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BGH · VI ZR 110/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 110/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Vom Kauf einer Chance seitens des Klägers kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als dem Kläger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht eindeutig dargestellt wurde. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MüllerGreinerDiederichsenZPOKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 110/07	BESCHLUSS vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Vom Kauf einer Chance seitens des Klägers kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als dem Kläger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht eindeutig dargestellt wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.219,18 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.05.2006 -30 375/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2007 - 8 U 125/06 -