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BGH · VI ZR 109/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 109/94

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materieller Schäden von 45.657,79 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere materielle und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden. Das Landgericht hat einen groben Behandlungsfehler des Beklagten bejaht und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß die Klägerin diese Beschwerden auch dem Beklagten geschildert hat. Dagegen spreche insbesondere, daß die Karteikarte des Beklagten nur Angaben über einen nach oben hin ausstrahlenden Druckschmerz auf der rechten Halsseite enthalte, jedoch nichts über uner- Januar 1988 ein Behandlungsfehler des Beklagten überhaupt nicht und für die gesamte Zeit bis 26. Januar 1988 habe sich zwar die Situation insoweit verändert, als die Klägerin immer wieder in der Praxis des Beklagten erschienen sei und dieser nun mehr Zeit für differentialdiagnostische Maßnahmen gehabt habe. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Sachund Streitstand des Prozesses nicht vollständig berücksichtigt hat. Rechtlich bedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht weiter an, für die Darstellung der Klägerin über ihre Angaben gegenüber dem Beklagten spreche deutlich die allgemeine Überlegung, daß jemand, der unter starken Beschwerden leide, dies auch gegenüber anderen Personen zu dem Ausdruck bringe und eigens wegen dieser Beschwerden einen Arzt aufsuche, diesem das Beschwerdebild zutreffend schildere. 2. Nicht verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht aber zu der Überzeugung gelangt, es spreche ein mindestens ebenso schwerwiegender Gesichtspunkt für die Darstellung des Beklagten, daß die Klägerin ihm die bei ihr aufgetretenen starken Schmerzen nicht mitgeteilt habe. Dieser Beurteilung liegt, wie die Revision mit Recht rügt, eine nicht vollständige Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Prozeßstoffes zugrunde; es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei dessen vollständiger Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre . Dasselbe gilt für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Karteikarte vom Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Behandlungsterminen ausgefüllt worden sei, spreche in erheblichem Maße dafür, daß die Klägerin dem Beklagten nur das geschildert habe, was auf der Kartei niedergelegt worden ist. Das Berufungsgericht konnte diese Ausführungen auch nicht auf Feststellungen über die beruflichen Erfahrungen des Beklagten, seine Qualifikation, sein Einfühlungsvermögen oder seine Fähigkeit zur richtigen Gewichtung von Patientenangaben stützen. aa) Bedenklich erscheint zunächst der von der Revision aufgezeigte, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Umstand, daß die Karteikarte für den 12. So hat die Klägerin bereits in der Klageschrift behauptet und durch Zeugen unter Beweis gestellt, sie habe ihrem Ehemann und mehreren Besuchern über die ärztliche Behandlung bei dem Beklagten berichtet, daß er ihre Beschwerden nicht ernst nehme und daß sie sich bei diesem Arzt vorkomme wie ein Simulant. Auch diese Äußerung, von deren Richtigkeit im Revisionsverfahren auszugehen ist, legt schon nach dem Sinn des Begriffs "Simulant" den Schluß nahe, daß die Klägerin dem Beklagten die von ihr als besonders stark empfundenen Schmerzen hinter dem Auge und im Nacken mitgeteilt, der Beklagte ihr solche Schmerzen aber nicht geglaubt hat. Diese Zeugin, deren sonstige Äußerungen das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht auch seiner Entscheidung zugrundelegt, hat nach ihrer Bekundung der Klägerin geraten, den Arzt zu wechseln, worauf die Klägerin geantwortet habe, sie sei doch schon bei einem Internisten, was sie denn sonst noch machen solle. sage spricht dafür, daß die Klägerin dem Beklagten, von dem sie sich als Facharzt Hilfe erhoffte, ihre starken Beschwerden hinter dem Auge und im Nacken nicht vorenthalten hat. Schon diese Äußerungen der Klägerin lassen es wenig wahrscheinlich erscheinen, daß sie von diesen Beschwerden dem Beklagten nichts mitgeteilt hat. Die Unwahrscheinlichkeit wird noch verstärkt durch den vom Berufungsgericht an dieser Stelle ebenfalls nicht gewürdigten Umstand, daß die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten am 26. Schließlich legt auch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigte Feststellung, daß die Klägerin den Beklagten nach ihrem Besuch am 25. Januar 1988 bereits am nächsten Tage erneut aufgesucht hat, nach der Lebenserfahrung den Schluß nahe, daß sie dies wegen weiter andauernder Schmerzen getan und diese deshalb auch gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck gebracht hat. grundegelegt, so wirkt sich dieser Verfahrensmangel auch auf die Gewichtung eines vom Berufungsgericht für die Zeit nach dem 15. Das Berufungsgericht hält einen in dem Unterlassen solcher Maßnahmen liegenden Behandlungsfehler des Beklagten insbesondere deshalb nicht für grob, weil nach seinen Feststellungen die Klägerin dem Beklagten bis einschließlich 25. Erweist sich nun aber diese Feststellung, wie oben ausgeführt, nicht als verfahrensfehlerfrei, so kann schon deshalb auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung eines Behandlungsfehlers des Beklagten nach dem 15. Januar 1988 auch auf das Fortbestehen der Beschwerden hingewiesen hat, so bedarf der vom Berufungsgericht für diesen Tag als nicht grob bewerte-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtSchmerztagenBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 109/94	Verkündet	am:
26. September 1995 Bürk
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Regina	Am	C^B^erg	Ji, S^B, vertreten durch den
 Betreuer Konrad NMHHHB' SuflHHi Straße Syke,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Dr. Johann
 An der Vl
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin begab sich am Morgen des 12. Januar 1988 mit Beschwerden in die Behandlung des Beklagten, eines Facharztes für innere Medizin. Auf dessen Karteikarte ist dazu u.a. vermerkt: "Druck re. Halsseite, nach oben hochstrahlend, dabei schlecht geworden, flatterig, an dieser Stelle 11/87 Muttermal entfernt, aufgeregt". An den folgenden Tagen war die Klägerin noch fünfmal in der Praxis des Beklagten, nämlich am 15., 18., 22., 25. und 26. Januar 1988. Der Beklagte ließ ihr u.a. Blut abnehmen und behandelte sie mit Antibiotika. Nach den Eintragungen auf der Karteikarte besserten sich die Beschwerden. Am 26. Januar 1988 überwies der Beklagte die Klägerin auf ihre und ihres Ehemannes Bitte an einen Radiologen. Der dort für den 9. Februar 1988 vorgesehene Termin wurde auf Drängen des Ehemannes auf den 2. Februar 1988 vorverlegt. Bereits am
1.	Februar 1988 fiel die Klägerin jedoch in einen Zustand der Bewußtlosigkeit. Bei ihr wurde eine schwere Einblutung in die rechte Gehirnhälfte festgestellt, die durch ein geplatztes Hirnarterienaneurysma verursacht worden war.
Die Klägerin behauptet, am Morgen des 12. Januar 1988 seien bei ihr plötzlich unerträgliche Druckschmerzen hinter dem rechten Auge und starke Nackenschmerzen aufgetreten.
Die Schmerzen seien so stark gewesen, daß sie sich habe übergeben müssen. Dieses Beschwerdebild habe sie dem Beklagten am selben Tage in eindringlicher Weise geschildert. Auch in der Folgezeit habe sie einen ständigen Druck im Kopf verspürt; alle zwei bis drei Tage hätten sich die
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Schmerzen hinter dem Auge und im Nacken verstärkt. Der Beklagte habe ihre Leiden nicht ernst genommen; differentialdiagnostisch sei eine Subarachnoidalblutung in Betracht zu ziehen gewesen. Durch eine sofortige Operation hätte ihr jetziger Zustand verhindert oder jedenfalls gemildert werden können.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materieller Schäden von 45.657,79 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere materielle und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden. Das Landgericht hat einen groben Behandlungsfehler des Beklagten bejaht und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils .
Entscheidunqsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, daß die Klägerin seit dem 12. Januar 1988 unter plötzlich aufgetretenen starken Druckschmerzen hinter dem rechten Auge und starken Nackenschmerzen gelitten hat. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß die Klägerin diese Beschwerden auch dem Beklagten geschildert hat. Dagegen spreche insbesondere, daß die Karteikarte des Beklagten nur Angaben über einen nach oben hin ausstrahlenden Druckschmerz auf der rechten Halsseite enthalte, jedoch nichts über uner-
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trägliche Kopfschmerzen und deren plötzlichen Beginn verzeichnet sei. Aufgrund dieser Eintragungen sei für die Zeit vom 12. bis 15. Januar 1988 ein Behandlungsfehler des Beklagten überhaupt nicht und für die gesamte Zeit bis 26. Januar 1988 jedenfalls kein grober Behandlungsfehler festzustellen. Nach dem 15. Januar 1988 habe sich zwar die Situation insoweit verändert, als die Klägerin immer wieder in der Praxis des Beklagten erschienen sei und dieser nun mehr Zeit für differentialdiagnostische Maßnahmen gehabt habe. Selbst wenn aber deren Unterlassen dem Beklagten als Behandlungsfehler vorzuwerfen sein möge, so wiege dieser jedenfalls nicht schwer. Dann aber könne die Klage keinen Erfolg haben, weil offen sei, ob eine frühere Operation die Folgen der Hirneinblutung vermieden hätte. Nach geplatztem Hirnaneurysma sei auch bei sofortiger Operation in 5 bis 10% aller Fälle mit dem Versterben des Patienten oder jedenfalls mit bleibenden schweren Schäden zu rechnen.
II.
Das Berufungsurteil hält der Nachprüfung durch den erkennenden Senat nicht stand. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Sachund Streitstand des Prozesses nicht vollständig berücksichtigt hat.
1. Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin seit dem 12. Januar 1988 unter plötzlich aufgetretenen starken Druckschmerzen hinter dem rechten Auge sowie unter starken Nackenschmerzen gelitten hat, die so stark waren, daß sie sich hat übergeben müssen.
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Die hiergegen gerichtete Rüge der Revisionserwiderung, die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Beurteilung durch das Landgericht trage diese Feststellung nicht, kann keinen Erfolg haben. Auch das Landgericht ist, wie seine Ausführungen über "spontan" und "unvermittelt" aufgetretene Beschwerden im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen sowie seine Verweisung auf die Zeugenaussagen und das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, von "plötzlichen" Schmerzen am 12. Januar 1988 ausgegangen, die zu dem Sich-Erbrechen der Klägerin geführt haben.
Rechtlich bedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht weiter an, für die Darstellung der Klägerin über ihre Angaben gegenüber dem Beklagten spreche deutlich die allgemeine Überlegung, daß jemand, der unter starken Beschwerden leide, dies auch gegenüber anderen Personen zu dem Ausdruck bringe und eigens wegen dieser Beschwerden einen Arzt aufsuche, diesem das Beschwerdebild zutreffend schildere.
2.	Nicht verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht aber zu der Überzeugung gelangt, es spreche ein mindestens ebenso schwerwiegender Gesichtspunkt für die Darstellung des Beklagten, daß die Klägerin ihm die bei ihr aufgetretenen starken Schmerzen nicht mitgeteilt habe. Dieser Beurteilung liegt, wie die Revision mit Recht rügt, eine nicht vollständige Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Prozeßstoffes zugrunde; es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei dessen vollständiger Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre .
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a)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht der Umstand, daß der Beklagte unter dem 12. Januar 1988 in seine Karteikarte auch Angaben der Klägerin wie "schlecht geworden" und "flatterig" aufgenommen hat, die über die üblichen Beschwerden bei einer Halsentzündung hinausgehen, nicht dafür, daß der Beklagte die Äußerungen der Klägerin über ihre Schmerzen vollständig und richtig niedergeschrieben hat. Die Berechtigung eines solchen Schlusses wird vom Berufungsgericht nicht dargelegt; er läßt sich auch weder auf die allgemeine Lebenserfahrung noch auf besondere Umstände des vorliegenden Streitfalls gründen. Dasselbe gilt für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Karteikarte vom Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Behandlungsterminen ausgefüllt worden sei, spreche in erheblichem Maße dafür, daß die Klägerin dem Beklagten nur das geschildert habe, was auf der Kartei niedergelegt worden ist. Das Berufungsgericht konnte diese Ausführungen auch nicht auf Feststellungen über die beruflichen Erfahrungen des Beklagten, seine Qualifikation, sein Einfühlungsvermögen oder seine Fähigkeit zur richtigen Gewichtung von Patientenangaben stützen.
b)	Wie die Revision mit Recht rügt, begründen mehrere Umstände Zweifel an der Vollständigkeit der Eintragungen des Beklagten auf der Karteikarte.
aa) Bedenklich erscheint zunächst der von der Revision aufgezeigte, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Umstand, daß die Karteikarte für den 12. Januar 1988 keine Eintragung darüber enthält, daß der Beklagte die Klägerin an diesem Tage krankgeschrieben hat. Gerade weil der Be-
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klagte, wie das Berufungsgericht ausführt, auch solche Angaben der Klägerin (unter dem 15. Januar 1988 eine Massage durch ihren Ehemann und unter dem 18. Januar 1988 die Scharlacherkrankung einer Bekannten) festgehalten hat, die mit der vorliegenden Erkrankung nicht unmittelbar Zusammenhängen, läßt die Nichteintragung der Krankschreibung am 12. Januar 1988 zu demindest Zweifel an der Vollständigkeit der Eintragungen aufkommen.
bb) Diese Zweifel werden noch durch andere, vom Berufungsgericht ebenfalls nicht gewürdigte Umstände zur weiteren Behandlung der Klägerin durch den Beklagten verstärkt. So hat die Klägerin bereits in der Klageschrift behauptet und durch Zeugen unter Beweis gestellt, sie habe ihrem Ehemann und mehreren Besuchern über die ärztliche Behandlung bei dem Beklagten berichtet, daß er ihre Beschwerden nicht ernst nehme und daß sie sich bei diesem Arzt vorkomme wie ein Simulant. Auch diese Äußerung, von deren Richtigkeit im Revisionsverfahren auszugehen ist, legt schon nach dem Sinn des Begriffs "Simulant" den Schluß nahe, daß die Klägerin dem Beklagten die von ihr als besonders stark empfundenen Schmerzen hinter dem Auge und im Nacken mitgeteilt, der Beklagte ihr solche Schmerzen aber nicht geglaubt hat. Das nämliche gilt für den Inhalt der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin K.. Diese Zeugin, deren sonstige Äußerungen das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht auch seiner Entscheidung zugrundelegt, hat nach ihrer Bekundung der Klägerin geraten, den Arzt zu wechseln, worauf die Klägerin geantwortet habe, sie sei doch schon bei einem Internisten, was sie denn sonst noch machen solle. Auch diese vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Aus-
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sage spricht dafür, daß die Klägerin dem Beklagten, von dem sie sich als Facharzt Hilfe erhoffte, ihre starken Beschwerden hinter dem Auge und im Nacken nicht vorenthalten hat.
Darauf, daß die Klägerin dem Beklagten ihre Schmerzen eindringlich dargelegt hat, deutet nach der Lebenserfahrung schließlich auch der vom Berufungsgericht allein bei der Prüfung des schuldhaften Unterlassens differentialdiagnostischer Maßnahmen durch den Beklagten gewürdigte, nicht aber bei der hier zu erörternden Frage einer umfassenden Schilderung der Beschwerden durch die Klägerin berücksichtigte Umstand hin, daß die Klägerin den Beklagten nach dem 12. Januar 1988 im Abstand jeweils nur weniger Tage noch viermal aufgesucht hat, insoweit also, wie das Berufungsgericht selbst sagt, "hartnäckig" gewesen ist.
cc) Vor allem bezüglich der Eintragungen des Beklagten auf der Karteikarte zu dem 26. Januar 1988 bestehen, wie die Revision mit Recht geltend macht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte an diesem Tage den Angaben der Klägerin ihre völlige Beschwerdefreiheit entnommen. Zwar enthalten die Eintragungen des Beklagten, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, das Wort "völlig" nicht. Das ändert in der Sache jedoch nichts. Zum einen hat der Beklagte als Angaben der Klägerin festgehalten "z.Zt. keine Beschwerden"; zu dem anderen hat er in der von ihm später gefertigten Epikrise zu dem 26. Januar 1988 die "völlige Beschwerdefreiheit"
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der Klägerin vermerkt. Dieser Annahme einer von der Klägerin dem Beklagten geschilderten Beschwerdefreiheit stehen jedoch die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Bekundungen der Zeugin K. gegenüber, von denen revisionsrechtlich auszugehen ist, daß nämlich sie (die Zeugin) an diesem Tage bei der Klägerin äußere Veränderungen (besonders ausgeprägte Tränensäcke, laufende Tränen) an dem rechten Auge festgestellt und die Klägerin ihr gesagt habe, daß sie am nämlichen Tage unter besonders heftigen Schmerzen hinter dem rechten Auge leide, so daß.sie das Gefühl habe, daß ihr gleich alles platze. Schon diese Äußerungen der Klägerin lassen es wenig wahrscheinlich erscheinen, daß sie von diesen Beschwerden dem Beklagten nichts mitgeteilt hat. Die Unwahrscheinlichkeit wird noch verstärkt durch den vom Berufungsgericht an dieser Stelle ebenfalls nicht gewürdigten Umstand, daß die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten am 26. Januar 1988 um eine Überweisung zu dem Radiologen gebeten haben, was gleichfalls nicht auf eine Beschwerdefrei-heit, sondern auf fortbestehende Beschwerden hindeutet. Schließlich legt auch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigte Feststellung, daß die Klägerin den Beklagten nach ihrem Besuch am 25. Januar 1988 bereits am nächsten Tage erneut aufgesucht hat, nach der Lebenserfahrung den Schluß nahe, daß sie dies wegen weiter andauernder Schmerzen getan und diese deshalb auch gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck gebracht hat.
3.	Hat deshalb das Berufungsgericht seinen Feststellungen zu dem Inhalt der Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten entgegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und der Beweiserhebungen zu-
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grundegelegt, so wirkt sich dieser Verfahrensmangel auch auf die Gewichtung eines vom Berufungsgericht für die Zeit nach dem 15. Januar 1988 zugunsten der Klägerin unterstellten Behandlungsfehlers des Beklagten aus.
a)	Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, bestand nunmehr für den Beklagten Anlaß, differentialdiagnostisch die Möglichkeit eines geplatzten Hirnarterienaneurysmas in Betracht zu ziehen, so daß an die Überweisung zu einem Neurologen oder an eine Klinik zu denken gewesen wäre. Das Berufungsgericht hält einen in dem Unterlassen solcher Maßnahmen liegenden Behandlungsfehler des Beklagten insbesondere deshalb nicht für grob, weil nach seinen Feststellungen die Klägerin dem Beklagten bis einschließlich 25. Januar 1988 nichts über unerträgliche Schmerzen hinter dem Auge und im Nackenbereich berichtet habe. Erweist sich nun aber diese Feststellung, wie oben ausgeführt, nicht als verfahrensfehlerfrei, so kann schon deshalb auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung eines Behandlungsfehlers des Beklagten nach dem 15. Januar 1988 keinen Bestand haben.
b)	Erst recht gilt dies für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten am 26. Januar 1988. An diesem Tage hat die Klägerin dem Beklagten nach dessen eigenem Vorbringen die vorher bestehenden Schmerzen als plötzlich beginnend geschildert und sie modifiziert beschrieben. Sprechen indes, wie oben dargelegt, mehrere Umstände dafür, daß die Klägerin den Beklagten am 26. Januar 1988 auch auf das Fortbestehen der Beschwerden hingewiesen hat, so bedarf der vom Berufungsgericht für diesen Tag als nicht grob bewerte-
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te Behandlungsfehler des Beklagten ebenfalls einer neuen Gewichtung.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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 Dr. Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach