- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Bic Ruhrknappschaft BflBfe, PMBfcgtraese ( dui^ch den Birektor Assesor in vertreten Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt Br hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 4» Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. KoE.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: ren Geschwistern bei der Mutter«, Diese nahm vorübergehend auch den Beklagten auf, als er seine Eltern nach einem Streit wegen seines Verhältnisses verlassen hatte«, Bei der Gelegenheit kam es zu dem intimen Verkehr des Beklagten mit seiner späteren Ehefrau* Ende Februar 1957 zog der Beklagte in ein Ledigenheim«, Seine Eltern baten Walter künftig darauf zu achten, dass ihr Sohn seine Besuche in der Wohnung zur gebotenen Zeit beendete. Er unterhielt sich, da seine jetzige Ehefrau noch nicht von der Arbeit heimgekehrt war* einstweilen mit deren Mutter* Walter HflHHHVforderte den Beklagten in angetrunkenem Zustande sogleich auf, die Wohnung bis 22 Uhr zu verlassen. Gegen 21,30 Uhr erschien er nochmals und erklärte, er werde nun zu den Eltern des Beklagten gehen und sich über ihn beschweren* Als. er anschliessend die Wohnung verliess, folgte ihm der Beklagte bis zu dem Hof seines Elternhauses«, Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen toei&bn, in deren Verlauf u*a„ einen Schlag gegen das linke Auge erhielt* begab sich zu dem Polizeiposten Xn der Wohnung stellte Se^|den Beklagten, der ebenfalls dorthin zurUckgekehrt war, zur Rede; dann entfernte er sich* Gegen 22*50 Uhr kam die jetzige Ehefrau des Beklagten nach Hause* Als der Beklagte die Wohnung etwa zehn Minuten später verlassen wollte, entspann sich erneut eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und bei der dieser weitere Verletzungen im Gesicht, besonders am rechten Auge, davontrug* HflHP erstattete am folgenden $ag eine Strafanzeige gegen den Beklagten* Er befolgte jetzt auch den wiederholten Hat des |blizeimeisters einen Arzt aufzu- digung hiergegen beschränkt» Den unbeabsichtigt folgenschweren Schlag habe er erst bei der zweiten Auseinandersetzung geführt, bei der sein Handeln ln Notwehr schon deshalb zutage liege, weil er die Wohnung gerade aus eigenem Antrieb habe verlassen wollen, als ^^0 erneut tätlich geworden sei» In jedem Falle müsse sich dio Klägerin entgegenhalten lassen, dass es versäumt habe, sogleich einen Arzt aufzusuchen, und dass seine Ehefrau bei der zweiten Auseinandersetzung nichts unternommen habe, um die Streitenden zu trennen» IIo In der Sache ist die feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den tödlichen Schlag schon während der ersten Auseinandersetzung geführt hat, in der er sich nicht in einer erweislichen Notwehrläge befand, von der Revision ebenfalls nicht zu erschüttern* zweite Schlägerei zurückzuführen vermögeo Durch die verneinende Antwort ist lediglich diese Möglichkeit der Aufklärung entfallen, nicht^ aber die Pflicht und die Freiheit des Tatrichters, sich aus seinen sonstigen Feststellungen zu dem tatsächlichen Geschehensablauf eine Überzeugung zu bilden» Darin hätte er durch eine Anhörung des Gutachters, die der Beklagte nicht einmal beantragt hat, nicht eingeengt werden können» Deshalb war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gehalten, den Beklagten nach § T39 ZPO zur Stellung eines solchen Antrags hinzuleiten» 2» Die Revision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass nicht geklart werden konnte, wer bei der ersten Auseinandersetzung der Angreifer war» Der Beklagte hat mithin, wie der Tatrichter zutreffend dargelegt hat, den ihm obliegenden Beweis fUr das Bestehen einer Rotwehrlage nicht erbringen können» Die Ansicht der Revision, dass umgekehrt die Klägerin einen vom Beklagten ausgehenden Angriff dartun müsse, ist unzutreffend» Hierzu wäre selbst dann nicht zu gelangen, wenn dem Beklagten seine Einlösung im Strafverfahren geglaubt würde, or habe nicht Hoffmann folgen, sondern lediglich seine Eitern aufsuchen wollen» Irgend ein Anhalt dafür, wer bei dem Zusammentreffen den ersten Schlag geführt hat, ergäbe sich hieraus nicht» Deshalb ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht diese Darstellung des Beklagten übergangen hat» Auch wenn die {zusätz- 1« Die weitere Darlegung des Berufungsgerichts, dass es an der Haftung des Beklagten nichts ändern würde, wenn er den verhängnisvollen Schlag während des zweiten Streites in Überschreitung der Notwehr geführt haben sollte, stellt nur eine Hilfserwägung dar« Der’ 2$irichter hat es nicht etwa im Hinblick auf seine Recht sauf fassung offen gelassen, ob Hoff* mann die tödliche, Verletzung während der ersten oder der zweiten Auseinandersetzung zugefügt worden ist« Da die ausdrückliche Feststellung, dass HflHHi den zu dem Tode führenden Schlag bei dem ersten Zusammen* stoss erhalten hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die Hilfserwägung bestehen bleiben kann« Der Gesichtspunkt der Revision, dass es einem die Grenzen der Notwehr'überschreitenden Schädiger nicht schlechthin verwehrt sei, sich auf ein mifwirkendes Verschulden des Angreifers zu berufen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen« Da er nur die - entbehrliche - Hilfsbegründung betrifft, kann er jedoch nicht zu dem Erfolg führen« dass>§H|^Hfe nicht sofort nach der ersten Auseinandersetzung wegen der hierbei erlittenen Verletzungen einen Arzt aufgesucht hat* Dieser Revisionsangriff richtet sich gegen die Hauptbegründung des Urteils? Damit kann nur gemeint sein, dass dio Klägerin durch Zahlungen über den fraglichen Zeitpunkt hinaus keinen Schaden erleide, weil der Zahlungogrund dann nicht mehr der Unfall, sondern die unabhängig hiervon 2u gewährende, gesetzliche Altersversorgung sei« Diese Auffassung ist jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, vom Großen Zivilsenat - übereinstimmend mit der Ansicht des erkennenden Senats - in seinem Beschluss vom 50* Da das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Endzeitpunkts keine Feststellungen getroffen hat, bedarf es auch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung» Dass die Klägerin durch die abvieichende Hechtsauffassung des Berufungsgerichte beschwert ist, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Abweisung aus dem erkennenden Teil des Urteils, in Verbindung mit den Gründen»
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JS.2fi-.J05/62
Verkündet 2182 015
am 4o Oktober 1963
Krieg!, Justizobersekretär
als Urkundsbearoter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtestreit in
des Bergmanns Heinz S Ai
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
Bic Ruhrknappschaft BflBfe, PMBfcgtraese ( dui^ch den Birektor Assesor in
vertreten
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin,
Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt Br
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 4» Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. KoE.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschluesrevision der Klägerin wird das Orteil aes 4. Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Büsseldorf vom 20. Februar 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, ah das Berufungsgericht zurückverwieaen«.
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Von Rechts wegen
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~ 2 -Tatbestand:
Anfang 1957 unterhielt der damals neunzehnjährige Beklagte Beziehungen zu der etwa gleichaltrigen Marie-Luise Hflll seiner jetzigen Ehefrau. Deren Stiefvater -der 1908 geborene Hüttenarbeiter Walter HflB - und ihre Mutter lebten in Scheidung und innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt; Marie-Luise wohnte mit drei kleine-
ren Geschwistern bei der Mutter«, Diese nahm vorübergehend auch den Beklagten auf, als er seine Eltern nach einem Streit wegen seines Verhältnisses verlassen hatte«, Bei der Gelegenheit kam es zu dem intimen Verkehr des Beklagten mit seiner späteren Ehefrau* Ende Februar 1957 zog der Beklagte in ein Ledigenheim«, Seine Eltern baten Walter künftig
darauf zu achten, dass ihr Sohn seine Besuche in der Wohnung zur gebotenen Zeit beendete.
Am 7« März 1957 erschien der Beklagte gegen 21 Uhr zu einem solchen Besuch. Er unterhielt sich, da seine jetzige Ehefrau noch nicht von der Arbeit heimgekehrt war* einstweilen mit deren Mutter* Walter HflHHHVforderte den Beklagten in angetrunkenem Zustande sogleich auf, die Wohnung bis 22 Uhr zu verlassen. Gegen 21,30 Uhr erschien er nochmals und erklärte, er werde nun zu den Eltern des Beklagten gehen und sich über ihn beschweren* Als. er anschliessend die Wohnung verliess, folgte ihm der Beklagte bis zu dem Hof seines Elternhauses«, Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen toei&bn, in deren Verlauf u*a„ einen Schlag gegen das linke Auge erhielt* begab sich zu dem Polizeiposten
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Er folgte dem Hat des Polizeimeisters S 3 sogleich eine» Arzt aufzusuchen, aber nichts sondern liess sich von ihm nach Hjause begleiten*
Xn der Wohnung stellte Se^|den Beklagten, der ebenfalls dorthin zurUckgekehrt war, zur Rede; dann entfernte er sich* Gegen 22*50 Uhr kam die jetzige Ehefrau des Beklagten nach Hause* Als der Beklagte die Wohnung etwa zehn Minuten später verlassen wollte, entspann sich erneut eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und bei
der dieser weitere Verletzungen im Gesicht, besonders am rechten Auge, davontrug* HflHP erstattete am folgenden $ag eine Strafanzeige gegen den Beklagten* Er befolgte jetzt auch den wiederholten Hat des |blizeimeisters einen Arzt aufzu-
suchen, und wurde noch am selben fag in ein Krankenhaus eingeliefert* Bort verstarb er am *9* März 1957 an einer Hirnhautentzündung* Me Leichenöffnung ergab, dass die linke Siebbeinplatte und die Schädeln grundfläche im Bereich des linken Augenhöhlendaches durch schwere, stumpfe Gewalt - möglicherweise einen Boxhieb - zertrümmert worden waren3 so dass durch diese Verbindung der Rasen- mit der Schädelhöhle eine Infektion auf st eigen konnte* Der Beklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung mit Eodesfolge rechtskräftig zu einem^ Jahr Jugendstrafe verurteilt?
Die klagende Knappschaft gewährt der Witwe und den Kindern des Getöteten die gesetzlichen Versicherungs Leistungen und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch* Sie hat behauptet, der Beklagte habe HM^Bfebei der ersten Auseinandersetzung ungerecht-
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fertigt angegriffen und ihm schon hierbei die zu dem Tode führende Verletzung zugefügt» Durch; den erneuten Aufenthalt in der Wohnung gegen den Willen habe sich der Beklagte sodann des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht 9 so dass HWHHB zu dem Versuch berechtigt gewesen sei? ihn gewaltsam hinauszudrängen» Der Beklagte habe sich nicht nur unzulässig hiergegen gewehrt9 sondern den Anlass benutzt, um HJHHP erneut zu misshandeln«. Unter diesen Umständen ändere es auch nichts, wenn der verhängnisvolle Schlag erst bei der zweiten Auseinandersetzung gefallen sein sollte» Der den Hinterbliebenen entzogene Unterhaltsanspruch sei auf 330,— JM monatlich zu schätzeno Hiervon ausgehend hat die Klägerin den teilweisen Ersatz ihrer Aufwendungen in der Zeit vom 1. März 1957 bis 29« Februar I960 mit 13«125,42 DM zuzüglich Zinsen begehrt» Sie hat ferner um die Feststellung gebeten, dass der Beklagte ihr auch ihre künftigen Leistungen im Rahmen der übergehenden Ansprüche zu ersetzen hat«.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat behauptet, er sei in beiden Fällen von H^Bl angegriffen worden und habe sich auf die zulässige Vertei-
digung hiergegen beschränkt» Den unbeabsichtigt folgenschweren Schlag habe er erst bei der zweiten Auseinandersetzung geführt, bei der sein Handeln ln Notwehr schon deshalb zutage liege, weil er die Wohnung gerade aus eigenem Antrieb habe verlassen wollen, als ^^0 erneut tätlich geworden sei» In jedem Falle müsse sich dio Klägerin entgegenhalten lassen, dass es versäumt habe, sogleich einen Arzt aufzusuchen, und dass seine Ehefrau bei der zweiten Auseinandersetzung nichts unternommen habe, um die Streitenden zu trennen»
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, jedoch die Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz spätestens mit dem Sage enden lassen, an dem das 65° Lebensjahr vollendet hätte« Der Beklagte erstrebt# mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während sich die Anschlussrevision der Klägerin gegen die genannte Einschränkung des Feststellungsanspruehs richtet« Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels«
Entscheidungsgrunde;
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet«
1« Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, dass der erkennende Senat des Berufungs-gerichts wegen der Mitwirkung des damaligen Amtsgerichts rata Dr« nicht vorschriftsmässig
besetzt gewesen sei« Am 6« Februar 1962 - dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung - waren bei dem Berufungsgericht nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten insgesamt 26 Hilfsrichter beschäftigt« Bei diesen stand - anders als in dem Fall BGKZ 34, 260 - der Anlass der Einberufung jeweils fest» so dass die Revision insoweit nichts unter Hinweis auf die angezogene Entscheidung erinnern kann«
Die Beschäftigung von 79 Hilfsrichtern beschränkte sich auf Palle eines vorübergehenden Bedürfnisses (al3 Vertreter abgeordneter oder erkrankter Planrichter, Verwalter von neu bewilligten und noch nicht besetzten Planstellen sowie von Hilfsstellen für Wiedergutmachungs- und Entschädigungssachen)«
Nur die verbleibenden sieben Hilfsstellen, von denen eine durch Amtsgerichtsrat Pr« EflU ver-' waltet wurde, waren dem Oberlandesgerlcht zur Bewältigung des allgemeinen Geschäftsandranges zugeteilt worden« Ihnen standen fünf für das Haushaltsjahr 7962 neu geschaffene Oberlandes-gerichtsratssteilen gegenüber« Pie Justizverwaltung hatte also die Häufung der Geschäfte schon in beträchtlichem Umfang als dauernd angesehen und im Einklang mit der Rechtspreehung (vgl« BGHZ 12, 1; 20, 250; 22, 742) für Abhilfe durch die Einrichtung neuer Planstellen gesorgt«
Von einer willkürlichen, grundlosen Pflichtver-säumung (BGH US § 551 Ziff« 1 ZPO Nr« 6) kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden«
Gegen ein schrittweises Vorgehen, wie.es sich bei einer umsichtigen Anpassung des Stellenplans an den echten Kräftebedarf von selbst ergibt, ist nichts einzuwenden« Bei dem Berufungsgericht bestand hierzu besondere Veranlassung, weil die Überlastung nach der eingeholten Auskunft in erster Pinie durch den wachsenden Anfall von Entschädigungssachen - also durch eine vorübergehende Aufgabe - verursacht wurde« Pass unter diesen Umständen noch sieben Hilfsstellen - gegenüber 64 Planstellen - zur Bewältigung des allgemeinen Geschäftsandrangs zunächst bestehen blieben, lässt sich auch nicht unter dem Gesichts-
punkt des zahlenmässigen Missverhältnisses bean-standen«,
2«, Unbegründet ist ferner die Rüge* das Berufungsgericht habe den Inhalt der Strafakten unzulässig verwertet« Der Vermerk* dass die Beiziehung nicht zu Beweiszv/ecke» erfolgt sei* soll sich ersichtlich nur auf die Niederschrift von Zeugenaussagen beziehen, deren Würdigung ohne das Einverständnis des Beklagten gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs«, 1 ZPO) verstossen hätte* Denn wo eine Verwertung des Akteninhalts erfolgt ist, hebt das Berufungsgericht jeweils hervor, dass es sich insoweit um einen zulässigen Urkundenbeweis handle«, Das trifft auch sachlich zu; auf diesen Wege durften sowohl die Anzeige des später verstorbenen Verletzten als auch die widersprüchliche Einlassung des - im vorliegenden Recht erstreit als Partei gehörten - Beklagten gewürdigt werden, ohne dass § 355 ZPO entgegenstand«,
IIo
In der Sache ist die feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den tödlichen Schlag schon während der ersten Auseinandersetzung geführt hat, in der er sich nicht in einer erweislichen Notwehrläge befand, von der Revision ebenfalls nicht zu erschüttern*
I o Dass bei dem ersten Zusammenstoss
einen Paustschlag gegen das linke Auge erhalten hat, ist unstreitig« Das Berufungsgericht hat es
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als erwiesen angesehen * dass hierdurch
zu Boden gestreckt worden ist, dass er einen heftigen Schmerz empfunden hat und dass die Weiciitoile um das Auge alsbald so sichtbar anzuschwellen begannen, dass der anschliessend aufge-suchte Folizeimeister SefHBBdem Verletzten riet, sofort zu einem Arzt zu gehen«. Zusätzlich hat der Tatrichter auf die ausserordentliche Schwere des Schlages auch deshalb geschlossen, weil den Vater des Beklagten laut um Hilfe gerufen hat«, Darin liegt die Würdigung einer Tatsache mit dem Maßstab der Erfahrung, nicht - wie die Revision meint - die fehlsame Annahme eines typischen Geschehensablaufs oder gar die willkürliche Schliessung einer Beweislücke«. Der Satz, dass ein älterer, selbst angetrunkener Mann nicht ohne ernstlichen Anlass in solcher Weise um Hilfe ruft, stimmt inhaltlich mit der Erfahrung überein«,
Aus der Gesamtheit der festgestellten Umstände konnte das Berufungsgex'icht in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewinnen, dass es dieser erste, sofort auffällige Schlag gegen das linke Auge gewesen ist, der schliesslich zu dem Tode 0^s geführt hat, mögen bei der zweiten Auseinandersetzung auch weitere Schläge das Gesicht getroffen haben«, Es steht nicht entgegen, dass der im Strafverfahren gehörte medizinische Sachverständige eine solche Feststellung nicht hat treffen können«. Die Revision verkennt, dass die an den Sachverständigen gerichtete Frage nur dahin ging, ob qr den Tod nach dem ärztlichen Befund auf die erste oder aber die
zweite Schlägerei zurückzuführen vermögeo Durch die verneinende Antwort ist lediglich diese Möglichkeit der Aufklärung entfallen, nicht^ aber die Pflicht und die Freiheit des Tatrichters, sich aus seinen sonstigen Feststellungen zu dem tatsächlichen Geschehensablauf eine Überzeugung zu bilden» Darin hätte er durch eine Anhörung des Gutachters, die der Beklagte nicht einmal beantragt hat, nicht eingeengt werden können» Deshalb war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gehalten, den Beklagten nach § T39 ZPO zur Stellung eines solchen Antrags hinzuleiten»
2» Die Revision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass nicht geklart werden konnte, wer bei der ersten Auseinandersetzung der Angreifer war» Der Beklagte hat mithin, wie der Tatrichter zutreffend dargelegt hat, den ihm obliegenden Beweis fUr das Bestehen einer Rotwehrlage nicht erbringen können»
Die Ansicht der Revision, dass umgekehrt die Klägerin einen vom Beklagten ausgehenden Angriff dartun müsse, ist unzutreffend» Hierzu wäre selbst dann nicht zu gelangen, wenn dem Beklagten seine Einlösung im Strafverfahren geglaubt würde, or habe nicht Hoffmann folgen, sondern lediglich seine Eitern aufsuchen wollen» Irgend ein Anhalt dafür, wer bei dem Zusammentreffen den ersten Schlag geführt hat, ergäbe sich hieraus nicht» Deshalb ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht diese Darstellung des Beklagten übergangen hat» Auch wenn die {zusätz-
lieh geäusserte) Meinung des Tatrichters, dass die Lebenserfahrung auf den Beklagten als den Streit suchenden Teil hindeute, wegen Verfahrens* verstosses entfallen müsste, bliebe ein von
ausgehender Angriff und damit eine Notwehr-läge des Beklagten unbewieseno Auf die insoweit von der Revision erhobenen Rügen braucht daher ebenfalls nicht eingegangen zu werden«
XII
1« Die weitere Darlegung des Berufungsgerichts, dass es an der Haftung des Beklagten nichts ändern würde, wenn er den verhängnisvollen Schlag während des zweiten Streites in Überschreitung der Notwehr geführt haben sollte, stellt nur eine Hilfserwägung dar« Der’ 2$irichter hat es nicht etwa im Hinblick auf seine Recht sauf fassung offen gelassen, ob Hoff* mann die tödliche, Verletzung während der ersten oder der zweiten Auseinandersetzung zugefügt worden ist«
Da die ausdrückliche Feststellung, dass HflHHi den zu dem Tode führenden Schlag bei dem ersten Zusammen* stoss erhalten hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die Hilfserwägung bestehen bleiben kann« Der Gesichtspunkt der Revision, dass es einem die Grenzen der Notwehr'überschreitenden Schädiger nicht schlechthin verwehrt sei, sich auf ein mifwirkendes Verschulden des Angreifers zu berufen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen« Da er nur die - entbehrliche - Hilfsbegründung betrifft, kann er jedoch nicht zu dem Erfolg führen«
2o Anders verhält es sich.mit der Rüge, die Klägerin müsse sich abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts in jedem Rail entgegenhalten lassen? dass>§H|^Hfe nicht sofort nach der ersten Auseinandersetzung wegen der hierbei erlittenen Verletzungen einen Arzt aufgesucht hat* Dieser Revisionsangriff richtet sich gegen die Hauptbegründung des Urteils? geht also davon aus? dass der verhängnisvolle Schlag schon bei dem ersten Stroit gefallen ist? dass aber der tödliche Ausgang durch sofortige ärztliche Hilfe abgewandt worden wäre* Hiermit hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht gehört? weil er KlHHHB vorsätzlich verletzt habe und sich deshalb auf dessen nur fahrlässige Unterlassung nicht berufen könne* Dabei ist offenbar übersehen? dass insoweit nicht eine fahrlässige Mitwirkung H0||s beim Entstehen der Verletzung behauptet wird, sondern die unterlassene Verhütung der Verschlimmerung bis zu dem tödlichen Erfolg* Die Revision weist zutreffend darauf hin? dass die Schadensminderunga-pflicht nach § 254 Abs* 2 BGB unabhängig davon §g$teht? ob der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (vgl* BGB RGBK TI* Aufl* § 254 Anm* 77 mit Nachw«)* Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Nichtanwendung von § 254 BGB also keinen Bestand haben* Es kommt vielmehr darauf an? ob ärztliche Hilfe? wäre sic sofort nach der ersten Schlägerei
statt erst im Lauf des nächsten fages zuteil geworden, das Aufsteigen einer zur Hirnhautentzündung führenden Infektion verhütet hätte? und ob es zu dem Ver-
schulden gegen sich selbst gereicht? dass er diesen weg zur eigenen Rettung versäumt hat*
~ ''2 -
Der Tatrichter hat hierzu, seiner Rechtsauffassung gemäss, keine RestStellungen getroffen» Das Revisionsgericht vermag von sich aus die Möglichkeit, dass HflHl seinen Tod mitverschuldet haben könnte, nicht auszuschlieasen.
Im Strafverfahren hat der Sachverständige Dr. Otreiner immerhin den Standpunkt vertreten, dass ein frühzeitiger operativer Eingriff den Verletzten hätte retten können, und der Roli-zeimeister SefllBphat trotz der
späten Abendstunde geraten, sofort einen Arzt aufsusuchen. Der rechtliche Mangel zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht, das die unterbliebenen Feststellungen nachzuholen und das Ergebnis im Sinne der dargelegten Rechtslage zu wütigen haben wird»
IVo
Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet.
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin ihre Rentenzahlungen an die Y/itwe zu ersetzen, mit dem Tage' *enden lassen, an dem H^H^.das 65» Lebensjahr vollendet hätte»
Es hat diese Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin die Rente nach dieser Zeit «ohnehin11 erbringen müsste. Damit kann nur gemeint sein, dass dio Klägerin durch Zahlungen über den fraglichen Zeitpunkt hinaus keinen Schaden erleide, weil der Zahlungogrund dann nicht mehr der Unfall, sondern die unabhängig hiervon 2u gewährende, gesetzliche
Altersversorgung sei« Diese Auffassung ist jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, vom Großen Zivilsenat - übereinstimmend mit der Ansicht des erkennenden Senats - in seinem Beschluss vom 50*
März 1953 (BGHZ 9? 179) als unrichtig abgelehnt wordeno Da der öffentliche Versicherungsträger im nahmen des Forderungsübergangs den Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen geltend macht, kann es nicht darauf ankommen, ob und in.welchem Umfang er selbst Schaden erleidet» Sein© Versicherungsleistungen beruhen überdies allein und durchgehend auf dem Unfalltod des Versicherten, nicht zu dem Teil auf einem gedachten Erreichen der Altersgrenze, das nicht eintritt und nicht eintret en kann» An dieser Beohtsprechung ist festzuhalten o Die Ersatzpflicht des Beklagten besteht daher auch gegenüber der Klägerin solange, als HflÜBPwährend der mutmasslichen Dauer seines Lebens zur Unt erhalt egewährung verpflichtet gewesen wäre (§ 844 Abs» 2 BGB). Da das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Endzeitpunkts keine Feststellungen getroffen hat, bedarf es auch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung» Dass die Klägerin durch die abvieichende Hechtsauffassung des Berufungsgerichte beschwert ist, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Abweisung aus dem erkennenden Teil des Urteils, in Verbindung mit den Gründen»
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V*
Die Entscheidung über die Rosten der Bevisions-instanz war dem Berufungsgericht zu übertragen <>
Hanebeck Dr0 Ko£« Meyer Dr* Bode
Dr* Hauß
Dr» Pfretzschner