BGH · VI ZR 110/02 vom 17.09.2002
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York, Schadensersatz für ihre Verluste durch Warentermingeschäfte. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin eine durch die Beklagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung schon deshalb habe, weil das Oberlandesgericht am selben Tag und aufgrund derselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitgehend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen ausländische Brokerhäuser im Inland verklagt werden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zusammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, und ob ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die es börsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diese mit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haftung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, weil es eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tat-