraSe verlaufen* Biese Zeugenbekundung spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dagegen, daß das linke Vorderrad des Kraftwagens des Beklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch 1,20 m vom Rasenstreifen entfernt war* Bei der Beurteilung der Aussage des Polizeiwachtmeisters Schwab läßt die Revision im übrigen außer acht? daß dieser Zeuge am Schluß seiner Vernehmung, in deren Verlauf er seine Spurenmessung als unbedingt zuverlässig bezeichnet hatte, auf Vorhalt eingeräumt hat, er habe die Spuren des Kraftwagens erst gemessen, nachdem der Beklagte zunächst die Unfallstelle verlassen hatte und nach der.Rückkehr wseinen Wagen wieder an die von ihm vermutete Unfallsteile gestellt hatte” (Bl 19 R (JA) • Bas Berufungsgericht hat hieraus ohne erkennbaren Rechtsirrtum die Polgerung gezogen, daß Schwab möglicherweise nicht die Spuren gemessen hat, die der Kraftwagen vor dem Unfall hinterlassen hat, sondern die Spuren, die bei der zweiten Anfahrt des Beklagten entstanden sind* Bie in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung vom 5o Juli 1954 gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hofgärtner, der die Angaben des Beklagten.Über den Abstand des Kraftwagens vom linken Straßenrand/bestätigen sollen, übergangen, ist ebenfalls unbegründet« Hofgärtner ist für dieses»Beweise*, jbhema nur ’einmal * in dem genannten Schrif tsatz vom 5* Juli 1954, als Zeuge benannt worden* Später wurden die Strafakten beigezogen, aus denen sich ergab, daß der damals 77 jährige Zeuge schon unmittelbar nach dem Unfall keine zuverlässigen Angaben sum Unfallhergang machen konnte (Bl 3 der Strafakten) * Hach der Beiziehung dieser Akten hat der Beklagte seinen Beweisantrag weder im ersten noch im zweiten Rechtszug wiederholt; er hat den Zeugen im (Jegenteil, als sich der Kläger in anderem >i Zusammenhang auf dessen Aussage im Strafverfahren bezog (Bl 176 GA), dafür benannt, daß der Zeuge überhaut nicht auf die Straße geachtet habe® Bei dieser Sachlage, die einem Verzicht auf den Zeugen zur früheren Beweisbehauptung gleichkam, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO von der ursprünglich beantragten Vernehmung absehen* o) Die Hevision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte nach den von dem Polizeiwachtmeister S^H► ermittelten Spuren, also 30 m vor der Stelle des Zusammenstoßes, auf die linke Straßenseite hinüberzufahren begonnen habe, wegen seiner höheren Geschwindigkeit noch mindestens 60 m von der Unfallstelle und damit noch 90 m vom Wagen des Beklagten entfernt gewesen sei. Auf diese Entfernung aber, so meint die Revision, hätte der Kläger durch sofortiges Bremsen und scharfes-Rechtsheranfahren den Unfall auf jeden Pall noch vermeiden können« Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß der Kläger nach der Peststellung beider Vordergerichte den Wagen des Beklagten erst auf eine Entfernung von 70 bis 80 m - nicht 90 m - erkennen konnte und - wie unter a) dargetan - nicht damit zu rechnen brauchte, der Beklagte werde noch weiter nach links ausbiegen und ihm die Vorbeifahrt völlig versperren, ferner, daß der Kläger (mit den Rädern des Kraftrades) nicht noch näher als 10 cm an den Pahrbahnrand heranfahren konnte, wenn er nicht einen folgenschweren Sturz in Kauf nehmen wollte, Rieht gefolgt werden kann der Revision auch darin, daß der Kläger den Zusammenstoß auch noch auf-eine Entfernung von 45 m dadurch hätte vermeiden können und müssen, daß er mit herabgesetzter Geschwindigkeit auf den (etwas überhöhten) seitlichen Rasenstreifen hinausfuhr, Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger im Hinblick auf die drohende Gefahr eines Zusammenstoßes zu demutbar war, ein solches, wegen der an den Rasenstreifen angrenzenden 2 m tiefen Böschung besonders gefährliches Ausweichmannöver zu unternehmen« Auf jeden Pall kann es ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er dies nicht gewagt hat* Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach der Aussage des Zeugen im Strafverfahren seinen Wagen im letzten Augenblick nach rechts gerissen habe und daß der Kläger nur ein gleiches hätte zu tun brauchen, um den Unfall zu vermeiden« Einmal hat IppPPHPlediglich ausgesagt, der Beklagte habe, als er sich auf wenige Meter dem Kläger gegenüber gesehen habe, den Scheibenwischer losgelassen und (auch)die rechte Hand an das Lenkrad gelegt, um noch nach rechts zu steuern, hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, da es schon "gekracht” habe« Zum zweiten konnte der Kläger, wie hervorgehoben, nicht mehr weiter rechts heranfahren, weil seine Radspur ohnehin nur 10 cm vom (überhöhten) Straßenrand entfernt verlief« Im übrigen würde die von der Revision behauptete Reaktion des Beklagten bedeuten, daß sich der Kraftwagen vorher weiter links als im Zeitpunkt des Zusammenstoßes befunden hat; das spräche nur zu ungunsten des Beklagten« 5« Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der nicht übermäßig schnell fahrende Kläger in dem Zeitpunkt, in dem er erkennen konnte, daß der Wagen des Beklagten völlig in seine Pahrbahn geraten und in dieser verbleiben würde, den Unfall noch hätte vermeiden können, hält demnach der rechtlichen Nachprüfung stand« Damit entfällt eine Schadenverteilung, nach § 254 Abs 1 BUB« Hierdurch erledigt sich auch die an sich begründete Rüge der Revision, im Palle einer Schadensteilung dürften die Sosialversicherungsleistungen nicht von dem Gesamtschaden •abgezogen werden, sie seien vielmehr von dem dem Verletzten zugesprochenen Schadensanteil abzusetzenP 6, Da auch die vom Berufungsgericht angesteilte Berechnung der einzelnen Schadensbeträge keinen Rechtsirrtum erkennen laßt, erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet* Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs 1 ZPO, Bundesrichter Dr*Kleinewefers ist orteabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert* Dr« KoB, Meyer Dr. KvE, Meyer Martin Dr, Bode Dr, Hauß