Each seinem Tode verpachtete die Klägerin das ihr zugefallene Recht zu dem Betriebe der Apotheke und die vorhandene Geschäftseinrichtung durch Vertrag vom 26. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei auch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt, weil der Beklagte in mehrfacher Hinsicht den Vertrag verletzt habe. Mit der Klage hat sie beantragt, dem Beklagten bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe die Ausübung des gepachteten Apothekenbetriebsrechts zu untersagen und ihn zu dem Ersatz allen Schadens zu verurteilen, der ihr dadurch ent-stehe, dass der Beklagte sich weigere, ihr die anderweitige * Verwertung der Apothekerrechte zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hält das Mieterschutzgesetz nicht für' anwendbar und hat angenommen, dass das zwischen den Parteien begründete Pachtverhältnis auf Spund der Kiin- Da die Bäume in einem besonderen Vertrag von einem Dritten gemietet worden seien, stelle die Leistung der Klägerin inhaltlich nur eine Rechtspacht und keine Baumpacht dar« Durch die Einbeziehung von Pachtverträgen über Bäume in den Mieterschutz solle nach dem Sinn und Zweck des § 36 MSchG verhindert werden, dass der Pächter, dem das Vertragsverhältnis gekündigt worden sei* bei dem Mangel an Bäumen seine Existenz verliere, wenn er keine Ersatzräume finde. Diesen Gedanken des Raumachutzes hält das Berufungsgericht hier nicht für durchgreifend, weil durch die Kündigung des Pachtvertrages dem Beklagten die Bäume. Gesichtspunkten beurteilt werden sollten« Das .Betriebsrecht der Klägerin sei in seinem Bestand unabhängig von den Geschäftsräumen« Zwar müssten die Bäume, in denen das Betriebs-recht ausgeübt werde, bestimmten Anforderungen genügen, jedoch sei die Ausübung des Betriebsrechts nicht an ein bestimmtes Haus gebunden« Deshalb sei die Klägerin in der Lage, nach der Kündigung des Pachtverhältnisses ihr Betriebsrecht auch in anderen Bäumen auszuüben, als es zur Zeit geschehe •* Es sei daher nicht einzusehen, dass der ^ndigungsschütz für die Geschäftsräume auch auf das Pachtverhältnis der Parteien ausgedehnt werden müsse« In seinen weiteren Darlegungen hat das Berufungsgericht die aus der Beendigung des Pachtverhältnisses sich ergebenden rechtlichen Folgerungen gezogen. Ferner hält es ihn auch nach § 823 Abs 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB für begründet, weil der eingerichtete und ausgetibte Gewerbebetrieb ein schutzfähiges sonstiges Hecht im Sinne des § 825 Abs 1 BGB sei, in das der Beklagte eingreife. teien unterliege nicht dem Mieterschutz, Sie ist der Ansicht,' die Kündigung sei ohne Hechtswirkung, weil der Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz auch für die Pacht ^gewerblicher Unternehmen gelte, Bass die Verpächterin des ;&e~triebsrechts und der Einrichtungsgegenstände nicht per-sonengleich mit den Vermietern der Räume sei,- könne hier keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn beide Verträge seien auf denselben Zweck gerichtet, dem Beklagten die Führ der Apotheke als eines einheitlichen Unternehmens zu ermög-*/; v 926) ausgesprochen worden ist', kommt es entscheidend darauf an, ob das Pachtverhältnis der Parteien damals Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz genoss» Der Ansicht der Revision, dass dies der Fall gewesen sei, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Nach § 36 MSchG gelten die Vorschriften desMieter-schutzgesetzes entsprechend für Pachtverhältnisse über Räume* Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages waren nur das Recht zu dem Betriebe der Apotheke und die Einrichtungsgegenstände, nicht dagegen die Apothekenräume, denn diese hatte der Beklagte von den Eheleuten iHB gemietet. von Bäumen und Grundstücken schützt« Gleichwohl könnte der Vertrag der Parteien dem Mieterschutz unterliegen, wenn er so enger Verbindung mit dem Mietvertrag Über die Bäume stei würde, dass beide Verträge voneinander abhängig wären und die Präge.nach ihrer Auflösbarkeit daher nicht isoliert betrachte werden könnte». sen, dass äusserlich eine Mehrheit von selbständigen Verträge abgeschlossen worden ist (BGB BGB Komm 10* Aufl § 305 Anm 2% Ebensowenig steht, wie die Bevision zutreffend*annimmt, eirie| einheitlichen Behandlung entgegen, dass die Partner der vers£ denen Verträge nicht dieselben Personen sind,' denn es ist rec lieh möglich, Verträge zwischen mehr als zwei Parteien in der * Wie die Revision zutreffend hervorhebt, besteht hier zwischen beiden Verträgen insofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang, als beide dem Beklagten die Rührung der Apotheke ermöglichen < sollten.- Bas ist entgegen der Ansicht der Revision auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden, denn es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich von der wirtschaftlichen Einheit der Verträge gesprochen, Bieser ) zwischen den Verträgen bestehende wirtschaftliche Zusammen- - hang allein muss aber nicht zu der Annahme führen, dass, die Verträge in ihrem Schicksal voneinander abhängig sein« sollten, wenn wie hier andere Umstände gegen eine solche Abhängigkeit sprechen Gegen diese Abhängigkeit spricht, wie das j* Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, einmal die Tatsache, dass in .beiden Verträgen verschiedene Kündigungsfristen vereinbart worden sind« Während der Mietvertrag für den Mieter ; eine einjährige und für den Vermieter eine zweijährige Kün-digungsfrist vorsieht, konnte der Pachtvertrag erst zu dem Ab-lauf der fünfjährigen Vertragsdauer mit sechsmonatiger Frist t gekündigt werden. Ferner ist die Apotheke, wie sich aus den ^ Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht auf Grund , einer Realkonzession betrieben worden, bei der eine besonders.^ recht der Klägerin beruht vielmehr auf einer persönlichen Verleihung (Personalkonzession) und war daher, wie das Be-^ rufungsgericht zutreffend hervorhebt, in seinem Bestände unabhängig von den Geschäftsräumen. Das hat zur Folge, di das Betriebsrecht nach einer Kündigung des Mietvertrages auch in anderen Bäumen aasgeübt werden konnte, so dass dann' zwar der Pachtvertrag Uber £as Betriebsrecht, nicht aber der Mietvertrag weiter bestehen-konnte. Februar 1*947 und Miet-vertrag vom 1« März 1947) und der Umstand, dass schon der /* Ehemann der Klägerin die Betriebsräume von den Eheleuten HMfr gemietet hatte, vermögen die Feststellung des Beru- [ fungsgerichts nicht zu erschüttern, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der zur Annahme einer einheitlichen Auflösbarkeit der Verträge erforderliche innere Zusammenhc besteht. Kas Berufungsgericht ist daher ohne Bechtsirrtum ‘davon ausgegangen, dass beide Verträge in der Frage ihrer Auflösbarkeit einer selbständigen rechtlichen Behandlung fähig sind und somit im Zeitpunkt der Kündigung zwar der zwischen anderen Vertragspartnern abgeschlossene Mietver-trag Uber die Bäume, nicht aber der Pachtvertrag der Parteien dem Kündigungsschutz unterlag. 3, Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht das Pachtverhältnis der Parteien nicht dem Mieterschutz unter- v stellt« Das hat zur Polge, dass die von der Klägerin ausge- . Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach Aufhebung des Mieterschutzes für gewerbliche / Räume die Kündigung wiederholt hat, ob in der Weiterverfolgung V des Klagebegehrens eine solche Kündigung zu erblicken ist ob, wie die Revision meint, das Vorbringen des Beklagten als: Verlangen auf Widerruf der Kündigung zu werten ist, wie § 8 des Geschäftsraummietengesetzes vorsieht. 4« Die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsge-rieht aus der Beendigung des Pachtverhältnisses gezogen hat^ erweisen sich ebenfalls im Ergebnis als rechtlich zutreffeawl Dass der Beklagte bei Beendigung der Pacht nach §§ 556, 581^ BGB die Einrichtungsgegenstände zurückzugeben verpflichtet ist, wird auch Von der Revision nicht angezweifelt. Überdies könnte auch das Fehlen der Genehmigung die Entscheidung nicht zugunsten des Beklagten beeinflussen, denn bei einer Unwirksamkeit des Vertrages würde der Beklagte erst recht verpflichtet sein, die Ausübung des der Klägerin zustehenden Apothekenbetriebsrechts zu unterlassen. ..Vs. Da die Parteien in den Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Genehmigung vorliege» bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die bei einem Fehlen, der Genehmigung sich ergebende Rechtslage mit ihnen zu erörtern. Überdies ist auch die Ansicht der Revision, es könne ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Beträge und damit ein Zurückbehaltungsrecht an den Einrichtungsgegenständen in Betracht Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem sich ein solcher Anspruch des Beklagten Verleiten liesjiv Insbesondere würde bei Unwirksamkeit des Vertrages nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ungerechtfertigt be-reichert sein.
VI ZR 110/53 2350 063 Verkündet am 9« Juni 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Apothekers Dr« Edmund' D % NflHHBBBB-natz in DI Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtera Rechtsanwalt gegen die Witwe Clara ■Platz in D Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbekla gte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt » hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr.. Hauß für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Öberlandesgericht in Düsseldorf vom 27« März 1953 wird zurückge-wiesen. * Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.. Von Rechts wegen n Tatbestand; Der verstorbene Ehemann aer Klägerin war Apotheker und betrieb auf Grund einer persönlichen Konzession die SlB apotheke in DVHHHV-HMHV in gemieteten Räumen. Each seinem Tode verpachtete die Klägerin das ihr zugefallene Recht zu dem Betriebe der Apotheke und die vorhandene Geschäftseinrichtung durch Vertrag vom 26. Februar 194-7 ab 1. April 1947 auf die Dauer von fünf Jahren an den Beklagten. Der Vertrag sollte“sich jeweils um drei Jahre verlängirh, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Vertragsende gekündigt werde. Die Räume, in denen der Ehemann der Klägerin die Apotheke betrieben hatte, mietete der Beklagte durch Vertrag vom 1. März 1947 von den Hauseigentümern, den Eheleuten 4 i $ w Nachdem sich zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten ergeben hatten, kündigte die Klägerin mit Schrei-ben vom 28 v August 1951 den Apothekenpachtvertrag zu dem 31. Mäfz;;$ 1952, dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pachtzeit. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei auch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt, weil der Beklagte in mehrfacher Hinsicht den Vertrag verletzt habe. / ^ ' »• Mit der Klage hat sie beantragt, dem Beklagten bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe die Ausübung des gepachteten Apothekenbetriebsrechts zu untersagen und ihn zu dem Ersatz allen Schadens zu verurteilen, der ihr dadurch ent-stehe, dass der Beklagte sich weigere, ihr die anderweitige * Verwertung der Apothekerrechte zu ermöglichen. Ferner hat sie von dem Beklagten Herausgabe der Einrichtungsgegenstände und Zurverfügungstellung der Apothekenbetriebsräume begehrt. • I* Der Beklagte hat geltend gemacht, der Vertrag unterli„r ge dem Mieterschatzgesetz und habe durch Kündigung nicht b$ endet werden können. Ferner hat er die ihm zur Last gelegte Vertragsverletzungen in Abrede gestellt« Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der Geschäftseinrichtung verurteilt und ihm untersagt, das von der Klägerin gepachtete Apothekenbetriebsrecht. weiterhin £r* zuüben« Dagegen hat es die Klage, soweit sie aUf""Herausgabe der Apothekenräume gerichtet ist, abgewiesen und die Entache. dung über den*Schadensersatzanspruch dem SchluBurteii Vorbehalten. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblie-f ben« Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist. Die ÄÜLägerin bef antragt, die Revision zurückzuweisen. M^SSJ^Si^SSBSBL'i^SS. Die Revision ist nicht begründet« vw 3*5 I. Das Berufungsgericht hält das Mieterschutzgesetz nicht für' anwendbar und hat angenommen, dass das zwischen den Parteien begründete Pachtverhältnis auf Spund der Kiin- # ' « ' digung der Klägerin mit dem Ablauf des 31« März 1952 erlo-, sehen sei. Es hat die Frage, ob die Pacht einer Apotheke^ bei gleichzeitiger Überlassung der Räume unter die VoPscär. des § 36 MSchG falle, unentschiedenem«^, weil mit der Verpachtung des Betriebsrechts £urch die Klägerin keine 1 Überlassung verbunden gewesen sei. Da die Bäume in einem besonderen Vertrag von einem Dritten gemietet worden seien, stelle die Leistung der Klägerin inhaltlich nur eine Rechtspacht und keine Baumpacht dar« Durch die Einbeziehung von Pachtverträgen über Bäume in den Mieterschutz solle nach dem Sinn und Zweck des § 36 MSchG verhindert werden, dass der Pächter, dem das Vertragsverhältnis gekündigt worden sei* bei dem Mangel an Bäumen seine Existenz verliere, wenn er keine Ersatzräume finde. Diesen Gedanken des Raumachutzes hält das Berufungsgericht hier nicht für durchgreifend, weil durch die Kündigung des Pachtvertrages dem Beklagten die Bäume. nicht entzogen würden« Beim Abschluss der Verträge sei weder von den Parteien noch von dem Vermieter der Bäume zu dem Ausdruck gebracht worden, dass mit der wirtschaftlichen Einheit der Verträge auch eine rechtliche Einheit erstrebt werden solle« Vielmehr Hessen die Abweichungen in den Bestimmungen * « über das Kündigungsrecht darauf schliessen, dass beide Verträge mit Rücksicht auf die unterschiedliche Interessenlage der einzelnen Vertragsgegner nach verschiedenen rechtlichen A / Gesichtspunkten beurteilt werden sollten« Das .Betriebsrecht der Klägerin sei in seinem Bestand unabhängig von den Geschäftsräumen« Zwar müssten die Bäume, in denen das Betriebs-recht ausgeübt werde, bestimmten Anforderungen genügen, jedoch sei die Ausübung des Betriebsrechts nicht an ein bestimmtes Haus gebunden« Deshalb sei die Klägerin in der Lage, nach der Kündigung des Pachtverhältnisses ihr Betriebsrecht auch in anderen Bäumen auszuüben, als es zur Zeit geschehe •* Es sei daher nicht einzusehen, dass der ^ndigungsschütz für die Geschäftsräume auch auf das Pachtverhältnis der Parteien ausgedehnt werden müsse« k 'w 0* • 'V * v\* In seinen weiteren Darlegungen hat das Berufungsgericht die aus der Beendigung des Pachtverhältnisses sich ergebenden rechtlichen Folgerungen gezogen. Es hält den Beklagten j y nach §§ 556, 581 BGB für verpflichtet, die gepachteten Einrichtungsgegenstände zurückzugeben. Ferner billigt es der Klägerin einen Anspruch darauf zu, dass der Beklagte ihr Hecht zu dem Betriebe der Apotheke in Zukunft nicht, weiter ausnutze. Biesen Unterlassungsanspruch leitet das Berufungsgericht in erster Linie unmittelbar aus dein Vertrag der Parteien her. Ferner hält es ihn auch nach § 823 Abs 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB für begründet, weil der eingerichtete und ausgetibte Gewerbebetrieb ein schutzfähiges sonstiges Hecht im Sinne des § 825 Abs 1 BGB sei, in das der Beklagte eingreife. I*' 2? sf* II. Entgegen der Annahme der Revision unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, y I. Bie Revision wendet sich hauptsächlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Pachtverhältnis der Par-? teien unterliege nicht dem Mieterschutz, Sie ist der Ansicht,' die Kündigung sei ohne Hechtswirkung, weil der Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz auch für die Pacht ^gewerblicher Unternehmen gelte, Bass die Verpächterin des ;&e~triebsrechts und der Einrichtungsgegenstände nicht per-sonengleich mit den Vermietern der Räume sei,- könne hier keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn beide Verträge seien auf denselben Zweck gerichtet, dem Beklagten die Führ der Apotheke als eines einheitlichen Unternehmens zu ermög-*/; liehen. Obwohl die Verpächtefln der Sbtriebsberechtigung und die Vermieter der Räume nicht personengleich seien, mi ten daher für die Frage, ob die Bestimmungen des Mieterschutz gesetzes Anwendung finden, beide Vertragsverhältnisse als 6. einheitliches Verhältnis beurteilt werden. Hierfür spreche ^ der wirtschaftliche und der zeitliche Zusammenhang der beiden Vertragsabschlüsse und die Tatsache, dass auch schon der ver-storbene Ehemann der Klägerin die Apotheke in den tfieträumen geführt habe» Der Mietvertrag .sei ausdrücklich abgeschlossen Ve; zur Führung einer Apotheke* Das Berufungsgericht habe daher die Bedeutung der Raummiete innerhalb des wirtschaftlich einheit-liehen Pacht- und Mietvertrages prüfen müssen» Der»Revision ist zuzugeben, dass die Kündigung der KLä- ■ 1 t ^ f * gerin der Rechtswirksamkeit entbehren würde, wenn das Ver-tragsverhältnis der Parteien unter den Mieterschutz gefal- ** len wäre (Roquette, Mietrecht 3* Aufl S 295? Kiefersauer, $ Grundstücksmiete 7» Aufl § 1 MSchG- Anm 3)« Da die Kündigung ' des Pachtvertrages mit Schreiben vom 28« August 1931, also vor der Aufhebung des Kündigungsschutzes für Geschäftsräu- ':t me durch das Geschäftsraummietengesetz vom 25» Juni 1932 (BGBl I, 338) und die ihm voraufgegangene Verordnung über * ^ Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27» November 1951 (BGBl I, *V v 926) ausgesprochen worden ist', kommt es entscheidend darauf an, ob das Pachtverhältnis der Parteien damals Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz genoss» Der Ansicht der Revision, dass dies der Fall gewesen sei, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Nach § 36 MSchG gelten die Vorschriften desMieter-schutzgesetzes entsprechend für Pachtverhältnisse über Räume* Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages waren nur das Recht zu dem Betriebe der Apotheke und die Einrichtungsgegenstände, nicht dagegen die Apothekenräume, denn diese hatte der Beklagte von den Eheleuten iHB gemietet. Weder die Rechtspacht noch bewegliche Sachen geniessen aber Mieterschutz, da § 36 MSchG nur die v>. >J*'C f'V. t ** ,r '.. * *. &• fr* i- P tET I . >*' }l** )/!*■• I: £ fc ?*v $?* von Bäumen und Grundstücken schützt« Gleichwohl könnte der Vertrag der Parteien dem Mieterschutz unterliegen, wenn er so enger Verbindung mit dem Mietvertrag Über die Bäume stei würde, dass beide Verträge voneinander abhängig wären und die Präge.nach ihrer Auflösbarkeit daher nicht isoliert betrachte werden könnte». Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 1953 - VI ZH 216/52 - NJW 1953, 1391 aus-gesprochen, dass ein Vertrag« der eine wirtschaftliche Bi bildet, weil nach dem Willen der Parteien ein gesamter Betrie 4 also eine Wirtschaftseinheit überlassen wurde, bei der Beur-^ teilung seiner Auflösbarkeit nur einheitlich behandelt werden, das Hechtsverhältnis also nur im ganzen aufgehoben werden ode fortbestehen kann. Dass ein einheitliches Bechtsverhältnis allgemeinen nur einheitlich .stehen oder fallen soll, ist ein Bechtsgrundsatz, der in verschiedenen Bestimmungen des Bürge?? liehen Gesetzbuches seinen Niederschlag gefunden hat, z.B. §§ 280 Abs 2, 469 S 2, 346, 347 BGB (HGZ 67, 101 /tO4/0g0. Einf solche einheitliche Behandlung wird nicht dadurch aüsgeachlo’t? sen, dass äusserlich eine Mehrheit von selbständigen Verträge abgeschlossen worden ist (BGB BGB Komm 10* Aufl § 305 Anm 2% Ebensowenig steht, wie die Bevision zutreffend*annimmt, eirie| einheitlichen Behandlung entgegen, dass die Partner der vers£ denen Verträge nicht dieselben Personen sind,' denn es ist rec lieh möglich, Verträge zwischen mehr als zwei Parteien in der * angeführten Art zu koppeln, ohne dass die Parteien jeweils am allen Verträgen beteiligt sind, ja ohne dass sie überhaupt ^ sämtlich miteinander in Vertragsbeziehungen getreten sein müssten (vgl BGZ 79, 434 /?36/j 86, 107 /Togp? BGB BGB Komm '; Erman-Groepper BGB Einl § 305 Anm 2 h aa)« Eine einheitlich!! Behandlung, insbesondere eine einheitliche Beurteilung der lösbarkeit der Verträge ist aber nur gerechtfertigt, wenn d’ mehreren Verträge von allen Beteiligten als Ganzgs and in gegenseitiger Abhängigkeit gewollt sind (Enneccerus-Lehmann, ***» Schuldrecht, 18« Bearb § 106). Bass in dem zur Entscheidung stehenden Ball die beiden Verträge nicht in dieser Art in ihrem Schicksal voneinander abhängig waren, hat das Berufungs-gericht rechtsirrtumsfrei angenommen« Ba in den Verträgen un-mittelbar nichts hierüber gesagt ist, könnte sich die gegen-seitige Abhängigkeit nur ergeben, wenn sie aus Wirtschaft-liehen oder sonstigen Gründen derart zu einem Ganzen verbunden wären, dass sie nur als Ganzes gewollt erscheinen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, besteht hier zwischen beiden Verträgen insofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang, als beide dem Beklagten die Rührung der Apotheke ermöglichen < sollten.- Bas ist entgegen der Ansicht der Revision auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden, denn es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich von der wirtschaftlichen Einheit der Verträge gesprochen, Bieser ) zwischen den Verträgen bestehende wirtschaftliche Zusammen- - p % hang allein muss aber nicht zu der Annahme führen, dass, die Verträge in ihrem Schicksal voneinander abhängig sein« sollten, wenn wie hier andere Umstände gegen eine solche Abhängigkeit sprechen Gegen diese Abhängigkeit spricht, wie das j* Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, einmal die Tatsache, dass in .beiden Verträgen verschiedene Kündigungsfristen vereinbart worden sind« Während der Mietvertrag für den Mieter ; eine einjährige und für den Vermieter eine zweijährige Kün-digungsfrist vorsieht, konnte der Pachtvertrag erst zu dem Ab-lauf der fünfjährigen Vertragsdauer mit sechsmonatiger Frist t gekündigt werden. Ferner ist die Apotheke, wie sich aus den ^ Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht auf Grund , einer Realkonzession betrieben worden, bei der eine besonders.^ enge Verbindung zwischen dem Betriebsrecht und den Räumen 1 ~ 9 - i « * % 4V* bestehto Das von dem Beklagten aasgeübte Apothekenbetriebs * recht der Klägerin beruht vielmehr auf einer persönlichen Verleihung (Personalkonzession) und war daher, wie das Be-^ rufungsgericht zutreffend hervorhebt, in seinem Bestände unabhängig von den Geschäftsräumen. Das hat zur Folge, di das Betriebsrecht nach einer Kündigung des Mietvertrages auch in anderen Bäumen aasgeübt werden konnte, so dass dann' zwar der Pachtvertrag Uber £as Betriebsrecht, nicht aber der Mietvertrag weiter bestehen-konnte. Wenn das Berufungs-?., gericht hiernach trotz des gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhangs keine so enge Verbindung der Verträge angenommen hat, dass der Fortbestand des einen den Fortbestand des anderen bedingte, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken. Auch der von der Hevision hervorgehobene zeitliche \ Zusammenahng (Pachtvertrag vom 26. Februar 1*947 und Miet-vertrag vom 1« März 1947) und der Umstand, dass schon der /* Ehemann der Klägerin die Betriebsräume von den Eheleuten HMfr gemietet hatte, vermögen die Feststellung des Beru- [ fungsgerichts nicht zu erschüttern, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der zur Annahme einer einheitlichen Auflösbarkeit der Verträge erforderliche innere Zusammenhc besteht. Kas Berufungsgericht ist daher ohne Bechtsirrtum ‘davon ausgegangen, dass beide Verträge in der Frage ihrer Auflösbarkeit einer selbständigen rechtlichen Behandlung fähig sind und somit im Zeitpunkt der Kündigung zwar der zwischen anderen Vertragspartnern abgeschlossene Mietver-trag Uber die Bäume, nicht aber der Pachtvertrag der Parteien dem Kündigungsschutz unterlag. Da schon aus diesem Grund ein Kündigungsschutz entfiel, bedurfte es keiner Enfr Scheidung der in Bechtsprechung und Bechtslehre umstrittene Frage, ob bei gemeinsamer Überlassung des Apothekenbetrieber rechts und der Bäume der Schutz des § 36 MSchG gegeben ist * 1 - to - (vgl Bettermann, Mieterschatzgesetz 1950, § 1 Anm 1H und das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 29» Juni 1955 = NJW 1953, 1391)- 2. Auch die Verfahrensrüge, 'welche die Revision in die- < sem Zusammenhang erhebt, ist unbegründet« Ob sich der Pacht- » x vertrag, wie die Revision behauptet, zwar in dem Verfahren * vor dem Landgericht, nicht aber im Berufungsrechtszug bei • den Gerichtsakten befunden hat, kann dahingestellt bleiben, da.: das Berufungsgericht den nach dem Vortrag der Parteien wesentlichen Inhalt des Vertrages im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat. Der Beklagte hat.^z^r in seiner Berufungsbegründung die Bitte geäussert, die Klägerin möge die von ihr zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen v wieder vorlegen. Er hat aber keine Behauptungen*agf gestellt, . zu deren Nachweis er sich auf diese Urkunden berufen hat. s* Insbesondere sind ausser den im Tatbestand wiedergegebenen ^ keine Vertragsbestimmungen angeführt worden, aus denen sich ' die jetzt behauptete enge Verbindung mit dem Mietvertrag •i * ergeben soll« Unter diesen Umständen kann die Rüge der Revision, §§ 139, 286 ZPO seien verletzt, nicht durchgreifen. * 3, Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht das Pachtverhältnis der Parteien nicht dem Mieterschutz unter- v stellt« Das hat zur Polge, dass die von der Klägerin ausge- . sprochene Kündigung die Auflösung des Vertrages zu dem 31 * März. ' *'■**& 1952 bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach Aufhebung des Mieterschutzes für gewerbliche / Räume die Kündigung wiederholt hat, ob in der Weiterverfolgung V des Klagebegehrens eine solche Kündigung zu erblicken ist ob, wie die Revision meint, das Vorbringen des Beklagten als: Verlangen auf Widerruf der Kündigung zu werten ist, wie § 8 des Geschäftsraummietengesetzes vorsieht. Ein solcher Widerruf ist nicht möglich, wenn, wie im vorliegenden Palle, das Vertragsverhältnis nicht dem Mieterschutz ^ unterlag und durch Kündigung beendet werden konnte« £mE 4« Die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsge-rieht aus der Beendigung des Pachtverhältnisses gezogen hat^ erweisen sich ebenfalls im Ergebnis als rechtlich zutreffeawl Dass der Beklagte bei Beendigung der Pacht nach §§ 556, 581^ BGB die Einrichtungsgegenstände zurückzugeben verpflichtet ist, wird auch Von der Revision nicht angezweifelt. Sie istj aber der Ansicht, der Unterlassungsanapruch ergebe sich nickt aus § 825 BGB, weil Apothekenbetriebsrecht und Apothekeneip|| riehtung allein kein "eingerichteter Gewerbebetrieb" seiend Ob diese Auffassung Zustimmung verdient, kann auf sich berüBj mBR da es sich bei den beanstandeten Ausführungen des Berufung^ gerichts nur um zusätzliche Erwägungen handelt. Unabhängig;^ diesen rechtfertigen schon die Darlegungen, mit denen das Üf öS rufungsgericht in erster Linie den Unterlassungsarispruch be=3 gründet, die getroffene Entscheidung. Das Berufungsgericht!! ausgeftthrt, dass sich aus dem Vertrage die Verpflichtung dby Beklagten ergebe, nach Beendigung des Vertrages die Ausübung des Betriebsrechts zu unterlassen. Diese Auslegung des Verfl träges bietet keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Sie allein rechtfertigt es, dem Beklagten die Ausübung desjj| Rechts zu dem Betriebe der Apotheke zu untersagen, so dass esjl ♦ jMM der vom Berufungsgericht gegebenen weiteren Begründung nicnl mehr bedarf. S % ** X»SB sjM 5. Des weiteren macht die Revision geltend, der PachtS vertrag habe nach dem Gesetz über die Verpachtung »nd Ver-sä I H45) der Genehmigung bedurft , das Vorliegen der Genehmigung sei aber weder festgestellt, noch vorgetragen worden« Fehle die Genehmigung, so sei der Vertrag nicht wirksam geworden. Die Klägerin könne dann nicht verlangen, dass der Beklagte es unterlasse, ein gepachtetes Apothekenbetriebsrecht auszunutzen. Dieses Verlangen könne nur gestellt werden, wenn eine wirksame Verpachtung vorliege. Diese RUge kann keinen Erfolg haben. Da der Beklagte in den Vorinstanzen zwar die Genehmigungsbediirftigkeit des Pachtvertrages erörtert (Schriftsatz vom 29. Mai 1952 S 4), aber nicht vorgetragen hat, dass diese Genehmigung fehle, ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Wenn der Beklagte heute das Vorliegen der Genehmigung anzweifelt, so handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann. Überdies könnte auch das Fehlen der Genehmigung die Entscheidung nicht zugunsten des Beklagten beeinflussen, denn bei einer Unwirksamkeit des Vertrages würde der Beklagte erst recht verpflichtet sein, die Ausübung des der Klägerin zustehenden Apothekenbetriebsrechts zu unterlassen. Ferner würde es dann schon von vornherein an einem Recht des Beklagten zu dem Besitz der Einrichtungsgegenstände gefehlt haben» 6» Damit ist auch der weiteren Rüge der Boden entzogen, mit welcher die Revision Verletzung der §§ 139 BGB und 139 ZPO geltend macht. Sie meint, das Berufungsgericht habe hin- ' sichtlich der genehmigungsfreien Verpachtung der Apothekeneinrichtung prüfen müssen, ob die Nichtigkeit der Verpachtung der Konzession die Nichtigkeit des Gesamtvertrages zur Folge haben sollte. Bejahendenfalls sei die Klägerin möglicherweise um alle Beträge» die sie auf Grund des Pachtvertrages bezogen habe» ungerechtfertigt bereichert. Darauf hingewiesen hätte der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht an den Einrichtungsgegenständen geltend gemacht, so dass er nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der ausgezahl- ; ten Beträge zur Rückgabe verpflichtet gewesen wäre. , ..Vs. Da die Parteien in den Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Genehmigung vorliege» bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die bei einem Fehlen, der Genehmigung sich ergebende Rechtslage mit ihnen zu erörtern. Überdies ist auch die Ansicht der Revision, es könne ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Beträge und damit ein Zurückbehaltungsrecht an den Einrichtungsgegenständen in Betracht V kommen, verfehlt. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem sich ein solcher Anspruch des Beklagten Verleiten liesjiv Insbesondere würde bei Unwirksamkeit des Vertrages nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ungerechtfertigt be-reichert sein. w , Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten^ n als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Br* Kleinewefers Br. Gelhaar Br. K.E. Meyer Br. Bode Br. Hauß