Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Bei der Festsetzung des Streitwerts auf 7 Mio.DM durch das Berufungsgericht ist der Feststellungsanspruch nach dem mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruch von 3 Mio.DM genauso hoch bewertet worden wie in erster Instanz, nämlich gleichbleibend mit 2 Mio.DM. Die Klägerin hat mit Rücksicht auf die Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ihren Schaden in der Berufungsinstanz beziffert und insoweit einen Antrag auf Zahlung von 3 Mio.DM gestellt. Einen von dem Zahlungsantrag nicht erfaßten etwaigen weiteren Schaden, der in zweiter Instanz lediglich noch Gegenstand des Feststellungsbegehrens war, veranschlagt der Senat auf der Grundlage des klägeri-schen Vortrags in der Berufungsbegründung auf 100.000 DM und bewertet das Feststellungsbegehren dementsprechend gern.
VI ZR 109/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 8. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner beschlossen: In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18. März 1997 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 5.080.000 DM festgesetzt (Un-terlassungs- und Widerrufsbegehren je 1 Mio., Zahlungsantrag 3 Mio. und Feststellungsbegehren 80.000 DM). Gründe: Bei der Festsetzung des Streitwerts auf 7 Mio. DM durch das Berufungsgericht ist der Feststellungsanspruch nach dem mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruch von 3 Mio. DM genauso hoch bewertet worden wie in erster Instanz, nämlich gleichbleibend mit 2 Mio. DM. Die Klägerin hat mit Rücksicht auf die Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ihren Schaden in der Berufungsinstanz beziffert und insoweit einen Antrag auf Zahlung von 3 Mio. DM gestellt. Einen von dem Zahlungsantrag nicht erfaßten etwaigen weiteren Schaden, der in zweiter Instanz lediglich noch Gegenstand des Feststellungsbegehrens war, veranschlagt der Senat auf der Grundlage des klägeri-schen Vortrags in der Berufungsbegründung auf 100.000 DM und bewertet das Feststellungsbegehren dementsprechend gern. § 3 ZPO mit 80% dieses Betrages, also mit 80.000 DM. Da die Bewertung des Feststellungsantrags im Senatsbeschluß vom 18. März 1997 versehentlich unterblieben ist, ändert der Senat die Streitwertfestsetzung insoweit ab. Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Groß Dr. Greiner Bischoff