Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 17* November 1951 das Unternehmen der Beklagten besucht und auf der Rampe gewartet. Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe von 2.000 DM einschließlich 500 DU Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch ihren weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1, Das Berufungsgericht hat unter Verwertung der von ihm als glaubhaft bezeichneten Parteiaussage der Klägerin und der ebenso beurteilten Zeugenaussage ihres Ehemannes festgestellt, daß der Unfall der Klägerin sich in der von ihr geschilderten Weise auf der Bahn des Beklagten zugetragen hat. 2, Der Beklagte hat die Klägerin nicht nur dann zu entschädigen, wenn der Nachweis einer unerlaubten Handlung geführt ist, sondern auch aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob zwischen den Parteien bereits ein Vertrag über die Benutzung des Wagens zustande gekommen war oder ob die Klägerin mit dem Betreten der Fahrbahn in der Absicht, einen freien Wagen zu besteigen, erst in Vertragsverhandlungen Uber die Benutzung des Wagens eintrat. Ein vertraglicher Ersatzanspruch besteht nicht nur dann, wenn den Beklagten selbst insofern ein Verschulden trifft, als er keine ausreichenden Anordnungen über die Art und Rach den hier vorliegenden Umständen kann der Unfall nur darauf beruhen, daß entweder die Helfer nicht ausreichend darüber unterrichtet worden sind, wie sie sich bei Benutzung der Wagen durch Kinder oder andere Personen, bei denen eine genaue Einhaltung der Fahrregeln fraglich ist, zu verhalten haben, oder daß die Helfer ihre Pflichten der Klägerin gegenüber nicht ausreichend erfüllt haben. 3. Soweit die von der Klägerin erhobenen Ansprüche aus einer Verletzung der sich aus den Vertragsverhandlungen ergebenden Pflichten (culpa in contrahendo) gerechtfertigt sind, entfallen sie nicht aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin sich der Gefährlichkeit des Unternehmens nicht bewußt war. Der weitere Hinweis der Revision, der Beklagte könne sich auf Schilder berufen, nach denen ein Betreten der Bahn auf eigene Gefahr erfolge, geht insofern fehl, als nach den Feststellungen die vorhandenen Schilder nur das Betreten der Bahn während der Fahrt der Wagen, aber nicht auch während der Haltezeit verboten« Es bedarf auch keines Eingehens auf die Lleinung des Beklagten, seine Haftung entfalle, da er Schilder des Inhalts angebracht habe, daß nicht vorzeitig abgefahren werden dürfe. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum eine Hinderung oder einen Ausschluß des Schadens wegen mitwirkend en-^rschuldens der Klägerin verneint. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie nach der Verletzung nicht eine sofortige Feststellung der Personalien der Kinder erwirkte, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie die Folgen ihrer Verletzung alsbald erkannt hat und sich bewußt gewesen ist, der Unfall sei von dem Beklagten und seinen Angestellten unbemerkt geblieben, Es liegt auch kein Verschulden der Klägerin darin, daß sie sich auf die Fahrbahn begab, um in den Wagen einzusteigen. Es hat ein für den Unfall ursächliches eigenes Verschulden des Beklagten bejaht, da dieser, wie es meint, nur eine unerfahrene Hilfskraft zu der Überwachung des Einund Aussteigens und der Hinderung vorzeitigen Abfahrens eingeteilt hatte. Die Revision rügt aber in diesem Zusammenhang mit Recht einen Rechtsverstoß bei der Feststellung des Sachverhalts, denn der Beklagte hatte Beweis dafür angetreten, daß am TJnfalltage fünf Personen tätig gewesen seien. Sollte sich ergeben, daß der Beklagte mehrere Helfer beauftragt hatte, ein vorzeitiges Abfahren der haltenden Wagen zu verhindern, zu demal er ebenfalls an der Abfahrtsstelle tätig gewesen sein will, so würde dies möglicherweise das Berufungsgericht überzeugt haben, daß dem Beklagten nicht vorgev/orfen werden könne, er habe nicht genügend Helfer angewiesen, für ein ungehindertes Einsteigen der Gäste zu sorgen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist somit aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grunde - ungenügende Anweisung an die Helfer - also einem Organisationsmangel, noch nicht zu begründen. Obwohl bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Gehilfen keine Bedenken bestehen würden, eine der Verletzung adaequat kausale Unterlassung durch die Helfer zu bejahen, muß dem Beklagten hier offen bleiben, den Entlastungsbeweis zu erbringen, auf den er sich in der Berufungsinstanz berufen hat, zu demal das Berufungsgericht diese Rechtsfrage nicht geprüft hat, da es den Anspruch aus § 823 BGB glaubte bejahen zu können. Eine andere diesen Anspruch tragende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtliche Soweit das Berufungsgericht über den Schmerzensgeldanspruch erkannt hatte, mußte die Revision daher Erfolg haben. 1. Sollte das Berufungsgericht nach änderweiter Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, ein Verschulden des Beklagten sei nicht gegeben (§§ 823, 831 BGB), so wäre io - 2, Falls das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte habe nur eine Hilfskraft mit der Überwachung der haltenden Wagen beauftragt, so sind seine Ausführungen zu dem Verschulden des Beklagten nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf an, wieviele Personen vom Beklagten überhaupt auf der Bahn beschäftigt worden sind, sondern darauf, ob er an dieser besonders gefährlichen Stelle, an der die Gäste die Fahrbahn betreten mußten, ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte. Die Zulassung des Betriebes durch die Polizeibehörde befreit den Beklagten ebenfalls nicht von der Anwendung der erforderlichen eigenen Aufsichtspflicht und der Einhaltung der bei diesem Betrieb notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen* Es läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen, v/enn das Berufungsgericht die ungenügende Überwachung und Anweisung an die Helfer als für den Unfall adaequat ur- • sächlich angesehen hat* Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin« daß von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, ob das Abfahren des den Unfall verursachenden Wagens auf mangelnde Unterweisung der Kinder durch den Beklagten zurückzuführen ist oder auf einem vorsätzlichen Verhalten der Kinder beruht* In dem letzten Palle wäre allerdings, wie die Revision ausführt, eine mangelnde Unterrichtung der Kinder über die Art der Benutzung des Wagens nicht ursächlich Hierauf kommt es aber nicht an, wenn das ursächliche Verschulden des Beklagten darin gesehen wird, daß er nur einen Helfer mit der Überwachung der haltenden V/agen beauftragt hat und daß dieser nicht ausreichte, um ein derartiges Verhalten der Kinder zu verhindern*
VI ZR 110/52 Verkündet am 27* November 1952 Streublihr, Justizassisteni; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / 2331 070 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schaustellers Georg H , WflHBstraße m Beklagten, Berufungsbeklagten und Re vi si onsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br, gegen die Tänzerin Frau Hildegard Ji Kl in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Rotberg und Br. Bode für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg, vom 29. April 1952 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Schmerzensgeld den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Bie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Endurteil überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Schausteller. Am 17. November 195i befand er sich mit seinem Unternehmen, einer Autobahn mit Benzinautos, auf dem Hamburger Winterdom. Die Benzinautos werden von den Fahrgästen selbst in Bewegung gesetzt. Wie bei Kraftfahrzeugen befindet sich am Fußboden ein Gashebel. Außerdem ‘haben die Fahrzeuge links neben dem Führersitz außerhalb der Fahrzeugumkleidung einen Hebel, der zurückgezogen als Bremse wirkt, beim Vorwärtsdrücken aber durch seine Vei'bindung mit dem Gas-fußlaebel ebenfalls die Gaszufuhr einschaltet und das Fahrzeug in Bewegung setzt. Der Hubraum des Motors beträgt 125 ccm. An den Außenseiten der Fahrzeuge*befinden sich als Stoßfang 10 cm breite Stahlbänder. Mit ihrer Unterkante sind sie 9 cm von der Fahrbahnfläche entfernt. Zum Eingang der Fahrbahn, die die Form einer liegenden 8 hat, gelangt man über eine 11 Stufen hohe Treppe. An der Einsteigestelle befindet sich neben der Fahrbahn eine Hampe von 89 cm Breite und 23 cm Höhe. Die Fahrbahn selbst ist 4>20 m breit. Von der Eingahgstreppe zieht sich die Rampe an der Außenkante der Bahn entlang mit Ausnahme des Abschnitts der Unterund Überführung in der Schnittfläche der 8. Schräg rechts von dem Aufgang auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich in einer Entfernung von 8 m ein Kassenhäuschen. Der Betrieb hat neun Benzinfahrzeuge. Nach den Angaben des Beklagten werden ständig drei und am Wochenende ein vierter Helfer beschäftigt, der am Eingang an den vorderen Fahrzeugen zu stehen hat, um ein vorzeitiges Abfahren zu verhindern. Auch am Unfalltage war eine * solche Aushilfskraft am Eingang beschäftigt. Als Anfahrt i oder Haltezeichen dient ein Hupensignal. Es wird von der Kasse aus bedient, an der die Ehefrau des Beklagten tätig ist. Sie hat auch die Fahrbahn zu überwachen und nimmt die Gelder in Empfang, die die Hilfskräfte an den Wagen kassieren. Vor dem Aufgang zur Bahn ist ein Schild angebracht; "Fahrbahn nur betreten, wenn alle Fahrzeuge stehen. Bei Zuwiderhandlungen wird nicht gehaftete,f Ein Schild desselben Wortlauts befindet sich oben an der Bahn unmittelbar gegenüber der Stelle, wo der Zu- und Abgang der "“Fahrgäste stattfindet. Innerhalb einer Schleife der 8 befindet sich ein weiteres Schild mit folgenden Wortlaut: «Achtung, Achtung, es ist strengstens verboten, die Fahrbahn während der Fahrt zu betreten. Bei Ertönen des Signals bitte sofort die Bahn verlassen. Den Anordnungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten." In der zweiten Schleife der 8 befindet sich ein weiteres Schild: "Die Autos während der Fahrt unter keinen Umständen verlassen. Wer mutwillig Schaden verursacht, haftet für denselben." Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 17* November 1951 das Unternehmen der Beklagten besucht und auf der Rampe gewartet. Hach Ertönen des Haltezeichens hätten die Hagen ohne irgendeine Einordnung unregelmäßig auf der Fahrbahn gehalten. Sie habe wie die übrigen Fahrgäste die Bahn betreten, um einen auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn stehenden Hagen mit ihrem Mann zu besteigen. Plötzlich sei der Hagen, an dem sie gerade vorbeigegangen sei, vor Ertönen des Abfahrtszeichens ruckartig angefahren und habe sie am Fuß verletzt. Dieser Hagen sei mit zwei Kindern besetzt gewesen. Sie, die Klägerin, habe sich sofort auf die andere Seite der Dom- straße begeben, Die erlittene Quetschplatzwunde am Spann des «rechten Fußes sei ärztlich behandelt worden. Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe von 2.000 DM einschließlich 500 DU Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch ihren weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuv/eisen. Er hat bestritten, daß die Klägerin von einem seiner Benzinfahrzeuge am Fuß verletzt worden sei. Das-Landgericht hat seinem Antrag gemäßerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungagründe: Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 286 ZPO; 276, 278, 823, 831 BGB, Sie mußte teilv/eise Erfolg haben. I. 1, Das Berufungsgericht hat unter Verwertung der von ihm als glaubhaft bezeichneten Parteiaussage der Klägerin und der ebenso beurteilten Zeugenaussage ihres Ehemannes festgestellt, daß der Unfall der Klägerin sich in der von ihr geschilderten Weise auf der Bahn des Beklagten zugetragen hat. Diese Feststellung kann die Revision nicht damit angreifen, daß sie ausführt, die Angaben der Klägerin und die Zeugenaussage ihres Ehemannes könnten nicht als ausreichende Grundlage angesehen werden. Das Gericht konnte diesen Angaben glauben. Insoweit ist ein Rechtslxrtum des Berufungsgerichts nicht erkennbar. 2, Der Beklagte hat die Klägerin nicht nur dann zu entschädigen, wenn der Nachweis einer unerlaubten Handlung geführt ist, sondern auch aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Zu diesen gehört u.a., der Klägerin einen ungehinderten Zugang zu den Wagen zu ermöglichen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob zwischen den Parteien bereits ein Vertrag über die Benutzung des Wagens zustande gekommen war oder ob die Klägerin mit dem Betreten der Fahrbahn in der Absicht, einen freien Wagen zu besteigen, erst in Vertragsverhandlungen Uber die Benutzung des Wagens eintrat. Jedenfalls ist nach den Umständen mindestens ein solcher Eintritt in Vertragsverhandlungen gegeben. Hieraus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ein vertragsähnliches Verhältnis abzuleiten, das den Beklagten zu der gleichen Sorgfalt verpflichtet, wie er sie nach dem Abschluß des Vertrags zu beachten hätte. Er muß also jedes Verschulden vertreten. Im Rahmen dieses Verhältnisses hat der Beklagte auch für ein Verschulden seiner Helfer als seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden zu haften. Ein vertraglicher Ersatzanspruch besteht nicht nur dann, wenn den Beklagten selbst insofern ein Verschulden trifft, als er keine ausreichenden Anordnungen über die Art und 7 Weise der Abfertigung und Sicherung der einsteigenden Benutzer der Wagen erteilt hat, sondern auch dann, wenn nur seine Erfüllungsgehilfen ihre Pflichten der Klägerin gegenüber schuldhaft vernachlässigt haben (§ 278 BGB). Rach den hier vorliegenden Umständen kann der Unfall nur darauf beruhen, daß entweder die Helfer nicht ausreichend darüber unterrichtet worden sind, wie sie sich bei Benutzung der Wagen durch Kinder oder andere Personen, bei denen eine genaue Einhaltung der Fahrregeln fraglich ist, zu verhalten haben, oder daß die Helfer ihre Pflichten der Klägerin gegenüber nicht ausreichend erfüllt haben. Es kommt daher für eine vertragliche Haftung nicht darauf an, ob der Beklagte wie er vorgetragen hat, eine ausreichende Unterweisung seiner Helfer vorgenommen hat. Denn auch in diesem. Falle bliebe die Haftung des Beklagten für die widerrechtliche Schadenszufügung durch die Helfer gen. § 278 BGB bestehen. Der Sachverhalt gibt keinen Anlaß anzunehmen, der Unfall wäre auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der aus den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Pflichten erfolgt . 3. Soweit die von der Klägerin erhobenen Ansprüche aus einer Verletzung der sich aus den Vertragsverhandlungen ergebenden Pflichten (culpa in contrahendo) gerechtfertigt sind, entfallen sie nicht aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr. i Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin sich der Gefährlichkeit des Unternehmens nicht bewußt war. Daher kommt ein Handeln auf eigene Gefahr nicht in Betracht (BGHZ 2, 159 ff). Der weitere Hinweis der Revision, der Beklagte könne sich auf Schilder berufen, nach denen ein Betreten der Bahn auf eigene Gefahr erfolge, geht insofern fehl, als nach den Feststellungen die vorhandenen Schilder nur das Betreten der Bahn während der Fahrt der Wagen, aber nicht auch während der Haltezeit verboten« Es bedarf auch keines Eingehens auf die Lleinung des Beklagten, seine Haftung entfalle, da er Schilder des Inhalts angebracht habe, daß nicht vorzeitig abgefahren werden dürfe. Auch solche Schilder waren nach den Feststellungen nicht vorhanden. : ♦ Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum eine Hinderung oder einen Ausschluß des Schadens wegen mitwirkend en-^rschuldens der Klägerin verneint. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie nach der Verletzung nicht eine sofortige Feststellung der Personalien der Kinder erwirkte, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie die Folgen ihrer Verletzung alsbald erkannt hat und sich bewußt gewesen ist, der Unfall sei von dem Beklagten und seinen Angestellten unbemerkt geblieben, Es liegt auch kein Verschulden der Klägerin darin, daß sie sich auf die Fahrbahn begab, um in den Wagen einzusteigen. Anders konnte sie nicht zu dem Wagen gelangen. Soweit die Revision sich gegen die Zuerkennung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche wendet, die aus Verletzung der vorvertraglichen Pflichten gerechtfertigt sind, konnte sie somit keinen Erfolg haben. Es bedarf insoweit auch keiner Prüfung, ob diese Ansprüche ebenfalls aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BUB) oder einem sonstigen Grunde gerechtfertigt wären. 4. Das Berufungsgericht hat aber auch den Schmerzensgeldanspruch zugesprochen. Es hat ein für den Unfall ursächliches eigenes Verschulden des Beklagten bejaht, da dieser, wie es meint, nur eine unerfahrene Hilfskraft zu der Überwachung des Einund Aussteigens und der Hinderung vorzeitigen Abfahrens eingeteilt hatte. Diese Ausführungen lassen nur dann einen Rechtsirrtum nicht erkennen. wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden. Die Revision rügt aber in diesem Zusammenhang mit Recht einen Rechtsverstoß bei der Feststellung des Sachverhalts, denn der Beklagte hatte Beweis dafür angetreten, daß am TJnfalltage fünf Personen tätig gewesen seien. Der Beklagte hat vorgetragen, seine drei ständigen Helfer hätten den Auftrag gehabt, auf den ordnungsgemäßen Verlauf beim Einund Aussteigen zu achten. Am Unfalltage sei noch eine weitere Aushilfskraft angewiesen worden, sich bei Beendigung der Fahrt an dem ersten Fahrzeug aufzustellen, um ein vorzeitiges Abfahren zu verhindern. Diese Beweisantrit.te sind vom Berufungsgericht, übergangen worden. Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß nur ein Helfer vorhanden gewesen wäre. Sollte sich ergeben, daß der Beklagte mehrere Helfer beauftragt hatte, ein vorzeitiges Abfahren der haltenden Wagen zu verhindern, zu demal er ebenfalls an der Abfahrtsstelle tätig gewesen sein will, so würde dies möglicherweise das Berufungsgericht überzeugt haben, daß dem Beklagten nicht vorgev/orfen werden könne, er habe nicht genügend Helfer angewiesen, für ein ungehindertes Einsteigen der Gäste zu sorgen. Dabei würde es auch darauf ankommen können, ob die vom Beklagten beauftragten Helfer ein vorzeitiges Abfahren aller im Augenblick des Unfalls im Betrieb befindlichen Fahrzeuge hindern konnten. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist somit aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grunde - ungenügende Anweisung an die Helfer - also einem Organisationsmangel, noch nicht zu begründen. Es kommt insoweit auf das Ergebnis des vom Beklagten angebotenen Beweises Uber ausreichende Anweisungen an. Deshalb konnte das Berufungsurteil mit der ihn gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werdenu' 5* Eine Verurteilung zur Leistung des Schmerzensgeldes durch das Revisiönsgje rieht wegen widerrechtlicher Schadenszufügung durch einen Gehilfen ist auch nicht aus § 831 BGB möglich. Obwohl bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Gehilfen keine Bedenken bestehen würden, eine der Verletzung adaequat kausale Unterlassung durch die Helfer zu bejahen, muß dem Beklagten hier offen bleiben, den Entlastungsbeweis zu erbringen, auf den er sich in der Berufungsinstanz berufen hat, zu demal das Berufungsgericht diese Rechtsfrage nicht geprüft hat, da es den Anspruch aus § 823 BGB glaubte bejahen zu können. Eine andere diesen Anspruch tragende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtliche Soweit das Berufungsgericht über den Schmerzensgeldanspruch erkannt hatte, mußte die Revision daher Erfolg haben. Insoweit war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision v/ar zweckmäßigerweise dem Instanz gericht zu überlassen. II. 1. Sollte das Berufungsgericht nach änderweiter Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, ein Verschulden des Beklagten sei nicht gegeben (§§ 823, 831 BGB), so wäre io - 1 der Schmerzensgeldanspruch abzuweisen« 2, Falls das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte habe nur eine Hilfskraft mit der Überwachung der haltenden Wagen beauftragt, so sind seine Ausführungen zu dem Verschulden des Beklagten nicht zu beanstanden. Dieser hat einen für das Publikum gefährlichen Betrieb eröffnet, Die Wagen werden durch einen Benzinmotor bewegt» Wenn sie auch keine übermäßige Geschwindigkeit erreichen können, so sind in Bewegung gesetzte Fahrzeuge infolge ihres Gewichts und ihrer Stoßkraft, zu demal sie mit festen Stahlbändern umzogen sind, geeignet, Personen erheblich zu verletzen« Diese Gefahr wird dadurch gesteigert, daß unerfahrene und leichtsinnige Personen oder Kinder die Wagen benutzen. Es wäre daher Pflicht des Beklagten gewesen, das Einsteigen auf der Fahrbahn so zu regeln, daß eine Gefährdung möglichst vermieden würde. Dazu reichte jedenfalls nicht aus, daß das Abfahren nur durch ein Signal gestattet wurde und nur ein für diese Tätigkeit unerfahrener Hilfsangestellter zur Aufsicht und Hilfeleistung am Start bestellt war. Es kommt nicht darauf an, wieviele Personen vom Beklagten überhaupt auf der Bahn beschäftigt worden sind, sondern darauf, ob er an dieser besonders gefährlichen Stelle, an der die Gäste die Fahrbahn betreten mußten, ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte. Es läge entweder eine schuldhafte Verkennung der Gefahr vor, oder aber der Beklagte hätte sich insofern schuldhaft unrichtig verhalten, als er trotz der Erkenntnis der'Gefahrenquelle sich damit begnügt hätte, eine Hilfsperson einzuteilen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der eingeteilte Helfer zuverlässig war und selbst einen Wagen bedienen konnte. Gleichfalls ist es nicht entscheidend, ob im Augenblick des Unfalls alle neun Wagen besetzt waren oder nur sieben Wagen benutzt wurden Selbst in diesem Falle wäre eine Person zur Überwachung nicht ausreichend. Die Zulassung des Betriebes durch die Polizeibehörde befreit den Beklagten ebenfalls nicht von der Anwendung der erforderlichen eigenen Aufsichtspflicht und der Einhaltung der bei diesem Betrieb notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen* Es läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen, v/enn das Berufungsgericht die ungenügende Überwachung und Anweisung an die Helfer als für den Unfall adaequat ur- • sächlich angesehen hat* Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin« daß von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, ob das Abfahren des den Unfall verursachenden Wagens auf mangelnde Unterweisung der Kinder durch den Beklagten zurückzuführen ist oder auf einem vorsätzlichen Verhalten der Kinder beruht* In dem letzten Palle wäre allerdings, wie die Revision ausführt, eine mangelnde Unterrichtung der Kinder über die Art der Benutzung des Wagens nicht ursächlich Hierauf kommt es aber nicht an, wenn das ursächliche Verschulden des Beklagten darin gesehen wird, daß er nur einen Helfer mit der Überwachung der haltenden V/agen beauftragt hat und daß dieser nicht ausreichte, um ein derartiges Verhalten der Kinder zu verhindern* Dr. Delbrück Br, KLeinewefers Dr. Gelhaar Dr,. Rotberg Dr, Bod's - . * J